Verdachtsberichterstattung über Ermittlungsverfahren: Identifizierende Berichte ohne Mindestbeweistatsachen
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen eine Zeitung und deren Chefredakteur wegen identifizierender Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren (Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften) sowie wegen Interviewäußerungen. Die Kammer sah das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, weil es für den berichteten Verdacht an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte und die identifizierende Berichterstattung daher unzulässig war. Zudem seien die Begriffe „Verbrechen/Schwerverbrechen/Schwerstverbrechen“ mehrdeutig; in einer naheliegenden Deutung werde unwahr behauptet, es werde wegen eines „Verbrechens“ i.S.d. § 12 StGB ermittelt. Ein Schweigen des Betroffenen im laufenden Ermittlungsverfahren dürfe nicht als Zugeständnis i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO gewertet werden.
Ausgang: Widerspruch der Verfügungsbeklagten erfolglos; die einstweilige Verfügung wurde bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren setzt jedenfalls einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus, der den Verdacht trägt und der Veröffentlichung einen eigenständigen Öffentlichkeitswert verleiht.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen begründen für sich genommen keinen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung.
Auch wenn eine Staatsanwaltschaft unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren informiert, müssen Medien eigenständig prüfen, ob im konkreten Fall identifizierend berichtet werden darf oder eine Anonymisierung geboten ist.
Das prozessuale Schweigen eines von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Betroffenen darf im zivilrechtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung nicht als Geständniswirkung nach § 138 Abs. 3 ZPO gegen ihn verwendet werden, soweit dadurch sein Aussageverweigerungsrecht unterlaufen würde.
Mehrdeutige Äußerungen sind nach ihrem objektiven Sinn aus Sicht eines verständigen Durchschnittsrezipienten zu bestimmen; enthält eine naheliegende Deutung eine unwahre Tatsachenbehauptung, kann ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 18.9.2019 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.
Tatbestand
(…).
Die Verfügungsbeklagte ist für die Print- und die Online-Ausgabe der J. verantwortlich, der Verfügungsbeklagte ist ihr Chefredakteur.
Am 3.9.2019 wurden gegen den Verfügungskläger an seinem Wohnsitz S. zwei Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hamburgs wegen des Verdachts der Verbreitung von kinderpornographischer Schriften vollstreckt. Dem Verfügungskläger wird vorgeworfen, über den Messenger-Dienst WhatsApp Fotos mit kinderpornographischen Inhalten an eine Freundin verschickt zu haben. Diese hatte vor Einschaltung der Ermittlungsbehörden eine Freundin und über diese einen für die Verfügungsbeklagte tätigen Journalisten, den Zeugen L., über das Geschehen informiert. Im Rahmen der Durchsuchung, bei der Journalisten der J. anwesend waren, wurden Datenträger als Beweismittel sichergestellt, die in der Folgezeit ausgewertet werden sollen. Am gleichen sowie an den beiden darauffolgenden Tagen berichtete die J. mit den antragsgegenständlichen Veröffentlichungen unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers und Beifügung seiner Bildnisse über das gegen diesen geführte Ermittlungsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen ASt 3, ASt 4, ASt 6 und ASt 7 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg veröffentlichte am 4.9.2019 eine Pressemitteilung, in der mitgeteilt wurde, dass gegen den Verfügungskläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung von kinderpornographischer Schriften geführt werde und dass zwei Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AG 6 Bezug genommen.
Am 10.9.2019 ließ der Verfügungskläger durch Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten die Verfügungsbeklagte wegen der Veröffentlichungen vom 3.-5.9.2019 – erfolglos – abmahnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 11 Bezug genommen.
In der vom O. am 11.9.2019 ausgestrahlten Sendung „F. – P.“ wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungskläger sowie die mediale Berichterstattung darüber thematisiert. In diesem Zusammenhang wurde der Verfügungsbeklagte zu 2 als Chefredakteur der J. interviewt und äußerte sich wie aus der Anlage ASt 8 ersichtlich und wie folgt wiedergegeben:
„(...) Teilweise auch, weil wir glauben, dass es Ermittlungsarbeit gefährden oder schädigen könnte und dass es tatsächlich bei Schwerstverbrechen, die im Raum stehen und in denen ermittelt wird, logischerweise nicht unser Interesse ist, und deswegen versuchen wir, sehr verantwortungsvoll mit dem umzugehen, was wir haben. (...) der Fakt, dass man Journalist ist, befreit einen aus meiner Sicht in keiner Weise von den banalsten staatsbürgerlichen Pflichten, nämlich dass man, wenn man Kenntnis eines möglichen Verbrechens, eines möglichen Schwerverbrechens gelangt, dass man da eben nicht auf eigene Faust ermittelt (...)“
Am 12.9.2019 ließ der Verfügungskläger durch Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten den Verfügungsbeklagten zu 2 wegen der in Bezug auf ihn verwendeten Begriffe „Verbrechen bzw. Schwer- oder Schwerstverbrechen“ – erfolglos – abmahnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 12 Bezug genommen.
