Einstweilige Verfügung gegen Aufruf zum Kaufboykott – Unterlassungsverbot mit Ordnungsmitteln
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen beantragten eine einstweilige Verfügung gegen mehrere Antragsgegner wegen eines im Internet und per E-Mail verbreiteten Aufrufs zum Kaufboykott gegen konkrete Produkte. Das Landgericht Köln hat dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegnern das Verbreiten des Boykottaufrufs untersagt. Zur Glaubhaftmachung genügten vorgelegte Urkunden und eidesstattliche Versicherungen; zur Sicherung wurden Ordnungsmittel angedroht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Aufruf zum Kaufboykott stattgegeben; Unterlassung mit Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO i.V.m. § 937 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Dringlichkeit glaubhaft gemacht ist.
Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus §§ 823, 1004 BGB ergeben, wenn durch einen Boykottaufruf Rechtsgüter oder Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigt werden.
Zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung reicht die Vorlage geeigneter Urkunden und eidesstattlicher Versicherungen, die die behaupteten Tatsachen plausibel erscheinen lassen.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht Zwangsmittel in Form der Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft festsetzen.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht im Beschluss; bei erfolgreichem Antrag können die Verfahrenskosten den Antragsgegnern ganz oder anteilig auferlegt werden.
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerinnen vom 14.05.2008, ergänzt durch den Schriftsatz vom 20.05.2008, wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich Ausdruck des per E-Mail an F GmbH & Co. OHG gesandten Boykottaufrufs, Ausdrucke der Internetseite www.anonym.org, Kopie der Telefaxmitteilung der F GmbH & Co. OHG vom 25.04.2008, Forderungskatalog des Bundesverbandes Contergangeschädigter e.V. vom 19.10.2007 und vom 23.02.2008, eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsstellerin zu 1), Herrn H, vom 13.05.2008 sowie der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragsstellerin zu 2), Herrn M, vom 13.05.2008 glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihnen nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Rubrum
Den Antragsgegnern wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf die Antragstellerinnen mit den nachstehenden wiedergegebenen Äußerungen zum Kaufboykott gegen Produkte
der Antragstellerin zu 1): Tandil – Waschmittel, Dallie Universal-, Color-Bunt- und Feinwaschmittel, Woll-Balsam, Black Wasch, White Wash, Fresh & Clean, sensitiv, Fleck Weg Oxi – Power, Duo 2 – 1 Sprühstärke + Bügelhilfe, Pflege- + Haushaltskernseife, evidur Gardinen rein- und superweiss, evidur Bügel Fix + Sprühstärke, Glix Duft – Frische (Frühlings- Flieder, Ocean –Fresh, Lemon –Fresh), Glix (Teppich + Polsterreiniger, Backofen + Grillreiniger, Bad- + Beckenreiniger), Glix WC Kraft – Schaum, Glix Maxi Glean Kraftreiniger – der Antragstellerin zu 2: Betty Barclay, Culture by Tabac, Irish Moos, Nonchalance, Tabac, Tosca – der Antragstellerin zu 3): "4711” –
- der Antragstellerin zu 1): Tandil – Waschmittel, Dallie Universal-, Color-Bunt- und Feinwaschmittel, Woll-Balsam, Black Wasch, White Wash, Fresh & Clean, sensitiv, Fleck Weg Oxi – Power, Duo 2 – 1 Sprühstärke + Bügelhilfe, Pflege- + Haushaltskernseife, evidur Gardinen rein- und superweiss, evidur Bügel Fix + Sprühstärke, Glix Duft – Frische (Frühlings- Flieder, Ocean –Fresh, Lemon –Fresh), Glix (Teppich + Polsterreiniger, Backofen + Grillreiniger, Bad- + Beckenreiniger), Glix WC Kraft – Schaum, Glix Maxi Glean Kraftreiniger –
- der Antragstellerin zu 2: Betty Barclay, Culture by Tabac, Irish Moos, Nonchalance, Tabac, Tosca –
- der Antragstellerin zu 3): "4711” –
aufzurufen:
(Es folgt die Wiedergabe des zweiseitigen Boykottaufrufs)
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern zu je 1/2 auferlegt.
Streitwert: 50.000,- € (25.000,- € x 2)