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Landgericht Köln·28 O 307/17·20.02.2018

LG Köln: Unterlassung wegen identifizierender Online-Berichte über Beziehung und „Stalking“ bestätigt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Schauspieler veröffentlichte online ein Buch-Exposé und Interviews über eine frühere Beziehung und bezeichnete den früheren Vermieter als „Q“ u.a. als „Stalker“. Das LG Köln bejahte die Erkennbarkeit für einen Teil der Leserschaft und sah das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Mehrere geschilderte Vorfälle (u.a. Schweinekopf, Einbruchversuch, Escort-Vermarktung) seien unstreitig unwahr bzw. nicht substantiiert belegt. Auch teils wahre Darstellungen aus dem Beziehungs- und Konfliktkontext seien wegen überwiegender Privat-/Geheimhaltungsinteressen zu untersagen; die einstweilige Verfügung wurde bestätigt.

Ausgang: Widerspruch erfolglos; die einstweilige Unterlassungsverfügung wurde bestätigt und der Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennbarkeit im Persönlichkeitsrecht liegt bereits vor, wenn die betroffene Person für einen Teil der sachkundigen Leserschaft anhand mitgeteilter Umstände identifizierbar ist; eine Namensnennung ist nicht erforderlich.

2

Die Rechtswidrigkeit einer Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen Meinungs-/Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

3

Bewusst unwahre oder im Äußerungszeitpunkt zweifelsfrei unwahre Tatsachenbehauptungen sind von Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt und grundsätzlich unzulässig.

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Auch zutreffende Angaben aus dem Beziehungsleben und sonstigen privaten Konflikten können wegen Eingriffs in die Privatsphäre zu unterlassen sein, wenn kein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Betroffene nicht als Person des öffentlichen Lebens einzuordnen ist.

5

Wertende Bezeichnungen können im Rahmen der Abwägung hinzunehmen sein, wenn sie auf unstreitigen tatsächlichen Umständen beruhen; sie können gleichwohl wegen überwiegender Privatsphäreninteressen im konkreten Kontext untersagt werden.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 GG§ Art. 5 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 09.10.2017 wird bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens

Rubrum

1

28 O 307/17Verkündet am 21.02.2018Heinen, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tatbestand

3

Der Verfügungsbeklagte ist ein Schauspieler, der auf seiner Internetseite www.entfernt.com ein Exposé seines geplanten Buches veröffentlichte. Ferner finden sich zwei Interviews des Verfügungsbeklagten auf den Internetseiten www.entfernt.com und www.youtube.com, in denen es um sein Buchprojekt geht. In dem Buch sowie in den Interviews berichtet der Verfügungsbeklagte u.a. über die gemeinsame Vergangenheit zwischen den Parteien, wobei der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger durchgehend als „Q“ bezeichnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen Ast1 bis Ast3 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2017 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

4

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Äußerungen aufgrund der Schilderung der persönlichen Beziehung der Parteien seine Privatsphäre verletzten, dass ihm der Wahrheit zuwider ein strafbares Verhalten unterstellt werde, da er kein „Stalker“ gewesen sei, und behauptet, dass einige der streitgegenständliche Äußerungen unwahr seien. Insofern wird auf Seiten 7 f. der Antragsschrift Bezug genommen. Ferner ist er der Meinung, dass er erkennbar sei, da die gemeinsame Vergangenheit einem mehr oder weniger großen Kreis von Personen bekannt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf die Seiten 3 – 6 des Schriftsatzes vom 26.01.2018, Bl. 92 – 95 d.A., Bezug genommen.

5

Mit Beschluss vom 09.10.2017 hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

6

1. in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

7

- „(…), entdeckt er den Kopf eines toten Schweins auf seiner Fußmatte, übermalt von roter Farbe … Ein anderes Mal findet er, aus dem Urlaub heimkehrend, seine Wohnung ausgeräumt vor – buchstäblich besenrein! Wieder ein anderes Mal klettert sein Peiniger bis zur Dachwohnung hinauf, in der T lebt, und versucht, mit Hilfe eines herausgelösten Dachziegels ein Fenster einzuschlagen, um zu ihm vorzudringen.

