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Landgericht Köln·28 O 309/20·21.10.2020

Anordnung nach §14 Abs.4 TMG zur Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten

ZivilrechtInternetrechtPersönlichkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt nach § 14 Abs. 4 TMG die gerichtliche Feststellung, dass ein Diensteanbieter Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten eines Nutzers erteilen darf. Streitgegenstand ist die Frage der Erforderlichkeit der Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen einer behaupteten Beleidigung (§ 185 StGB) im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG. Das Landgericht Köln gab dem Antrag in vollem Umfang statt und gestattete die Herausgabe von Name, E‑Mail, IP‑Adressen sowie Upload‑ und Zugriffszeitpunkten; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Anordnung zur Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 4 TMG in vollem Umfang stattgegeben; Auskunft über Name, E‑Mail, IP‑Adressen sowie Upload‑ und Zugriffszeitpunkte erlaubt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestands‑ und Nutzungsdaten erteilen, soweit diese zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte durch nach § 1 Abs. 3 NetzDG erfasste rechtswidrige Inhalte erforderlich sind.

2

Rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG sind auch strafrechtlich relevante Äußerungen (z. B. Beleidigungen nach § 185 StGB); der Anspruchsteller muss substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass die streitgegenständlichen Inhalte diesen Tatbestand erfüllen.

3

Zu den von § 14 TMG erfassten Daten gehören auch Nutzungsdaten wie IP‑Adressen sowie genaue Upload‑ und Zugriffszeitpunkte; der Verweis in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG schließt eine Beschränkung auf Name und Anschrift aus.

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Die gerichtliche Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG zur Feststellung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung ist zulässig; der Diensteanbieter ist vorher anzuhören.

5

Die Kostenentscheidung bei stattgegebenem Antrag richtet sich nach § 14 Abs. 4 S. 6 TMG; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 4 TMG§ 14 Abs. 3 TMG§ 14 Abs. 4 S. 2 u. 3 TMG§ 1 Abs. 3 NetzDG§ 1 AbS. 3 NetzDG§ 185 StGB

Tenor

Auf den Antrag vom 27.08.2020 wird nach Anhörung der Beteiligten folgende

Anordnung gemäß § 14 Abs. 4 TMG

erlassen:

Die Auskunftserteilung durch die Beteiligte an den Antragsteller

über folgende Bestandsdaten des registrierten Nutzers der Plattform www.U.com unter dem Nutzernamen „entfernt“ (https://entfernt)

wird für zulässig erklärt:

a) Namen des Nutzers,

b) E-Mail-Adresse des Nutzers,

c) IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen und Versenden der unter dem Nutzernamen abrufbaren Beiträge und Bilder verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt),

d) IP-Adressen, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Nutzerkonto unter dem Nutzernamen verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 4 TMG ist begründet. Die vom Antragsteller begehrte gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung gemäß § 14 Abs. 3 TMG war zu erlassen.

3

1.

4

a)

5

Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung über die Anordnung gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 u. 3 TMG sachlich und örtlich zuständig.

6

b)

7

Die Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 TMG liegen vor.

8

aa)

9

Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte Inhalte im Sinne des Abs. 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

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bb)

11

(1)

12

Bei der Beteiligten handelt es sich um einen Dienstanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG.

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(2)

14

Der Antragsteller hat ferner dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Auskunftserteilung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Insbesondere hat er dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Inhalte den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen, mithin rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 NetzDG, mithin rechtswidrig im Sinne des § 14 Abs. 3 TMG sind.

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Die Äußerung in dem streitgegenständlichen Tweet stellt eine Beleidigung des Antragstellers dar. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass in dem Uausdrücklich nur die Worte „N“ (von „N-S“, dem Nachnamen des Antragstellers) und „Hitler“ durch Hashtags markiert und farblich hervorgehoben sind, so dass der Durchschnittsrezipient die Äußerung ohne weiteres als Gleichsetzung des Antragstellers mit Hitler wahrnimmt, zumal sich oberhalb des U ein großformatiges Foto des Antragstellers befindet. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Meinungsäußerung des Nutzers in einem sachbezogenen Kontext erfolgt ist und sich in erster Linie auf das Verhalten des „Proletariats“ bezieht, welches nach der Auffassung des Nutzers dem Antragsteller folgt. Durch die konkret gewählte Gestaltung – wie oben ausgeführt – enthält der U indes auch die auf den Antragsteller zu beziehende Äußerung, dass dieser mit Hitler gleichzusetzen sei, was von diesem auch unter Berücksichtigung der sehr weiten Auslegung des Bundesverfassungsgerichts bezogen auf Meinungsäußerungen nicht hinzunehmen ist.

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c)

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Die Beteiligte wurde gemäß § 14 Abs. 5 TMG angehört. Sie hatte Gelegenheit zur Äußerung.

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d)

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Der Antragsteller hat schließlich den Auskunftsanspruch auch in dem von ihm beantragten Umfang.

20

Insbesondere kann er auch Gestattung im Hinblick auf die Erteilung der Auskunft von IP-Adressen verlangen. Diese Daten sind als Nutzungsdaten aufgrund der Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG ebenfalls erfasst (vgl. Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 55). Der Gesetzgeber hat - wie der Verweis zeigt - gerade keine Beschränkung auf die Daten gemäß §§ 253, 130 ZPO, also Name und Anschrift, beabsichtigt bzw. geregelt (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 2-03 O 174/18 –, juris).

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2.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 4 S. 6 TMG, die Festsetzung des Streitwerts aus § 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

24

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.