Die Q. erklärte die Expertentätigkeit des Verfügungsklägers für ruhend. Weiter schied er als Geschäftsführer und Gesellschafter der Agentur R. aus. Seine Teilnahme am Z. an der Sportschule C. wurde für ruhend erklärt. Ebenso erklärte die V., dass die Mitarbeit des Verfügungsklägers im Kuratorium ausgesetzt werde.
Mit Beschluss vom 18.9.2019 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung mit dem folgenden Inhalt erlassen:
I. Der Antragsgegnerin zu 1 wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstand zu vollziehen ist,
v e r b o t e n,
über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften
1. in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie
- in der J. vom 4.9.2019 (Titelseite „entfernt“ bzw. Seite 7 „entfernt“) oder
- auf www.entfernt.de vom 3.9.2019 („entfernt“) oder
- in der J. vom 5.9.2019 (Titelseite „entfernt“ bzw. Seite 4 „entfernt…“) oder
- auf www.entfernt.de vom 5.9.2019 („entfernt“);
2. sowie in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses und Abbildung seines Wohnhauses sowie des Innenraums und der Hausnummer des Wohnhauses identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie in dem auf www.entfernt.de veröffentlichten Video mit dem nachfolgend eingeblendeten Startbild:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
II. Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und im Falle der Antragsgegnerin zu 1 an ihrem Vorstand zu vollziehen ist,
v e r b o t e n,
mit Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu äußern
„(...) Teilweise auch, weil wir glauben, dass es Ermittlungsarbeit gefährden oder schädigen könnte und dass es tatsächlich bei Schwerstverbrechen, die im Raum stehen und in denen ermittelt wird, logischerweise nicht unser Interesse ist und deswegen versuchen wir, sehr verantwortungsvoll mit dem umzugehen, was wir haben“. (...)
(...) „der Fakt, dass man Journalist ist, befreit einen aus meiner Sicht in keiner Weise von den banalsten staatsbürgerlichen Pflichten, nämlich dass man, wenn man Kenntnis eines möglichen Verbrechens, eines möglichen Schwerverbrechens gelangt, dass man da eben nicht auf eigene Faust ermittelt“ (...)
wenn dies geschieht wie in einem am 11.9.2019 veröffentlichten gegenüber dem O., dort „F. – P.“ durch den Antragsgegner zu 2 gegebenen Interview, abrufbar unter
https://www.entfernt
Hiergegen haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger behauptet, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien nicht 15, sondern lediglich fünf Fotografien. Auch darüber hinaus ergebe sich aus der bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführten Ermittlungsakte, dass die Berichterstattung durch die Verfügungsbeklagte sowie durch weitere Medien in mehreren Punkten inhaltlich unzutreffend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 18.2.2020 sowie auf die diesem Schriftsatz als Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung von Herrn Rechtsanwalt D. vom selben Tag Bezug genommen.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass er durch die antragsgegenständliche Berichterstattung rechtswidrig in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung lägen nicht vor. Es handele sich nicht um eine ausgewogene, sondern um eine vorverurteilende Berichterstattung. Zudem fehle es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft befänden sich erst im Anfangsstadium. Des Weiteren werde er in seinem Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG verletzt. Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten stellten als unwahre Tatsachenbehauptungen eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, denn es sei unzutreffend, dass gegen ihn wegen eines Verbrechens ermittelt werde.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 18.9.2019 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 18.9.2019 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichtserstattung vorlägen. Die Berichterstattung beruhe auf einem hinreichenden Bestand an Beweistatsachen, zumal der Verfügungskläger sich zu der ihm zur Last gelegten Tat bisher nicht geäußert, sie mithin auch nicht in Abrede gestellt habe. Hierzu behaupten sie, dass der Durchsuchungsbeschluss erst beantragt und erlassen worden sei, nachdem zuvor durch die Staatsanwaltschaft Hamburg wochenlang intensiv überprüft worden sei, ob die fraglichen Aufnahmen kinderpornographischen Inhalts durch den Antragsteller abgeschickt worden seien. Die Ermittler hätten zudem festgestellt, dass die Dateien eindeutig den Missbrauch von Kindern zeigten. Der Zeuge L. habe mit der Freundin des Verfügungsklägers, der dieser die Bilder geschickt habe, gesprochen und die kinderpornographischen Inhalte gesehen. Für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung spreche auch, dass die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg in einer Pressemitteilung unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers über das Ermittlungsverfahren sowie die Durchsuchungen informiert habe. Eine solche Mitteilung wäre beim Vorliegen eines bloßen Anfangsverdachts nicht erfolgt. Danach habe sich der Tatverdacht weiter erhärtet, indem auf dem Smartphone des Verfügungsklägers weitere belastende Fotos gefunden und gelöschte Chatverläufe wiederhergestellt worden seien.
