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Landgericht Köln·28 O 270/25·30.09.2025

Einstweilige Verfügung zur Erzwingung einer Gegendarstellung wegen Unverzüglichkeits- und Formmängeln abgewiesen

ZivilrechtPresserecht/MedienrechtZivilprozessrecht (einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Aufnahme einer Gegendarstellung in einem Online-Videoangebot. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück, weil das Gegendarstellungsverlangen nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des Medienstaatsvertrags zugeleitet wurde und die Erstfassung grobe Formmängel (fehlende eigenhändige Unterschrift) aufwies. Zudem traf den Antragsteller ein Verschulden durch Umgehung der Bestellung von Prozessbevollmächtigten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Aufnahme einer Gegendarstellung wegen nicht unverzüglicher Zustellung und formeller Mängel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gegendarstellungsverlangen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 MStV muss unverzüglich i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern zugeleitet werden; bei dauerhaft aktualisierten Online-Kanälen mit häufigen Veröffentlichungen ist wegen der erhöhten Aktualität eine besonders rasche Reaktion erforderlich.

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Die nachträgliche Überarbeitung eines Gegendarstellungsverlangens entschuldigt eine zuvor eingetretene Zeitverzögerung nicht, wenn die Erstfassung an groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln leidet.

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Ein Gegendarstellungsverlangen muss als schriftliches Original den Text der Gegendarstellung eigenhändig unterschrieben enthalten; sind Abdruckverlangen und Gegendarstellung in einem Dokument vereinigt, muss der Text der Gegendarstellung gesondert eigenhändig unterzeichnet sein.

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Wird ein Rechtsanwalt bestellt, ist das Gegendarstellungsverlangen unverzüglich an dessen Prozessanschrift zu übersenden; die Umgehung dieser Verpflichtung und die Übersendung an eine c/o-Adresse begründet ein Verschulden des Absenders für eine etwaige Nichtzustellbarkeit.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Medienstaatsvertrag§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 12 Abs. 1 BORA§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III. Streitwert: 10.000,- €

Rubrum

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28 O 270/25

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Landgericht Köln 

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Beschluss

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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

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hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln

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am 30.09.2025

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durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin

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beschlossen:

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I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

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II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

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III. Streitwert: 10.000,- €

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.09.2025, in Form des Antrags vom 24.09.2025, der darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner aufzugeben in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung in dem [im Sommer] 2025 veröffentlichten Video „[Nennung der Betitelung des Videos]“ unter der URL https://xxx.xxxxxxxxxx.xx und in Anlage_VIDEO ersichtlich unverzüglich, ohne Einschaltungen und Weglassungen, ohne Kosten für den Antragsteller und ohne zusätzliches Abrufentgelt die in Anlage A 1 ersichtliche Gegendarstellung mit dem nachstehenden Inhalt in sein Angebot aufzunehmen:

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Gegendarstellung

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In dem [streitgegenständlichen, auf dem Videoportal „N.“ veröffentlichten Video mit dem vorgenannten Titel] ist ein Beitrag über eine durch mich für einen Mandanten gegen Herrn Y. ausgesprochene Aufforderung zum Widerruf und Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen verbreitet worden. Herr Y. behauptet in diesem Beitrag, ich hätte die Herrn Y. vertretende Anwaltskanzlei angeschrieben und dabei von dieser einen Widerruf oder eine Gegendarstellung verlangt. Hierzu stelle ich fest, dass ich von den Rechtsanwälten der Herrn Y. vertretenden Anwaltskanzlei weder einen Widerruf noch eine Gegendarstellung verlangt habe.

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[Ort, Datum]

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L. I. Rechtsanwalt“

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und diese so lange wie die unter der URL https://xxx.xxxxxxxxxx.xx

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verbreitete Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten; für den Fall, dass die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten wird oder das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung endet, die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung;

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ist unbegründet.

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Dem Anspruch steht bereits entgegen, dass es an einem Gegendarstellungsverlangen fehlt, das dem Antragsgegner unverzüglich im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 4 Medienstaatsvertrag zugeleitet wurde.

