Agenturvertrag: Einwilligung in Bildnis-/Namensnutzung deckt Werbung der umfirmierten GbR
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Profiboxer begehrte im Widerspruchsverfahren die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, die der Agentur die Nutzung seines Namens und Bildnisses auf ihrer Website untersagte. Das LG Köln hob die Verfügung auf und wies den Antrag zurück, weil der Kläger in die werbliche Nutzung vertraglich eingewilligt hatte (Nr. 5 Agenturvertrag). Die Einwilligung galt auch nach Umfirmierung derselben GbR und war mangels wirksamer fristloser Kündigung weiterhin wirksam. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung allein durch die Darstellung neben einem sportlich diskreditierten Dritten verneinte das Gericht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Verfügungsantrag mangels Verfügungsanspruchs zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Veröffentlichung von Name und Bildnis (§§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) scheidet aus, wenn der Betroffene in die konkrete Nutzung wirksam eingewilligt hat.
Eine vertragliche Klausel, die der Agentur Werbung mit dem Vertragsverhältnis unter Verwendung von Name und Bildnis erlaubt, ist nach dem Empfängerhorizont regelmäßig dahin auszulegen, dass bereits die Darstellung als „Klient/unter Vertrag“ erfasst ist und nicht erst erfolgreich erbrachte Vermittlungsleistungen voraussetzt.
Die Einwilligung zur Nutzung von Name und Bildnis wird durch eine bloße Umfirmierung nicht berührt, wenn die Nutzung durch denselben Rechtsträger erfolgt, mit dem der Vertrag geschlossen wurde.
Ist bei einem befristeten Dienstverhältnis die Kündigung nach § 627 BGB individualvertraglich abbedungen, kommt eine Beendigung vor Ablauf der Laufzeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB in Betracht; dabei sind die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB und die Interessenabwägung zu beachten.
Allein die gemeinsame Präsentation zweier von derselben Agentur vertretener Personen begründet ohne weitere Aussage regelmäßig keine persönlichkeitsrechtlich relevante Rufbeeinträchtigung des einen durch einen reputationsbelasteten Dritten.
Tenor
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 6.10.2017 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist ehemaliger Profiboxer. Die Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) betreiben in der Rechtsform einer GbR eine Eventagentur / Künstlervermittlung / Künstlermanagement / PR. Die GbR firmierte bis zum 14.8.2017 als „T booking“, sodann unter „T-mediagroup“. Die Parteien schlossen am 1.11.2016 einen Agenturvertrag ohne feste Laufzeit. In einer Zusatzvereinbarung wurde § 627 BGB abbedungen. Nr. 5 des Vertrages sieht u.a. vor:
„Die AGENTUR ist während als auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, mit der vertragsgegenständlich erbrachten Leistung für eigene Zwecke im Geschäftsverkehr zu werben und zwar insbesondere auch unter Verwendung des Namens und Bildnis des Vertragspartners.“
Am 21.12.2016 vereinbarten die Parteien, dass die Vertragslaufzeit 18 Monate ab Vertragsbeginn betragen sollte. Wegen der Einzelheiten schriftlichen Vereinbarungen der Parteien wird auf die Anlagen K1 und AG1 Bezug genommen. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen erfolglosen Versuchen der Beklagten, den Kläger zu vermitteln. Auf S. 4 ff. der Widerspruchsbegründungsschrift (Bl. 91 ff. d.A.) und die dort erwähnten Anlagen wird Bezug genommen.
Nachdem es im Jahr 2017 zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war, wegen deren Einzelheiten auf die S. 5 ff. des Schriftsatzes des Klägers vom 12.1.2018 (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen wird, verhandelten die Parteien im Juli 2017 über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der im Entwurf dem Kläger mit E-Mail vom 24.7.2017 (Anlage K20) seitens des Beklagten zu 2) übersandt wurde, wobei letzterer das Logo „T-mediagroup“ verwendete. Statt diesen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, kündigte der Kläger am 2.8.2017 das Vertragsverhältnis mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten fristlos. Auf die Anlage K4 wird Bezug genommen. Zur Begründung der Kündigung trägt der Kläger (Bl. 58 ff. d.A.) im Einzelnen vor.
Am 18.9.2017 entdeckte die Ehefrau des Klägers, dass dessen Foto auf der Internetseite www.anonym1.de unter „T-sports“ neben dem Bildnis des österreichischen Tennisspieles L, der 2011 wegen Spielmanipulationen lebenslang gesperrt wurde und gleichfalls von den Beklagten unter Vertrag genommen wurde, abgebildet wurde. Auf die Anlage K5 wird Bezug genommen. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.9.2017 ließ der Kläger die Beklagten diesbezüglich erfolglos auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Auf die Anlagen K9-K11 wird Bezug genommen.
