Urheberrechtsschutz für statistisches Prüfverfahren (Anwendervergleich) verneint
KI-Zusammenfassung
Ein angestellter Prüfarzt verlangte Namensnennung, Veröffentlichung, Unterlassung und Vergütung für ein von ihm entwickeltes statistisches Vergleichsverfahren zur Honorarprüfung. Das LG Köln wies die Klage ab. Das Verfahren sei als Methode/Idee nicht urheberrechtlich geschützt, da es an einer individuell geprägten, sinnlich wahrnehmbaren Darstellung fehle (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Auch vertragliche (§§ 631, 632 BGB) und bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 BGB) scheiterten mangels Auftrags bzw. wegen freiwilliger Überlassung ohne Vergütungsabrede.
Ausgang: Klage auf Urheberbenennung, Unterlassung und Vergütung für Prüfverfahren insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG setzt eine individuell geprägte, sinnlich wahrnehmbare Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art voraus; die zugrunde liegende Idee oder Methode ist nicht geschützt.
Bei wissenschaftlichen/technischen Darstellungen bezieht sich der urheberrechtliche Schutz nur auf die konkrete Form der Darstellung, nicht auf Formeln, Theorien, Methoden oder bloße Aufgliederungs- bzw. Tabellierungstechniken.
Unterlassungs- und Benennungsansprüche wegen behaupteter Übernahme eines Verfahrens setzen voraus, dass eine schutzfähige Darstellung als Werk identifizierbar ist und übernommen wurde.
Ein Vergütungsanspruch aus Werkvertrag (§§ 631, 632 BGB) erfordert substantiierten Vortrag zu einem Auftrag bzw. einer Vergütungsabrede; eigeninitiatives Tätigwerden in der Freizeit genügt hierfür nicht.
Wer ein Arbeitsergebnis freiwillig überlässt und dessen Nutzung nicht an Bedingungen (insb. Vergütung) knüpft, kann eine Vergütung regelmäßig nicht über § 812 Abs. 1 BGB als Eingriffskondiktion verlangen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM.
Tatbestand
Der Kläger, Facharzt für Allgemeinmedizin, ist seit dem 1. Juli 1981 bei der Beklagten als hauptamtlicher Prüfarzt angestellt. Wegen des Inhalts des Dienstvertrages wird auf Bl. 155 ff. d.A. Bezug genommen. Außerhalb seiner Dienstzeit beschäftigte sich der Kläger mit den vorliegenden statistischen Gegebenheiten, die seiner Meinung nach eine gerechte Beurteilung der Honorarforderungen der geprüften Ärzte kaum ermöglichten. Nach seiner Darstellung entwickelte er in der Folgezeit ein neues modifiziertes Vergleichsverfahren (den sogenannten modifizierten Anwendervergleich), das im Gegensatz zu dem alten arithmetischen Durchschnittswertver-fahren insbesondere das unterschiedliche Leistungsangebot der verschiedenen Ärzte auch ein und derselben Fachgruppe berücksichtigte und damit ungerechtfertigte Honorarkürzungen, die nach dem alten Verfahren vielfach erst in aufwendigen Verfahren bis hin zur Prüfung in sozialgerichtlichen Verfahren zurückgenommen werden mußten, vermeiden sollte. Der bis 1993 im Amt befindliche Vorstand der Beklagten war bestrebt, den neuen weiter entwickelten Anwendervergleich des Klägers zur Grundlage einer neuen Prüfvereinbarung mit den Krankenkassen zu machen, was diese im Jahre 1990 jedoch ablehnten. Das Modell des Klägers wurde aber als Studie für den Ersatzkas-senbereich in Köln bis zum zweiten Quartal 1993 angewandt. Im Oktober 1993 wurde das bislang angewandte Vergleichsverfahren auch in der Prüfvereinbarung zwischen dem Beklagten und den Krankenkassen abgelöst durch ein neues Prüfverfahren, von dem der Kläger behauptet, es handele sich um das von ihm entwickelte Modell, welches die Beklagte aber - auch öffentlich in der Zeitschrift "Der Kassenarzt" - als C ' sches Verfahren (nach dem Vorstandsmitglied der KV Rhein-Hes-sen Dr. C ) benannt hat.
Mit der Klage macht der Kläger Urheberrechte an dem von der Beklagten genutzten sogenannten Anwendervergleich geltend.
Er behauptet, das von ihm entwickelte, bis zum zweiten Quartal 1993 für den Ersatzkassenbereich in Köln als Studie angewandte Verfahren sei ab dem dritten Quartal 1993 auf Weisung des neuen Vorstandes der Beklagten für den gemeinsamen Bereich der Primär- und Ersatzkassen zur Nutzung im Echtbetrieb übernommen worden.
