Urheberrecht an Filmwerken: Regisseur als Alleinurheber; keine Übertragung der Video/DVD-Rechte
KI-Zusammenfassung
Der Alleinerbe eines Regisseurs verlangte von einer DVD-Verwerterin Auskunft, Rechnungslegung, Ersatz von Abmahn- und Testkaufkosten sowie Feststellung der materiellen Schadensersatzpflicht wegen DVD-Auswertung mehrerer Filmwerke. Zentral war, ob dem Regisseur (und damit dem Erben) die Video/DVD-Nutzungsrechte als ehemals unbekannte Nutzungsart zustehen und ob Miturheber existieren. Das LG Köln bejahte die Urheberschaft des Regisseurs und verneinte mangels substantiierter Darlegung Miturheberschaft anderer Mitwirkender. Eine Rechteübertragung auf Produzenten/Verleiher bzw. über Tarifverträge/Jahresverträge sei nicht bewiesen; die Rechte seien auf den Erben übergegangen, Ansprüche nicht verwirkt oder verjährt. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; im Übrigen wurde sie (klarstellend) abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Auskunft/Rechnungslegung, Kosten und Feststellung materieller Schadensersatzpflicht); im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche können bei Urheberrechtsverletzungen auf §§ 242, 259 BGB gestützt werden, wenn der Berechtigte entschuldbar über Umfang/Bestand seiner Ansprüche im Ungewissen ist und der Verletzer die Informationen unschwer erteilen kann.
Der Regisseur ist regelmäßig Urheber eines Filmwerks, weil ihm bei der filmischen Umsetzung die schöpferische Gesamtleitung und Prägung des Werkes zukommt; eine detaillierte Darlegung einzelner Regietätigkeiten ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Miturheberschaft von Kameramann, Cutter oder weiteren Mitwirkenden wird nicht vermutet; wer sich auf Miturheberschaft Dritter beruft, hat deren schöpferische Beiträge substantiiert darzulegen und zu beweisen.
Für vor 1966 geschlossene Filmverträge ist die Übertragung von Rechten an damals unbekannten Nutzungsarten nach altem Recht grundsätzlich möglich, setzt aber einen unzweideutig erkennbaren Parteiwillen voraus; eine bloße Branchenübung oder pauschale Behauptungen genügen nicht.
Eine Verwirkung urheberrechtlicher Ansprüche erfordert Zeit- und Umstandsmoment; die Nichtverfolgung von Verletzungen durch Dritte und ein kurzer Zeitraum zwischen Verletzung und Klageerhebung begründen sie regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 6 U 86/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr vorgenommenen Vervielfältigungen als Videogramme und deren Verbreitung, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Vertriebspartner und der gewerblichen Abnehmer sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, angebotenen, ausgelieferten sowie in Verkehr gebrachten Videogramme der unter der Regie von Herrn Dr. S entstandenen Filmwerke
- Es folgt eine Aufzählung der Werke -
zu erteilen;
II.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den Umfang der vorstehend unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, geordnet nach den Vertriebspartnern und gewerblichen Abnehmern und
b. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.282,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2005, 1.479,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2006 sowie 233,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2007 zu zahlen;
die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus einem Betrag von 800,00 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 09.06.2006 bis 02.07.2007 zu zahlen;
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen aus einem Betrag von 900,10 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 12.08.2006 bis 02.07.2007 hinsichtlich der Filmwerke
- Es folgt eine Aufzählung der Werke. -
zu zahlen;
V.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihm daraus entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte die unter Ziff. I genannten Filmwerke als Videogramme vervielfältigt und/oder der Öffentlichkeit anbot und/oder in den Verkehr brachte und/oder vervielfältigen ließ und/oder der Öffentlichkeit anbieten ließ und/oder in Verkehr bringen ließ;
VI.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervenientin trägt diese selbst.
VIII.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Zahlung und Feststellung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich verschiedener Filme, an denen der verstorbene Dr. S als Regisseur beteiligt war.
Der Kläger ist der Sohn und alleinige Erbe des am 09.10.1986 verstorbenen Regisseurs Dr. S. Er verfügt über einen Erbschein als Alleinerbe, den das Amtsgericht München am 10.09.1996 ausstellte. Der Kläger betätigt sich als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer im Bereich des Lizenzhandels.
Der verstorbene Dr. K2 war Regisseur zahlreicher bekannter deutscher Filme. So führte er Regie bei den Verfilmungen verschiedner Karl May Bücher, der Dr. S2 Reihe und bei zahlreichen Jerry Cotton Verfilmungen. Insgesamt war er als Regisseur an über 60 Filmen beteiligt. Ergänzend wird zu der Tätigkeit und dem Schaffen des Dr. K2 auf das als Anlage K2 vorgelegte Personenlexikon des Films Bezug genommen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit war Dr. K2 u.a. Regisseur der folgenden Filme:
Es folgt eine Auflistung der Werke. –
- Es folgt eine Auflistung der Werke. –
Darüber hinaus wirkte Dr. K2 bei den Filmen Es folgt eine Auflistung der Werke. als Co- Drehbuchautor mit. Mitglied der Deutschen Union der Filmschaffenden (im folgenden: Deutsche Filmunion) war Dr. K2 zu keinem Zeitpunkt.
Die Filme 1 bis 13 entstanden in einem Zeitraum zwischen 1957 und 1965. Hinsichtlich der genauen Produktionszeiträume wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.08.2007, dort Seiten 6-8 (Bl. 193-195 d.A.) Bezug genommen.
Die Nutzungsrechte jedenfalls für alle bekannten Auswertungen, nämlich insbesondere die Auswertung durch den Verleih an Kinos sowie die Fernsehsenderechte, wurden hinsichtlich der Filme 1 bis 9 und 13 auf die G GmbH München (im folgenden: D3) übertragen, die gleichen Rechte an den Filmen 10 bis 12 wurden der Firma G4 GmbH (im folgenden D6) übertragen.
In einem Vergleichsvertrag vom 07.11.1997 einigte sich die als Nachlassverwalterin für den Nachlass des Dr. K2 bestellte B mit der G6 GmbH, dass die Videoauswertungsrechte für einen Teil der vorgenannten Filme auf die G6 GmbH & Co. für einen Zeitraum von 10 Jahren übergehen sollten. Auf den als Anlage K47 vorgelegten Vergleichsvertrag wird Bezug genommen. Über die spätere Rechtsnachfolgerin der G6 GmbH & Co., die L GmbH und Co. KG aA, wurde am 14.06.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte mit Schreiben vom 05.11.2003 die Erfüllung des Vertrages vom 07.11.1997 ab.
Seit dem 22.11.2004 vervielfältigt, veräußert und bewirbt die Beklagte die Filme Es folgt eine Auflistung der Werke. (Filme 1. bis 4. aus der vorstehenden Auflistung) auf DVD. Dabei werden die Filme von der Beklagten auch über den Einzelhandel vertrieben.
Mit Schreiben vom 28.10.2004 beanstandete der Kläger die Veröffentlichung der vorgenannten Filme (Filme 1. bis 4.) auf DVD und forderte die Beklagte auf, ihre entsprechende Berechtigung zur Veröffentlichung darzulegen. Auf das als Anlage K16 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen.
Am 09.12.2004 erwarb der Kläger bei der Firma T3 in Köln im Rahmen eines Testkaufes die entsprechenden DVDs zu einem Kaufpreis von insgesamt 47,96 €. Auf die als Anlage K20 vorgelegte Quittung wird Bezug genommen.
Jedenfalls seit dem 21.12.2004 verkauft die Beklagte auch den Film Es folgt eine Auflistung der Werke.. Diesen erwarb der Beklagte im Rahmen eines Testkaufes am 21.12.2004 bei der Firma T3 in Köln zu einem Kaufpreis von 9,99 €. Auf die als Anlage K21 vorgelegte Quittung der Firma T3 wird Bezug genommen. Darüber hinaus vertreibt die Beklagte den vorgenannten Film im Rahmen einer Editionsbox "Edgar Wallace".
Mit dem als Anlage K22 vorgelegten Schreiben vom 23.12.2004 forderte der Kläger die Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten auf, hinsichtlich des vorgenannten Films (Film 5) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
Die Filme Es folgt eine Auflistung der Werke. (Filme 6 bis 9) verkauft die Beklagte seit dem 02.05.2005 auf DVD im Rahmen einer Karl May Kollektion. Am 21.11.2005 erwarb der Kläger im Rahmen eines Testkaufes die entsprechenden Filme zu einem Gesamtpreis von 69,98 € bei der Firma T3 in Köln. Auf die als Anlage K26 vorgelegte Quittung wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 06.12.2005 (Anlage K 27) forderte der Kläger die Beklagte auf, hinsichtlich der Filme 1 bis 9 eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft über die Verwertung zu erteilen sowie entsprechend Rechnung zu legen. Für die Abgabe der Unterlassungserklärung wurde der Beklagten eine Frist bis zum 10.12.2005 gesetzt.
Jedenfalls seit Mai 2006 veräußerte die Beklagte auch den Film (Film 14). Dieser wird neben dem Vertrieb als einzelner Film auch als Bestandteil einer DVD Box verkauft. Im Rahmen eines Testkaufes erwarb der Kläger den vorgenannten Film am 24.05.2006 bei der Firma T3 in Köln zu einem Kaufpreis von 22,99 € (Quittung als Anlage K28).
Mit Schreiben vom 31.05.2006 (Anlage K29) forderte der Kläger die Beklagte auf, hinsichtlich dieses Filmes eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Als Frist hierfür wurde der 08.06.206 gesetzt. Darüber hinaus forderte der Kläger die Beklagte ebenfalls zur Auskunft und Rechnungslegung auf.
Da die Beklagte insbesondere die strafbewährte Unterlassungserklärung nicht abgab, untersagte die erkennende Kammer der Beklagten im Rahmen einer einstweiligen Verfügung das Vervielfältigen und in den Verkehr bringen des streitgegenständlichen Films mit Beschluss vom 22.06.2006, Az. 28 O 297/06. Mit Scheiben vom 13.06.2006 erteilte die Beklagte teilweise die von dem Kläger begehrte Auskunft. Auf das als Anlage K31 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. Weitere Auskünfte unterbleiben. Mit Schreiben vom 27.07.2006 gab die Beklagten hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss vom 22.06.2006 eine Abschlusserklärung ab (Anlage K32).
Im Zeitraum vom 19.12.2005 bis zum 19.06.2006 veräußerte die Beklagte auch die Filme Es folgt eine Auflistung der Werke. (Filme 10 -13). Diese erwarb der Kläger im Rahmen eines Testkaufes am 11.08.2006 bei der Firma T3 in Köln zu einem Kaufpreis von 142,97 € (Quittung als Anlage K36).
Mit Schreiben vom 01.08.2006 mahnte der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Filme 10 bis 13 ab und forderte die Beklagte auch auf, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (Anlage K37). Dem kam die Beklagte nicht nach.
