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Landgericht Köln·28 O 320/16·25.04.2017

Geldentschädigung wegen Bildberichterstattung: Rapper mit Hass-Tweets in Verbindung gebracht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein bundesweit bekannter Rapper verlangte nach einem Onlinebeitrag mit eingebetteten Tweets und seinen Fotos Geldentschädigung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob die Bildveröffentlichung ohne Einwilligung als zeitgeschichtliche Berichterstattung zulässig und ob der Eindruck einer Nähe zu Gewalt- und Hassäußerungen zurechenbar war. Das LG Köln bejahte eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung (KUG/Art. 1, 2 GG) und sprach 20.000 € Geldentschädigung sowie Abmahn- und weitere Anwaltskosten zu. Im Übrigen wies es die Klage ab; die schnelle Korrektur/Unterlassungserklärung schloss die Geldentschädigung nicht aus.

Ausgang: Klage auf Geldentschädigung und vorgerichtliche Anwaltskosten überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur bei schwerwiegendem Eingriff und fehlender anderweitiger Ausgleichsmöglichkeit als ultima ratio in Betracht.

2

Die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unter Einbeziehung des Gesamtkontexts von Wort- und Bildberichterstattung zu beurteilen.

3

Ein Bildnis ist nicht als „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ privilegiert, wenn die Berichterstattung im Gesamteindruck eine unzutreffende Verbindung des Abgebildeten zu fremden, rufschädigenden Inhalten nahelegt, die mit seiner Person nichts zu tun haben.

4

Für die rechtswidrige Kontextualisierung eines Bildnisses kann der Verbreiter auch dann verantwortlich sein, wenn er die abgebildete Person bei Veröffentlichung nicht erkannt hat; maßgeblich ist der Eindruck des unvoreingenommenen Durchschnittslesers.

5

Wer sich bei Berichterstattung auf anonyme Internetquellen stützt, unterliegt gesteigerten journalistischen Sorgfaltspflichten; deren Verletzung kann grobe Fahrlässigkeit begründen und die Zubilligung einer Geldentschädigung stützen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG§ 23 Abs. 2 KUG§ 7 Abs. 1 TMG§ 823 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.994,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.822,96 € seit dem 10.02.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 32 %  und der Beklagten zu 68 % auferlegt.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein deutschlandweit unter dem Namen „N “ bekannter Künstler, Musiker und Rapper. Ein Großteil seiner Fans ist minderjährig.

3

Die Beklagte ist für die Internetseite www.x.de verantwortlich und in deren Impressum genannt.

4

Am 17.01.2016 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite einen Beitrag mit der Überschrift entfernt?“. In dem Beitrag ist eine Twitter-Nachricht eines „entfernt“ abgebildet, die unter der Überschrift „J heute B in Disneyland schlagen #entfernt“ ein Bild des Klägers neben Disneyland-Schlosstürmen zeigt. Als Untertitel fügte die Beklagte Folgendes hinzu: „Diesen geschmacklosen Tweet unter dem Hashtag #entfernt kann, wer möchte, als Terrordrohung verstehen – speziell nach dem Anschlag von Istanbul“. Im weiteren Verlauf des Beitrags wird eine weitere Twitter-Nachricht wiederum eines „entfernt“ abgebildet, der diesmal unter der Überschrift „Gleich vergewaltigen und dann Köpfen. #entfernt“ ein Bild des Klägers neben einer blonden Frau zeigt. Als Untertitel fügte die Beklagte Folgendes hinzu: „Nach den Ereignissen in Köln macht dieser Eintrag fassungslos“. Für die weiteren Einzelheiten des Beitrags wird auf Anlage K 3 (Bl. 33 AO) verwiesen. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages keine Kenntnis davon, dass der Kläger der Rapper „N “ ist.

5

Der Kläger hat zu dem Twitter-Account „entfernt“ keine Verbindung; die Identität des Twitter-Nutzers konnte nicht ermittelt werden.

