Einstweilige Verfügung wegen Vervielfältigung redaktionell bearbeiteter Urteile
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung redaktionell bearbeiteter Urteile und formulierter Leitsätze auf mehreren Internetdomains. Streitpunkt war, ob dadurch Urheberrechte verletzt werden und die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung vorliegen. Das Landgericht Köln ordnete die Verfügung dringlich und ohne mündliche Verhandlung nach §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO i.V.m. § 97 UrhG an. Die Glaubhaftmachung erfolgte durch Urkunden und eidesstattliche Versicherung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung als begründet stattgegeben; Unterlassung mit Ordnungsmitteln angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO kann zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs aus § 97 UrhG ergehen, wenn der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen und die Dringlichkeit glaubhaft macht.
Der Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG kann sich gegen das Vervielfältigen und die öffentliche Zugänglichmachung redaktionell bearbeiteter Urteile sowie daraus entnommener Leitsätze richten, sofern diese eine schutzfähige persönliche geistige Schöpfung darstellen.
Zur Glaubhaftmachung im Eilverfahren genügt die Vorlage glaubhafter Urkunden (z. B. eidesstattliche Versicherung, Auszüge der streitgegenständlichen Internetseiten), um die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zu begründen.
Die Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung kann durch Androhung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft flankiert werden; das Gericht kann zudem eine anteilige Kostenentscheidung treffen.
Tenor
wird auf den Antrag des Antragstellers vom 17.06.2008 / 25.06.2008 / 01.07.2008 / 03.07.2008 nachdem dieser durch die Vorlage von Urkunden, nämlich einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 17.06.2008, eines Auszuges aus den Internetseiten des Antragstellers unter den Domains „www.anonym1.com“, „www.anonym2.de“, „anonym3.de“, „anonym4.de“, „anonym5.de“, „anonym6.de“, „anonym7.de, eines Auszuges aus der Homepage des Antragsgegners unter der Domain „www.anonym8.biz“, sowie des außergerichtlichen Schriftverkehrs, glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g
angeordnet:
Rubrum
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
1. die in den Anlagen ASt11 bis ASt42 wiedergegebenen, vom Antragsteller redaktionell bearbeiteten Urteile aus den unter den Internetadressen
http://www..anonym2.de
http://www.anonym3.de
http://www.anonym4.de
http://www.anonym5.de
http://www.anonym6.de
http://www.anonym7.de
abrufbaren Datenbanken zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wie dies in der in den Anlagen ASt43 bis AST74 wiedergegebenen Form geschehen ist.
2. die vom Antragsteller formulierten folgenden Leitsätze aus den unter 1. genannten Internetpräsenzen selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen:
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 80 % und der Antragsteller zu 20 %.
Streitwert bis zum 01.07.2008: 50.000,00 € (Ziff. 1: 30.000,00 €, Ziff. 2: 20.000 €).
danach: 40.000,00 €.