Hinsichtlich der Filme Es folgt eine Auflistung der Werke. erfuhr der Kläger vor der Veröffentlichung von der entsprechenden Absicht der Beklagten. Er forderte sie auf, von einer Veröffentlichung abzusehen und Auskunft zu erteilen. Auf das als Anlage K39 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. Nachdem die Beklagte hierauf nicht fristgerecht reagiert hatte, erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung der Kammer mit Beschluss vom 22.08.2006 (Az. 28 O 405/06). Diesbezüglich gab die Beklagte am 05.10.2006 eine Abschlusserklärung ab.
Auch der Film (Film 15) wurde von der Beklagten auf DVD vervielfältigt und veräußert. Der Kläger erwarb eine entsprechende DVD am 10.04.2007 bei der Firma T3 in Köln zu einem Kaufpreis von 18,99 €. Auf die als Anlage K42 vorgelegte Quittung wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18.04.2007 mahnte der Kläger die Beklagte wegen des vorstehenden Films (Film 15) ab und forderte die Beklagte neben der Abgabe einer strafbewährten Unterlassung auf, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Auf das Schreiben vom 18.04.2007, das als Anlage K43 vorgelegte wurde, wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.04.2007 gab die Beklagte die geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung ab. Auch erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2007 teilweise die geforderte Auskunft (Anlage K44).
Die unter Ziff. 1 bis 13 genannten Filme werden von der Beklagten weiterhin angeboten und können auch über die Firma T3 in Köln bestellt werden.
Nach Rechtshängigkeit zahlte die Beklagte an die Klägerin 800,00 € hinsichtlich der Abmahnkosten für den Film (Film 14). Die für die Abmahnung vom 01.08.2006 (K37) fälligen Kosten von 900,10 € zahlte die Beklagte ebenfalls nach Rechtshängigkeit an den Kläger.
Der Kläger behauptet, Dr. K2 habe durch seine – unstreitig ausgeführte – Tätigkeit als Regisseur der im Antrag genannten Filme (Filme 1 bis 17) diesen eine eigene einzigartige Charakteristik verliehen. Insbesondere habe er die jeweiligen Filmszenen in einzelne Einstellungen zerlegt und diese im Vorfeld geplant. Sodann habe er detailliert Anweisungen an die weiteren an der Filmproduktion beteiligten Personen erteilt, die diese exakt umgesetzt hätten. Er trägt vor, dass der Kameramann bei den jeweiligen Verfilmungen keine schöpferischen Beiträge geleistet habe, da dieser lediglich die Anweisungen des Dr. K2 umgesetzt habe. Dies zeige sich unter anderem daran, dass X3, der - unstreitig - in der Zeit von 1956 bis 1978 bei insgesamt 21 Verfilmungen mit Dr. K2 die Kamera geführt habe, zu keinem Zeitpunkt eigene Urheberechte für sich reklamiert habe. Insbesondere gebe es keine Vermutung dafür, dass andere an der Erstellung von Filmen beteiligte Personen neben dem Regisseur Urheberrechte an dem jeweiligen Filmwerk hätten. Insoweit obliege es der Beklagten, vorzutragen und ggf. zu beweisen, wer neben Dr. K2 welche schöpferischen Leistungen für die jeweiligen Filmwerke erbracht habe. Dieser Darlegungslast genüge der Vortrag der Beklagten nicht.
Die somit allein bei Dr. K2 entstandenen Urheberrechte des Regisseurs bezüglich der DVD oder Videoauswertung habe dieser keinem Dritten eingeräumt. Entsprechende Verträge habe es weder ausdrücklich gegeben, noch sei von einer konkludenten Rechteeinräumung auszugehen. Vielmehr sei der Kläger gemäß § 29 UrhG als Alleinerbe Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte geworden.
Auch der weitere Vortrag der beweisbelasteten Beklagten führe zu keinem anderen Ergebnis. So habe sie nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass Dr. K2 die Rechte hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten an die jeweilige Produktionsfirma übertragen habe. Die von der Beklagten vorgelegten Indizien führten nicht zu der Annahme einer entsprechenden Übertragung.
Soweit die Beklagte behaupte, es seien Jahresverträge mit Dr. K2 geschlossen worden, die auf die jeweils gültigen Tarifverträge für Filmschaffende Bezug nähmen, werde dies bestritten, da diese im Nachlass des Dr. K2 nicht aufgefunden worden seien. Auch der als Anlage B32 vorgelegte Vertragsentwurf führe zu keinem anderen Ergebnis, da dieser Vertrag - unstreitig - nicht unterzeichnet worden sei. Daher sei auch davon auszugehen, dass ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen worden sei.
Die Aussagen von Rechtsanwalt Dr. K seien nicht geeignet, den Beweis für das Vorliegen von Jahresverträgen zu erbringen. Schon da dieser – unstreitig - jahrelang als Interessenvertreter und Rechtsberater der D3 tätig gewesen sei, läge eine für die D3 günstige Auslegung der Verträge durch ihn auf der Hand. Er hätte auch insoweit ein Eigeninteresse an der Rechteübertragung, da er anderenfalls aufgrund eines möglichen eigenen Versäumnisses Regressansprüche habe befürchten müssen.
Darüber hinaus seien die behaupteten Jahresverträge jedoch – selbst wenn sie abgeschlossen worden seien – nicht geeignet, eine Rechteübertragung hinsichtlich der unbekannten Nutzungsarten anzunehmen, da in den Jahresverträgen jedenfalls die einzelnen Filme nicht genannt würden. Auch sei in dem als Anlage B32 vorgelegten Vertragsentwurf keine Rechteübertragung zu sehen, da Dr. K2 durch entsprechende Vertragsgestaltung allenfalls an die D3 gebunden werden sollte. Eine Übertragung von Nutzungsrechten sei durch den Vertrag jedoch ersichtlich nicht gewollt gewesen.
Soweit die Beklagte behauptet, Dr. K2 sei im Rahmen der vorgenannten Jahresverträge an verschiedene Filmproduktionsfirmen "ausgeliehen" worden, treffe auch dies nicht zu. Die von der Beklagten als Anlagen B1 und B3 bis B6 vorgelegten Schreiben, die auf das Vorliegen von Ausleihverträgen hindeuten könnten, sagten jedenfalls nichts für die Rechteübertragung aus und seien daher für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Hinsichtlich des als Anlage B3 vorgelegten Schriftstückes sei eine Beweiskraft ohnehin nicht gegeben, da diese Urkunde – unstreitig - in Teilen geschwärzt vorgelegt werde. Auch aus den als Anlagen B7, B8 und B20 vorgelegten Schriftstücken könnten keine Rückschlüsse auf die Übertragung von Rechten gezogen werden.
Dr. K2 sei nicht Angestellter der G3 GmbH gewesen. Er habe nie – wie im Angestelltenverhältnis vorausgesetzt – weisungsabhängig gearbeitet. Vielmehr ergebe sich aus der Entscheidung des OLG München (Anlage K48) und anderen gerichtlichen Entscheidungen, dass Dr. K2 als selbstständiger Regisseur tätig gewesen sei. Auch die Tatsache, dass Dr. K2 ausweislich der Anlage B31 Umsatzsteuer habe zahlen müssen, spräche eindeutig gegen ein Angestelltenverhältnis. Schließlich habe Dr. K2 keine Altersrente sondern lediglich eine Armenrente erhalten, da er keine Einzahlungen geleistet habe.
Für die Annahme, dass Dr. K2 keine Rechte an unbekannten Nutzungsarten übertragen habe, spreche auch, dass dieser – unstreitig - selbst die Klage eingereicht habe, die zur Entscheidung über Videozweitauswertung durch den Bundesgerichtshof geführt habe. Hätte er diese Rechte bereits vorher übertragen, wäre mit einer solchen Vorgehensweise des Dr. K2 nicht zu rechnen gewesen.
Die D3 sei auch nicht als Co-Produzentin der Filme tätig geworden, da diese – unstreitig – nicht als solche in dem jeweiligen Vor- und Abspann genannt werde. Teilweise unterbleibe – unstreitig – sogar die Nennung der D3 als Verleihfirma. Die D3 könne vor diesem Hintergrund für diese Filme auch nicht als Verleihfirma angesehen werden.
Der als Anlage B11 vorgelegte Vertrag hinsichtlich der Verfilmung "Kapitänleutnant Q" sei als Beweismittel nicht geeignet. Zum einen sei der Vertrag so nicht geschlossen worden, was sich schon an der – unstreitig – fehlenden Unterschrift zeige. Auch sei der Vertrag – unstreitig – mit der Firma G2 GmbH geschlossen worden.
Schließlich habe es für den Filmbereich in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Vertragspraxis dahingehend gegeben, dass unbekannte Nutzungsrechte grundsätzlich übertragen worden seien. Dies sei rechtlich ohnehin nur unter engen Voraussetzungen möglich gewesen und die Parteien hätten dies ausdrücklich vereinbaren müssen. So habe der Urheber mit 50 % an der Auswertung finanziell beteiligt werden müssen. Dies sei angesichts der zur damaligen Zeit unstreitigen Praxis, feste Honorare auch für Spitzenregisseure zu zahlen, gerade nicht vereinbart worden.
Vor diesem Hintergrund seien die zu Zeit der Entstehung der Filme gültigen Tarifverträge ebenfalls nicht geeignet, eine Vermutung oder einen Beweis für die Rechteübertragung hinsichtlich der unbekannten Nutzungsarten anzunehmen. Soweit die Beklagte behaupte, die D3 und die D6 seien Mitglieder der Deutschen Filmunion gewesen, bestreitet der Kläger dies mit Nichtwissen. Jedenfalls könnten die Tarifverträge keine Wirkung gegenüber Filmverleihern wie der D3 entfalten.
Soweit durch die unstreitige Vereinbarung der B im Namen der Erben mit der G6 GmbH die dem Kläger zustehenden Rechte übertragen worden seien, seien diese durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne weiteres an den Kläger zurückgefallen. Diese ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Insolvenzverwalter – unstreitig – die Erfüllung des vorgenannten Vertrages abgelehnt habe. Auch sei ausdrücklich der Rückfall der Rechte vereinbart worden.
Der Klage sei aber auch schon deshalb stattzugeben, weil die Beklagte sich zwar auf Nutzungsrechte berufe; diese habe sie aber nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Der Kläger bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass die Beklagte mit der F GmbH & Co. KG (im folgenden F) oder D6 entsprechende Verträge über die Video/DVD Auswertung geschlossen habe. Auch bestreitet er mit Nichtwissen, dass die D3 der Streithelferin entsprechende Rechte eingeräumt habe.
Auch eine Verwirkung oder Verjährung der Nutzungsrechte für die zum Zeitpunkt der Entstehung der Filme unbekannten Nutzungsarten sei nicht eingetreten. Dr. K2 habe aufgrund der Tatsache, dass er seit Mitte der 70er Jahre auf Teneriffa gelebt habe, schon keine Kenntnis von der Videoauswertung der streitgegenständlichen Filme gehabt.
