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Landgericht Köln·28 O 342/07·28.06.2007

Einstweilige Verfügung gegen Verbreitung von „Test Drive V“ in P2P-Tauschbörsen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtUnterlassungsanspruch (Einstweiliger Rechtsschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung am Computerspiel „Test Drive V“; sie legte Cover-Scan, Auszug aus Ermittlungsakten und eidesstattliche Versicherungen vor. Das Landgericht Köln bejahte die Voraussetzungen nach § 97 UrhG und sprach die Verfügung aus; wegen Dringlichkeit erfolgte dies ohne mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO. Es wurde das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen, insbesondere in Peer-to-Peer-Tauschbörsen, untersagt; Ordnungsmittel und Kostenentscheidung angeordnet.

Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzung gegen Verbreitung in P2P‑Tauschbörsen erlassen; Unterlassung angeordnet, Ordnungsmittel und Kostenverurteilung bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 97 UrhG genügt die glaubhafte Darstellung eines wahrscheinlichen Urheberrechtsverstoßes sowie die Darlegung der Eilbedürftigkeit.

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Die Dringlichkeit kann das Gericht nach § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung anordnen, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind.

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Eine einstweilige Verfügung kann sich auf das Vervielfältigen und das öffentliche Zugänglichmachen eines Werks erstrecken, auch hinsichtlich Verbreitung über Peer‑to‑Peer‑Tauschbörsen.

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Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung sind die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft als Ordnungsmittel zulässig.

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Die Vorlage von Beweismitteln wie Cover‑Scans, Auszügen aus Ermittlungsakten und eidesstattlichen Versicherungen kann zur Glaubhaftmachung der Anspruchs- und Dringlichkeitserfordernisse genügen.

Relevante Normen
§ 935 ff. ZPO§ 916 ff. ZPO§ 97 UrhG

Tenor

wegen: Urheberrechtssache

Rubrum

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wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 26.06.2007, hier eingegangen am 29.06.2007, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich insbesondere eines Cover-Scans des Spiels "Test Drive V, eines Auszugs aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Az.: 560 Ujs 8280/07, einer eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Antragstellerin, Herrn B, vom 21.06.2007, einer eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der M AG, Herrn B2, vom 27.06.2007 sowie Vorlage der vorprozessualen Korrespondenz glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO im Wege der

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einstweiligen Verfügung

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angeordnet:

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Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

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v e r b o t e n,

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das Computerspiel "Test Drive V im Internet, insbesondere in sogenannten Peer-to-Peer-Tauschbörsen, oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

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Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

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Streitwert: 15.000 €

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Köln, den 29.06.2007

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Landgericht, 28. Zivilkammer