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Landgericht Köln·28 O 276/21·17.05.2021

LG Köln: Unterlassung wegen Berichts „Missbrauchspriester“/„Sexualstraftäter“ über Bischof

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein katholischer Bischof verlangte Unterlassung gegen ein Online-Portal und den Autor wegen Artikeln, die ihm vorwarfen, einen „Missbrauchspriester“ trotz Geständnisses befördert zu haben. Das LG Köln gab der Klage statt, weil mehrere Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile mit unzutreffendem Tatsachenkern das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzten. Begriffe wie „Sexualstraftäter“, „Kindesmissbrauch“ und die Darstellung von „Sex“ mit einem minderjährigen Prostituierten vermittelten dem Durchschnittsleser ein gravierenderes, tatsächlich nicht getragenes Geschehen. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der beanstandeten Berichterstattung und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei behaupteten Ehrverletzungen ist der Aussagegehalt einer Äußerung aus Sicht des unvoreingenommenen Durchschnittslesers im Gesamtzusammenhang der Berichterstattung zu ermitteln; isolierte Textbetrachtungen sind unzulässig.

2

Die Bezeichnung einer Person als „Sexualstraftäter“ stellt im allgemeinen Sprachverständnis regelmäßig eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung über die Begehung einer Straftat nach staatlichem Strafrecht dar; liegt eine solche Straftat unstreitig nicht vor, ist die Äußerung unzulässig.

3

Eine Tatsachenbehauptung ist auch dann rechtswidrig, wenn sie durch verkürzende oder irreführende Darstellung beim Adressaten eine wesentlich andere, gravierendere Vorstellung vom tatsächlichen Geschehen hervorruft.

4

Werturteile können unzulässig sein, wenn sie auf einem unzutreffenden Tatsachenkern beruhen und dadurch eine falsche Tatsachengrundlage für die Bewertung gesetzt wird.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensersatz ersatzfähig, wenn sie zur Rechtsverfolgung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlich waren; der Gegenstandswert richtet sich nach der Bedeutung und Intensität des Eingriffs.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG§ 823 BGB§ Art. 5 Abs. 1 GG

Tenor

1.  Den Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder, zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich),

in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

„Obwohl er von den Vorwürfen wusste – L X beförderte Missbrauchs-Priester

Der L1 L X (00) hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!

Konkret geht es um Q N E (00) aus E1. Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.

Aus den Berichten der Kanzleien X1 (Fallbeispiel 15) und H (Aktenvorgang 82) geht detailliert hervor, was sich N E. zu Schulden kommen ließ und was ihm vorgeworfen wird:

Demnach wurde E. 2001 von einem damals 17-jährigen „Strichjungen“ in L1 erpresst. Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Q Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden. Im X1-Bericht heißt es über E.: „Polizeilicherseits wurde ausdrücklich angeregt (…) dem beschuldigten Q (gemeint ist E.) ein Aufgabengebiet zuzuweisen, in dem er keinen sexuellen Kontakt zu ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen (z.B.: Messdienern etc.) aufnehmen könne.

Ungeachtet dessen befördert X diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von E1.“

wenn dies geschieht wie im Artikel vom 27.04.2021 mit dem Titel „L X beförderte Missbrauchs-Priester“ (Anlage K 1) auf c.de,

und/oder

„Es ist amtlich: L X, der F von L1, hat einen Missbrauchspriester befördert, anstatt Minderjährige vor ihm zu schützen.“

wenn dies geschieht wie im Artikel vom 27.04.2021 mit dem Titel „Stoppen Sie den L!“ (Anlage K 2) auf c.de.

2.   Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen.

3.   Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

4.   Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist L der römisch-katholischen Kirche und seit 2014 F von L1. Die Beklagte zu 1) betreibt das Online-Portal c.de. Dort veröffentlichte sie am 27.04.2021 um 13.30 Uhr unter der Überschrift „L X beförderte Missbrauchs-Priester“ einen von dem Beklagten zu 2) verfassten Artikel. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K1 verwiesen. Ebenfalls am 27.04.2021 um 21:42 Uhr veröffentlichte die Beklagte zu 1) den ebenfalls von dem Beklagten zu 2) verfassten Artikel mit dem Titel „Stoppen Sie den L!“ Hinsichtlich des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K2 verwiesen. Dieser enthielt unter der Bezeichnung „Die aktuelle Berichterstattung zum Thema lesen Sie hier“ einen Link zu dem vorherigen Artikel. Mit Schreiben vom 29.04.2021 (Anlage K8) mahnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Namen und Auftrag die Beklagten zu 1) ab und forderten diese zur Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dabei wurde die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Stundensatzbasis abgerechnet und bezahlt. Die für die außergerichtliche Tätigkeit gezahlte Vergütung ist in Bezug auf die Abmahnung höher als der eingeklagte Betrag. Mit Schreiben vom 03.05.2021 (Anlage K9) wies die Beklagte zu 1) die Abmahnung zurück. Am 01.06.2021 erließ das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung (Az. 28 O 180/21), mit der Beklagten zu 1) die streitgegenständlichen Äußerungen untersagt wurden.