Die Beklagte sei aufgrund der verschiedenen Abmahnungen hinsichtlich aller geltend gemachten Ansprüche in Verzug gewesen. Dies gelte hinsichtlich der Filme 1 bis 9 auch aufgrund der Abmahnung vom 06.12.2005 nebst Kostennote (K27).
Hinsichtlich des Films 14 ergebe sich der Verzug aus dem Schreiben vom 31.05.2006; hinsichtlich der Filme 16 und 17 aus der Mahnung vom 01.08.2006.
Jedenfalls aus der Aufforderung vom 23.05.2007 (K46) ergebe sich, dass die Beklagte insgesamt mit den geltend gemachten Ansprüchen in Verzug gewesen sei. Schließlich habe der Kläger die Beklagte durch Schreiben vom 09.06.2006 (K66) in Verzug hinsichtlich aller geltend gemachter Ansprüche gesetzt. In dem hierauf – unstreitig - von der Beklagten versandten Schreiben (Anlage K67) sei eine Ablehnung aller Ansprüche zu sehen, so dass auch hinsichtlich der anerkannten Forderungen und der Erledigung zunächst Klage geboten gewesen sei.
Durch Zahlungsaufforderung vom 23.05.2007 (K46) ergebe sich auch der Verzug hinsichtlich der für die Testkäufe entstandenen Kosten.
Vor diesem Hintergrund bestünden die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Zahlung der für die Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Hierzu gehörten neben den erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren auch die Kosten der Testkäufe in Höhe von insgesamt 269,31 €.
Der Kläger hat ursprünglich neben den weiterhin geltend gemachten Ansprüchen auch beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger Auskunft über die von ihr vorgenommenen Vervielfältigungen als Videogramme und deren Verbreitung, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Vertriebspartner und der gewerblichen Abnehmer sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, angebotenen, ausgelieferten sowie in Verkehr gebrachten Videogramme der unter der Regie von Herrn Dr. S entstandenen Filmwerke
14. Es folgt eine Auflistung der Werke.",
soweit die Auskunft noch nicht in der E-Mail des anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 13.07.2006 enthalten ist,
und
15. Es folgt eine Auflistung der Werke.,
soweit die Auskunft noch nicht in dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 02.05.2007 enthalten ist;
II. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den Umfang der vorstehenden unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und –zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, geordnet nach den Vertriebspartners und gewerblichen Abnehmern und
b. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;
III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 800,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2006 zu zahlen;
IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 900,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.August 2006 hinsichtlich der Filmwerke
Es folgt eine Auflistung der Werke.
zu zahlen;
V. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm daraus entstanden ist und künftig entstehen wird, dass die Beklagte die unter Ziff. I genannten Filmwerke als Videogramme vervielfältigt und/oder der Öffentlichkeit anbot und/oder in den Verkehr brachte und/oder vervielfältigen ließ und/oder der Öffentlichkeit anbieten ließ und/oder in Verkehr bringen ließ;
Nach der Zahlung der Beträge von 800,00 € (Antrag Ziff. III) und 900,10 € (Antrag Ziff IV), die am 02.07.2007 von dem Konto der Beklagten abgebucht wurden, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge.
Hinsichtlich der weiteren vorstehenden Anträge hat die Beklagte die Ansprüche in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2007 anerkannt. Die Kammer hat am 10.10.2007 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
I. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die von ihr vorgenommenen Vervielfältigungen als Videogramme und deren Verbreitung, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Vertriebspartner und der gewerblichen Abnehmer sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, angebotenen, ausgelieferten sowie in Verkehr gebrachten Videogramme der unter der Regie von Herrn Dr. S entstandenen Filmwerke
Es folgt eine Auflistung der Werke.
zu erteilen;
II. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den Umfang der vorstehenden unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und –zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, geordnet nach den Vertriebspartnern und gewerblichen Abnehmern und
b. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;
III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.282,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2005, 1.479,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2006 sowie 233,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2007 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen aus einem Betrag von 800,00 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 09.06.2006 bis 02.07.2007 zu zahlen;
IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen aus einem Betrag von 900,10 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 12.08.2006 bis 02.07.2007 hinsichtlich der Filmwerke
Es folgt eine Auflistung der Werke.
zu zahlen;
V. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm daraus entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte die unter Ziff. I genannten Filmwerke als Videogramme vervielfältigt und/oder der Öffentlichkeit anbot und/oder in den Verkehr brachte und/oder vervielfältigen ließ und/oder der Öffentlichkeit anbieten ließ und/oder in Verkehr bringen ließ;
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin bestreiten den Umfang der Regietätigkeit des Dr. K2 mit Nichtwissen. Jedenfalls sei Dr. K2 bei der Tätigkeit als Regisseur in erheblichem Umfang den Weisungen der D3 unterstellt gewesen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin tragen weiter vor, dass neben Dr. K2 auch insbesondere der Kameramann und weitere Beteiligte, wie beispielsweise der Cutter als Miturheber anzusehen seien. So könne nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. K2 alle für die jeweilige Entstehung des Filmwerkes erforderlichen Leistungen, die die notwendige Schöpfungshöhe erreichten, erbracht habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vortrag zur Regietätigkeit des Klägers nicht ausreichend substantiiert sei. Jedenfalls werde vermutet, dass auch die weiteren im Vor- und Abspann genannten Personen als Miturheber in Betracht kämen. Daher müsse der Kläger nachweisen, dass Dr. K2 Alleinurheber gewesen sei. Neben den vorgenannten Personen hätten auch andere Beteiligte maßgeblichen Einfluss auf die Filmwerke gehabt. Insgesamt spreche daher sogar ein Anscheinsbeweis für die Annahme, dass mehrere Personen als Miturheber an der Entstehung des jeweiligen Films beteiligt waren. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger nicht Leistung an sich selbst verlangen, sondern müsse hinsichtlich der geltend gemachten Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzansprüche Leistung an alle Miturheber begehren.
Der Kläger sei für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche auch nicht aktivlegitimiert, da zu dem Nachlass des verstorbenen Dr. K2 die Rechte der Video/DVD-Auswertung hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Filme nicht gehörten. Diese seien vielmehr bereits vor Inkrafttreten des UrhG an die jeweiligen Filmhersteller übertragen worden. Dies ergebe sich daraus, dass Dr. K2 in einem Angestelltenverhältnis bei der D3 gestanden habe. Diese habe den Kläger im Rahmen dieses Angestelltenverhältnisses für verschiedene Filmproduktionen an Produktionsfirmen "ausgeliehen". Die D3 habe auch erheblichen Einfluss auf die jeweiligen Filmproduktionen gehabt.
Jedenfalls seit 1960 habe Dr. K2 Jahresverträge mit der D3 abgeschlossen, die jährlich zumindest bis 1966 verlängert worden seien. Als Grundlage der Verträge habe das Formular für den Anstellungsvertrag für Filmschaffende gedient. Die Jahresverträge hätten dabei Bezug auf die Tarifbestimmungen für Filmschaffende genommen. Darüber hinaus sei vereinbart gewesen, dass Dr. K2 ein monatliches Einkommen von 7.000,00 DM erhalte und sich im Gegenzug verpflichte, Regie für alle von D3 verwirklichten Filmprojekte zu führen. Dies sei sodann jedoch gesondert zu vergüten gewesen. Auch sei D3 berechtigt gewesen, Dr. K2 an Produzenten für deren Produktionen "auszuleihen". Dies sei regelmäßig geschehen, was sich aus den als Anlagen B1 bis B9 und B20 bis B22 vorgelegten Schriftstücken ergebe. Hierin sei auch auf die Jahresverträge Bezug genommen worden, so dass auch von dem Abschluss selbiger auszugehen sei.
Der Abschluss entsprechender Jahresverträge ergebe sich darüber hinaus aus dem als Anlage B12 vorgelegten Urteil des Landgerichts München. Auch die – unstreitige – Tatsache, dass der für die D3 als Rechtsanwalt tätige Dr. K von Jahresverträgen gesprochen habe, zeige, dass solche abgeschlossen worden seien. Rechtsanwalt Dr. K habe – unstreitig – mehrfach vorgetragen, dass entsprechend Anstellungsverträge bestanden hätten, die die Rechteübertragung für unbekannte Nutzungsarten die streitgegenständlichen Filme betreffend festgelegt hätten.
Der als Anlage B23 vorgelegte Jahresvertrag zeige, auch wenn dieser – unstreitig – nicht unterschrieben sei, dass entsprechende Verträge zwischen der D3 und Dr. K2 abgeschlossen worden seien.
Es sei schließlich auch üblich gewesen, dass alle an Filmen beteiligten Personen mögliche Urheberrechte nicht nur für die bekannten, sondern auch für die unbekannten Nutzungsarten an die Filmhersteller übertragen hätten. Dies habe auch Dr. K2 getan. So habe er am 20.04.1958 einen Vertrag über seine Tätigkeit als Regisseur für den Film "Kapitänleutnant Q" abgeschlossen, der wirksam sei. In diesem Vertrag sei vereinbart worden, dass ergänzend die Tarifordnung für Filmschaffende Geltung haben solle. Da hierin die Übertragung auch der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten festgelegt sei, habe auch Dr. K2 diese Rechte hinsichtlich aller Filmwerke übertragen.
Insgesamt sei es bei allen namhaften Regisseuren üblich gewesen, auf die jeweils gültigen Tarifverträge Bezug zu nehmen, so dass auch bei den Verträgen mit Dr. K2 hiervon auszugehen sei.
Aus allen Tarifverträgen ergebe sich, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten vereinbart worden und gewollt gewesen sei. Auch seien die Tarifverträge für die damaligen Vertragsparteien gültig gewesen.
Die Tatsache, dass Dr. K2 selbst – unstreitig - hinsichtlich der Videoauswertung nur in Bezug auf einen, hier nicht streitgegenständlichen und nach 1965 produzierten Film vorgegangen sei und sich hierbei lediglich auf § 31 Abs. 5 UrhG berufen habe, zeige, dass er selbst von der Übertragung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten für die vor Geltung des UrhG produzierten Filmwerke ausgegangen sei.
Soweit Frau B einen Vertrag über die Video- und DVD-Auswertung geschlossen habe, begründe auch dies Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers, da die Nutzungsrechte nicht auf den Kläger zurückgefallen seien. Entsprechende Vereinbarungen werden mit Nichtwissen bestritten.
Jedenfalls liege die Beweislast für die Nichtübertragung der Nutzungsrechte die unbekannten Nutzungsarten betreffend bei dem Kläger. Diesen Beweis habe er nicht erbracht.
Vielmehr sei die Beklagte Inhaberin der Video- und DVD-Auswertungsrechte. Diese habe sie hinsichtlich der Filme 1 bis 9 und 13 von der F durch Vertrag vom 20.11.2003 erworben. Die F habe die entsprechenden Rechte von der Firma G5 GmbH (der Nebenintervenientin) erworben. Die gleichen Rechte hinsichtlich der Filme 9 bis 12 habe sie von der D6 erworben durch Vertrag vom 04.05.2004.
Es sei jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob die Beklagte Inhaberin der Nutzungsrechte für die Video- und DVD-Auswertung sei, da es dem Kläger bereits an der Aktivlegitimation fehle. Schon aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen.
