Einstweilige Verfügung gegen identifizierende Berichterstattung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner zum Verbot identifizierender Berichterstattung über eine angebliche Begegnung mit Personen aus dem B‑Umfeld und einen daraus resultierenden Haftbefehl. Das Landgericht erließ die Verfügung im Eilverfahren nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO sowie §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG wegen dringender Verletzungsgefahr. Zur Durchsetzung setzte das Gericht Ordnungsmittel bis 250.000 EUR bzw. Ordnungshaft an; die Verfahrenskosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen identifizierende Berichterstattung des Antragstellers im Eilverfahren stattgegeben; Ordnungsmittel angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr identifizierender Berichterstattung kann dem Betroffenen im einstweiligen Rechtsschutz ein Unterlassungsgebot erteilt werden, wenn dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in gegenwärtiger, wesentlicher Weise verletzt wird.
Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung genügt bei gebotenem Eilschutzinteresse die Anwendung des § 937 Abs. 2 ZPO.
Bei Fortbestand der Beeinträchtigung besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, sofern die Berichterstattung eine unzulässige Identifizierung darstellt.
Bei konkurrierenden Grundrechten (Persönlichkeitsrecht vs. Pressefreiheit) ist eine Abwägung vorzunehmen; überwiegt der Schutzbereich der betroffenen Person, rechtfertigt dies eine Unterlassungsverfügung.
Zur Durchsetzung der Unterlassungsverfügung können neben Geldsanktionen auch Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft angedroht werden, um die Wirksamkeit der Anordnung sicherzustellen.
Tenor
wird auf den Antrag des Antragstellers vom 17.11.2017, teilweise zurückgenommen und neugefasst im Schriftsatz vom 29.11.2017, ergänzt durch Schriftsatz vom 4.12.2017, gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
I. Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,
v e r b o t e n,
über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Verdacht, er habe sich mit mehreren Personen aus dem B-Umfeld im Hinblick auf womöglich bevorstehende Ermittlungen getroffen und besprochen, weswegen Verdunkelungsgefahr angenommen und ein Haftbefehl angeordnet worden sei, identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,
wenn dies geschieht, wie in dem am 18.10.2017 unter der URL http://www.link wurde entfernt veröffentlichten Artikel, der nachfolgend wiedergegeben ist:
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und/oder wie in dem in der I-Ausgabe vom 19.10.2017 erschienenen Artikel „Mittendrin statt nur dabei“, der nachfolgend wiedergegeben ist:
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III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegner jeweils zu 1/6.
IV. Streitwert: 30.000,- EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Köln, den 5.12.2017