8

(…) Q , aus einer großen Stadt umwirbt und verfolgt ihn mehr als zwölf Jahre hin-durch mit der Energie eines Besessenen. Zuerst sind da nur Liebesbezeugungen und unerwünschte Geschenke – aber bald schon kommen Nötigungen und Beleidigungen dazu.“

9

-              „(…), tausend und abertausend Briefe, Mails und SMS-Botschaften zu versenden, die allesamt nicht erwidert werden – weil sie unerwünscht sind? Warum versucht er, in sämtliche Lebensbereiche seines Opfers einzudringen – mit Freundschaftsbekundungen oder Verleumdungen, mit Liebeswerben oder der Androhung roher Gewalt?“

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wie unter www.entfernt.com am 18.09.2017 geschehen.

11

2. in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

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-              „Die Stalkinggeschichte eskaliert zum Super-Gau, endet mit einem Gerichts-Prozess (…)“

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-              „(…), lernte ich Q (Name geändert) auf einer großen Geburtstagsfete in einer Nobelvilla kennen. (…) Anfangs erwies sich Q nur als gelegentliche ‚Klette‘, die sich im zwei- oder dreimonatlichen Abstand telefonisch meldete. Ich spürte nichts Besonderes für ihn, daran änderte auch sein Besuch bei mir im Geschäft nichts. Weitere Wunschtreffen versuchte ich aus Zeitmangel abzusagen“, (…). (…) Dass aus Q mal ein fieser Stalker werden sollte, (…). Ganz im Gegenteil, der Verehrer zeigte sich fasziniert über das Thema Schauspielerei und unterstütze S mit eigenen Recherchearbeiten. „Mit Q war auch nicht alles schlecht. Es gab durchaus lustige Momente und Zeiten“, (…). „Im Nachhinein betrachtet war der weitere Kontakt ein Fehler.“ Gemeinsame Ausflüge und ein Ski-Urlaub mit Freunden setzten falsche Signale. Denn Q wollte eine Beziehung mit S. Er aber nicht mit ihm!“

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-              „Ich setzte Grenzen und ging auf Distanz. Das hatte anfangs Aussagen zur Folge zwischen ‚ich hasse dich‘, über ‚ich find dich toll‘ bis ‚du hast mit Nähe ein Problem‘. Dann fand sprichwörtlicher Telefonterror statt“, (…). (…) Die daraus resultierenden Absagen verkraftete Q nicht.“ Statt einer Flut aus Liebes-bezeugungen und unerwünschten Geschenken gab es jetzt Nötigungen und Beleidigungen. (…) Ein abgetrennter Schweinekopf, bemalt mir roter Farbe, liegt auf der Fußmatte zu seiner Wohnung. Ein anderes Mal, nach Q s vergeblichen Anrufversuchen im Minutentakt, fährt dieser noch in der gleichen Nacht von I nach L. „Ich öffnete die Tür nicht, worauf Q auf das Dach kletterte und versuchte, mit einem Ziegel das schräge Fenster einzuschlagen. (…) Doch die Fensterscheibe hielt stand. Über das Familiengericht folgte die einstweilige Verfügung, dass Q sich S nun nicht mehr nähern durfte.“

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-              „(…) erlebten Stalking-Terror (…). (…) „Q meldete sich nach Jahren wieder. (…), dass ich ihn verklagt hatte. Das war der Moment, wo alles wieder von vorne begann“, (…). „2013 kaufte Q eine Neubauwohnung in L. Er wurde zu meinem Vermieter, ich vertraute ihm. Doch er missbrauchte und kontrollierte mich. Durch Zufall fand ich heraus, dass er mich auf den blauen Internetseiten als Escort vermarktete.“ (…) Als er zurückkommt in seine Wohnung, erwartet ihn die besenreine Leere. Hab und Gut weg! Kein einziges Möbelstück, keine Erinnerungsbilder, keine Versicherungsunterlagen, keine persönlichen Gegenstände mehr. Alles entsorgt. Alles auf dem Müll.“

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-              „Q wird 2015 zum Schadensersatz verurteilt.“

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wie unter link wurde entfernt am 18.09.2017 geschehen.