Letztlich seien die Ansprüche des Klägers auch verwirkt, da Dr. K2 bereits seit Anfang der 80er Jahre Kenntnis von der Videoauswertung gehabt habe und hiergegen nicht vorgegangen sei. Vor diesem Hintergrund wendet die Beklagte auch die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ein.
Ein Verzug hinsichtlich der gezahlten Beträge habe nicht vorgelegen. Auch habe die Beklagte, soweit die Klage anerkannt worden und Beträge gezahlt worden seien, keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Im Rahmen der Auskunftsklage und der teilweisen Auskunftserteilung sei auch ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO möglich gewesen, da die Beklagte bereits Auskunft erteilt habe und sie daher nicht habe damit rechnen können, dass diese Auskunft von dem Kläger als nicht ausreichend angesehen werde.
Insgesamt bestünden daher die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme der anerkannten nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, da dem Kläger die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie die Zahlungsansprüche und Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zustehen.
I. Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Rechnungslegung
Ein Auskunftsanspruch (Ziff. I des Tenors) sowie ein Anspruch auf Rechungslegung (Ziff. II des Tenors) in dem geltend gemachten Umfang hinsichtlich der Filme
Es folgt eine Auflistung der Werke.
des Klägers gegen die Beklagte ist gemäß §§ 242, 259 BGB gegeben. Zwar ist der Anspruch auf Auskunft und die davon umfasste Rechnungslegung ausdrücklich nicht abschließend gesetzlich geregelt. Er besteht aber im Hinblick auf alle Ansprüche auf der Grundlage von Treu und Glauben (st. Rspr., vgl. BGHZ 95, 285, 288 – GEMA-Vermutung II; BGH GRUR 1988, 604, 605 – Kopierwerk). Auch die positivrechtliche Ausformung des Rechnungslegungsanspruchs in § 97 Abs. 1 Satz 2, 2. HS dient nur zur Klarstellung und soll nicht Auskunftsansprüche im Übrigen ausschließen. Der Anspruch setzt auf der Seite des Verletzten voraus, dass dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen (so ausdrücklich BGH GRUR 1988, 604, 605 – Kopierwerk) oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag. Weiterhin ist das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem erforderlich, die auch in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung bestehen kann (vgl. Lütje in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rn. 228).
Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Kläger selbst keine Kenntnis von den mit der Auskunft und Rechnungslegung geforderten Daten haben kann. Diese sind ausschließlich dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zuzuordnen. Auch ist die die Beklagte unschwer in der Lage, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Schließlich ist auch eine Rechtsverletzung durch die Beklagte gegenüber dem Kläger gegeben, da die Beklagte im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken an den streitgegenständlichen DVDs die dem Kläger zustehenden Nutzungsrechte an dieser Form der Verwertung verletzt hat.
Insbesondere ist der Kläger zur Geltendmachung des urheberechtlichen Anspruchs auf Auskunft aktivlegitimiert, da die Nutzungsrechte für die Video- und DVD-Auswertung des verstorbenen Dr. K2 nach dessen Tod auf den Kläger als Alleinerben gemäß § 29 UrhG übergegangen sind und die Beklagte durch die Vervielfältigung, das Verbreiten und In-Verkehr-Bringen der vorgenannten Filme auf DVD rechtswidrig dieses Nutzungsrecht verletzte.
1. Dem Regisseur der Filme Dr. K2 standen die geltend gemachten Nutzungsrechte für die Video- und DVD-Auswertung auch zu, da dieser als Regisseur Urheber der streitgegenständlichen Filme war (dazu unter a.) und keine anderen Personen als Miturheber an den Filmwerken anzusehen sind (dazu unter b.). Auch übertrug Dr. K2 die Rechte zur Auswertung der Filme auf Video und DVD nicht an die jeweiligen Filmhersteller (dazu unter c.). Im Einzelnen:
a. Dr. K2 ist als Regisseur Urheber der Filmwerke gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG anzusehen, da die streitgegenständlichen Filme eine persönliche geistige Schöpfung des Dr. K2 darstellen. Es ist unstreitig und ergibt sich darüber hinaus auch aus dem jeweiligen Vor- und Abspann der streitgegenständlichen Filme, dass Dr. K2 bei der Produktion der jeweiligen Filme Regie führte.
Als Urheber eines Filmwerkes kommen die Personen in Frage, die bei der eigentlichen Herstellung des Filmwerkes selbst, also bei der Verfilmung, durch persönliche Geistesschöpfungen mitgewirkt haben. In Frage kommen hierfür der Filmregisseur, der Filmkameramann, der Cutter und andere Personen. Da das Urheberrechtsgesetz keine Mitwirkenden bei der Filmherstellung als Urheber des Filmwerkes fixiert oder vermutet, muss bei diesen einzelnen an der Filmherstellung beteiligten Berufsgruppen geprüft werden, ob sie bei der Filmherstellung eine persönlich geistige, schöpferische Leistung vollbracht haben, die sie als Urheber oder Miturheber des Filmwerkes legitimiert (Dobberstein/Schwarz in von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-. Fernseh- und Videorechts, 4. Auflage, Kap. 37.1).
An erster Stelle ist insoweit der Filmregisseur zu nennen, da es seine Aufgabe ist, das geistige in Gestalt eines Drehbuches festgelegte Konzept, das der Ausführung des Filmvorhabens zugrunde liegt, von der Wort- und Schriftform in die filmische Bildform umzusetzen und somit den Film als optische Ausdrucksform zu gestalten und zu prägen. Dabei nimmt der Regisseur grundsätzlich Einfluss auf die am Film mitwirkenden Personen, und wirkt bei der Auswahl der Drehorte mit. Er erstellt den Drehplan und trifft die Entscheidungen über die Einteilung und das Abdrehen der Einstellungen in sachlicher und zeitlicher Folge. Insbesondere leitet er den ganzen Vorgang der Filmaufnahmen vom szenischen Arrangement über den Kamerastand bzw. die Kamerafahrten und -schwenks, die Lichtabstimmung und Beleuchtung einschließlich Licht-, Farb- und Toneffekten bis zur Führung der Schauspieler. Er wählt bei mehrfach gedrehten Aufnahmen die zu verwendenden Muster aus und überwacht den Schnitt und die Montage des Films. Letztlich wirkt er auch bei der Abnahme des fertiggestellten Films mit und verfügt insgesamt bei der Erstellung des eigentlichen Filmwerkes über die An- und Oberleitung (vgl. Dobberstein/Schwarz, a.a.O., Kap. 37.5 f, Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 2 Rn. 190, m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund erbringt der Regisseur im Rahmen der filmischen Umsetzung des durch ein Drehbuch festgeschriebenen Konzeptes eine geistige und schöpferische Leistung. Auch Dr. K2 hat diese Leistungen als Regisseur erbracht, ohne dass es insoweit auf eine detaillierte Darstellung der einzelnen Tätigkeiten bei den jeweiligen Filmen ankäme. Vielmehr ist alleine aufgrund der grundsätzlichen Aufgabenverteilung bei der Erstellung eines Filmwerkes davon auszugehen, dass der Regisseur in maßgeblicher Weise Einfluss auf die einzelnen Szenen und den gesamten Film genommen hat, so dass seine Stellung als Urheber des Filmwerkes grundsätzlich anzunehmen ist. Nur vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, dass Dr. K2 für die Verfilmungen der im Antrag aufgeführten Filme und zahlreiche andere Filme immer wieder verpflichtet wurde. Hier sollten gerade die besonderen schöpferischen Leistungen des Dr. K2 mit zu dem Erfolg der jeweiligen Filmwerke beitragen.
b. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Grundsätze geht die Kammer nicht davon aus, dass dem Kameramann, dem Cutter oder weiteren am Film beteiligten Personen ebenfalls Urheberrechte zustehen. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat trotz Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend substantiiert dargelegt, welche schöpferischen Leistungen diese Personen für die jeweiligen Filmwerke erbracht haben sollen.
Allein die Tatsache, dass diese Personen unstreitig an der Herstellung der Filmwerke mitgewirkt haben, begründet - anders als die Tätigkeit des Regisseurs, bei der die Darlegungslast aufgrund seiner besonderen Stellung bei der Herstellung des Films gering ist (s. unter 1.) - keine Miturheberschaft.
Diese kann jedenfalls nicht daraus hergeleitet werden, dass die Berufsgruppen des Kameramanns, des Cutters u.a. im Vor- und Abspann der Filme mit ihren entsprechenden Funktionen genannt werden, da diese Nennung keine Auskunft darüber erteilen kann, ob und ggf. welche geistigen, schöpferischen Tätigkeiten erbracht worden sind.
Auch allein die Tatsache, dass neben dem Regisseur andere Personen, wie beispielsweise der Kameramann als Miturheber des Films anzusehen sein können (vgl. statt aller: Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, § 89 Rn. 3; Loewenheim a.a.O., § 2 Rn. 190), begründet weder eine Vermutung für diese Stellung noch kann insoweit von einem Anscheinsbeweis ausgegangen werden. Zwar werden die vorgenannten Personen häufig als Miturheber eines Filmwerkes anzusehen sein (vgl. Hertin a.a.O., § 89 Rn. 4). Jedoch ist hinsichtlich dieser Berufsgruppen zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass derjenige, der sich auf die Miturheberschaft eines Dritten beruft, hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. OLG Düsseldorf in GRUR-RR 2005, 1 ff). Nordemann (vgl. Fromm/Nordemann, a.a.O. § 8 Rn. 13) führt dazu folgendes aus:
"Vielmehr ist der Regisseur Alleinurheber des Filmwerkes, vielfach unter Miturheberschaft des Kameramannes, Cutters, Tonmeisters oder von Darstellern, falls diese durch die Führung der Kamera oder durch anderweitige Einflussnahme auf die Gestaltung des Films eigene Regietätigkeit entfaltet haben."
Auch Dobberstein und Schwarz (von Hartlieb/Schwarz, a.a.O., Kap. 37.9 ff.) gehen davon aus, dass es zwar grundsätzlich nahe liegt, den Kameramann als Miturheber des Films anzusehen, da dieser an der bildlichen Umsetzung in einen Film aufgrund seiner Aufgabe maßgeblich beteiligt ist. Dem steht, wie Dobberstein und Schwarz zutreffend annehmen, jedoch entgegen, dass der Kameramann unter normalen Umständen den Anweisungen des Regisseurs unterliegt. Wie unter Ziff. 1a im Einzelnen dargelegt, ist es gerade der Regisseur, dem die Gesamtleitung des Projektes der eigentlichen Filmherstellung unterliegt. Der Kameramann muss sich vor diesem Hintergrund hinsichtlich seiner ggf. künstlerischen Einzeltätigkeiten wie beispielsweise des Bildausschnittes, der Bestimmung des Kamerastandortes, der Entfernung zu dem Geschehen, des Bildausschnittes, und sogar der Art der Kameraführung den Anweisungen des Regisseurs beugen. Daher hat der Kameramann seine eigene ggf. künstlerische, schöpferische Tätigkeit dem Willen des Regisseurs unterzuordnen (vgl. Dobberstein/Schwarz, a.a.O, Kap. 37.10).