Des Weiteren sind die Verfügungsbeklagten der Ansicht, dass die Berichterstattung nicht vorverurteilend sei und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Anonymisierungsinteresse des Verfügungsklägers überwiege. Die Veröffentlichung der Bildnisse des Verfügungsklägers sei als Bebilderung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis rechtmäßig.
Sie sind weiter der Auffassung, mit der Verwendung des Begriffs „Verbrechen“ sei keine unwahre Tatsachenbehauptung verbunden. Der durchschnittliche Leser verstehe diesen Begriff nicht als Gegenbegriff zu „Vergehen“, sondern allgemein als Synonym von Straftat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sich ihr Erlass auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens als gerechtfertigt erweist.
1.
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der ihn identifizierenden Verdachtsberichterstattung.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers liegt vor. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.).
Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist auch rechtswidrig.
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N.; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).
Diese Grundsätze gelten auch für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager).
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).
Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor. Es fehlt an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnten.
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Strafanzeige gegen den Verfügungskläger erstattet wurde, reicht hierzu ebenso wenig aus wie das auf deren Grundlage eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren. Auch ist aus dem Umstand, dass Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden haben, nicht ersichtlich, dass sich der Anfangsverdacht weiter erhärtet haben könnte. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass bereits zuvor intensiv geprüft worden sei, ob die fraglichen Aufnahmen durch den Verfügungskläger verschickt worden seien, ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen den Ermittlungsrichter im Ergebnis überzeugten. Soweit sie weiter vorträgt, dass Techniker des LKA und des BKA festgestellt hätten, dass die Freundin des Verfügungsklägers die Dateien von der Handynummer des Verfügungsklägers erhalten habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da für die Kammer nicht erkennbar ist, aufgrund welcher technischen Prüfungsverfahren diese Erkenntnis erlangt worden sein soll. Insofern kann die Kammer nicht beurteilen, ob dies den Verdacht gegen den Verfügungskläger erhärten kann.
Auch die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen G. L. vom 10.12.2019, in der dieser angibt, dass er die ehemalige Freundin des Verfügungsklägers am 13.08.2019 getroffen habe und diese ihm Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten gezeigt hätte, stellt keine hinreichende Beweistatsache dar. Diese mag belegen, dass die Freundin des Verfügungsklägers im Besitz von Bildern mit kinderpornographischen Inhalten war. Sie vermag hingegen keine Aussage darüber zu treffen, dass sie diese auch tatsächlich von dem Verfügungskläger erhalten hat. Hinzu kommt, dass in der eidesstattlichen Versicherung keinerlei Angaben zu dem Kontext des Chats mitteilt werden, aus denen Rückschlüsse auf die Urheberschaft des Verfügungsklägers gezogen werden können.
Die Tatsache, dass Tätigkeiten des Verfügungsklägers für den A., einer Stiftung sowie die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Firmen, ggf. auch seitens der genannten Organisationen, zum Ruhen gebracht wurden, stellt auch keine hinreichende Beweistatsache dar. Dies erfolgte erkennbar allein vor dem Hintergrund des durch die Medien bekannt gewordenen Verdachts und hat selbst naturgemäß keinerlei Aussagekraft bezüglich des Verdachtsgrades.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 4.9.2019. Zwar handelt es sich bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg um eine zuverlässige Informationsquelle, bei der sich die Presse auf die inhaltliche Richtigkeit deren Angaben verlassen darf. Diese hat jedoch eigenständig zu prüfen, ob im Einzelfall identifizierend berichtet werden darf oder ob eine Anonymisierung erforderlich ist, auch wenn die amtliche Stelle den Betroffenen genannt hat (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 6, Rn. 138). Auch wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BVerfG ZUM 2010, 961 Rn. 35), bedeutet dies nicht, dass dadurch in jedem Fall vom Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen auszugehen ist. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg erst veröffentlicht worden ist, nachdem die Verfügungsbeklagte bereits über das gegen den Verfügungskläger eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet hatte.