Nachdem der Kläger die Beklagte vergeblich aufgefordert hat, ihn in der entsprechenden Prüfvereinbarung zu nennen bzw. einen Hinweis auf seine - des Klägers - Urheberschaft an dem genutzten Anwendervergleich kenntlich zu machen, geht er nunmehr auf gerichtlichem Wege vor.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in den von der Beklagten erstellten Honorar-Gesamtüber-sichten und Frequenztabellen im Zusammenhang mit den Begriffen "Modifizierter Falldurchschnitt der Vergleichsgruppe und Leistungsaufwendungen der Vergleichsgruppe je Fall" namentlich zu nennen, und zwar nach dem Wort wie vorher in Paranthese "... der Vergleichsgruppe je Fall nach Dr. F ".
2. die Beklagte zu verurteilen, in der nächster-scheinenden Praxisinformation KVNO AKTUELL folgenden Hinweis zu veröffentlichen:
"Der von der KVNO seit dem 3. Quartal 1993 in den Gesamtübersichten und Frequenztabellen genutzte Anwendervergleich wurde von dem Kölner beratenden Arzt Dr. F entwickelt. Die Urheberschaft dieses Modells steht Herrn Dr. F zu".
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Zukunft in Zusammenhang mit dem von dem Kläger entwickelten Anwendervergleich andere Namen als Urheber zu nennen als den des Klägers.
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Vergütung zu entrichten für die Nutzung des Anwendervergleichs nach Dr. F seit dem 3. Quartal 1993.
5. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft des Vorstandsvorsitzenden bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholurigsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, sich des vom Beklagten entwickelten Modells des modifizierten Anwendervergleichs zu bedienen, insbesondere im Rahmen der Prüfvereinbarung mit den Krankenkassen (AOK-Rheinland, Landesverband der Betriebskrankenkas-sen, VdAK = Verband der Angestelltenkrankenkas-sen, Landesverband der Innungskrankenkassen und Landesverband der Betriebskrankenkassen),
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, für den Fall der weiteren Gestattung des Nutzungsmodells durch den Kläger eine angemessene Vergütung für die Zukunft zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, das streitgegenständliche Modell sei nicht urheberrechtsschutzfähig, da es mangels persönlich geistiger Schöpfung keinen Werkcharakter aufweise, insbesondere nicht in der nach dem Urheberrechtsgesetz geforderten Form seinen Ausdruck in sinnlich wahrnehmbarer oder sonstiger gegenständlich verkörperter Form finde.
Soweit die streitgegenständlichen Ideen in die Prüfvereinbarung eingegangen sein sollten, seien sie jedenfalls deshalb nicht schutzfähig, da es sich hierbei um amtliche Werke im Sinne des § 5 Urheberrechtsgesetz handele.
Im übrigen - so behauptet sie unter Hinweis auf Dr. C , der unstreitig ebenfalls ein Modell im verfeinerten Anwendervergleich vorgestellt hat - sei der Kläger - unterstellt, die Ideen sei urheberrechtsschutzfähig - nicht der Urheber, jedenfalls nicht der alleinige Urheber.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHE1DUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Insbesondere scheiden Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz aus. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den zum Gegenstand der Prüfvereinbarung gemachten und von der Beklagten genutz-
ten Anwendervergleich entwickelt hat, wofür nach Auffassung der Kammer angesichts der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien und den sonstigen Unterlagen einiges spricht, denn es fehlt jedenfalls an der Urheberrechtsschutz-fähigkeit des streitgegenständlichen, vom Kläger weiter entwickelten Vergleichsverfahrens zur Prüfung der ärztlichen Honorare.