3

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Der Leser des ersten streitgegenständlichen Artikels gehe in der Gesamtschau davon aus, dass Q E. einen nach weltlichem Strafrecht strafbaren sexuellen Missbrauch zu Lasten eines Minderjährigen begangen und dies gestanden habe, sowie dass dem Kläger dies bei seiner Beförderungsentscheidung bekannt war. Er behauptet, dass dies jedoch nicht zutreffe. Er habe die Personalakte des Q bei dessen Beförderung nicht gekannt. Er habe davon gehört gehabt, dass Q E. im Jahre 2001, also 16 Jahre vor der Ernennungsentscheidung, einen Kontakt zu einem Prostituierten gehabt haben soll. Es habe zwar auch weitere Gerüchte gegeben, die sich um Q E. rankten. Auf Nachfrage bei den für die Ernennung des Q E. werbenden Funktionsträgern sei ihm aber versichert worden, dass sich keines dieser Gerüchte je bestätigt habe. Falsch sei zudem, dass der Q ein geständiger Sexualstraftäter sei. Soweit dieser Handlungen gestanden habe, handele es sich dabei gerade nicht um Sexualstraftaten. Die zugestandenen Handlungen seien nicht strafbar gewesen. Er ist der Ansicht, dass es an der Verbreitung der (Falsch-)Darstellung kein den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtfertigendes öffentliches Informationsinteresse gebe. Im Übrigen sei die Darstellung auch deshalb unzulässig, weil sie bewusst unvollständig sei: Es fehle nämlich die Angabe, dass die dem Q vorgeworfene Handlung nicht strafrechtlich relevant gewesen sei. Zudem fehle aber vor allem die konkrete Darlegung, dass der eingeräumte Kontakt des Q mit dem Prostituierten einvernehmlich war, sowie dass und wie sich dieser Kontakt vollzog, dass also insbesondere keine sexuelle Interaktion im Sinne gegenseitiger Berührungen stattfand. Jedenfalls sei aber die Darstellung zum Kontakt zwischen dem Q und dem Prostituierten zumindest mehrdeutig: Denn durch die gezielte Verkürzung des Sachverhalts erreichten die Beklagten, dass der Leser die Darstellung, es sei zu „Sex“ zwischen den Beteiligten gekommen, dahingehend verstehe, dass es zum Geschlechtsverkehr, jedenfalls aber zu einer wechselseitigen körperlichen Interaktion gekommen sei. Die Bezeichnung „Missbrauchspriester“ im zweiten angegriffenen Artikel verstehe der unbefangene Leser dahingehend, dass es sich bei der beförderten Person um einen Q handelt, der die Straftat eines sexuellen Missbrauchs nach weltlichem Strafrecht begangen habe, mithin dass es sich um einen Sexualstraftäter handele. Er ist zudem der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000,- € zustehe.

4

Der Kläger beantragt,

5

1.       der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1),

6

u n t e r s a g t (Unterstreichungen maßgeblich),

7

in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

8

„Obwohl er von den Vorwürfen wusste – L X beförderte Missbrauchs-Priester

9

Der L1 L X (00) hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!

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Konkret geht es um Q N E (00) aus E1. Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.

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Aus den Berichten der Kanzleien X1 (Fallbeispiel 15) und H (Aktenvorgang 82) geht detailliert hervor, was sich N E. zu Schulden kommen ließ und was ihm vorgeworfen wird:

13

Demnach wurde E. 2001 von einem damals 17-jährigen „Strichjungen“ in L1 erpresst. Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Q Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden. Im X1-Bericht heißt es über E.: „Polizeilicherseits wurde ausdrücklich angeregt (…) dem beschuldigten Q (gemeint ist E.) ein Aufgabengebiet zuzuweisen, in dem er keinen sexuellen Kontakt zu ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen (z.B.: Messdienern etc.) aufnehmen könne.

