Feststellungsantrag zur Zustellungsbevollmächtigung (§5 Abs.1 NetzDG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwälte G beantragten mit Schriftsatz vom 28.9.2021 festzustellen, dass sie für die Beklagte nicht zustellungsbevollmächtigt seien. Das Landgericht Köln wies den Antrag mangels verfahrensrechtlicher Grundlage zurück. Die Kammer stellte zugleich klar, dass sie nach wie vor eine Zustellungsbevollmächtigung gemäß § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. für gegeben hält und verwies auf frühere Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom 13.9.2021.
Ausgang: Antrag auf Feststellung fehlender Zustellungsbevollmächtigung mangels verfahrensrechtlicher Grundlage zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag, mit dem festgestellt werden soll, dass Prozessbevollmächtigte einer Partei nicht zustellungsbevollmächtigt sind, setzt eine konkrete verfahrensrechtliche Grundlage voraus; fehlt eine solche, ist der Antrag zurückzuweisen.
Das Gericht kann auf Grundlage einschlägiger Normen (z. B. § 5 Abs. 1 NetzDG n.F.) das Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung aus der Aktenlage annehmen, wenn hierfür Anhaltspunkte bestehen.
Prozessleitende Verfügungen und bereits getroffene Verfahrensfeststellungen können die Annahme einer Zustellungsbevollmächtigung stützen und entgegenstehende Feststellungsanträge entkräften.
Tenor
Der Antrag der Rechtsanwälte G vom 28.9.2021, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren für die Beklagte nicht zustellungsbevollmächtigt sind, wird zurückgewiesen.
Gründe
Für die beantragte Beschlussfassung gibt es keine Grundlage im Verfahrensrecht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.1.2019, 15 W 59/18, unter II.1.a.bb).
Die Kammer weist aber darauf hin, dass sie nach wie vor vom Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. ausgeht, und verweist auf die Ausführungen unter Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 13.9.2021 (Bl. 99 d.A.).