Es ist auch nicht unstreitig, dass der Verfügungskläger den Straftatbestand der Verbreitung von kinderpornographischer Schriften verwirklicht hat. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Verfügungskläger dies nicht bestritten habe und dies daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei, folgt die Kammer dem nicht. Gegen den Verfügungskläger läuft noch immer ein Ermittlungsverfahren. In diesem Ermittlungsverfahren steht dem Verfügungskläger als Beschuldigtem ein Recht auf Verweigerung der Aussage zu. Dieses Recht würde unterlaufen, wenn er dazu gezwungen wäre, sich im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wegen der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung nur zum Ausschluss der Wirkung nach § 138 Abs. 3 ZPO zu äußern. Es steht dem Verfügungskläger vielmehr das Recht zu, sich auch im zivilrechtlichen Verfahren allein darauf zu berufen, dass die Verdachtsberichterstattung den erforderlichen Grundsätzen nicht genügt, ohne sich konkret zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu erklären.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt der Mindestbestand an Beweistatsachen jedenfalls so lange zu verneinen ist, wie die Staatsanwaltschaft nicht weitere Ermittlungsschritte wie beispielsweise die Beantragung des Erlasses eines Haftbefehls oder die Erhebung der Anklage einleitet oder der Kammer nicht Beweismittel zur Verfügung stehen, anhand derer sie aufgrund einer eigenen Würdigung einen hinreichenden Verdachtsgrad annehmen kann.
2.
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der mit dem Tenor zu II. untersagten Äußerungen, die nach Auffassung der Kammer jedenfalls in einer Verständnisvariante unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen.
Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen. Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei sind fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207).
Danach ist bezüglich der Bedeutung der Begriffe „Verbrechen“, „Schwerverbrechen“ und „Schwerstverbrechen“ von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen, denn es liegt – entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten – nicht fern, die von dem Verfügungsbeklagten verwendeten Begriffe im Sinne der Einteilung der Straftatbestände nach Verbrechen und Vergehen in § 12 StGB dahingehend zu verstehen, dass dem Verfügungskläger die Begehung eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzbuchs zur Last gelegt wird. Zwar trifft es zu, dass dem Strafgesetzbuch die Begrifflichkeiten „Schwerverbrechen“ und „Schwerstverbrechen“ fremd sind, was dafür sprechen könnte, dass auch aus der Sicht des Rezipienten der Verfügungsbeklagte sich nicht im Sinne strafrechtlicher Kategorisierungen äußern, sondern lediglich seiner Auffassung vom Gewicht des im Raume stehenden Strafvorwurfs Ausdruck verleihen wollte. Hierfür spricht auch, dass im alltäglichen Sprachgebrauch die Parallelbezeichnungen für Vergehen („Schwervergehen“ bzw. „Schwerstvergehen“) gänzlich ungebräuchlich sind. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Verfügungsbeklagten im Rahmen einer Fernsehsendung erfolgte, die explizit juristische Fragen zum Gegenstand hatte, nämlich die Zulässigkeit medialer Berichterstattung über Ermittlungsverfahren gegen Prominente, und in welcher sich der Verfügungsbeklagte auch explizit zu juristischen Fragen äußerte. Vor diesem Hintergrund liegt es dann nicht fern anzunehmen, dass der Verfügungsbeklagte auch die Verwendung des Begriffs „Verbrechen“ in der Bedeutung der strafrechtlichen Kategorisierung von Delikten bewusst gewählt hat, um den Vorwurf gegen den Verfügungskläger zu kennzeichnen. Dies liegt dann auch nicht deswegen fern, weil dem durchschnittlichen Rezipienten klar wäre, dass es sich bei dem Vorwurf der Verbreitung kinderpornographischer Schriften nicht um ein Verbrechen im Sinne des § 12 StGB handelt. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Einordnung bestimmter Delikte in die betreffenden Kategorien dem durchschnittlichen Rezipienten der Sendung, mag er auch ein grundsätzliches Interesse an rechtlichen Fragestellungen aufweisen, bekannt wäre.
Ist mithin das Verständnis der Äußerung dahingehend, der Verfügungsbeklagte nehme mit ihr eine Einordnung anhand der strafrechtlichen Kategorien von Vergehen bzw. Verbrechen vor, nicht fernliegend, so gilt für diese Verständnisvariante, dass damit eine Tatsache behauptet wird. Denn es kann durch Beweisaufnahme geklärt werden, ob wegen eines Verbrechens gegen den Verfügungskläger ermittelt wird. Weiter ist die so verstandene Tatsachenbehauptung dann – unstreitig – unwahr, denn das Ermittlungsverfahren betrifft ein Vergehen, §§ 184b Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 StGB.
In dieser Verständnisvariante stellt somit die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers dar. Dass sich die Aussagen, obwohl dem Wortlaut nach allgemein gehalten, nach dem Gesamtkontext aus der Sicht des durchschnittlichen Rezipienten gerade auf den konkreten Fall des gegen den Verfügungskläger gerichteten Ermittlungsverfahrens beziehen, ergibt sich aus dem Kontext, in welchem der Verfügungsbeklagte sich zur Rechtfertigung des Vorgehens der Verfügungsbeklagten gerade in diesem Verfahren äußert.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit mit dem Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt wird, wirkt dies wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO) und ist daher mit der Verkündung sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 925 Rn. 9).
III. Streitwert: 270.000 € (zur Berechnung wird auf die Ausführungen in der einstweiligen Verfügung Bezug genommen).