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Landgericht Köln·28 O 283/06·08.06.2006

Einstweilige Verfügung gegen Filesharing: Verbot der Bereitstellung von Musikdateien

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung nach §§ 940, 935 ZPO i.V.m. § 97 UrhG wegen unbefugter Bereitstellung von Musikdateien in Filesharing‑Systemen und legte Screenshots, RIPE‑Eintrag, eidesstattliche Versicherungen und Ermittlungsunterlagen vor. Die Dringlichkeit wurde glaubhaft gemacht, weshalb ohne mündliche Verhandlung gemäß § 937 ZPO Verfügung erlassen wurde. Das Gericht untersagte der Antragsgegnerin die Bereitstellung bestimmter Musikaufnahmen und setzte Kosten sowie Zwangsmittel fest.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung stattgegeben; Verbot der Bereitstellung bestimmter Musikdateien in Filesharing angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 940, 935 ZPO in Verbindung mit § 97 UrhG genügt der glaubhaft gemachte Verdacht einer fortdauernden oder wiederholten Urheberrechtsverletzung und die dringende Notwendigkeit sofortigen Unterlassens.

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Die öffentliche Zugänglichmachung von Musikaufnahmen durch Bereitstellung in Filesharing‑Systemen ist eine dem Schutz des § 97 UrhG unterliegende Verletzung des ausschließlichen Verbreitungs‑ bzw. Zugänglichmachungsrechts und kann Unterlassungsansprüche begründen.

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Zur Glaubhaftmachung der Verletzung und Dringlichkeit können konkrete Tatsachenbelege wie Screenhots mit Dateiauflistungen, Datenbankeinträge, eidesstattliche Versicherungen und Auszüge aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten herangezogen werden.

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Bei hinreichender Glaubhaftmachung kann das Gericht nach § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen; Kostenentscheidung folgt dem Obsiegen der Antragstellerin.

Relevante Normen
§ 940 ZPO§ 935 ZPO§ 97 UrhG§ 937 ZPO

Tenor

wegen: Urheberrechtsverletzung

Rubrum

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wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 08.06.2006, nachdem diese durch Vorlage von Unterlagen, insbesondere von Screenshots mit einer auszugsweisen Auflistung von 967 Audiodateien, eines Auszugs aus dem bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 5 Wi Js 277/06 geführten Ermittlungsverfahren, eines Ausdrucks eines Eintrags in der RIPE-Datenbank, einer eidesstattlichen Versicherung von M vom 08.06.2006, einer eidesstattlichen Versicherung von H vom 07.06.2006 sowie der vorprozessualen Korrespondenz glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind gemäß §§ 940, 935 ZPO, 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO

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im Wege der

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e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g

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angeordnet:

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Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

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v e r b o t e n,

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die Musikaufnahmen:

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T10

  1. T10
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der Künstlergruppe T10, sowie

10

E E1

  1. E
  2. E1
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der Künstlerin M10

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auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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Streitwert: 30.000 € (3 x 10.000 €)