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Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei dies anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ohne Bindung an eine starre Frist zu beurteilen ist. Für die gebotene Einzelfallentscheidung ist einerseits das Interesse des Betroffenen an einer angemessenen Überlegungsfrist zu berücksichtigen, andererseits das Interesse der Medien an der Aktualität ihres Inhalts. Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch, in welchen Intervallen die betreffende Sendung ausgestrahlt wird (vgl. OLG Stuttgart, ZUM 2000, 773 ff.). Vorliegend ist zu beachten, dass die Gegendarstellung im Rahmen des [auf dem Videoportal „N.“ betriebenen] Kanals des Antragsgegners begehrt wird und somit jederzeit möglich und nicht wie bei Fernsehsendungen von Sendeintervallen abhängig ist. Zudem werden auf dem Kanal durch den Antragsgegner auch täglich meist mehrfach Videos veröffentlicht. Aufgrund der somit gegebenen Aktualität ist eine rasche Reaktion des Betroffenen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Übermittlung des geänderten Gegendarstellungsverlangens am 24.09.2025 und damit vier Wochen nach Kenntnis von dem antragsgegenständlichen Beitrag nicht mehr unverzüglich.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dieses Gegendarstellungsverlangen eine überarbeitete Fassung der zunächst übersandten Aufforderung vom 28.08.2025 darstellt. Zwar ist dem Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, sein Gegendarstellungsverlangen ohne Rechtsverlust zu überarbeiten, sofern alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, insbesondere die jeweilige neue Fassung für sich betrachtet unverzüglich nach der Zurückweisung zugeleitet wird. Allerdings entschuldigt dies die dadurch eintretende Zeitverzögerung jedenfalls dann nicht, wenn die Erstfassung inhaltlich an groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln leidet und der Betroffene die zunächst übersandte Gegendarstellung daher vernünftigerweise nicht für zulässig halten konnte (vgl. OLG Köln Beschl. v. 25.7.2013 – 15 U 87/13, BeckRS 2014, 16140 Rn. 40, beck-online). Vorliegend litt das vorherige Gegendarstellungsverlangen vom 28.08.2025 aufgrund der fehlenden Unterschrift an einem groben, ohne weiteres erkennbaren Mangel. Auch wenn es sich hierbei nicht um einen inhaltlichen, sondern um einen formalen Mangel handeln mag, lässt sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts in der zitierten Entscheidung keine Beschränkung auf inhaltliche Mängel entnehmen. Es wird vielmehr ausgeführt, dass jedenfalls grobe inhaltliche Mängel die eingetretene Zeitverzögerung nicht entschuldigen können. Die Gegendarstellung muss schriftlich fixiert und im Original eigenhändig durch den Betroffenen unterzeichnet sein. Befinden sich Abdruckverlangen und Gegendarstellung in einem einheitlichen Dokument, so muss der Text der Gegendarstellung als solcher eigenhändig unterschrieben werden (Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 29.48). Das Gegendarstellungsverlangen vom 28.08.2025 ist nicht eigenhändig unterschrieben. Eine Unterschrift findet sich lediglich am Ende des Schriftsatzes, wobei diese auch nicht eigenhändig erfolgt ist. Der eingetretene Zeitverlust erfolgte aufgrund dieses ohne weiteres erkennbaren Mangels nicht unverschuldet. Soweit der Antragsteller am 03.09.2025 ein weiteres – nun eigenhändig unterschriebenes – Gegendarstellungsverlangen übersenden wollte, das jedoch dem Antragsgegner nicht zugestellt werden konnte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn trotz der Bestellung der Rechtsanwaltskanzlei O. mit Schriftsatz vom 01.09.2025 übersandte der Antragsteller die neuerliche Aufforderung entgegen § 12 Abs. 1 BORA nicht an diese. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers erfolgte die Bestellung auch nicht ausschließlich bezüglich der ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Das Schreiben nimmt auf die Abmahnung vom 01.09.2025 Bezug und es wird ausgeführt, dass kein Anspruch auf eine Gegendarstellung bestehe. Wenn der Antragsteller unter Umgehung der berufsrechtlichen Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 BORA von einer zügig möglichen Übersendung an die Prozessbevollmächtigten absieht und stattdessen eine mit Unsicherheiten verbundene Zustellung an eine c/o Anschrift des Antragsgegners vornimmt, trifft ihn ein Verschulden für den hiermit im Falle der Nichtzustellbarkeit verbundenen Zeitablauf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich des Antragstellers die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

27

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.