6

Als Quelle der ersten Twitter-Nachricht wurde ausschließlich die Internetseite www.x.com aufgeführt, die laut deren Impressum aus Montevideo/Uruguay betrieben wird. Auf dieser Seite wird die erste Twitter-Nachricht bis heute verbreitet, wogegen der Kläger nicht vorging. Er ging aber gegen zahlreiche andere Blogs vor, welche die Berichterstattung der Beklagten übernommen hatten.

7

Die gezeigten Bilder hatte der Kläger – in einem anderen Kontext – veröffentlicht. Das Disneyland-Bild auf Twitter im Zusammenhang mit einem Urlaubsbesuch und dem Kommentar „Mal schauen was Micky und Donald so treiben “, wie aus S. 7 der Klageschrift (Bl. 7 d.A.) ersichtlich. Das andere Bild wurde zur Bewerbung eines Interviews, das der Kläger dem Hiphop Magazin 16bars gegeben hatte, wie auf S. 8 der Klageschrift (Bl. 8 d.A.) zu sehen, veröffentlicht.

8

Wie aus dem Anlagekonvolut K 5 (Bl. 45 AO) ersichtlich, kritisierte eine Vielzahl Dritter die Twitter-Nachricht eines „entfernt“ auf verschiedenen Internetforen scharf, und die Bilder des Klägers wurden weiter im Netz gemeinsam mit dem Kommentar von „entfernt“ verbreitet. Teile des Bekanntenkreises des Klägers wandten sich infolge der Berichterstattung komplett von ihm ab oder das ehemals unbelastete Verhältnis wurde durch die Berichterstattung ernsthaft und intensiv strapaziert.

9

Die Beklagte gab auf die Abmahnung des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 25.01.2016 ab.

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Sie nahm daraufhin auch die Bilder aus dem Beitrag und korrigierte und ergänzte ihren Beitrag, wie aus Anlage B 1 (Bl. 1 AO II) ersichtlich.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2016 nahm der Kläger die strafbewehrte Unterlassungserklärung an und forderte die Beklagte erfolglos zur Auskunft über den Umfang der erfolgten Berichterstattung bis zum 02.02.2016 sowie Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 1.822,96 € bis zum 09.02.2016 auf.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2016 wiederholte er seine Aufforderung erfolglos und forderte die Beklagte zudem erfolglos auf, an ihn eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000,00 € bis zum 03.03.2016 zu zahlen.

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Der Kläger behauptet, dass er auf die beiden kommentierten Bilder von ihm in dem Beitrag der Beklagten „#entfernt?“ von zahlreichen Personen angesprochen worden sei. Das Foto der zweiten Twitter-Nachricht sei auf dem Twitter-Account des Nutzers „D“ vollständig auch für Nicht-Twitter-Mitglieder abrufbar, wie sich aus Anlage K 11 ergebe.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die beanstandete Veröffentlichung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle, da er weder Anlass zur Verbreitung dieser Fotos mitsamt Kommentaren gegeben noch seine Zustimmung hierfür erteilt habe. Mit dem Zusammenwirken der Bilder und des Textes seien unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden, mit denen der Kläger nichts zu tun habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gerade als Musiker und Künstler auf einen guten Ruf angewiesen sei. Indem die Beklagte den Kläger als Terroristen und Deutschhasser ihrer Millionenleserschaft darstelle, verletze sie in ganz erheblicher Weise sein Persönlichkeitsrecht und seinen guten Ruf. Der Durchschnittsleser beziehe die Aussagen der beiden Twitter-Nachrichten auch auf den Kläger. Dies gehe auch aus den Presseberichten Dritter, wie aus Anlagenkonvolut K 10 ersichtlich, hervor. Der Durchschnittsleser könne hier nur zu dem Schluss kommen, dass der Verfasser „D“ auch der „Mann“ sei, der auf dem Disneyland-Bild zu sehen sei. Der korrigierte Text der Beklagten könne die zuvor erhobenen Vorwürfe nicht entkräften, da er nur im Konjunktiv gehalten sei und die subjektive Meinung des Klägers darlege. Dies sei keine objektive Richtigstellung.

