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Landgericht Köln·28 O 32/06·13.12.2007

Doppelgängerwerbung durch Werbejingle: fiktive Lizenz nach § 823 Abs. 1 BGB

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Sänger verlangte wegen eines in einer bundesweiten Leasingwerbung eingesetzten Jingles Schadensersatz, weil dieser seine Gesangsinterpretation nachahme und den Eindruck erwecke, er unterstütze die Kampagne. Das LG Köln bejahte eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch „Doppelgängerwerbung“ (Stimm-/Interpretationsimitation) trotz erworbener Musikverwertungsrechte. Als Schaden sprach es eine fiktive Lizenzgebühr von 30.000 € sowie anteilige vorgerichtliche Kosten zu. Im Übrigen wies es die Klage ab und verneinte weitergehenden Verzugszins wegen überhöhter Mahnung.

Ausgang: Schadensersatz (fiktive Lizenz) und anteilige vorgerichtliche Kosten zugesprochen, Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch kommerziell verwertbare Persönlichkeitsmerkmale, die ein Wiedererkennen ermöglichen, und begründet bei unbefugter werblicher Nutzung einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

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Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann auch ohne Verwendung von Namen oder Bild vorliegen, wenn durch „Doppelgängerwerbung“ (insbesondere stimmliche/interpretatorische Imitation) bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums der Eindruck erweckt wird, die betroffene Person wirke an der Werbung mit.

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Der Erwerb von Verwertungsrechten an einem Musikwerk bzw. die Einräumung einer Werbelizenz für das Werk legitimiert nicht die Imitation kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale eines Interpreten für Werbezwecke ohne dessen Zustimmung.

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Auf Kunstfreiheit kann sich eine Werbemaßnahme, die als Persiflage/Parodie bezeichnet wird, nicht berufen, wenn es an der hierfür erforderlichen erkennbaren Distanz zum nachgeahmten Original fehlt und die Nutzung vornehmlich Geschäftsinteressen dient.

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Der Schaden wegen unbefugter werblicher Verwertung von Persönlichkeitsmerkmalen kann im Wege der Lizenzanalogie als fiktive Lizenzgebühr nach § 287 ZPO geschätzt werden; maßgeblich ist das Honorar, das vernünftige Vertragspartner für die konkrete Werbenutzung vereinbart hätten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ Art. 5 Abs. 3 GG§ 823 BGB§ 287 ZPO§ 288, 291 BGB§ 823, 249 BGB

Tenor

1)              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 604,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)              Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

3)              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.

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Der Kläger ist Sänger und spielte unter seinem Künstlernamen „Roland Kaiser“ 1980 das Lied „Santa Maria, Insel die aus Träumen geboren“ als Coverversion einer ursprünglich italienischen Fassung ein. Der Kläger war damit lange Zeit in den Hitparaden vertreten, wobei dieses Lied auch mehrfach von anderen Interpreten gesungen wurde.

4

Die Beklagte bewarb 2005 bundesweit eine Leasing-Sonderaktion, die sich deutscher Schlagerlieder bediente und unter der Bezeichnung „P-Leasing-Schlager“ geschaltet wurde. Die streitgegenständliche Liedversion, die mit einem anderen Sänger aufgenommen wurde, war Teil dieser Werbeaktion. Sie lief als 30-sekündiges Jingle jedenfalls in der Zeit vom 14.03. bis zum 16.04.2005 im Radio und im Internet. Die Textfassungen der beiden Liedversionen stellen sich auszugsweise wie folgt dar:

5

Version des KlägersWerbeversion der Beklagten
Santa MariaInsel die aus Träumen geborenIch hab meine Sinne verlorenIn dem Fieber das wie Feuer brenntSanta SpariaLeasing das aus Sparen geborenIch hab keine Knete verlorenBeim Angebot – das nur P kennt
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Im Übrigen wird Bezug genommen auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte CD.

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Der Kläger war im Vorfeld der Kampagne durch eine für die Beklagte tätige Werbeagentur angefragt worden, ob er persönlich für Werbeaktionen der Beklagten auftreten wolle. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande. Die Beklagte zahlte für die Einräumung einer Werbelizenz hingegen ein Entgelt in Höhe von 30.000,00 € an die Q GmbH als Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Lied.

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Der Kläger berief sich vorprozessual auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und machte u. a. mit Anwaltsschreiben vom 14.04.2005 erfolglos die Zahlung einer Entschädigung im Umfang des Klageantrags bis zum 25.04.2005 geltend.

