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Landgericht Köln·28 O 279/21·17.05.2022

LG Köln: Bezeichnung als „X‑Skandal“ und Bericht über „chilenisches Modell“ zulässig

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein katholischer Bischof verlangte Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen eines Online-Artikels über einen „X‑Skandal“ und ein diskutiertes Rücktrittsangebot aller deutschen Bischöfe. Er sah darin unwahre Tatsachen und unzulässige Verdachtsberichterstattung („Vertuschung“). Das LG Köln wies die Klage ab: Die Aussagen seien im Kontext überwiegend zulässige Werturteile; ein konkreter Verdacht gegen den Kläger werde nicht geäußert. Eine Tatsachenbehauptung („im W werde das chilenische Modell diskutiert“) sei nicht als ehrenrührig einzuordnen; zudem habe der Kläger deren Unwahrheit nicht bewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einzuordnen ist, bestimmt sich nach ihrem objektiven Sinn im Gesamtzusammenhang aus Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten.

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Wertende Begriffe wie „Skandal“ können als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung zulässig sein, wenn sie auf tatsächlichen Anknüpfungstatsachen beruhen und nicht auf erwiesen falschen Tatsachen fußen.

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Eine Äußerung ist nicht als Verdachtsberichterstattung zu behandeln, wenn sie keinen konkreten, individualisierenden Verdacht gegen die betroffene Person behauptet, sondern einen allgemein diskutierten Vorgang bewertet.

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Für den Unterlassungsanspruch wegen einer Tatsachenbehauptung trägt grundsätzlich der Betroffene die Darlegungs- und Beweislast für deren Unwahrheit; eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen zu § 186 StGB greift nur bei ehrenrührigen Behauptungen ein.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB nur ersatzfähig, wenn ein zugrunde liegender Abwehranspruch (insbesondere ein Unterlassungsanspruch) besteht.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 823 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Der Kläger ist L der römisch-katholischen Kirche und seit 2014 F von L1. Die Beklagte zu 1) betreibt das Online-Portal c.de. Dort veröffentlichte sie am 28.06.2021 unter der Überschrift „Wegen X-Skandal - Treten ALLE deutschen Bischöfe zurück?“ einen von dem Beklagten zu 2) verfassten Artikel. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K1 verwiesen. Mit Schreiben vom 01.07.2021 mahnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Namen und Auftrag die Beklagten ab und forderten diese zur Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 02.07.2021 wies die Beklagte zu 1) die Abmahnung zurück.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Der durchschnittliche Leser verstehe die angegriffenen Äußerungen dahingehend, dass mehrere höchste Würdenträger (also Kardinäle) im W wegen des „X-Skandals“, also monokausal dadurch verursacht, darüber nachdenken und diskutieren würden, dass ausnahmslos alle („ALLE“) deutschen Bischöfe gegenüber dem Q ihren Rücktritt anbieten. Dabei handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Beklagten trügen aufgrund der Ehrenrührigkeit der Behauptung die Beweislast für die Wahrheit. In dem streitgegenständlichen Artikel thematisieren die Beklagten in Bezug auf ihn zugleich auch den Verdacht, dass er wegen des vermeintlichen „X-Skandals“, den die Beklagten im Bericht als „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ konkretisieren, nach dem maßgeblichen Leserverständnis „vertuscht“ habe. Diese Verdachtsberichterstattung sei unzulässig, da er zuvor nicht angehört worden sei. Er behauptet, dass er in diesem Fall mitgeteilt hätte, dass er keine „Vertuschung“ betrieben habe und durch das Gutachten der Kanzlei H X1 vollständig entlastet worden sei. Er ist zudem der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000,- € zustehe.

4

Der Kläger beantragt,

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1.       Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1),

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u n t e r s a g t,

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in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

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Wegen X-Skandal - Treten ALLE deutschen Bischöfe zurück?

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Im Missbrauchs- und Vertuschungsskandal der katholischen Kirche denken die höchsten Würdenträger über eine Radikallösung nach: ein Rücktrittsangebot ALLER deutschen Bischöfe!