15

Die Beklagte treffe ein erhebliches Verschulden, da es ihre Pflicht gewesen wäre, die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der Twitter-Nachricht auf ihre Herkunft zu überprüfen, was unstreitig nicht geschehen sei. Ferner gebe es keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit und auch unter Berücksichtigung des Genugtuungsaspektes und Präventionsgedankens bestehe ein unabwendbares Bedürfnis für einen Geldentschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe.

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Er sei zwar nicht gegen die Veröffentlichung auf der Seite www.x.com vorgegangen, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruch wegen der Kosten und Wagen Erfolgsaussichten im außereuropäischen Ausland Grenzen gesetzt seien.

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Ihm stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten, für dessen Berechnung auf S. 16f. der Klageschrift (Bl. 16f. d.A.) verwiesen wird, und auf Zahlung der Kosten für die anwaltlichen Schreiben zur Durchsetzung seine Schadensersatz- bzw. Geldentschädigungsanspruch, für dessen Berechnung auf S. 17 der Klageschrift (Bl. 17 d.A.) verwiesen wird, zu.

18

Nachdem der Kläger ursprünglich im Antrag zu Ziff. 2 beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.645,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus 1.822,96 € seit dem 03.02.2016 zu zahlen,

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beantragt er nunmehr,

21

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Schadensersatzzahlung – mindestens jedoch 30.000,00 € – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu zahlen;

23

2. die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 3.181,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus aus 1.822,96 € seit dem 10.02.2016 zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Sie ist der Ansicht, dass zu berücksichtigen sei, dass sie in ihrem Beitrag – für jeden Durchschnittsleser erkennbar – deutlich gemacht habe, dass die auf den Fotos abgebildeten Personen nicht mit dem Verfasser der beiden Hass-Nachrichten identisch seien. Es sei vielmehr deutlich, dass der Nutzer „D“ dahinter stecke. Zudem sei der Kläger selbst für ihm nahestehende Personen insbesondere auf dem zweiten Bild nicht erkennbar und kein Leser würde annehmen, dass auf beiden Fotos derselbe Mann zu sehen sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass sich die aus Anlagenkonvolut K 5 ersichtlichen Kommentare nur auf das Disneyland-Bild beziehen und kein Nutzer den Kläger als Person oder Musiker identifiziert habe. Sie habe so keine Diffamierung über den Kläger veröffentlicht, sondern über ein Phänomen von hohem öffentlichem Interesse berichtet. Damit liege eine rechtmäßige Bildveröffentlichung i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG seien nicht gegeben, da die Aufnahmen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufwiesen und im Wesentlichen kontextneutral seien. Sie habe auch nicht erkennen können, dass der Nutzer „D “ das Bildnis des Klägers missbräuchlich verwendete.

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Sie treffe auch kein Verschulden, da es für sie schlichtweg nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Kläger handele und dieser in die Bildveröffentlichung nicht eingewilligt habe.

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Die Bedeutung und Tragweite eines unterstellten Eingriffs seien auch minimal, da die Beklagte ihre Berichterstattung unverzüglich und vorbehaltlos korrigiert habe, nachdem sie Kenntnis von den wahren Umständen erlangt habe. Die umgehende Berichtigung und Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung führe dazu, dass der Geldentschädigungsanspruch ausgeschlossen sei. Da der Kläger mit der Klage fast ein Jahr gewartet habe, sei davon auszugehen, dass er selbst eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung für nicht schwerwiegend halte.