In Betracht zu ziehen wäre hier allenfalls eine Schutzfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz (Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art). Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne der Urheberrechtsschutzfähig-keit erfordern die Darlegung eines geistigen Gedankeninhalts belehrenden oder unterrichtenden Inhalts mit dem Ausdrucksmittel der graphischen Darstellung oder Raumform. Dabei muß das Merkmal "wissenschaftlicher oder technischer Art" weit ausgelegt werden (vgl. z.B. OLG München, GRUR 92, 510). Daß es sich bei dem vom Kläger weiter entwickelten und differenzierten Modell des Anwendervergleichs um den Gegenstand eines geistigen Gedankeninhalts handelt, liegt auf der Hand. Der Kläger verkennt aber, daß eine urheberrechtsschutzfähige Schöpfung eine sinnlich wahrnehmbare Ausdrucksform gefunden haben muß. Die Idee, der schöpferische Gedanke als solcher sind frei (Fromm/Nordemann, Komm. z. Urheberrecht, 6. Aufl., § 2, Rdz. 7 f.). Bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art kann zudem Schutzobjekt nur die Darstellung als solche sein, sofern sie sich durch eine besondere Individualität ausweist. So kann niemand über das Urheberrecht etwa eine von ihm gefundene mathematische, physikalische oder chemische Formel für sich monopolisieren. Auch eine physikalische Theorie etwa kann der Entdecker nicht für sich allein beanspruchen. Geschützt ist für ihn nur seine individuelle Form der Darstellung, falls eine solche überhaupt möglich ist (Fromm/Nordemann, a.a.0., § 2, Rdz. 10). Der Spielraum für schöpferisches Schaffen kann bei wissenschaftlichen und technischen Darstellungen stark eingeschränkt sein, weil sich eine bestimmte Art der Darstellung aus der Natur der Sache ergibt und deswegen notwendig oder üblich ist (Schricker, Komm. z. Urheberrecht, § 2, Rdz. 126). Ebensowenig kann sich die persönliche geistige Schöpfung aus der Methode oder Technik der Darstellung ergeben, etwa aus einer bestimmten Aufgliede-rungsmethode bei Tabellen (Schricker, a.a.0., Rdz. 125 a.E.). Gleichermaßen gilt dies allgemein für Anweisungen an den menschlichen Geist, wie etwa Spielregeln, die wie die Idee als solche nicht schutzfähig sind, sondern nur dann, wenn die besondere Individualität der Darstellung diesen Anweisungen Werkcharakter verleiht (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 2, Rdz. 8).
Den in diesem Sinne erforderlichen Werkcharakter der geistigen Idee des Klägers, d.h. die sinnlich wahrnehmbare Verkörperung der von ihm in Anspruch genommenen geistigen Entwicklung des modifizierten Anwendervergleichs als geistige Schöpfung vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Das Fehlen des Werkcharakters wird bereits durch den Klageantrag sowie darüber hinaus durch die Ausführungen in der Klagebegründung veranschaulicht. So will der Kläger nach dem Antrag zu Ziffer 5. die Nutzung seines "Modells" verboten wissen. In seiner Klagebegründung vom 15.3.1996 ist mehrfach von "Übrerlegungen" und "Ideen" in bezug auf den Anwendervergleich die Rede. Es bleibt festzuhalten, daß eine schutzfähige Darstellung seiner Idee, die, sofern sie sich durch eine besondere Individualität auszeichnen würde, alleine schutzfähig wäre, und welche die Beklagte - sollten Ansprüche des Klägers begründet sein - übernommen haben müßte, nicht ersichtlich sind.
Ein Vergütungsanspruch des Klägers gemäß §§ 631, 632 BGB scheitert daran, daß ein dem Kläger erteilter Auftrag der Beklagten zur Verfeinerung des Prüfverfahrens nicht substantiiert vorgetragen ist und im übrigen mit dem Vorbringen des Klägers im Termin vom 7.8.1996, er habe sich in seiner Freizeit mit dem Prüfverfahren beschäftigt, um die Dinge voranzubringen, kaum vereinbar ist.
Ebensowenig steht dem Kläger ein Vergütungsanspruch nach § 812 BGB zu.
Insoweit fehlt es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen. Von einer Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative) kann nicht ausgegangen werden, da der Kläger das Ergebnis seiner Entwicklungsarbeiten der Beklagten freiwillig zur Verfügung gestellt hat bzw. die Nutzung durch die Beklagte - etwa im Rahmen einer Studie für den Ersatzkassenbereich in Köln bis zum zweiten Quartal 1993 - ja auch seinem Anliegen entsprach. Insofern liegt eine bewußte Überlassung seines Modells an die Beklagte und damit eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB vor. Daß dies ohne Rechtsgrund geschah, läßt sich ebenfalls nicht feststellen. Insbesondere war, die Überlassung auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht an Bedingungen, etwa in Form einer Vergütungszahlung geknüpft.
Wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommen ist, stört den Kläger auch weniger die von ihm behauptete Nutzung seines weiter entwickelten Prüfverfahrens als vielmehr die mangelnde Anerkennung seiner überobliga-tionsmäßigen Leistung durch die Beklagte bzw. durch deren neuen Vorstand, der statt des Klägers Herrn Dr. C als Schöpfer des modifizierten Anwendervergleichs benannt hat.
Nach alledem mußte die Klage der Abweisung unterliegen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 100.000,-- DM.