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Der Kläger behauptet, der Titel „Santa Maria, Insel die aus Träumen geboren“ sei mit 900.000 verkauften Single-Exemplaren sein erfolgreichstes Stück und werde noch immer mit ihm persönlich in Verbindung gebracht. Bei aktuellen Auftritten singe er dieses Stück regelmäßig.

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Der Kläger ist der Ansicht, durch die in der Werbeaktion der Beklagten verwendete Liedversion werde er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Hierzu behauptet er, die in der Werbekampagne verwendete Liedversion lehne sich bewusst an den Text und die Melodie des Refrains seiner Version an. Zudem sei eine Übereinstimmung in der Stimmführung, der Gesangsinterpretation, des musikalischen Arrangements sowie der Phrasierung gegeben. Aufgrund der Ähnlichkeit beider Versionen werde bewusst der Eindruck erweckt, der Kläger mache Werbung für die Beklagte. Der Kläger behauptet weiter, die Werbeaktion sei bis mindestens Juli 2005 gelaufen. Er meint, er könne unter Berücksichtigung der zuvor angefragten Live-Auftritte eine Lizenzvergütung in Höhe von 100.00,00 € fordern.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2005 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 900,10 €.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Werbesong werde von dem durch die Werbekampagne angesprochenen jungen Publikum nicht mit dem Kläger in Verbindung gebracht. Es handele sich nicht um eine bewusste Anlehnung an die Liedversion des Klägers, sondern um eine „Persiflage“ zu deutschen Schlagern der 70er/80er Jahre.

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Die Klage ist der Beklagten am 09.02.2006 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat gem. Beschluss vom 05.07.2006 Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Z (Bl. 218 ff. GA) sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2007.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.

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Der Kläger hat aufgrund einer unerlaubten und schuldhaften Verwertung seiner Persönlichkeitsmerkmale für kommerzielle Zwecke einen Schadensersatzanspruch. In dem Werbejingle ist eine bewusste Anlehnung an die Liedinterpretation des Klägers zu sehen, die beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorruft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger hierfür jedoch lediglich einen Anspruch in Höhe von 30.000,00 € geltend machen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Im Einzelnen:

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 30.000,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (vgl. nur BGHZ 13, 344). Der Persönlichkeitsschutz erfasst dabei auch alle kommerziell nutzbaren Ausprägungen der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen. Die widerrechtliche Verwertung des Bildes, Namens, der Stimme oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale für kommerzielle Zwecke, insbesondere Werbemaßnahmen, führt dabei zu einem Schadensersatzanspruch, ohne dass dabei eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen muss (vgl. BGH, GRUR 2000, 715 – Der blaue Engel; OLG München, VersR 2003, 778). Unerheblich ist somit, ob die unbefugte Verwendung kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale zu einer Beeinträchtigung der Wertschätzung des Berechtigten führt. Vorliegend ist zwar weder direkt mit dem Bild noch dem Namen des Klägers geworben worden. Eine Persönlichkeitsrechtverletzung ist jedoch auch in Fällen einer sog. „Doppelgängerwerbung“ zu bejahen, bei denen eine Verwechslung nahegelegt wird. Die Abbildung eines Doppelgängers ist hiernach als Abbildung der Person selbst anzusehen, wenn der Eindruck erweckt wird, es handele sich um die Person selbst. Ausreichend ist insoweit, dass ein nicht unbedeutender Teil des Publikums fehlgeleitet wird (vgl. BGH, GRUR 2000, 715 – Der blaue Engel; OLG Karlsruhe, VersR 1996, 600 – Ivan Rebroff). Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest, dass durch das Werbejingle der Beklagten der Eindruck erzeugt wird, es handele sich um eine Gesangsinterpretation des Klägers persönlich. Der Sachverständige Prof. Z gelangt zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer bewusst hergestellten Ähnlichkeit beider Versionen das Publikum zu der Auffassung gelangen kann, der Kläger habe sich für die Werbekampagne zur Verfügung gestellt. Das Gutachten des Sachverständigen ist in sich schlüssig und überzeugend. Die von ihm festgestellten Übereinstimmungen in Melodik, Harmonik, Stimmlage und Rhythmik sind nachvollziehbar. Plausibel erläutert er, dass ein von der Beklagten geltend gemachter distanzierender Ansatz im Sinne einer „Persiflage“ musikalisch gerade nicht nachweisbar sei. Auch wenn bestimmte Ähnlichkeiten für ein bloßes „Cover“ geradezu typisch seien, führe die Übernahme bestimmter Eigenarten der Gesangstechnik des Klägers – wie das „Nachdrücken“ bei bestimmten Vokalen zum Hervorrufen von Emotionalität – sowie die nahezu deckungsgleiche Phonetik trotz eines unterschiedlichen Textes nämlich zu dem Eindruck einer gewollten Ähnlichkeit. Dies entspricht auch der eigenen Einschätzung und Wahrnehmung der Kammer. Seine Ausführungen hat der Sachverständige im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 14.11.2007 überzeugend erläutert und vertieft. Angesichts dessen bedurfte es einer zusätzlichen Verkehrsbefragung nicht.