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3. in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

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-              „Ich hatte in der Zeit einen Fan, der einen Narren an mir gefressen hat, heute sagt man Stalker dazu. (…) Es war also wirklich in dieser Zeit sehr, sehr schwierig mit einem frisch geschlachteten toten Schweinekopf vor der Tür usw., zerstochene Autoreifen,…“

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-              „Ja, also das ist wirklich ein traumatisches Erlebnis, wenn Du abends nach der Vorstellung nach Hause kommst und siehst da solche Sachen.“

21

-              „(…) meldet sich eben mein Stalker wieder und sagt so „S, was machst Du denn da? Das ist ja furchtbar. Wollen wir uns nicht ein letztes Mal sehen? (…) treffe mich mit ihm und alles beginnt von vorne. „Ich find Dich toll“, da gab´s also wirklich Liebesbekundungen bis über „Du arbeitest zu viel“, „Du brauchst Erholung“ usw., so, dieses Umgarnen. Und das war einfach wirklich anstrengend, wo ich gesagt, stopp, das ist wieder zu viel. Ich will keine Beziehungserfrischung sein, ich möchte keine Affäre sein. Schublade Freundschaft, wenn Du das verstehst – ja und mehr kann ich nicht. „Ja, Du hast bestimmt ein Problem mit Nähe“ “

22

-              „Dann kam der Anruf. (…), ich hab mich darauf eingelassen, mich nochmal zu treffen (…)  und genau dann begann das Ganze…“

23

-              „Mit dem Stalker.“

24

-              „Und hat gesagt „Du meine Ärzte und ich recherchier da mal und ich helf Dir“

25

-              „(…) was eben auch meinen Stalker erreichte, zu sagen, ich brauch jetzt Unterstützung und er sagte „Bitteschön, ich helfe Dir. Ich reiche Dir die Hand, such Dir aus, was Du möchtest. Ich trete ein als Dein Vermieter.“

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-              „(…) Und dann war dieses Thema ein Machtinstrument letztlich.“

27

-              „Unter Kontrolle und eben er war mein Vermieter, hat einen Schlüssel gehabt. Und dann, das ist jetzt alles sehr komprimiert erzählt, war es so, dass er angedroht hat „Ja, ich kündige Dir, wenn Du nicht mit mir in Urlaub fährst, sondern mit anderen Leuten“ usw. Also es war sehr dramatisch und es war ´ne SMS Bombardement, die ich am Ende gar nicht mehr für voll genommen habe (…) komme zurück und er macht das wahr, was er angekündigt hatte. Ich sperre meine Wohnungstür auf und die Wohnung war besenrein.“

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wie in dem Interview „entfernt / entfernt“ am 18.09.2017 auf der Internetseite Link entfernt geschehen.

29

Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.

30

Der Verfügungskläger beantragt,

31

die einstweilige Verfügung vom 09.10.2017 zu bestätigen.

32

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

33

die einstweilige Verfügung vom 09.10.2017 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

34

Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Verfügungskläger aufgrund der Änderung des Namens und des Wohnortes sowie mangels sonstiger identifizierender Merkmal für den Leser nicht erkennbar sei, zumal es – so behauptet er – keinen gemeinsamen Freundeskreis gebe oder gegeben habe. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre lediglich die Sozialsphäre des Verfügungsklägers betroffen, da er im Wesentlichen in seinem Wirken als rechtswidrig handelnder Vermieter und terrorisierender „Stalker“ beschrieben werde und intime Details aus der Privat- oder Sexualsphäre des Verfügungsklägers nicht veröffentlicht würden. Sofern er den Verfügungskläger als „Stalker“ bezeichnet, sei dies eine zulässige Wertung, da gegen den Verfügungskläger – unstreitig – zwei einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ergingen und der Verfügungskläger ihm allein zwischen Dezember 2012 und September 2013 ca. 2000 SMS geschickt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach wie vor begründet.

38

Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

39

1.

40

Der Verfügungskläger ist erkennbar.

41

Eine Erkennbarkeit ist gegeben, wenn die Person zumindest für einen Teil der Leserschaft aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Hierbei kommt es nicht auf den Durchschnittsleser an. Für eine Persönlichkeitsverletzung ist danach nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser einer Zeitung die gemeinte Person identifizieren können. Das Grundrecht kann nicht nur betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn über das Medium der Zeitung persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen ist die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3619), sodass grundsätzlich die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung genügt (vgl. BGH, NJW 2005, 2844).