14

Ungeachtet dessen befördert X diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von E1.“

15

wenn dies geschieht wie im Artikel vom 27.04.2021 mit dem Titel „L X beförderte Missbrauchs-Priester“ (Anlage K 1) auf c.de,

16

und/oder

17

„Es ist amtlich: L X, der F von L1, hat einen Missbrauchspriester befördert, anstatt Minderjährige vor ihm zu schützen.“

18

wenn dies geschieht wie im Artikel vom 27.04.2021 mit dem Titel „Stoppen Sie den L!“ (Anlage K 2) auf c.de.

19

2.       dem Beklagten zu 2) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

20

u n t e r s a g t (Unterstreichungen maßgeblich),

21

in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

22

„Obwohl er von den Vorwürfen wusste – L X beförderte Missbrauchs-Priester

23

Der L1 L X (00) hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!

24

Konkret geht es um Q N E (00) aus E1. Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.

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26

Aus den Berichten der Kanzleien X1 (Fallbeispiel 15) und H (Aktenvorgang 82) geht detailliert hervor, was sich N E. zu Schulden kommen ließ und was ihm vorgeworfen wird:

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Demnach wurde E. 2001 von einem damals 17-jährigen „Strichjungen“ in L1 erpresst. Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Q Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden. Im X1-Bericht heißt es über E.: „Polizeilicherseits wurde ausdrücklich angeregt (…) dem beschuldigten Q (gemeint ist E.) ein Aufgabengebiet zuzuweisen, in dem er keinen sexuellen Kontakt zu ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen (z.B.: Messdienern etc.) aufnehmen könne.

28

Ungeachtet dessen befördert X diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von E1.“

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wenn dies geschieht wie im Artikel vom 27.04.2021 mit dem Titel „L X beförderte Missbrauchs-Priester“ (Anlage K 1) auf c.de,

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und/oder

31

„Es ist amtlich: L X, der F von L1, hat einen Missbrauchspriester befördert, anstatt Minderjährige vor ihm zu schützen.“

32

wenn dies geschieht wie im Artikel vom 27.04.2021 mit dem Titel „Stoppen Sie den L!“ (Anlage K 2) auf c.de.

33

3.       die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger EUR 579,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht bestehe. Bei der Bezeichnung von Herrn E als  „Missbrauchs-Priester" handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Es lägen etliche tatsächliche Anknüpfungstatsachen vor, die diese Bewertung rechtfertigten. Hinsichtlich der Äußerung „Obwohl er von den Vorwürfen wusste“ liege eine zulässige Tatsachenbehauptung vor. Der Kläger habe von den Vorwürfen gegen Q E gewusst. Bei der Äußerung „obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!" handele es sich ebenfalls um eine zulässige Meinungsäußerung. Sie behaupten hierzu, dass das F1 in einem Telefonat zwischen Polizeipräsidium und F1 ausdrücklich auf das Alter von E2 T (ca. 16 Jahre) hingewiesen habe. Zudem habe Q E seinem Arzt Dr. M gegenüber selber angegeben, mit einem 16-jährigen Jungen am L1 Hauptbahnhof gemeinsam onaniert zu haben. Sie sind der Ansicht, dass das gleiche hinsichtlich der Äußerung "Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Q Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden." gelte. Bei der Äußerung „Ungeachtet dessen beförderte X diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von E1“ sei zu beachten, dass bei der Bewertung von rechtlich relevanten Vorfällen ein großer Gestaltungsspielraum bestehe, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden könne. Sie behaupten, dass selbst das F1 L1 seinerzeit festgestellt habe, dass Q E durch seinen „Prostituierten-Kontakt" gegen c. 1395 § 1 CIC/1983 verstoßen, also eine Sexualstraftat nach kanonischem Recht begangen hat. Sie sind der Ansicht, dass das F1 L1 bei ordnungsgemäßer Prüfung außerdem zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass gleichzeitig eine Sexualstraftat gemäß c. 1395 § 2 CIC/1983 vorlag, weil das Delikt in der Öffentlichkeit sowie an einem Minderjährigen vollzogen wurde. Schließlich handele es sich bei der Äußerung „L X, der F von L1 , hat einen Missbrauchspriester befördert" um eine zulässige Bewertung des geschilderten Gesamtgeschehens.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist auch begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

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Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06).

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Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).

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Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.).

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Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102).