Die Frage, in welchem Umfang insbesondere der Kameramann tätig geworden ist und ob und ggf. welche geistig schöpferischen Leistungen er erbrachte, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Darlegung auch nur einer (schöpferischen) Leistung des Kameramannes erfolgt durch die Beklagte nicht.
Auch soweit dem Schnittmeister und den weiteren an der eigentlichen Erstellung des Filmwerkes beteiligten Personen Urheberrechte zustehen können, steht dem in gleicher Weise entgegen, dass diese den Anweisungen des Regisseurs unterworfen sind (vgl. Dobberstein/Schwarz , a.a.O., Kap. 37.15 ff.).
Vor diesem Hintergrund kann die Miturheberschaft eines Kameramannes oder anderer an dem Film mitwirkender Berufsgruppen wie dem Cutter entgegen der von Schulze vertretenen Auffassung (vgl. Dreier/Schulze UrhG, 2. Auflage, § 8 Rn. 9) nicht allein deswegen vermutet werden, weil diese Personen mit ihren Funktionen im Vor- und Abspann genannt werden. Anders als der Regisseur kann die Leistung dieser Personen aufgrund des strengen Weisungsverhältnisses auch in einer rein technischen und handwerklichen Ausführung ihrer Tätigkeit liegen, die die notwendige Schöpfungshöhe gerade nicht erreicht (vgl. auch BGH in GRUR 1991, 133 - Videozweitauswertung).
Insgesamt ist daher, wie auch in der vorgenannten Entscheidung des BGH hinsichtlich eines vergleichbaren Filmwerkes, bei dem Dr. K2 Regie führte, davon auszugehen, dass Dr. K2 alleiniger Urheber der streitgegenständlichen Filmwerke war.
c. Die Dr. K2 zustehenden Nutzungsrechte an zum Zeitpunkt der Produktion unbekannten Nutzungsarten sind nicht auf den jeweiligen Filmhersteller übergegangen. Vielmehr hat die auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die auf eine solche Rechteübertragung schließen lassen. Im Einzelnen gilt folgendes:
Es ist dabei unzweifelhaft, dass es sich bei der Video/DVD-Auswertung um eine zum Zeitpunkt der Produktion der streitgegenständlichen Filmwerke noch unbekannte Nutzungsart gehandelt hat (vgl. OLG München ZUM 2000, 144). Über solche konnte Dr. K2 auch grundsätzlich wirksam verfügen und sie an die Filmhersteller übertragen, da nach den zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen urheberrechtlichen Bestimmungen die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte auch hinsichtlich noch nicht bekannter Nutzungsarten möglich war. Die Frage, ob die hier streitigen Rechte übergegangen oder bei Dr. K2 verblieben sind, ist vor diesem Hintergrund nicht nach den Vorschriften des am 01.01.1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz, sondern nach den Bestimmungen der KUG/LUG zu entscheiden, die vor 1966, also zur Zeit der Produktion der Filme 1 bis 13, Gültigkeit hatten. Das seinerzeit geltende Recht sah die Möglichkeit der Übertragung umfassender Nutzungsrechte an Werken der Kunst und der Literatur und auch des Urheberrechts selbst vor. Eine dem früheren § 31 Abs. 4 UrhG entsprechende Regelung gab es nicht. Erst mit der Einführung dieser dem Schutz des Urhebers dienenden Bestimmung sollte gerade eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden. § 31 Abs. 4 UrhG war demnach als zwingendes Recht nur auf nach dem 01.01.1966 abgeschlossene Verträge anwendbar (so ausdrücklich § 132 Abs. 1 S. 1 UrhG). Unter früherem Recht konnte dem Schutz des Urhebers jedoch gegebenenfalls mit einer einengenden Vertragsauslegung nach dem Zweckübertragungsgedanken oder einer Korrektur nach § 138 BGB Rechnung getragen werden. Das Fehlen einer dem § 31 Abs. 4 UrhG entsprechenden Bestimmung schließt es sonach zwar nicht generell aus, das dieser Vorschrift zugrunde liegende Zweckübertragungsprinzip als allgemeinen Rechtsgedanken auch auf Altverträge anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs muss geprüft werden, ob im konkreten Fall ein Rechteübergang an dem Zweckübertragungsgedanken scheitert (BGH, GRUR 86/62, 66 GEMA-Vermutung I; GRUR 88/296, 297 GEMA-Vermutung IV), denn der jetzt in § 31 Abs. 5 UrhG verankerte Zweckübertragungsgedanke galt nach allgemeiner Meinung schon im früheren Recht (vgl. OLG München a.a.O.).
Das Zweckübertragungsprinzip stand aber vor der Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart nicht zwangsläufig entgegen. In der Rechtsprechung waren insoweit für die Beurteilung stets die Umstände des Einzelfalles dafür maßgeblich, ob sich die in § 31 Abs. 4 UrhG vorgesehene Rechtsfolge aus dem Zweckübertragungsgedanken ergab (vgl. OLG München a.a.O.).
Der vorstehenden Annahme steht nicht entgegen, dass das Reichsgericht und der BGH in verschiedenen Fällen die Übertragung der zukünftigen Nutzungsrechte abgelehnt hat (so RGZ 118, 285 -- Verfilmung; 123, 312 -- Rundfunksendung; BGH GRUR 1954, 216 -- Schallplattenwiedergabe). Soweit in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Verträgen die uneingeschränkte, unbeschränkte oder umfassende Übertragung des Urheberrechts vereinbart wurde, sind jeweils noch nicht bekannte zukünftige Nutzungsarten nicht ausdrücklich in die Übertragung einbezogen worden. Dem hierauf gerichteten Willen der Vertragsparteien hätte durch eine allgemeine Formulierung ausreichend und unzweideutig Ausdruck verliehen werden können; dass eine Benennung noch unbekannter Nutzungsarten nicht in Frage kommt, versteht sich von selbst. Dem Grundsatz in der Rechtsprechung (BGH GRUR 1960, 197, 199), dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in der Regel nur dann vorgenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, war sonach für zukünftige Nutzungsbefugnisse Genüge getan, wenn sie verallgemeinernd expressis verbis in die Übertragung einbezogen wurden (vgl. OLG München a.a.O.).
Eine Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte wurde jedoch nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht vorgenommen.
Der Vortrag der Beklagten, dass entsprechende Jahresverträge mit Dr. K2 geschlossen worden seien, führt nicht dazu, dass die Kammer von einer Übertragung der Rechte für die unbekannten Nutzungsarten der DVD- bzw. Videoauswertung ausgeht. Dabei kann offen bleiben, ob die Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Tarifverträge für Filmschaffende zu einer Übertragung der Nutzungsrechte geführt hätte. Die Kammer geht allerdings grundsätzlich davon aus, dass die Bezugnahme auf die zum jeweiligen Zeitpunkt der Vertragsschlüsse und Produktionen geltenden Tarifverträge alleine ausreichend sein kann, um eine Rechteübertragung hinsichtlich der unbekannten Nutzungsarten anzunehmen:
Alle für die streitgegenständlichen Filme und deren Produktionszeiträume ggf. einschlägigen Tarifbestimmungen bringen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass dem jeweiligen Filmhersteller in der Verwertung des Spielfilmes über den Bereich der Lichtspieltheater hinaus in jeder Beziehung und insbesondere in Bezug auf noch unbekannte Verwertungsarten frei sein sollte. Die Bezugnahme auf die Tarifverträge hätte eine umfassende, auch die streitigen Videoauswertungsrechte einschließende Übertragung von Nutzungsrechten auf die Produzentin beinhaltet, so dass bei Dr. K2 keine Nutzungsrechte an dem Filmwerk verbleiben wäre, die gemäß § 29 UrhG auf den Kläger hätten übergehen können.
Soweit der Kläger geltend machen will, die Pauschalübertragung von Nutzungsrechten auch für noch unbekannte und künftig erst noch zu erfindende Nutzungsarten scheitere an der naturgemäß einer solchen Klausel fehlenden und gar nicht möglichen, aber notwendigen Umschreibung der Nutzungsart als einer klar abgrenzbaren, sich wirtschaftlich und technisch als einheitlich und selbständig abzeichnenden konkreten Art und Weise der Nutzung, steht dies im Widerspruch zu der auch von ihm selbst vertretenen Ansicht, dass vor 1966 die Übertragung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte, künftig entstehende Nutzungsarten möglich, aber an der "Elle" des Zweckübertragungsgrundsatzes zu messen gewesen sei. Dass sich "noch nicht bekannte Verwendungsgebiete" und "künftige Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie" logischerweise einer Spezifizierung und einer präzisierten Umschreibung des Umfangs und Inhalts einer Rechtsübertragung entziehen, liegt in der Natur der Sache, führt aber nicht dazu, eine solche Rechtsübertragung als logischen Widerspruch in sich und deshalb als von vornherein schlechthin unwirksam zu beurteilen (vgl. OLG München a.a.O).
Auch der auf dem Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werks beruhende Grundsatz, dass im Zweifel nicht mehr Rechte übertragen werden, als die nach dem Vertrag vorgesehene und konkretisierte Verwertung erfordert, vermag dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass Dr. K2 nicht mehr Rechte übertragen wollte, als die Produzentin für ihre Zwecke benötigte, bleiben aufgrund der ausdrücklichen und eindeutigen vertraglichen Regelung keine Zweifel am Willen der Vertragsparteien, die Rechte an dem Filmwerk umfassend auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten zu übertragen. Die für die in der fraglichen Zeit gegebenen Verhältnisse hoch bemessene Vergütung von 7.000 DM pro Monat zzgl. weiterer Gagen von bis zu 100.000 DM pro Film für die Regieleistung spricht jedenfalls nicht gegen diese Annahme (vgl. OLG München a.a.O.).
Gegen die Anwendbarkeit der Tarifverträge spräche dann auch nicht das von der Klägerin vorgetragene Argument, dass die Deutsche Filmunion gerade die Rechte der Filmschaffenden habe vertreten wollen. Da jeder vertraglichen Vereinbarung im Bereich des Filmgeschäftes eine Gegenleistung gegenüber steht, erscheint die Vereinbarung angesichts des eindeutigen Wortlautes vielmehr als das Ergebnis entsprechender Verhandlungen zwischen den damaligen Tarifparteien.
Insoweit kann auch offen bleiben, ob die Übertragung der Rechte an den konkreten Filmwerken durch die Jahresverträge nicht gewollt war, da lediglich eine Bindung des Dr. K2 an die D3 durch die Gestaltung von Jahresverträgen bezweckt worden sei.