Nachdem die Beklagten in dem vorliegenden Verfahren vorgetragen hatten, dass es nicht vertragswidrig sei, wenn der vorbestrafte Kläger neben einem lebenslang gesperrten Sportler präsentiert werde, kündigte der Kläger den Agenturvertrag mit Schreiben vom 1.12.2017 nochmals fristlos. Auf die Anlage K 15 wird Bezug genommen.
Auf der Homepage des Klägers www.anonym2.de findet sich – auf der Unterseite Y Shop – das Logo der T-mediagroup. Auf die Anlage AG4 wird Bezug genommen. Das Logo wurde dort von dem Beklagten zu 2) angebracht. Der Shop wurde seitens des Klägers im Juni 2017 veräußert und ist – so trägt der Kläger vor – seither „ausschließlich Sache des Käufers“.
Auf Antrag des Klägers hat die Kammer am 6.10.2017 den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung untersagt,
den Namen und/oder das Bildnis des Klägers ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen,
wenn dies geschieht wie im Internetauftritt der T-mediagroup GbR unter der Domain „T-mediagroup.de“ auf der Seite „T-sports“ vom 19.9.2017 und wie folgt wiedergegeben:
Hiergegen haben die Beklagten Widerspruch eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien zu der Nutzung seines Bildnisses auf der Seite „T-mediagroup“ nicht berechtigt, weil er seine Einwilligung dazu nicht erteilt habe. Eine Einwilligung liege nicht in dem Agenturvertrag, weil dieser nur mit der „T-booking“, nicht mit der „T-mediagroup“ abgeschlossen worden sei. Nr. 5 des Vertrages greife zudem nicht, weil nicht mit einer vertragsgegenständlich erbrachten Leistung geworben werde. Im übrigen seien die vertraglichen Beziehungen der Parteien durch die fristlose Kündigung seitens des Klägers beendet. Schließlich sei der Unterlassungsanspruch schon deswegen gegeben, weil der Kläger es nicht dulden müsse, neben L gezeigt zu werden. Hierdurch werde er, der in ausgezeichnetem Ruf als Sportler stehe, in unzumutbarer Weise mit einem wegen Spielmanipulationen lebenslang gesperrten Betrüger in Verbindung gebracht.
Der Kläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 6.10.2017 zu bestätigen.
Die Beklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 6.10.2017 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie behaupten, die Umbenennung der GbR in T-mediagroup und die Einführung der Unterseite T-sports sei dem Kläger und dessen Ehefrau in einem persönlichen Gespräch detailliert erläutert und von diesen gebilligt worden.
Sie sind der Meinung, eine Kündigung sei vor dem Hintergrund der Vereinbarung einer Vertragslaufzeit und der Abbedingung von § 627 BGB nicht wirksam erfolgt; einen Grund für eine fristlose Kündigung habe es nicht gegeben. Zu den von dem Kläger angeführten Gründen tragen sie im Einzelnen vor; auf S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 16.1.2018 wird Bezug genommen. Die Abbildung des Klägers, der – unstreitig – 1999 wegen verschiedener Straftaten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, neben L könne eine Kündigung ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Nennung eines lebenslang gesperrten Sportlers neben einem schweren Straftäter könne den Ruf des letzteren nicht beeinträchtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war aufzuheben, da ein Verfügungsanspruch nicht besteht.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu.