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Darüber hinaus hafte die Beklagte nach § 7 Abs. 1 TMG nur für eigene Inhalte. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gegen die Veröffentlichung der ersten Twitter-Nachricht auf der Internetseite www.x.com bis heute nicht vorgegangen sei. Sie behauptet, dass ihre Leser nicht mit einem „Klick“ die auf Twitter verbreiteten Originalfotos hätten abrufen können, da man sich erst bei Twitter einloggen müsse.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

33

I.

34

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG einen Anspruch Geldentschädigung i.H.v. 20.000,00 €.

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Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen.

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Durch die Bildveröffentlichungen in dem vorliegenden Kontext wird der Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Recht aus §§ 22, 23 KUG verletzt.

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Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten i.S. des § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12).

38

1.

39

Es liegt i.S. der §§ 22, 23 KUG ein Bildnis des Klägers vor, da er auf dem Bild zumindest für den Bekanntenkreis erkennbar ist und seine Gesichtszüge scharf abgebildet werden, ohne dass diese auf dem zweiten Bild durch die Sonnenbrille unkenntlich gemacht werden. Gerade die Glatze kann auch ein Erkennungsmerkmal sein.

40

2.

41

Es liegt keine konkludente Einwilligung des Klägers i.S. des § 22 S. 1 KUG für die öffentliche Zurschaustellung bzw. Verbreitung der Bildnisses in dem vorliegenden Kontext vor.

42

3.

43

Bei den beanstandeten Bildveröffentlichungen handelt es sich im Kontext mit der Wortberichterstattung nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

44

Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013 – VI ZR 125/12).

45

Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (vgl. BGH, a.a.O.).

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Der Begriff der Zeitgeschichte wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestimmt (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1926). Die Presse hat dabei ein Selbstbestimmungsrecht, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, was ein Berichterstattungsinteresse beansprucht (BVerfG a.a.O, 1922; BGH, GRUR 2009, 584, 858). Mit anderen Worten ist damit das Berichtete das Ereignis der Zeitgeschichte i.S. des § 23 Abs. Nr. 1 KUG (BVerfG a.a.O, 1926). Dabei ist – hierauf weist die Beklagte zutreffend hin – nicht die Qualität der Berichterstattung zu beurteilen und „Wort und Bild“ können sich ergänzen (BGH, GRUR 2009, 584, 586).

47

Das zeitgeschichtliche Ereignis – die zunehmende Verbreitung auf Twitter von deutschenfeindlichen teils offen gewaltverherrlichenden Tweets unter dem hashtag #entfernt – über das die Beklagte berichtet, hat unstreitig nichts mit der Person des Klägers zu tun. Sein Bild wurde missbräuchlich von dem Nutzer „D “ verwendet. Das Berichterstattungsinteresse kann sich zwar aus der Bekanntheit der Person, über die berichtet und die abgebildet wird, ergeben. Die Bekanntheit des Klägers wurde jedoch zunächst in der nicht korrigierten Version nicht thematisiert.

48

Über den falschen Eindruck, dass er mit dem Twitter-Nutzer „entfernt“ in Verbindung steht und/oder mit den Inhalten der beiden Twitternachrichten sympathisiert, entsteht durch die Berichterstattung der Beklagten ein falsches Bild des Klägers.

49

Dafür ist nicht entscheidend, ob die Beklagte den Kläger erkannt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es auch ein berechtigtes Interesse des Klägers, in der Öffentlichkeit nicht als Bekannter und/oder Vertreter der Ansichten des Twitter-Nutzers „entfernt“ dargestellt zu werden, das bereits bei der Abwägung im Rahmen § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu berücksichtigen ist. Es ist nicht entscheidend, ob die Fotos isoliert gesehen einen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweisen und isoliert gesehen im Wesentlichen kontextneutral sind. Sondern sie sind nicht nur im Kontext der Tweet-Nachricht des Nutzer „entfernt“, sondern auch im Kontext der begleitenden Textberichterstattung der Beklagten zu betrachten. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Beklagte deutlich machte, dass der auf dem Bild zu sehende „Mann“ (nicht) mit dem Nutzer „entfernt“ identisch ist. Sie bringt für den interessierten und unvoreingenommenen Leser – und darauf kommt es an – gerade nicht zum Ausdruck, dass der „Mann“ auf dem Bild bzw. die abgebildete Person in keinem Zusammenhang auch zu den Inhalten der Twitter-Nachrichten steht und der Nutzer „entfernt“ sich eigenmächtig der Bilder des Klägers bediente.