45

Vor diesem Hintergrund gilt hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen das Folgende:

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Der Kläger hat die Äußerung „Ungeachtet dessen befördert X diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von E1.“ nicht hinzunehmen. Bei der Bezeichnung von Herrn E als „Sexualstraftäter“ handelt es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung bzw. um eine Meinungsäußerung mit unzutreffendem Tatsachenkern. Der durchschnittliche Rezipient versteht die Äußerung dahingehend, dass Herr E eine im Strafgesetzbuch enthaltene Tat begangen hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Soweit die Beklagte vorträgt, dass ein Verstoß gegen eine kirchenrechtliche Vorschrift vorliege, entspricht dies nicht dem Verständnis des Durchschnittlesers. Im konkreten Kontext des Artikels ist der Kläger auch von dieser Falschbezeichnung betroffen.

47

Die Äußerung „Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Q Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden.“ ist unzulässig, da sich der durchschnittliche Rezipient hier einen anderen als den tatsächlich stattgefundenen Sachverhalt vorstellt. Dieser geht davon aus, dass es zu einem Geschehen mit gegenseitigen Berührungen gekommen ist, nicht jedoch, dass man sich gegenüber gestellt und gegenseitig beim Masturbieren zugesehen hat.

48

Die Äußerung „Der L1 L X (00) hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!“ ist ebenfalls unzulässig. Der Prostituierte war unstreitig zum Zeitpunkt des geschilderten Geschehens kein Kind mehr. Nach dem Verständnis des Durchschnittlesers ist ein „Kind“ jünger als sechzehn Jahre.

49

Auch die Äußerung „Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.“ hat der Kläger nicht hinzunehmen, da Herr E gegenüber der Polizei nicht eingeräumt hat, Kenntnis von der Minderjährigkeit des Prostituierten gehabt zu haben. Soweit aus der Anlage B1 ersichtlich ist, dass er im Dezember 2021 gegenüber dem Arzt Dr. M mitgeteilt hat, dass er Kontakt mit einem 16jährigen Jugendlichen am Hauptbahnhof L gehabt habe und es an einer entlegenen Stelle des Bahnhofsumfeldes zum gemeinsamen Onanieren gekommen sei, sagt dies nichts darüber aus, ob ihm die Minderjährigkeit bereits zum Zeitpunkt des Vorfalls am 29.06.2001 bekannt war oder ob er diesen Umstand erst im Nachhinein erfahren hat.

50

Hinsichtlich der Äußerung „Obwohl er von den Vorwürfen wusste – L X beförderte Missbrauchs-Priester“ gilt das Folgende: Der durchschnittliche Rezipient versteht die Bezeichnung von Herrn E als „Missbrauchs-Priester“ im konkreten Kontext des Artikels als auf den in diesem Artikel wiedergegeben Vorfall aus dem Jahr 2001 gestützte Bewertung. Insofern kommt es nicht darauf an, ob weitere Vorfälle aus der Vergangenheit eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine derartige Bewertung darstellen könnten. Zwar muss der Äußernde grundsätzlich nicht die einer Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen mitteilen. Wenn allerdings – wie vorliegend – bestimmte Tatsachen genannt werden, geht das Verständnis des Rezipienten dahingehend, dass die Meinungsäußerung auch auf diese gestützt werden soll. Insofern sind die weiteren von den Beklagten geschilderten Vorfälle vorliegend nicht relevant. Der Vorfall vom 2001 stellt hingegen, so wie er im Artikel konkret geschildert wird, keine geeignete Tatsachengrundlage dar. Aufgrund der unzutreffenden Bezeichnung  des Herrn E als „Sexualstraftäter“ und der Angabe, dass dieser Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden habe, stellt sich der Rezipient unter der Bezeichnung „Missbrauchspriester“ einen nicht von dem tatsächlich stattgefundenen Geschehen getragenen Sachverhalt vor. Die Äußerung „Obwohl er von den Vorwürfen wusste“ hat der Kläger aus diesen Gründen ebenfalls nicht hinzunehmen, da – wie ausgeführt – eine falsche Vorstellung des Lesers hinsichtlich der Vorwürfe besteht.

51

Hinsichtlich der im zweiten Artikel angegriffenen Äußerung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Artikel sowie der erfolgten Verlinkung ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Rezipient auch den ersten Artikel gelesen hat. Dieser stellt sich bei der Bezeichnung als „Missbrauchspriester“ einen anderen, gravierenderen Sachverhalt als den tatsächlich stattgefundenen vor.

52

Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage, ob der Kläger Kenntnis vom Inhalt der Personalakte hatte oder welche konkreten Details im hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahr 2001 aus sonstigen Quellen bekannt waren nicht an.

53

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Der mit 15.000,- € angesetzte Gegenstandswert ist angemessen.

54

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

55

Streitwert: 30.000,- Euro