Die Beklagte hat den Abschluss entsprechender Jahresverträge jedenfalls nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Einen schriftlichen Jahresvertrag, den beide Vertragspartner unterzeichnet haben, hat die Beklagte nicht vorgelegt. Der als Anlage B32 vorgelegte Jahresvertrag mag zwar grundsätzlich ein als Urkunde zulässiges Beweismittel sein. Unstreitig handelt es sich jedoch nicht um einen von den Beteiligten unterschriebenen Jahresvertrag. Damit ist die Kammer nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon überzeugt, dass der entsprechende Jahresvertrag auch in der vorgelegten Form zustande gekommen ist. Vielmehr deutet gerade die Tatsache, dass ein Vertragsentwurf vorgelegt wurde, auf die Absicht der Parteien hin, Änderungen an diesem Entwurf vorzunehmen. Anderenfalls hätten die Vertragsparteien den entsprechenden Jahresvertrag auch unterzeichnen können. Da gerade die Bezugnahme auf den jeweils gütigen Tarifvertrag eine weitgehende Übertragung von Rechten beinhaltet, erscheint es auch zumindest naheliegend, dass Dr. K2 eine solche Bezugnahme nicht zum Bestandteil der jeweiligen Jahresverträge machen wollte.
Insoweit führt auch die Aussage des Rechtsberaters der D3, Rechtsanwalt Dr. K, nicht zu der Überzeugung der Kammer, dass Jahresverträge geschlossen wurden, die auf die gültigen Tarifverträge Bezug nahmen. Insoweit ist zwar die Verwertung der schriftlichen Aussagen des verstorbenen Dr. K und seiner Schriftsätze als Urkundsbeweis grundsätzlich möglich. Jedoch konnte sich die Kammer keinen persönlichen Eindruck für die Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage machen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in diesem Rechtsstreit eingeführten Aussagen und Schreiben des Dr. K zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, als die fraglichen Vertragsschlüsse mehr als 20 Jahre zurück lagen. Angesichts dieses Zeitablaufes hätte die Kammer für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Dr. K gerade das Erinnerungsvermögen des Zeugen abfragen müssen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. K als langjähriger Rechtsberater der D3 - wie von der Klägerin zutreffend vorgetragen - ein erhebliches Eigeninteresse an dem Ausgang der jeweiligen rechtlichen Auseinandersetzungen hatte, da es auf seine Person zurückfallen kann, wenn von der damals gegebenen Möglichkeit, Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten mit zu übertragen, kein Gebrauch gemacht wurde. Hinzukommt, dass das als Anlage B10 vorgelegte Schreiben von Dr. K durchgehend auf andere Verträge Bezug nimmt, die nicht bzw. nicht vollständig und von den Beteiligten unterzeichnet vorgelegt worden sind, so dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, was ausdrücklich vereinbart wurde. Auch ist zu berücksichtigen, dass Dr. K in erster Linie Ausführungen zu den verschiedenen Jahresverträgen machte, die - wie dargelegt - einen Schluss auf die hinsichtlich der einzelnen Filmproduktionen getroffenen Vereinbarungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zulassen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage des Dr. K in dem Verfahren Landgerichts München I (Az. 21 O 15957/88) zu sehen. Auch aus dieser Aussage kann sich lediglich ergeben, dass ggf. Jahresverträge zustande gekommen sein können, nicht aber, was hinsichtlich der konkreten Filmproduktionen vereinbart wurde. Auch erscheint hier problematisch, dass nicht das Protokoll der Aussage des Zeugen vorliegt, sondern lediglich die Beweiswürdigung aus dem Urteil hervorgeht. Diese lässt aber eine eigene Analyse der eigentlichen Aussage auf ihre Glaubhaftigkeit durch die erkennende Kammer kaum zu, da die Aussage zum einen jedenfalls teilweise in einem anderen Zusammenhang erfolgte und zum anderen die einzelnen zur Aussageanalyse notwendigen Merkmale aus der Zeugenvernehmung des Dr. K dem Urteil nicht zu entnehmen sind.
Auch soweit die Beklagte in den Anlagen B1 und B3 bis B8 sowie B20 Schriftstücke vorlegt, die als Indizien geeignet sein können, einen Rückschluss auf das Vorliegen von Jahresverträgen zu ziehen, vermag dies der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Allein die Tatsache, dass ggf. entgegen dem Vortrag des Klägers Jahresverträge mit Dr. K2 geschlossen wurden, lässt nämlich den Schluss auf eine Rechteübertragung hinsichtlich der unbekannten Nutzungsarten nicht zu. Vielmehr erscheint es auch denkbar, dass Jahresverträge mit Gehaltszahlungen geschlossen wurden, um - wie vom Kläger vorgetragen - Dr. K2 an die D3 zu binden, und eine Klausel zur Rechteübertragung oder Bezugnahme auf Tarifverträge nicht aufgenommen wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der einzelnen Filmeproduktionen weitere Verträge geschlossen wurden, die die gesonderte Vergütung des Dr. K2 regelten. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass - ohne die für jede Produktion zu berücksichtigenden Bestimmungen und Vergütungsvereinbarungen - in Jahresverträgen eine Rechteübertragung für unbekannte Nutzungsarten stattfinden sollte.
Aus dem gleichen Grund kann aufgrund des von der Beklagten behaupteten "Ausleihens" keine Übertragung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten angenommen werden.
Soweit die Beklagte behauptet, es seien Einzelverträge geschlossen worden, die eine Übertragung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten beinhalteten, ist diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert. Vor diesem Hintergrund waren auch die von der Beklagten angebotenen Beweise durch Vernehmung der Zeugen I (hinsichtlich der Jahresverträge) und L6 (auch hinsichtlich der Einzelverträge) nicht zu erheben. Wie im einzelnen vorstehend ausgeführt, hätte es der Beklagten oblegen, darzustellen mit welchem genauen Inhalt die jeweiligen Verträge geschlossen worden sind und insbesondere durch welche Vereinbarungen die Rechte an unbekannten Nutzungsarten übertragen wurden. Allein die Behauptungen, dass jedenfalls seit 1957 Verträge abgeschlossen wurden, bei denen sämtliche Urheberrechte im Voraus an die D3 abgetreten worden seien, genügt dieser Darlegungslast nicht. Auch der Vortrag der Beklagten, es sei keine Rechtebeschränkung für die Produktionen der streitgegenständlichen Filmwerke vereinbart worden, sondern die Übertragung habe in jeder Hinsicht stattgefunden, kann vor diesem Hintergrund nicht als ausreichend substantiierter Vortrag angesehen werden.
Aus dem hinsichtlich des Films "Kapitänleutnant Q" angeblich abgeschlossenen Vertrag kann kein Rückschluss auf die weiteren zwischen Dr. K2 und den jeweiligen Filmherstellern geschlossenen Verträge gezogen werden. So kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der als Anlage B11 vorgelegte Vertrag in dieser Form tatsächlich abgeschlossen wurde, da er von Dr. K2 unstreitig nicht unterzeichnet wurde. Da Dr. K2 unstreitig bei diesem Film Regie führte ist zwar davon auszugehen, dass insoweit ein Vertrag auch über die Rechte an diesem Film geschlossen wurde. Dass dieser jedoch auf den Tarifvertrag für Filmschaffende Bezug nahm oder anderweitig die Rechteübertragung für unbekannte Nutzungsarten vereinbart wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Auch von einem Angestelltenverhältnis des Dr. K2 mit der D3, das zur Übertragung der Rechte an unbekannten Nutzungsarten von der Beklagten herangezogen wird, kann nicht ausgegangen werden. Zum einen war das Recht des schöpfenden Arbeitnehmers im LUG und KUG nicht allgemein geregelt (vgl. Rojahn in Schricker, a.a.O., § 43 Rn. 1). Zum anderen ist jedoch auch davon auszugehen, dass kein abhängiges Arbeitsverhältnis bestand, aus dem die Übertragung von Urheberrechten für unbekannte Nutzungsarten resultieren könnte. Schließlich ist vor diesem Hintergrund auch nicht von einer konkludenten Übertragung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten auszugehen:
Grundsätzlich entstand auch nach dem KUG und LUG das Urheberrecht an einem schutzfähigen Werk stets in der Person des Werkschöpfers, und zwar auch dann, wenn er zur Herstellung des Werkes durch Auftrag, Dienst- oder Werkvertrag verpflichtet war (vgl. Rojahn a.a.O., § 43 Rn. 2, m.w.N.). Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses könnte auch die Vereinbarung des Übergangs aller Nutzungsrechte zu sehen sein. Ob eine Rechteübertragung hinsichtlich der Nutzungsrechte als solche anzunehmen ist, entscheidet sich nicht nach der Willensrichtung des Dr. K2 sondern danach, ob aus der Natur des Arbeitsverhältnisses und der Zweckbestimmung der Filmwerke nach der Verkehrsanschauung, insbesondere der im Filmwesen geltenden Übung, die Übertragung des Urheberrechts an den Filmen für die Nutzung zu folgern wäre (vgl. BGH in GRUR 1952, 257, 258; BGB GRUR 1960, 199, 200 - Tofifa).
Ein abhängiges Arbeitsverhältnis, das für die denkbare mögliche Übertragung der Nutzungsrechte an unbekannten Nutzungsarten zumindest als Indiz herangezogen werden könnte, lag jedenfalls nicht vor. Hierzu hat bereits das OLG München in Bezug auf Dr. K2 hinsichtlich der Rechtslage nach Einführung des UrhG im Urteil vom 08.12.1988 (Anlage K48, Bl. 17 f.) folgendes ausgeführt:
"Nach Auffassung des Senates war Dr. K2 als Regisseur Werkunternehmer oder aber zumindest Verpflichteter eines Dienstvertrages, nicht aber "Arbeitnehmer" im Sinne des § 43 UrhG der Firma G3 GmbH. Für die Abgrenzung, ob jemand als Dienstnehmer oder aber als Arbeitnehmer anzusehen ist, sind auch im Rahmen des § 43 UrhG die von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze heranzuziehen (vgl. Schricker/Rojahn, aaO, § 43 Rdnr.12). Kennzeichen eines Arbeitsverhältnisses ist die abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit des Arbeitnehmers im Gegensatz zur selbstbestimmten Tätigkeit des Selbstständigen. Maßgebend für die Abgrenzung zum Dienstverpflichteten aus einem Dienstvertrag ist die persönliche Abhängigkeit, die sich insbesondere in der Weisungsgebundenheit dokumentiert. Ob eine solche persönliche Abhängigkeit gegeben ist, muß aufgrund von Indizien entschieden werden (Münchner Kommentar, BGB/Söllner § 611, Rdnr. 130).
Aufgrund der von der Beklagten und der Streithelferin vorgetragenen Umstände kann eine persönliche Abhängigkeit nicht angenommen werden. Auch wenn die Behauptung der Streithelferin richtig sein sollte, dass Dr. K2 nicht das geistige Konzept der Karl-May-Filme entwickelt habe, die Besetzung der Hauptfiguren nicht durch ihn erfolgt sei und er an die Weisungen von Produktion und Verleiher gebunden gewesen sei, so könnte er allein deshalb nicht als Arbeitnehmer der Firma G3 GmbH angesehen werden. Auch wenn er eine monatliche feste Vergütung bezog und es im Vertrag heißt, dass der Filmschaffende eine Lohnsteuerkarte vorliegen muss, ist nicht von einer Arbeitnehmerstellung im Sinne des § 43 UrhG auszugehen.
Gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht, dass in dem Arbeitsvertrag von einer Weisungsgebundenheit nicht die Rede ist. Die pauschale Behauptung, Dr. K2 sei an die Weisungen der Produktion und Verleih gebunden gewesen, ist wenig aussagekräftig. Es ist selbstverständlich, dass der Regisseur gewissen Weisungen des Produzenten unterworfen ist. Entscheidend ist, ob dadurch ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis der Vertragspartner begründet wird. Dazu fehlt es an substantiiertem Vortrag. Der Vertrag enthält keinen Hinweis darauf, welche Personen der Firma G3 GmbH Dr. K2 untergeordnet sein sollte.
...
Für die Behauptung, dass Dr. K2 trotz dieser Umstände ... in den Betrieb der G3 GmbH so eingegliedert und von ihr persönlich so abhängig gewesen sei, dass ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 43 UrhG bejaht werden müsste, hätte es bei dieser Sachlage eines ganz konkreten Sachvortrages über die Stellung des Regisseurs im einzelnen bedurft."
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Ausführungen des OLG München sich nicht auf die Rechtslage vor Einführung des UrhG beziehen. Jedoch lässt sich aus dem Rechtsgedanken, der in § 43 UrhG Niederschlag gefunden hat und der auch während der Geltung des KUG und LUG ausweislich der o.g. Entscheidungen des BGH (vgl. BGH in GRUR 1952, 257, 258; BGB GRUR 1960, 199, 200 - Tofifa) Anwendung fand, herleiten, dass gerade die abhängige weisungsgebundene Tätigkeit Rückschlüsse auf eine mögliche stillschweigende Übertragung von Urheberrechten ermöglicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen auch, dass eine solche gerade nicht vorlag. Diese kann daher auch nicht als Indiz für die Übertragung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten herangezogen werden.
Anders als für die Erwägung, dass jedenfalls für die bekannten Nutzungsarten wie die Kino- und Fernsehverwertung die Nutzungsrechte auch stillschweigend übertragen werden konnten und wurden, lässt sich aus der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Vertragspraxis kein sicherer Rückschluss auf eine konkludente Rechteübertragung für unbekannte Nutzungsarten ziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung - wie dargelegt - zwar grundsätzlich von einer Möglichkeit zur Übertragung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten ausging. Jedoch musste diese wie ebenfalls dargelegt ausdrücklich vereinbart werden. Vor diesem Hintergrund liegt eine stillschweigende Übertragung von Nutzungsrechten durch eine von der Beklagten behauptete Übung im Filmgeschäft nicht vor. Hierfür spricht auch, dass Dr. K2 eine pauschale Vergütung für seine Tätigkeit als Regisseur an den streitgegenständlichen Filmen erhielt (vgl. BGH in GRUR 1991, 133 -Videozweitauswertung).
Auch die Tatsache, dass für das Filmgeschäft verschiedene Tarifverträge vorlagen, führt folglich zu keinem anderen Ergebnis. Zwar können diese grundsätzlich als Argument, dass eine solche Übertragung gewollt und zulässig war, herangezogen werden. Dies kann jedoch den Grundsatz, dass die Übertragung von Nutzungsrechten für zukünftige Nutzungsarten ausdrücklich erfolgen musste, nicht unterlaufen:
Die grundsätzliche Möglichkeit, die Übertragung des Urheberrechts auch auf unbekannte Nutzungsarten zu erstrecken, wurde in den Normativbestimmungen für Filmschaffende in den unter I.3. "Rechte am Film, Foto und Namen" wiedergegebenen Klauseln rechtswirksam umgesetzt, indem nicht von "unbeschränkten dinglichen Urheberrechten", sondern konkret und expressis verbis auch von "zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten" bzw. von "erst in Zukunft bekannt werdenden Verfahren" gesprochen wurde. In ebenso deutlicher Weise heißt es in den Normativbestimmungen für das Filmdrehbuch unter II.6., dass "alle Rechte am Drehbuch mit ihrer Entstehung auf die Filmfirma übergehen", dass die Filmfirma "insbesondere befugt ist, den Film nach eigenem Ermessen ... auszuwerten", und dass sich "die Rechtsübertragung auf alle jetzigen und künftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie einschließlich der Wiedergabe durch Rundfunk oder Television erstreckt". Da die Video- und DVD-Auswertung unter die aus damaliger Sicht "künftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie" fällt, ist auch insoweit "deutlich kundgetan" welche bis dahin noch nicht bekannten Nutzungsmöglichkeiten übertragen werden sollten (vgl. OLG München a.a.O.).
Auch die weiteren Tarife für Filmschaffende enthalten entsprechende Klauseln, in denen ausdrücklich auf die Übertragung der Rechte für zukünftige Nutzungsmöglichkeiten hervorgehoben wird.
Eine unmittelbare Geltung der entsprechenden Tarifverträge zwischen Dr. K2 und den Filmherstellern war nicht gegeben. Dr. K2 war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Deutschen Filmunion.
Für die Bestimmung der im Filmgeschäft geltenden Praxis können die tarifvertraglichen Bestimmungen nicht herangezogen werden, da die Übertragung der Rechte ausdrücklich erfolgen muss (s.o.). Allein durch das abstrakte Bestehen eines Tarifvertrages, an den die Parteien nicht gebunden sind und der auch nicht durch andere Vereinbarungen in die vertraglichen Beziehungen der Parteien aufgenommen wurden, darf der vorgenannte Grundsatz nicht unterlaufen werden.
Die Anwendung der schon unter der Herrschaft des früheren Rechts entwickelten Zweckübertragungstheorie (vgl. statt aller BGH in GRUR 1982, 727 - Altverträge, m.w.N.), die heute in § 31 Abs. 5 UrhG ihre gesetzliche Anerkennung gefunden hat, bestätigt dieses Ergebnis. Der Zweckübertragungsgedanke besagt, dass im Zweifel nicht mehr Rechte übertragen werden, als zur Zweckbestimmung des Vertrags erforderlich. Sind die einzelnen Nutzungsarten im Vertrag aufgeführt, so kommt dieser Grundsatz jedoch nicht zur Anwendung (vgl. BGH in GRUR 1982, 727 - Altverträge, BGH in GRUR 1991, 133 - Videozweitauswertung). Eine ausdrückliche Übertragung der Rechte für unbekannte Nutzungsarten ist für die streitgegenständlichen Filme aber nicht anzunehmen (s.o.).
Entscheidend zu berücksichtigen ist, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechts der Vervielfältigung und Verbreitung auf Video oder DVD zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den 50er Jahren bis Mitte der 60er Jahre noch nicht bekannt waren, da insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen einer breiten Verwertung von Filmen auf Video oder DVD vergleichbar einer Auswertung im Kino oder durch die Vergabe von Senderechten an Fernsehsender für die Parteien nicht ersichtlich war (vgl. BGH in GRUR 1991, 133 - Videozweitauswertung). Daher war es für die Kalkulation der jeweiligen Filmhersteller nicht wesentlich, dass ihnen auch die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten übertragen wurden. Vielmehr war für die Kalkulation und auch für den von den Parteien zugrundegelegten Vertragszweck entscheidend, dass sie die Amortisation der durch die Produktion entstandenen Kosten ausreichende Einnahmen durch die bekannten Verwertungsarten erzielen konnten. Dass und ggf. welche weiteren Verwertungsmöglichkeiten sich zukünftig erschließen könnten, kann naturgemäß dabei keine Rolle gespielt haben und war daher für den den Produktionen zugrundeliegenden Vertragszweck nicht erforderlich.
Die Aktivlegitimation des Klägers ist auch durch den Vergleichsvertrag vom 07.11.1997 (Anlage K47) nicht hinsichtlich der in dem Vertrag genannten Filme entfallen. Grundsätzlich handelt es sich bei Lizenzverträgen um Dauerschuldverhältnisse. Da bei Lizenzverträgen gegenseitige Verträge vorliegen, hatte der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er den Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und dem anderen Teil nicht vollständig erfüllt war, fortsetzt oder nicht (§ 103 InsO). Dies ist bei einem Lizenzvertrag so lange möglich, wie er läuft. Wählt der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung, endet der Lizenzvertrag und die eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen bzw. fallen an den Lizenzgeber zurück. Übt der Insolvenzverwalter das Erfüllungswahlrecht aus, so verbleiben die Nutzungsrechte bei der Masse. Die Vergütungsansprüche sind in diesem Fall jedoch Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. Wild in Schricker, a.a.O., § 112 Rn. 23; Schulze a.a.O., § 128 Rn. 28; Lütje in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage, § 112 Rn. 17).
Vorliegend hat der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vergleichsvertrages vom 07.11.1997 abgelehnt, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts München vom 02.06.2005, Az. 7 O 6791/04 ergibt. Hier führte das Landgericht München in unstreitigen Teil des Tatbestandes (S. 6 des Urteils) aus, dass der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 05.11.2003 die Nichterfüllung wählte.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in dem Vertrag vom 07.11.1997 unter § 6 ausdrücklich folgendes vereinbart wurde:
"Die vertragsgegenständlichen Rechte fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück, wenn,
...
2. über das Vermögen der Lizenznehmerin eine Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. ..."
Nach Auffassung der Kammer fällt durch die Klausel das im Vergleichsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht mit der unstreitigen Eröffnung der Insolvenz an den Kläger zurück. Zwar wird insoweit im Schrifttum die Meinung vertreten, dass Vereinbarungen wie die vorstehende unwirksam seien, da Beendigungs- und Kündigungsklauseln gemäß § 112 InsO nicht wirksam seien (vgl. zum Meinungsstand Schulze in Dreier/Schulze, § 112, Rn. 25). Dem steht jedoch entgegen, dass es dem Berechtigten im Urheberrecht ausdrücklich (§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG) möglich ist, Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt einzuräumen. Damit findet § 112 InsO auf Klauseln der vorliegenden Art keine Anwendung. Der Berechtigte löst den Vertrag auch nicht auf, weil eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, sondern weil sein urheberrechtlich geschütztes Werk durch die Insolvenz des Lizenznehmern in Ansehen, Wirkung und eigenem wirtschaftlichen Wert beeinträchtigt ist (vgl. Wild in Schricker, a.a.O., § 112 Rn. 22; Schulze a.a.O., § 112 Rn. 26).
Auch die Berücksichtigung aller vorstehend genannten Indizien in einer nochmaligen Gesamtschau führt nicht zu der Überzeugung der Kammer, dass Dr. K2 die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten an den streitgegenständlichen Filmen an die jeweiligen Filmhersteller übertragen hat. Vielmehr ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass diese bei Dr. K2 entstandenen Rechte gemäß § 29 UrhG auf den Kläger übergegangen sind.
2. Soweit der Kläger ausführt, der Klage sei schon deswegen stattzugeben, weil die Beklagte keine lückenlose Rechtekette für die Video- und DVD Auswertung dargelegt habe, ist dem nicht zu folgen, da der Kläger für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Rechte zunächst aktivlegitimiert sein muss.