Der Kläger hat in die streitgegenständliche Nutzung seines Bildnisses eingewilligt, § 22 Satz 1 KUG. Gleiches gilt für die Verwendung seines Namens. Die konkrete Verwendung ist von Nr. 5 des Vertrages vom 1.11.2016 gedeckt, die den Beklagten gestattet,
„mit der vertragsgegenständlich erbrachten Leistung für eigene Zwecke im Geschäftsverkehr zu werben und zwar insbesondere auch unter Verwendung des Namens und Bildnis des Vertragspartners.“
Die Auslegung dieser Klausel ergibt nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont, dass die Beklagten für eigene Zwecke damit werben durften, den Kläger unter Vertrag genommen zu haben bzw. der Kläger sei ihr Klient. Darauf, ob sie bereits „vertragsgegenständlich erbrachte Leistungen“ vorweisen konnten in dem vom Kläger offenbar angenommenen Sinne, dass bereits eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat, kann es nicht ankommen. Es lag bei Vertragsschluss nämlich auch im Interesse des Klägers, dass die Beklagten zum einen bekannt wurden und zum anderen über eine gute Reputation und in diesem Zusammenhang über ein möglichst breites Angebot an Vertragspartnern verfügten und dies auch zu werblichen Zwecken herausstellen durften. Ein Interesse des Klägers, diese Einwilligung an eine Bedingung in dem geschilderten Sinne zu knüpfen, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
Die Einwilligung deckt auch die Verwendung auf der Seite „T-mediagroup.de“. Sie ist bereits ihrem Wortlaut nach nicht auf die Seite „T-booking“ beschränkt, sondern erlaubt ohne weiteres auch eine Werbung der Beklagten auf anderen Plattformen. Nachdem die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Vorlage der Gewerbeummeldung vom 14.8.2017 (Bl. 136 des Anlagenheftes) glaubhaft gemacht haben, dass es sich bei beiden Bezeichnungen T-booking und T-mediagroup jeweils um solche derselben aus beiden Beklagten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, steht fest, dass – anders als der Kammer bei Erlass der einstweiligen Verfügung bekannt war – die Verwendung des Bildnisses für denselben Rechtsträger erfolgte, der mit dem Kläger durch Vertrag vom 1.11.2016 verbunden war. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten dem Kläger noch im Juli 2017 – also vor der Ummeldung – einen Aufhebungsvertragsentwurf unter der alten Bezeichnung „T-booking“ übermittelten. Zum einen war die Ummeldung noch nicht vollzogen, zum anderen dürfte, da die Identität der Vertragsparteien zweifelsfrei feststand, selbst eine Falschbezeichnung unschädlich gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist indes festzustellen, dass die Beklagten in der von dem Kläger vorgelegten E-Mail vom 24.7.2017 (Anlage K 20, Blatt 50 des Anlagenheftes) bereits das Logo „T-mediagroup“ verwendeten, so dass Zweifel daran bestehen, dass dem Kläger diese Bezeichnung nicht vor den Recherchen seiner Frau am 18.9.2017 bekannt war. Darauf kommt es indes ebenso wenig an wie darauf, ob dem Kläger und / oder seiner Ehefrau die geplante Umfirmierung mitgeteilt worden ist. Denn es ist nicht erkennbar, dass den Beklagten nach der geschlossenen Vereinbarung eine solche nicht oder nur nach vorheriger Zustimmung gestattet sein sollte oder eine Umfirmierung nach der geschlossenen Vereinbarung Auswirkungen auf Bestand oder Reichweite der in Nr. 5 des Vertrages erklärten Einwilligung haben konnte. Offen bleiben kann demgemäß auch, ob der Kläger sich auf eine – unterstellt – zunächst unzulässige Nutzung seines Namens und Bildnisses auf der Seite „T-mediagroup“ möglicherweise nach Treu und Glauben nicht berufen kann, weil das Logo der „T-mediagroup“ auf seiner eigenen Internetseite im Rahmen des Online-Shops jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung noch verwendet wurde.
Die Einwilligung ist zudem noch immer wirksam. Aufgrund der Vertragsänderung vom 21.11.2016 konnte der nunmehr zeitlich befristete Agenturvertrag – anders als es der Kammer vor Erlass der einstweiligen Verfügung vorgetragen worden war – nicht ordentlich gekündigt werden. Auch eine Kündigung nach § 627 BGB scheidet aus, nachdem die Parteien entgegen der – nicht näher begründeten – Auffassung des Klägers (S. 3 des Schriftsatzes vom 12.1.2018, Bl. 56 d.A.) diese Kündigungsmöglichkeit individualvertraglich abbedungen haben.
Auch ist der Agenturvertrag nicht wirksam fristlos gekündigt worden. Ein Grund für eine fristlose Kündigung lag nach dem Parteivorbringen nicht vor. Ein solcher setzt nach § 626 BGB voraus, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung des Dauerschuldverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wegen § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Kündigung dabei nur auf solche Umstände gestützt werden, von denen der Kündigungsberechtigte nicht früher als zwei Wochen vor der Kündigung, mithin frühestens am 19.7.2017, Kenntnis erlangt hat.
Daraus folgt, dass die Kündigung von vornherein nicht mit den Vorfällen begründet werden kann, die der Kläger auf den S. 5-9 des Schriftsatzes vom 12.1.2018 schildert, denn Kenntnis von diesen Vorfällen hatte er spätestens am 10.7.2017 (vgl. Bl. 57-62 d.A.). Gleiches gilt für den Vorgang „Z“, dessen maßgebliche Tatsachen dem Kläger bereits im Mai 2017 bekannt waren (Bl. 65 d.A.). Vor dem Hintergrund der unstreitigen Bemühungen der Beklagten, dem Kläger Aufträge zu vermitteln, scheidet auch ein Untätigbleiben der Beklagten als Kündigungsgrund aus.