42

Vor dem Hintergrund, dass die Bekanntschaft der Parteien einen langen Zeitraum einnahm, dass der Verfügungskläger auch der Vermieter des Verfügungsbeklagten war, dass sich die Parteien bereits mehrfach vor Gericht auseinandersetzten und dass der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten nach dessen Auffassung nachgestellt haben soll, ist es fern jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass Personen aus dem jeweiligen persönlichen Umfeld von dem jeweils anderen und insbesondere von dem Umstand der Vermietung der Wohnung durch den Verfügungskläger keine Kenntnis hatten. Diese Annahme wird belegt durch die eidesstattlichen Erklärungen der Herren T1 und L (vgl. Anlagen Ast 6 und Ast7), die unabhängig voneinander an Eides statt versichern, dass sie den Verfügungskläger allein anhand der in den streitgegenständlichen Veröffentlichungen enthaltenen Beschreibung der gemeinsamen Urlaube, des beschriebenen Aussehens des Verfügungsklägers und insbesondere aufgrund des Mietverhältnisses sowie dessen Endes identifizierten. Gerade gegenüber diesen Personen werden jedoch weitere persönliche Details aus der Beziehung der Parteien offenbart, wodurch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers betroffen ist.

43

2.

44

Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers rechtswidrig.

45

Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme und des Bewertens gekennzeichnet sind. Wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Denn wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret-greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BGH, a.a.O.).

46

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen teilweise um Tatsachenbehauptungen sowie teilweise auf Meinungsäußerungen, durch die der Verfügungsbeklagte die von ihm beschriebenen Sachverhalte bewertet.

47

Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten ist die Privatsphäre des Verfügungsklägers betroffen.

48

Der Schutz der Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher und thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 Tz. 47; BGH, NJW 2012, 767). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH, NJW 2012, 767, 771). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG, NJW 2008, 1793, Tz. 47). Die Privatsphäre umfasst persönliche Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (vgl. EGMR, Urt. v. 06.04.2010 – 25576/04 Nr. 75– Flinkkilä u. a./Finnland). Darunter fallen auch Informationen über das Beziehungsleben, unabhängig davon, ob sie der Intimsphäre zuzurechnen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1502, Tz. 11). Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt (vgl. BVerfG, GRUR 2011, 255 Tz. 52).

49

Demgegenüber umfasst die Sozialsphäre den jenseits des Privaten liegenden Bereich der Person, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er grundsätzlich von jedem, jedenfalls aber auch von Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen, der aber der Öffentlichkeit nicht bewusst zugekehrt ist (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 5, Rn. 65 und 66).

50

Eingedenk dessen ist bei der Darstellung der privaten Beziehung der Parteien durch den Verfügungsbeklagten zweifellos die Privatsphäre des Verfügungsklägers betroffen. Auch bei denjenigen Sachverhalten, welche den gerichtlichen Auseinandersetzungen vorausgingen („Stalking“ und „Entmietung“) handelt es sich um solche, welche der Privatsphäre des Verfügungsklägers zuzuordnen sind, da sie erst mit den gerichtlichen Verfahren eine soziale Dimension erlangten. Selbst wenn man dies mit dem Verfügungsbeklagten anders sähe und sowohl diese Sachverhalte als auch die zutreffende Darstellung des Umstandes, dass es zwischen den Parteien gerichtliche Auseinandersetzungen und Entscheidungen gab, der Sozialsphäre des Verfügungsklägers zuordnen würde, überwögen seine Interessen diejenigen des Verfügungsbeklagten, da er – der Verfügungskläger - keine öffentlich bekannte Person war oder ist und es sich bei diesen – zutreffenden – Tatsachen um solche handelt, deren Veröffentlichung einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, da er öffentlich als „Stalker“ und rücksichtsloser Vermieter an den Pranger gestellt wird, obschon Ausgangspunkt des Konflikts private Divergenzen zwischen den Parteien waren, die in gerichtlichen Auseinandersetzungen mündeten, diese Sachverhalte bereits einige Zeit zurückliegen und es sich nicht – die Begehung derselben unterstellt - um schwerwiegende Straftaten handelte.