50

Auch wenn die in der Überschrift gestellte Frage „enfernt?“ offen gestellt ist und im Verlauf der Textberichterstattung wiederholt wird, so gibt die Beklagte in den Bildunterschriften mit den Aussagen „Diesen geschmacklosen Tweet unter dem Hashtag #entfernt kann, wer möchte, als Terrordrohung verstehen – speziell nach dem Anschlag von Istanbul“ und „Nach den Ereignissen von Köln macht dieser Eintrag fassungslos“ ihre eigene eindeutige Tendenz zu erkennen. Damit bringt sie aus Sicht des unvoreingenommenen und interessierten Durchschnittslesers auch den in den Twitter-Nachrichten abgebildeten Kläger zumindest in eine konkrete Verbindung zu den gewaltakzeptierenden bzw. -verherrlichenden Kommentaren des Nutzers „entfernt“. Naheliegend ist auch, dass der Durchschnittsleser oder zumindest ein beträchtlicher Teil der Leser hier zu dem Schluss kommt, dass der Verfasser „D “ auch der „Mann“ sei, der auf dem Disneyland-Bild zu sehen sei. Der Durchschnittsleser nimmt aber zumindest an, dass es ein Bekannter sei, der mit der Nachricht und mithin auch dem Inhalt der Nachricht einverstanden war.

51

Der Kläger muss es auch unter Berücksichtigung des Berichterstattungsinteresses der Beklagten, die andere Twitter-Nachrichten nutzen oder den Kläger auf den Bildern der Twitter-Nachrichten des Nutzers „entfernt“ unkenntlich machen kann, nicht hinnehmen, bildlich in eine derartige Verbindung zu den zumindest mit Gewaltdrohungen spielenden Hasskommentaren gebracht zu werden.

52

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt schwer.

53

Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH, NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen. Die Pflicht zur Zahlung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn rufschädigende Behauptungen aufgestellt werden, deren Unwahrheit zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht erwiesen ist (BGH, GRUR 2014, 693, 698). In diesem Fall ist bei der Gewichtung der Eingriffsintensität allerdings zu berücksichtigen, dass die inkriminierende Behauptung wahr sein kann (BGH a.a.O.).

54

Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsverletzung fehlt. Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (vgl. BGH, NJW 1996, 985). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Diese grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 128).

55

Die Beklagte gibt dem Artikel bzw. dem thematisierten „#entfernt“ mit der prominenten Platzierung des Disneyland-Bildes ein Gesicht – das des Klägers –, auch wenn nicht konkret über die zu sehende Person berichtet wird. Der Unwertgehalt des falschen Bildes des Klägers, dass dieser in einer Verbindung zu den zumindest mit Gewaltdrohungen spielenden Hasskommentaren stehe, ist massiv. Die Berichterstattung ist für den Kläger ehrbeeinträchtigend und sein sozialer Geltungsanspruch wird beträchtlich herabgewürdigt. Denn es werden schlimme Assoziationen und Ängste hervorgerufen, wenn Terrordrohungen und die Kölner Silvesternacht erwähnt werden, sei es auch verbunden mit der Frage, ob die hier streitgegenständlichen Twitter-Nachrichten als Gag oder bereits ernst gemeint seien, mit einer Tendenz zu letzterem. Ein derartiges Image kann der Kläger nicht leicht wieder los werden. Dass die Berichterstattung auch entsprechend der Tendenz der Beklagten verstanden wurde, zeigen die als Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Kommentare dritter Internetnutzer.

