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Landgericht Köln·28 O 309/17·20.03.2018

Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Berichterstattung in Magazin ‚Y‘

ZivilrechtPersönlichkeitsrechtMedienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, rügte eine Passage in der Magazin-Ausgabe von „Y“, die ihn im Zusammenhang mit einem ‚Hackerangriff‘ und als Drohenden darstellte. Das Landgericht Köln untersagte die Beklagte die Veröffentlichung dieser Formulierung und verhängte Ordnungsmittel sowie Kostentragung. Das Gericht bewertete die Äußerung als ehrverletzend und nicht durch die Pressefreiheit gedeckt. Der Unterlassungsanspruch wurde dem Kläger vollumfänglich zugesprochen.

Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers wegen ehrverletzender Passage in Magazin ‚Y‘ stattgegeben; Unterlassung mit Ordnungsmitteln und Kostenentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen oder herabsetzenden Äußerungen besteht ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegenüber dem Verleger, wenn die Äußerung nicht durch die Presse- oder Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist.

2

Bei Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, ob die Äußerung geeignet ist, das berufliche Ansehen des Betroffenen nachhaltig zu beeinträchtigen; überwiegt der Persönlichkeitsschutz, ist ein Unterlassungsanspruch zu gewähren.

3

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Zwangsmittel in Form von Ordnungsgeld und Ordnungshaft anordnen und deren Voraussetzungen sowie Höchstbeträge bestimmen.

4

Ein Unterlassungstitel kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das Gericht kann die Vollstreckbarkeit von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Diesmal empörte er sich über eine angeblich ‚neue Qualität von journalistischer Verrohung‘. Y nutze Material aus einem ‚Hackerangriff‘, die Fragen seien der ‚Privatsphäre… bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen‘. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen.“

wenn dies geschieht wie auf Seite 99 in der Ausgabe Nr. ##/2017 von „Y“ vom 00.00.00;

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und vertritt in dieser Funktion u.a. den Fußballnationalspieler P in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Beklagte verlegt die bundesweit erscheinende Zeitschrift „Y“. In deren Ausgabe Nr. ##/2017 vom 00.00.00 veröffentlichte sie unter der Überschrift „Bitte bellen Sie leise“ einen Artikel, der sich kritisch mit der Praxis der Pressekammern deutscher Landgerichte befasst und in diesem Zusammenhang beispielhaft Gerichtsverfahren betreffend die Berichterstattung über mögliche Steuervergehen der Fußballer T und P aufgreift, die im Y vom 3.12.2016 erschienen waren und sodann Gegenstand äußerungsrechtlicher Verfahren wurden. Es wird u.a. dargestellt, dass den Betroffenen im Vorfeld dieser Berichterstattung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, woraufhin es über den Fall des Herrn P heißt:

3

„Von Ts Seite kam wenig zurück, von P vor allem eine Drohung. Dort spielte nun R mit, Medienrechtler aus Berlin, bekannt für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotential. Diesmal empörte er sich über eine angeblich ‚neue Qualität von journalistischer Verrohung‘. Y nutze Material aus einem ‚Hackerangriff‘, die Fragen seien der ‚Privatsphäre… bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen‘. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen. Definitiv!“