Einstweilige Verfügung gegen Plattform wegen Fake‑Profil (Namens‑ und Persönlichkeitsrecht)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin der Social‑Media‑Plattform zur Unterlassung der Veröffentlichung eines unter dem Handle @XXXXXXX geführten Fake‑Profils. Streitpunkt war, ob das Profil das allgemeine Persönlichkeits‑ und Namensrecht verletzt und ob die Plattform nach Kenntnis zur Löschung verpflichtet ist. Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt und untersagte die Veröffentlichung wegen fehlender eindeutiger Parodiekennzeichnung und unzureichender Reaktion der Betreiberin. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin zur Unterlassung der Veröffentlichung des Fake‑Profils wegen Verletzung von Namens‑ und Persönlichkeitsrechten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Namensrecht kann ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 12 BGB geltend gemacht werden.
Erkennbar als fremdes oder irreführend dargestelltes Social‑Media‑Profil, das den Namen und Titel des Betroffenen verwendet und Inhalte in Ich‑Form verbreitet, stellt regelmäßig einen eingriffsähnlichen Vorgang in das soziale Geltungsinteresse dar.
Erlangt der Plattformbetreiber nach Benachrichtigung Kenntnis von einem rechtswidrigen Fake‑Profil, kann dadurch seine Störerhaftung begründet und die Verpflichtung zur Beseitigung bzw. Sperrung ausgelöst werden, wenn er nicht entsprechend tätig wird.
Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Verfahren zügig betrieben wurde, die streitige Veröffentlichung weiterhin abrufbar ist und der Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den unter dem Handle ‚@XXXXXXX‘ auftretenden Account auf der Plattform www.xxxxxx.xxx zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter https:// xxxxxx.xxx/XXXXXXX‘ und nachfolgend eingeblendet
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Streitwert: 30.000 €.
Rubrum
28 O 30/26
Landgericht Köln
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln
am 28.01.2026
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter
beschlossen:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den unter dem Handle ‚@XXXXXXX‘ auftretenden Account auf der Plattform www.xxxxxx.xxx zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter https:// xxxxxx.xxx/XXXXXXX‘ und nachfolgend eingeblendet
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Streitwert: 30.000 €.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24.01.2026 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
1.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen vor, da der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat und der antragsgegenständliche Account weiterhin abrufbar ist. Die Antragsgegnerin [, die Betreiberin der Social-Media-Plattform „U.“,] hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
2.
Ein Verfügungsgrund liegt vor. Der Antragsteller hat durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihm der antragsgegenständliche Account erstmalig am 02.01.2026 zur Kenntnis gelangt ist. Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Verschleppung der Sache sind nicht erkennbar.
3.
Ein Verfügungsanspruch folgt aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m § 12 BGB. Das Abrufbarhalten von Fake-Profilen durch die mehrfach zur Löschung aufgeforderte Antragsgegnerin verletzt den Antragssteller in seinem Selbstbestimmungsrecht und seinem sozialen Geltungsanspruch als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie in seinem Namensrecht.
Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das antraggegenständliche Profil @XXXXXXX nicht von ihm betrieben wird.
Andere Nutzer ordnen das Profil @XXXXXXX dem Antragsteller zu und gehen nicht davon aus, dass es sich um eine satirische bzw. parodistische Nachahmung eines Dritten handelt. Das Profil trägt den Namen des Antragstellers sowie den Titel der von ihm moderierten Sendung. Die (zahlreichen) Postings werden durchgängig aus der Ich-Perspektive verfasst. Es findet keinerlei satirische oder parodistische Auseinandersetzung mit dem Werk des Antragstellers oder seiner Person statt, sondern dieser teilt scheinbar eigene Inhalte.
Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus der Hinzufügung des Wortes „Parody“ im Profilnamen. Hierdurch ergibt sich für andere Nutzer keinesfalls zweifelsfrei, dass es sich nicht um ein Profil des Antragstellers, sondern um eine satirische Nachahmung, die sich mit dem öffentlichen Wirken des Antragstellers auseinandersetzt, handelt. Der Zusatz „Parody“ befand sich zunächst am Ende des Nutzernamens […] und ab Mitte Januar in der Mitte des Nutzernamens […]. Beides entspricht nicht den Richtlinien der Antragsgegnerin. In diesen ist festgelegt, dass ein Account, bei dem es sich um einen Parodie-, Kommentar- oder Fan-Account (PKF) handelt, Begriffe wie „Parodie“, „Fake“, „Fan“ oder „Kommentar“ am Anfang des Account-Namens aufführen muss. Weiter müssen Begriffe wie „Parodie“, „Fake“, „Fan“ oder „Kommentar“ in die Biografie oder Profilbeschreibung aufgenommen werden. Da die eigenen Voraussetzungen der Antragstellerin zur Kennzeichnung eines PKF-Accounts nicht eingehalten werden, besteht für andere Nutzer auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Profil um eine parodistische Nachahmung handeln könnte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bekanntermaßen selbst parodistisch tätig ist. Insofern versteht der Nutzer den Zusatz „Parody“ nicht dahingehend, dass der Antragsteller hier selbst Gegenstand einer Parodie ist, sondern geht davon aus, dass dieser auf dem Profil eigene parodistische Inhalte teilt. So findet sich auch bei den tatsächlichen Profilen des Antragstellers [auf den Social-Media-Plattformen „H.“, „P.“ und „E.“ der Zusatz „Parody“ im Namen bzw. in der Biographie (vgl. Screenshots S. 29 und 30 der Antragschrift).
In einem Fall, in dem ein Fake-Profil erstellt wird, überwiegt das Interesse des Antragstellers am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen der Portalbetreiberin. Ein berechtigtes Interesse der Portalbetreiberin, ein Profil, dass einen unzutreffenden Inhaber angibt vorzuhalten, ist nicht ersichtlich.
Durch die Nachrichten des Antragstellers vom 13. und 14.01.2026, in denen er der Antragsgegnerin mitgeteilt hat, dass das Profil nicht von ihm betreiben wird und es an einer inhaltlichen Distanzierung fehlt, wurde auch die Störerhaftung der Antragsgegnerin ausgelöst. So erfolgte zunächst am 13.01. eine Meldung über das von der Antragsgegnerin bereitgestellte Meldeformular unter dem Link https://xxxxxx.xxx/xxxxxxx sowie über die „U.“-App (vgl. Anlage ASt 3). Zudem erfolgten am 14.01. eine weitere Meldung per E-Mail (vgl. Anlage ASt 5) sowie eine Authentizitätsmeldung über [das von „U.“ eingerichtete Service-Portal].
4.
Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre. Die Frage der kerngleichen Verletzungen ist eine Frage, die im Rahmen der Vollstreckung gegebenenfalls zu stellen ist. Sie ist nicht in den Tenor aufzunehmen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.