51

Hinsichtlich der einzelnen Themenkomplexe („Beziehung“, „Stalking“ und „Entmietung“) überwiegt im Ergebnis das Interesse des Verfügungsklägers, nicht in dieser Art und Weise in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, die Meinungsfreiheit und die wirtschaftlichen Interessen des Verfügungsbeklagten.

52

Während Meinungsäußerungen in weitgehendem Maße frei sind, ist bei Tatsachenbehauptung zu differenzieren. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG; ihre Äußerung ist grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08).

53

Unter der Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Äußerungen des Verfügungsbeklagten zu dem Vorfall mit dem Schweinekopf, des versuchten Einbruchs, der Vermarktung auf einer „blauen“ Internetseite als „Escort“ bereits aufgrund ihrer  gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitigen Unwahrheit nicht von dem Verfügungskläger hinzunehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der Äußerung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger habe ihn missbraucht und kontrolliert, da er diese Wertungen nicht mit einem substantiierten Vortrag zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt belegt.

54

Sofern der Verfügungskläger behauptet, den Verfügungsbeklagten niemals „gestalkt“ zu haben, überzeugt dies – unabhängig davon, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt – nicht, da er dem Verfügungsbeklagten unstreitig die Autoreifen zerstach, er mit dem Verfügungsbeklagten durch unzählige SMS und Telefonanrufe Kontakt aufzunehmen versuchte und es zwei einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gibt. Diese unstreitigen Umstände tragen jedoch grundsätzlich die Bezeichnung des Verfügungsklägers als „Stalker“.

55

Gleichwohl muss der Verfügungsbeklagte die – zutreffenden – Äußerungen des Verfügungsbeklagten zu den Themenkomplexen „Beziehung“, „Stalking“ und „Entmietung“ aufgrund einer Interessenabwägung nicht hinnehmen.

56

Insofern ist zu berücksichtigen, dass diese Sachverhalte („Beziehung“, „Stalking“, „Entmietung“) der Privatsphäre des Verfügungsklägers zuzuordnen sind. Infolgedessen kann der Verfügungsbeklagte nicht mit Erfolg geltend machen, dass dieselben der Wahrheit entsprechen, da die Privatsphäre auch und gerade zutreffende Sachverhalte aus dem Privatleben schützen soll.

57

Ferner ist zu beachten dass der Verbreitungsgrad der Äußerungen aufgrund der Abrufbarkeit im Internet grundsätzlich sehr groß war.

58

Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger lediglich von denjenigen Personen identifiziert werden kann, die wissen, dass die Parteien eine komplizierte Beziehung hatten.

59

Andererseits ist dem entgegen zu halten, dass der Verfügungskläger gerade diesen Personen gegenüber in eine peinliche Situation gebracht wird, da Sachverhalte offenbart werden, die geeignet sind, den Verfügungskläger in ein extrem schlechtes Licht zu rücken. Dies könnte dazu führen, dass gerade das persönliche Umfeld des Verfügungsklägers belastet wird und sich Bekannte von ihm abwenden.

60

Selbst wenn man die Themenbereiche „Stalking“ und „Entmietung“ aufgrund der gerichtlichen Verfahren und der hierdurch erfahrenen sozialen Dimension der Sozialsphäre des Verfügungsklägers zuordnen wollte, ist zu beachten, dass die Sachverhalte bereits drei bzw. fünf Jahre zurückliegen, es sich nicht um schwerwiegende Verfehlungen oder Gewaltdelikte handelte und der Verfügungskläger keine bekannte Persönlichkeit war oder ist, sodass auch in diesem Falle sein Interesse an der Geheimhaltung dieser Sachverhalte überwiegt.

61

Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung der Verletzungshandlung indiziert.

62

Auch ein Verfügungsgrund liegt vor, da der Verfügungskläger innerhalb der nach Auffassung der Kammer maßgeblichen Monatsfrist nach Kenntniserlangung der Verletzungshandlung den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt hat.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil sofort vollstreckbar ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage 2018, § 925 ZPO, Rn. 9).

64

Streitwert: 30.000,- EUR

65

Rechtsbehelfsbelehrung:

66

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

67

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

68

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

69

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

70

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

71

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

72

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.