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C erfuhr: Im W wird u. a. das sogenannte „chilenische Modell“ diskutiert. Demnach würden alle deutschen Bischöfe ihren Rücktritt anbieten.“,

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wenn dies geschieht wie im Artikel vom 28.06.2021 mit dem Titel „Wegen X-Skandal - Treten ALLE deutschen Bischöfe zurück?“ (Anlage K 1), abrufbar auf c.de.

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2.       Dem Beklagten zu 2) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

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u n t e r s a g t,

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in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

15

Wegen X-Skandal - Treten ALLE deutschen Bischöfe zurück?

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Im Missbrauchs- und Vertuschungsskandal der katholischen Kirche denken die höchsten Würdenträger über eine Radikallösung nach: ein Rücktrittsangebot ALLER deutschen Bischöfe!

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C erfuhr: Im W wird u. a. das sogenannte „chilenische Modell“ diskutiert. Demnach würden alle deutschen Bischöfe ihren Rücktritt anbieten.“,

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wenn dies geschieht wie im Artikel vom 28.06.2021 mit dem Titel „Wegen X-Skandal - Treten ALLE deutschen Bischöfe zurück?“ (Anlage K 1), abrufbar auf c.de.

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3.       die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 579,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht bestehe. Der Kläger sei von den streitgegenständlichen Textpassagen bereits nicht persönlich betroffen. Es gehe um die — von höchsten Würdenträgern öffentlich diskutierte Frage — ob es nicht besser für das Ansehen der katholischen Kirche wäre, wenn alle deutschen Bischöfe den gemeinsamen symbolischen Schritt gehen und ihren Rücktritt anbieten. Diese Diskussion beziehe sich im Wesentlichen auf die Ämter der betroffenen Bischöfe, nicht jedoch auf die einzelnen Persönlichkeiten hinter diesen Ämtern. Zudem gehe es strukturell nicht um eine „Verdachtsberichterstattung", sondern um die kritische Bewertung eines öffentlich diskutierten Vorgangs durch die Beklagten. Bei der Äußerung „Wegen X Skandal“ handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die auf zahlreichen tatsächlichen Bezugspunkten bzw. Anknüpfungstatsachen fuße. Die auch vom Q kommentierten Fehler des Klägers bei der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle im F1 L1 und der anschließenden Kommunikation dürfe sie als „X-Skandal“ bewerten. Die Äußerung „im Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ sei ebenfalls zulässig, da es einen solchen in der katholischen Kirche unstreitig gebe. Von einer angeblichen „Monokausalität" des „X-Skandals" sei im streitgegenständlichen Artikel nirgends die Rede. Im Gegenteil, der Einleitungssatz „Im Missbrauchs- und Vertuschungsskandal der katholischen Kirche denken die höchsten Würdenträger über eine Radikallösung nach: ein Rücktrittsangebot ALLER deutschen Bischöfe!" beziehe sich ganz generell auf den Missbrauchsskandal der katholischen Kirche und sei nicht auf die Vorgänge im F1 L1 beschränkt. Soweit in dem Artikel vom „W" die Rede sei, meine dies natürlich nicht die bloße Örtlichkeit „W", sondern vielmehr die Organisationseinheit „W", der alle katholischen Würdenträger unterstehen. Sie behaupten, dass es zutreffe, dass im W u.a. das sogenannten „chilenische Modell" diskutiert werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

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Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06).

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Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).