56

Entgegen der Behauptung der Beklagten ist aus den als Anlagenkonvolut K 10 vorgelegten Beiträgen ersichtlich, dass der Kläger zumindest auf dem ersten Bild erkannt wurde und die Hintergründe des Bildes recherchierbar waren. So hat nicht nur die Zeitschrift Focus, deren Artikel in den vorgelegten Beiträgen erwähnt wird, es geschafft, den Kläger als abgebildete Person zu identifizieren, sondern auch Informationen zur Herkunft des Hashtags in Erfahrung gebracht. Auch die Verfasser der vorgelegten Beiträge identifizieren den Kläger als abgebildete Person und den Twitter-Nutzer „entfernt“ als sog. Troll. Ein den letzten Beitrag kommentierender Nutzer schreibt sogar, dass man nur „1 min googeln“ müsse, um herauszufinden, dass der Kläger abgebildet sei.

57

Der streitgegenständliche Beitrag hatte für den Kläger auch erhebliche Auswirkungen, auch wenn hinsichtlich des zweiten Bildes in nur einem geringen Maße. Auch wenn die zweite Twitter-Nachricht mit dem Bild des Klägers im Vergleich zur ersten Twitter-Nachricht keine große mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, so ist dies jedenfalls für die Twitter-Nachricht mit dem Disneyland-Bild des Klägers der Fall. Das Bild steht dabei aufgrund seiner Größe und Platzierung ebenso wie der Hass-Kommentar im Vordergrund des Artikels der Beklagten.

58

Der Kläger musste so erdulden, dass dem Artikel nicht nur ein Gesicht, sondern sein Gesicht gegeben wird, und sein Bild Gegenstand eines sog. Shitstorms wurde, wie aus Anlagenkonvolut K 5 ersichtlich, auch wenn er dort nicht namentlich erwähnt wird, ohne dass er hierfür einen relevanten Anlass gab. Dass er erkannt wurde, weisen, wie bereits ausgeführt, die als Anlagenkonvolut K 10 vorgelegten Beiträge nach.

59

Darüber hinaus wandten sich Teile des Bekanntenkreises des Klägers infolge der Berichterstattung komplett von ihm ab oder das ehemals unbelastete Verhältnis wurde durch die Berichterstattung ernsthaft und intensiv strapaziert. Vor diesem Hintergrund fällt die streitige Tatsache, ob und wie viele Dritte den Kläger auf den Beitrag ansprachen, nicht entscheidend ins Gewicht und ist daher nicht relevant. Hinzukommt, dass er als Rapper, dessen Fangemeinde auch in Deutschland lebt, auch auf seine Reputation angewiesen ist.

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Die Beklagte handelte auch schuldhaft i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, da sie bei der Veröffentlichung der beanstandeten Beiträge die bei journalistischen Recherchen erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Das Verschulden der Beklagten wiegt schwer. Da sie unstreitig nicht wusste, wer auf den Bildern zu sehen ist, handelte sie zwar nicht vorsätzlich. Ihr ist jedoch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wer sich eines anonymen Internetnutzers als Quelle bedient, hat hohe Sorgfaltsanforderungen einzuhalten. Dies hat die Beklagte vorliegend nicht getan. Sie hat sich nicht erkundigt, wer auf den Bildern zu sehen ist. Da der Kläger ein deutschlandweit auch bildlich bekannter Rapper ist, wäre es für sie – da sie eine bekannte Boulevardzeitschrift veröffentlicht – ein leichtes gewesen, den Kläger auf den Bildern zu identifizieren und weitere Erkundigungen über ihn einzuholen. Zumindest das erste Bild hätte sie sogar auf seinem Twitter-Account in dem ursprünglichen Zusammenhang finden können. So hätte sie bei Anwendung der pressemäßigen Sorgfalt erkennen können, dass der Nutzer „D “ das Bildnis des Klägers missbräuchlich verwendete. Dies wird auch durch die als Anlagenkonvolut K 10 samt dem darin erwähnten Focus-Beitrag bestätigt.