3. Die Ansprüche des Klägers sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verwirkt. Zwar ist die Verwirkung von Ansprüchen im Urheberrecht grundsätzlich möglich (vgl. Wild in Schricker, a.a.O., § 97 Rn. 94, m.w.N.). Der Verwirkungseinwand ist ein auch für das Urheberrecht heranzuziehender Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin - Zeitmoment - bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt - Umstandsmoment - (vgl. BGHZ 146, 217, m.w.N.).
Vorliegend ist schon das Zeitmoment nicht gegeben, da die Verletzungshandlungen der Beklagten keinen erheblichen Zeitraum zurücklagen und es nicht als ausreichend anzusehen ist, wenn der Verletzte Urheberrechtsverletzungen Dritter nicht verfolgt hat (vgl. OLG Köln in GRUR 1990, 356; Wild in Schricker, a.a.O., § 97 Rn. 94). Auch das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment liegt nicht vor. Wie sich aus den als Anlagen vorgelegten zahlreichen Verfahren ergibt, die der Kläger angestrengt hat, konnte sich die Beklagte bei objektiver Betrachtung nicht darauf einstellen, dass der Kläger Rechte aus Verletzungshandlungen nicht mehr geltend machen werde. Vielmehr musste die Beklagte damit rechnen, dass der Kläger sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche geltend machen würde, für deren Berechnung die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche erforderlich sind.
Angesichts der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen seit dem Jahr 2004 begangen wurden und die Klage im Jahr 2007 rechtshängig wurde, kommt auch eine Verjährung gemäß § 195 BGB nicht in Betracht. Vielmehr ist die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls durch Rechtshängigkeit der Klage gehemmt worden.
4. Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sind auch in dem beantragten Umfang gegeben. Der Auskunftsberechtigte kann grundsätzlich alle Angaben verlangen, die notwendig sind, um seinen Schaden nach jeder der drei möglichen Berechungsarten (konkrete Schadensberechung einschließlich des entgangenen Gewinns, entgangene angemessene Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns) zu errechnen. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung soll den Verletzten gerade in die Lage versetzen, die für ihn günstigste Berechnungsart auszuwählen. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Angaben, welche eine Nachprüfung der Rechnungslegung ermöglichen (vgl. v. Wolff in Wandtke/Bullinger Urheberrecht, 2. Auflage, § 97 Rn. 45, m.w.N.). Die geltend gemachten und im Tenor konkret bezeichneten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind nach den vorstehenden Ausführungen daher auch in vollem Umfang gegeben.
II. Zahlungsansprüche
Der Kläger hat schließlich auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Abmahnkosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.282,00 € sowie in Höhe von 1.479,90 €. Die Beklagte schuldet die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 97 UrhG aber auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers als auch die Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz stellen zudem ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 a m.w.N.).
Die Gebührenforderung ist in der Klageschrift zutreffend berechnet worden. Der Kläger hat der Abmahnung hinsichtlich der Filme 1 bis 9 zutreffend einen Gegenstandswert von 135.000,00 € zugrunde gelegt. Auch die Berücksichtigung einer 1,5-fachen Satzes bei der Geschäftsgebühr war angesichts der erforderlichen umfassenden rechtlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Rechtslage vor Einführung des UrhG nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt sich daraus zzgl. einer Auslagenpauschale eine berechtigte Forderung in Höhe von 2.262,00 €.
Auch die Berechung der Forderung für die Abmahnung hinsichtlich der Filme 10 bis 13 ist nicht zu beanstanden. So legt der Kläger dieser Berechnung in nicht zu beanstandender Weise einen Streitwert von 60.000,00 € und eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zugrunde, so dass sich hieraus ein Anspruch von 1.459,90 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale (insgesamt 1.479,90 €) ergibt.
Der bezüglich der Abmahnkosten geltend gemachte Zinsanspruch für die geschuldete Summe von 2.282,00 € ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 S. 1, 288 Abs. 2 BGB. Dabei war die Beklagte mit Ablauf des 10.12.2005 mit der Zahlung der Kostennote in Verzug. Ein Verzug ist durch die Fristsetzung zur Zahlung bis zum 10.12.2005 gegeben, da der Kläger ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Klageerhebung zu prüfen sein wird, wenn die geforderte Zahlung nicht bis zu dem hinsichtlich der Unterlassungserklärung genannten Datum eingeht (Anlage K27, letzter Absatz).
Der Zinsanspruch hinsichtlich der Forderung der Abmahnkosten in Höhe von 1.479,90 € ergibt sich aus den gleichen Erwägungen. Auch insoweit ist eine verzugsbegründende Mahnung gegeben, da die Fristsetzung zur Zahlung bis zum 11.08.2006 sich auch in dem als Anlage K37 vorgelegten Schreiben ausweislich des letzten Absatzes ausdrücklich auch auf den Ausgleich der Kostennote bezog.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Erstattung der für die Testkäufe entstandenen Kosten in Höhe von 233,53 € gegen die Beklagte, da diese zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.2 S. 1, 288 Abs. 2 BGB, da die Beklagte durch die Fristsetzung zur Zahlung bis zum 30.05.2007 ab dem 31.05.2007 in Verzug war.
Soweit der Kläger gegen die Beklagte noch die Zahlung von Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 800,00 € geltend macht, ergibt sich der Anspruch aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 ZPO. Dass der Zahlungsanspruch des Klägers aufgrund der Abmahnkosten grundsätzlich bestand, ist unstreitig. Die Beklagte war mit der Zahlung seit dem 09.06.2006 auch in Verzug. Auch insoweit hat der Kläger die Beklagte unter der genannten Fristsetzung zur Zahlung der Kostennote aufgefordert, da er wiederum im letzten Absatz des Abmahnschreibens (Anlage K39) darauf hinweist, dass einer entsprechenden Zahlung innerhalb der für die Unterlassungserklärung gesetzten Frist entgegengesehen wird.
Das gleiche gilt auch für die Ansprüche auf Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 900,10 € seit dem 12.08.2006, da die Beklagte aufgrund der im letzten Absatz des Abmahnschreibens vom 01.08.2006 (Anlage K39) wirksam zur Zahlung bis zum 11.08.2006 aufgefordert wurde.
Da die Zahlung der vorgenannten Beträge von 800,00 € und 900,10 € unstreitig am 02.07.2007 von dem Konto der Beklagten abgebucht wurden und der Kläger keinen anderen Tag für die Gutschrift dieser Beträge auf seinem Konto nennt, ist davon auszugehen, dass nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache lediglich die Zinsen bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden.
III. Feststellungsansprüche
Auch soweit der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihm daraus entstanden ist und künftig entstehen wird, dass die Beklagte die unter Ziff. I genannten Filmwerke als Videogramme auswertet, ist die Klage zulässig und begründet.
Ausweislich der Klagebegründung macht der Kläger auch nur materielle Schadensersatzansprüche geltend. Die insoweit erfolgte ausdrückliche Beschränkung des Tenors auf materielle Schadensersatzansprüche und die Teilabweisung der Klage erfolgt daher nur zur Klarstellung.
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht ist anzunehmen, da künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art, ihr Umfang oder ihr Eintritt sind aber noch ungewiss sind. Die durch § 254 ZPO eröffnete Möglichkeit einer Stufenklage schließt das Feststellungsinteresse nicht aus (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, vor §§ 97 ff Rn. 82).
Die Feststellungsklage ist auch begründet, da dem Kläger aufgrund der Rechtsverletzungen (s. o.) ein Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß § 97 UrhG zusteht. Die Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft (§ 276 BGB), da sie sich als Verwerterin nicht lückenlos und umfassend nach den Rechten erkundigte (vgl. v. Wolff in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rn. 50, m.w.N.).
IV. Kosten
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dies gilt hinsichtlich der durch dieses Urteil beschiedenen Ansprüche, da die Beklagte insoweit unterlegen ist. Soweit eine Teilabweisung bezüglich immaterieller Schadenersatzansprüche erfolgt ist, hat dies - wie dargelegt - lediglich eine klarstellende Funktion, die keine Auswirkungen auf den Streitwert hat, so dass auch insoweit dem Kläger keine Kosten aufzuerlegen waren.
Auch soweit über die Klage im Wege des Anerkenntnisurteils vom 10.10.2007 entschieden worden ist, sind die Kosten von der Beklagten zu tragen, da ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO hinsichtlich der anerkannten Ansprüche nicht gegeben war. Insoweit befand sich die Beklagte in Verzug. Ein in Verzug befindlicher Schuldner hat auch Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO gegeben (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 93 Rn. 6, Stichwort: "Verzug").
Für den Anspruch auf Erteilung der vollständigen Auskunft, Rechnungslegung und der Feststellung der Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Films (Film 14) befand sich die Beklagte durch das Schreiben vom 31.05.2006 (Anlage K29) mit Ablauf des 08.06.2006 in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). In diesem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte zur Erteilung der streitgegenständlichen Auskünfte und Rechnungslegung sowie der Verpflichtung zur Anerkennung der Schadensersatzansprüche dem Grunde nach ausdrücklich innerhalb der für die Unterlassungserklärung genannten Frist auf. Dem kam die Beklagte bis zur Klageerhebung nicht vollständig nach. Allein die Tatsache, dass sie teilweise Auskunft erteilte, lässt den Verzug für die danach liegende Zeit nicht entfallen.
Das gleiche gilt bezogen auf die anerkannten Ansprüche den Film (Film 15) betreffend. Auch hinsichtlich dieses Filmwerkes befand sich die Beklagte mit den geltend gemachten Ansprüchen seit dem 25.04.2007 in Verzug. Insoweit hat der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf den Termin zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 18.04.2007 (Anlage K43) ausdrücklich aufgefordert, die geltend gemachten Ansprüche bis zum 25.04.2007 zu erfüllen. Dem ist die Beklagte wiederum bis zur Klageerhebung nur teilweise nachgekommen.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Forderungen über 800,00 € und 900,10 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war insoweit über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte dazu, dass der Beklagten auch bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klageforderung die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen waren. Die Beklagte wäre hinsichtlich der vorgenannten Ansprüche aller Voraussicht nach unterlegen gewesen. So bestand der streitgegenständliche Zahlungsanspruch unstreitig. Auch die Berücksichtigung des Rechtsgedanken des § 93 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis, da ein sofortiges Anerkenntnis nicht vorlag. Vielmehr hat die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben, da sie sich wie unter Ziff. III. dargelegt mit der Zahlung dieser Forderungen in Verzug befand.
Die Kosten der Nebenintervention sind nicht zu erstatten, § 101 Abs. 1 S. 2 ZPO.
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert bis zum 10.10.2007: 83.633,63 € (für den Antrag Ziff. I. und II: 7.500,00 €, für den Antrag Ziff. III: 233,53 € (vorprozessuale Abmahnkosten sind nicht zu berücksichtigen), für den Antrag Ziff. 4: 900,10 €, für den Antrag Ziff V.: 75.000,00 € ( 15 x 5.000,00 €).
danach: 71.733,53 €.