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Das vom Kläger zugrunde gelegte Verständnis der streitgegenständlichen Äußerungen ist bereits unzutreffend. Der durchschnittliche Rezipient versteht die Äußerungen entgegen den Ausführungen des Klägers im konkreten Kontext nicht dahingehend, dass mehrere höchste Würdenträger (also Kardinäle) im W wegen des „X-Skandals“, also monokausal dadurch verursacht, darüber nachdenken und diskutieren würden, dass ausnahmslos alle („ALLE“) deutschen Bischöfe gegenüber dem Q ihren Rücktritt anbieten. Insbesondere das Verständnis, dass ausschließlich der „X-Skandal“ ursächlich für derartige Überlegungen sei, ist fernliegend. Zwar wird der „X-Skandal“ in der Überschrift des Artikels („Wegen X-Skandal - Treten ALLE deutschen Bischöfe zurück?“) als Ursache für einen Rücktritt genannt. Allerdings ergibt sich aus dem weiteren Artikel zweifellos, dass Hintergrund dieser Überlegungen nicht ausschließlich eventuelle Verfehlungen des Klägers sind, sondern allgemein der „Vertuschungs- und Missbrauchsskandal“ in der katholischen Kirche. Schon alleine, weil gegen den Kläger selbst nie Missbrauchsvorwürfe im Raum standen, ergibt sich für den Leser zweifellos, dass auch Verfehlungen anderer Mitglieder der katholischen Kirche für die genannten Überlegungen ursächlich sind.

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Der durchschnittliche Rezipient versteht die angegriffenen Äußerungen  im Gesamtkontext des Artikels vielmehr dahingehend, dass es einen Sachverhalt gibt, den die Beklagte als „X-Skandal“ bewertet und der im Zusammenhang mit dem Missbrauchs- und Vertuschungsskandal in der katholischen Kirche steht, und dass aufgrund des Missbrauchs- und Vertuschungsskandal (von dem der Kläger nur ein Teil ist) im W das „chilenische Modell“ (Rücktritt aller deutschen Bischöfe) diskutiert wird. Dabei handelt es sich bei der Äußerung „X-Skandal“ um eine zulässige Bewertung des Sachverhalts, dass in der katholischen Kirche, u.a. vom Q selbst, offen kommuniziert wurde, dass der Kläger in der Herangehensweise an die Frage der Aufarbeitung insgesamt, vor allem auf der Ebene der Kommunikation, große Fehler gemacht habe. Auch die Äußerung „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ stellt eine zulässige Wertung dar. Es ist unstreitig, dass es in der katholischen Kirche einen Sachverhalt gibt, der als Missbrauchsskandal bewertet werden kann. Auch die Wertung, dass ein Vertuschungsskandal vorliegt, ist aufgrund der unstreitigen Tatsache, dass das Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei X1 T X2 nicht veröffentlicht worden ist und der damit einhergehenden öffentlichen Kritik, zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers wird hier auch kein konkreter Verdacht geäußert, der an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen wäre und eine vorherige Anhörung erforderlich gemacht hätte. Bei der Äußerung „C erfuhr: Im W wird u. a. das sogenannte „chilenische Modell“ diskutiert. Demnach würden alle deutschen Bischöfe ihren Rücktritt anbieten.“ ist schon fraglich, ob der Kläger betroffen ist, da sich diese - wie bereits ausgeführt - nicht ausschließlich auf den Kläger, sondern allgemein auf den Missbrauchsskandal und den Umgang mit diesem bezieht. Dies kann jedoch offen bleiben, da der beweisbelastete Kläger keinen Beweis für die Unwahrheit dieser Behauptung angeboten hat. Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102). Unabhängig von der Beweislast trifft die beklagte Partei allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast, die sie anhält, Belegtatsachen für ihre Behauptung anzugeben. Die Beklagte ist vorliegend ihrer Darlegungslast nachgekommen, indem sie die E-Mail von Q1 I A, einem Priester der seit 2003 am Institut für Psychologie an der Q3 V H in S lehrt, vorgelegt hat, in der dieser bestätigt, dass auch Prälaten, Bischöfe und Kardinäle im W über das chilenische Modell als Ausweg für Deutschland aus der Missbrauchskrise der Kirche diskutieren. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr liegen nicht vor. Denn wenn – wie ausgeführt - ein Geschehen vorliegt, dass zulässigerweise als „X-Skandal“ bzw. als „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ bewertetet werden darf, ist allein die Tatsache, dass aufgrund dessen ein Rücktritt aller deutschen Bischöfe diskutiert wird, für den Kläger nicht ehrenrührig.

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Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet bereits mangels Bestehens des Unterlassungsanspruchs aus.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 20.000,- €