61

Zugunsten der Beklagten fällt zwar ins Gewicht, dass sie unmittelbar die geforderte Unterlassungserklärung abgab. Dies allein kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände jedoch nicht ausreichen, um hier das unabwendbare Bedürfnis für die Geldentschädigung entfallen zu lassen. Auch die von der Beklagten veröffentlichte Korrektur und Ergänzung ist hierfür nicht ausreichend. Zwar werden die Bilder in der korrigierten Version nicht mehr gezeigt und die den Kläger „nach Angaben seines Rechtsanwalts“ entlastenden Umstände mitgeteilt. Jedoch wird nunmehr der Name des Klägers sowie sein Künstlername ausdrücklich in Zusammenhang mit den Bildern gebracht und die Bekanntheit des Klägers ausgenutzt. Auch diejenigen Leser, die den Kläger zuvor nicht erkannt haben oder kannten, wissen nun, dass er auf den Bildern zu sehen war. Dies birgt die Gefahr, dass „etwas hängen bleibt“. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, dass zudem „nur“ die „Angaben seines Rechtsanwalts“ wiederholt und die entlastenden Umstände in indirekter Rede wiedergegeben werden, ohne eindeutig klarzustellen, dass der Kläger tatsächlich in keinerlei Verbindung zu den beanstandeten Twitter-Nachrichten stand und zwar gefolgt von der Einleitung des nächsten Absatzes „Sicher ist, dass das Thema einen Nerv getroffen hat:…“.

62

Der Kläger hat auch nicht durch sein eigenes Verhalten widerlegt, dass die Persönlichkeitsverletzung für ihn schwer wiegt, weil er nicht gegen die Betreiber der Seite www.x.com in Montevideo/Uruguay vorgeht. Zum einen hat diese Seite nicht den gleichen Bekanntheitsgrad wie die Seite der Beklagten in Deutschland und zum anderen – und dies ist entscheidend – ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Klägers, dass der Aufwand sowie die Kosten angesichts der unsicheren Erfolgsaussichten zu hoch seien, nachvollziehbar ist.

63

Schließlich hat er auch nicht durch das Zuwarten mit der Klage widerlegt, dass die Persönlichkeitsverletzung für ihn schwer wiegt. Eine Verwirkung des Rechts auf eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung tritt jedenfalls nicht allein infolge bloßen Zeitablaufs ein. Es müssen – woran es ersichtlich fehlt – weitere Umstände hinzukommen, um eine Klage als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Dazu muss der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleiben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. OLG Celle v. 18.07.1980 - 9 U 93/80, GRUR 1980, 945 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall.

64

Der Höhe nach ist unter Abwägung der vorgenannten Umstände ein Betrag von 20.000,00 € angemessen.

65

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB

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II.

67

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Zahlung von 1.822,96 EUR wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 21.01.2016 hinsichtlich seines Unterlassungsanspruches, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war.

68

Der Betrag von 1.822,96  € kann bei dem als angemessen zu betrachtenden Gebührenwert von 50.000,00 € für eine 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer verlangt werden.

69

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

70

III.

71

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Zahlung von 1.171,67 € wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das anwaltliche Schreiben vom 18.02.2016 hinsichtlich seines Geldentschädigungsanspruchs, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war.

72

Für das Schreiben ist hinsichtlich des Schadensersatz- bzw. Geldentschädigungsanspruchs nicht eine Gebührenwert von 30.000 € angemessen, da dem Kläger nur ein Anspruch i.H.v. 20.000 € zusteht.

73

Der Betrag von 1.171,67 € kann bei einem Gebührenwert von 20.000,00 € für eine 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer verlangt werden.

74

IV.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

76

Der Streitwert wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt.

77

Rechtsbehelfsbelehrung:

78

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

79

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

80

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

81

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

82

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

83

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

84

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

85

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.