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Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers geschah zudem rechtswidrig und schuldhaft. Die Freischaltung der Werbeversion ist ohne die Zustimmung des Klägers geschehen. Die von der Universal Music erworbene Werbelizenz legitimiert die Imitierung kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale des Klägers nicht. Auch soweit im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenem Tatbestand die bloße Tatbestandsmäßigkeit einer Verletzungshandlung deren Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres indiziert (vgl. nur BGHZ 24, 72 ff.; Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 Rn. 95), führt eine Güter- und Interessenabwägung vorliegend zur Widerrechtlichkeit des Eingriffs. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt die Belange der Beklagten. Auf schutzwürdige Interessen kann sie sich nicht berufen. Ein schutzwürdiges Interesse entfällt insbesondere dann, wenn die Veröffentlichung offensichtlich nicht dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit sondern allein Geschäftsinteressen des Werbenden dient (BGH, GRUR 1956, 427 – Paul Dahlke). Soweit sich die Beklagte insoweit darauf beruft, die Werbeaktion persifliere deutsches Schlagergut und sei deswegen als Parodie zu verstehen, kommt ihr nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen die aus Art. 5 Abs. 3 GG fließende Kunstfreiheit nicht zugute. Der Werbefassung fehlt es an der für eine Persiflage notwendigen Distanz zu der Interpretation des Klägers.

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Angesichts der Feststellungen des Sachverständigen kann zudem eine bewusste und damit schuldhafte Anlehnung an die Interpretation des Klägers nicht zweifelhaft sein. Dies wird noch zusätzlich durch die zuvor beim Kläger erfolgte Anfrage, im Rahmen von Werbeaktionen der Beklagten aufzutreten, belegt.

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Der Kläger kann eine fiktive Vergütung in Höhe von 30.000,00 € verlangen. Für die Bemessung des Schadens ist darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung ausgehandelt hätten (BGH, GRUR 1956, 427 – Paul Dahlke; OLG München, NJW-RR 2003, 767 – Blauer Engel; Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 Rn. 125 m.w.N.). Insoweit schätzt die Kammer nach freier Überzeugung gem. § 287 ZPO und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme, dass die Beklagte einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € unter Berücksichtigung des Werbe- und Imagewertes des Klägers an diesen hätte zahlen müssen, wenn sie den Kläger als Sänger für die streitgegenständliche Werbekampagne engagiert hätte. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Z sind auch in diesem Punkt überzeugend. An der Sachkunde der Gutachters bestehen keine Zweifel. Nachvollziehbar differenziert er zwischen dem Honorar für einen Konzertabend und dem für eine Werbeeinspielung der vorliegenden Art. Der Ansatz des Klägers, das Honorar für die Darbietung mehrerer Lieder bei einem Live-Auftritt vor Publikum der Berechnung zugrunde zu legen, ist demgegenüber unzutreffend. Plausibel erläutert der Sachverständige, dass der Kläger ein pauschales Honorar in Höhe von 30.00,00 € für das Einsingen eines „Tracks“ unabhängig von der konkreten Dauer hätte verlangen können. Für diese Honorierung seien die bundesweite Ausstrahlung und die musikalischen Aktivitäten des Klägers von Bedeutung. Letztere sind durch den Kläger im Laufe des Rechtsstreits substanziiert dargelegt worden. Die Kammer erachtet die im Detail bestrittene Dauer der Werbeaktion als unerheblich, da zumindest eine Ausstrahlung zwischen dem 14.3. und dem 16.4.2006 außer Streit steht.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch aufgrund Verzugs ist nicht gegeben. Das vorgerichtliche Mahnschreiben vom 14.04.2005 wirkte nicht verzugsbegründend. Aus einer Mahnung können dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn eine weit übersetzte Forderung geltend gemacht wird (BGH, ZIP 1993, 423).

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Die außergerichtlichen Kosten sind gem. §§ 823, 249 BGB als Kosten der Rechtsverfolgung im zuerkannten Umfang zu ersetzen. Die außergerichtliche Tätigkeit war gem. § 23 RVG nur aus einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 € gerechtfertigt, so dass bei hälftiger Ansetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagen und Mwst. lediglich ein Anspruch in Höhe von 604,50 € besteht.

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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Streitwert:              100.000,00 €