Soweit auf S. 10 dieses Schriftsatzes weiter vorgetragen wird, am 21.7.2017 habe sich herausgestellt, dass die Beklagten Frau X nicht über den geplanten Termin einer Praxiseröffnung informiert hatten, bei der sie und der Kläger hätten zugegen sein sollen, so dass Frau X einen anderen Termin vereinbart hatte, trägt dies die Kündigung nicht. Zum einen betrifft eine mögliche Vertragswidrigkeit zunächst ausschließlich die ebenfalls mit den Beklagten vertraglich verbundene Ehefrau des Klägers, so dass sich für diesen schon keine Terminkollision ergab. Zum anderen ist nicht vorgetragen, dass versucht worden sei, die Terminkollision auf andere Art aufzulösen. Schließlich rechtfertigt das dahinter stehende Versehen der Beklagten – mehr ist nicht vorgetragen – nach der nach § 626 Abs. 1 BGB erforderlichen Abwägung eine fristlose Kündigung nicht.
Dasselbe gilt für die doppelte Abrechnung von Reisekosten in Höhe von rund 230 Euro anlässlich der Teilnahme des Klägers und seiner Ehefrau an der Sendung „Q“ im März 2017. Nach dem Vorbringen der Beklagten handelte es sich dabei um ein Versehen, welches zudem alsbald nach seiner Entdeckung der Fa. F gegenüber offengelegt wurde; das darüber hinausgehende Vorbringen des Klägers („vorsätzliche Veruntreuung“) ist nicht glaubhaft gemacht. Ebenso ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte zu 2) auf eine entsprechende Anfrage der Ehefrau des Klägers bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Berücksichtigt man zudem, dass ein möglicher Schaden in keinem Fall bei dem Kläger, sondern allenfalls bei der Fa. F eingetreten sein kann, die aber nach Aufklärung des Versehens durch die Beklagten die Sache als erledigt ansah, liegt auch in diesem Sachverhalt nach der erforderlichen Abwägung unter keinen Umständen ein Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.
Schließlich trägt auch die im vorliegenden Verfahren geäußerte Auffassung der Beklagten, es verletze die Rechte des vorbestraften Klägers nicht, neben einem korrupten Sportler abgebildet zu werden, eine fristlose Kündigung, wie mit Schreiben vom 1.12.2017 ausgesprochen, nicht. Die Darlegung dieser Rechtsauffassung erfolgte in dem vorliegenden Verfahren erkennbar zur Rechtsverteidigung, was den Beklagten nicht untersagt werden kann.
Vor diesem Hintergrund kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob nach Nr. 5 der Vereinbarung vom 1./21.11.2016 die Berechtigung zur Nutzung von Namen und Bildnis des Klägers auch noch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fortbesteht und – woran Zweifel bestehen – auch die nach Vertragsende unzutreffende Aussage abdeckt, der Kläger sei immer noch Vertragspartner der „T-mediagroup“.
Schließlich kann das Fehlen einer Einwilligung (ebenso wie die fristlose Kündigung des Agenturvertrages) auch nicht darauf gestützt werden, dass die Nennung des Klägers neben L von der Einwilligung nicht gedeckt wäre oder diese in Wegfall bringen würde. Die Kammer vermag in der streitgegenständlichen Erwähnung beider Personen (nebst der entsprechenden Abbildung) keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu erkennen. Nach dem insoweit maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der Seite (von dem bereits zweifelhaft ist, ob ihm L – im Gegensatz zu dem Kläger – überhaupt bekannt ist) enthält diese keinerlei Aussage über eine Verbindung beider Personen (mit Ausnahme des Umstandes, dass beide von derselben Agentur vertreten werden). Der Durchschnittsrezipient wird daher den möglicherweise zweifelhaften Ruf des Herrn L als Sportler nicht auf den Kläger beziehen oder dessen Ansehen in sonstiger Weise durch die Umstände, die zu der Sperre des Herrn L geführt haben, beeinträchtigt sehen. Die Kammer betont, dass dies völlig unabhängig von der strafrechtlichen Vergangenheit des Klägers gilt. Mangels einer persönlichkeitsrechtlich relevanten Beeinträchtigung ist daher nicht erkennbar, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt die klägerseits angenommene Unzulässigkeit der Verwendung seines Namens und Bildnisses in dem streitgegenständlichen Zusammenhang gestützt werden könnte.
Der Schriftsatz des Klägers vom 18.1.2018 hat vorgelegen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.