Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung von Bildnissen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erwirkten eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagt, bestimmte Fotos in Print- und E‑Paper-Ausgaben sowie online zu verbreiten. Streitgegenstand ist die Verletzung von Bildnisrechten ohne Einwilligung. Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.2, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG als glaubhaft an, da die Persönlichkeitsinteressen überwogen. Kosten und Androhung von Ordnungsmitteln wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung der Bildnisse der Antragsteller vollumfänglich stattgegeben; Kosten und Ordnungsmittel der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses kann sich aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG sowie Art. 1 und 2 GG ergeben, wenn die Veröffentlichung ohne Einwilligung erfolgt und die Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausfällt.
Die Befugnis zur Veröffentlichung nach § 23 KUG (z. B. zeitgeschichtliches Ereignis) greift nur, soweit das Informations- oder Publikationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person überwiegt.
Das Gericht kann nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Eilbedürftigkeit, die Interessenlage und eine vorherige Abmahnung bzw. vorgelegte Korrespondenz eine zügige Entscheidung rechtfertigen.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung können nach § 890 Abs. 2 ZPO Ordnungsmittel (Geldbuße, ersatzweise Ordnungshaft) angeordnet werden; die Ausgestaltung dieser Maßnahmen liegt im Ermessen des Gerichts.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehen ist, v e r b o t e n ,
die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Antragsteller zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:
(2 Bilder wurden gelöscht.)
wie geschehen in der Print- und der E-Paper-Ausgabe der C vom ###, letzte Seite, sowie auf (Link wurde gelöscht) am ####, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung abrufbar unter (Link wurde gelöscht).
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.
Streitwert: 4 Fotos à 20.000 € x 2 Antragsteller x 2 Veröffentlichungen = 320.000 €
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom ##### ist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragsteller das Verfahren zügig betrieben haben. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 2.9.2020 seitens der Antragsteller den vorliegend gestellten Anträgen entsprechend abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragsteller zu äußern. Die daraufhin geführte Korrespondenz, insbesondere das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.9.2020 ist dem Gericht mit dem Antrag vorgelegt worden; ihr Inhalt wurde berücksichtigt.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 1004 BGB, 22, 23 KUG sowie Artt. 1 und 2 GG Danach haben die Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der ohne ihre Einwilligung erfolgten öffentlichen Zurschaustellung ihrer Bildnisse. Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung nach §§ 22, 23 KUG liegen nicht vor, da die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen ergibt, dass die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Antragsteller überwiegen. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob bereits das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses abzulehnen ist oder die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 KUG zu Gunsten der Antragsteller anzunehmen sind. Wegen der Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Abmahnung bzw. in der Antragsschrift Bezug genommen werden.
Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.