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Landgericht Köln·28 O 270/24·03.12.2024

Einstweilige Verfügung gegen Ranking-Äußerung wegen Persönlichkeitsrechts abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung gegen eine Veröffentlichung, die sein Vermögen in einer Rangliste nennt. Das Gericht verneint den Unterlassungsanspruch, weil die Äußerung als wertende Meinungsäußerung mit offen kommunizierten Schätzungen zu werten ist. Eine Tatsachenbehauptung oder ausreichend substantiierter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt nicht vor. Der Antrag wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Bewertung oder Rangliste, die offen als auf Schätzungen beruhend dargestellt wird, ist als Meinungsäußerung/Werturteil zu qualifizieren und nicht ohne Weiteres als Tatsachenbehauptung zu beanstanden.

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Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt das Vorliegen einer rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung oder einer sonst erheblichen Eingriffsintensität voraus.

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Bei Rundungen, konservativen Bewertungen und offengelegten Quellen ist für den Adressaten erkennbar, dass die exakten Vermögensverhältnisse nicht sicher feststellbar sind; dies schließt regelmäßig einen Unterlassungsanspruch aus.

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Die Zuordnung zu einer Gruppe wie ‚reichste Deutsche‘ trifft auch dann zu, wenn formale Staatsbürgerschaftswechsel vorliegen, sofern die öffentliche Wahrnehmung und enge Verknüpfung mit Deutschland bestehen und die falsche Zuschreibung nicht persönlichkeitsverletzend ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Tenor

I.                    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III.              Streitwert:              10.000,- €

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.11.2024, der darauf gerichtet ist,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen

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in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

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„Text entf.“

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wie in der Veröffentlichung „Titel entf.“ auf Link ent. gem. Anlage AST 1 geschehen

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war zurückzuweisen.

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Dabei kann offenbleiben, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist, da es am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs fehlt.

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Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ist nicht gegeben. Bei der antragsgegenständlichen Äußerung handelt sich um eine Meinungsäußerung, die der Antragsteller hinzunehmen hat.

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Das Verständnis der Äußerung ist nicht abstrakt, sondern im Kontext des das Ranking enthaltenden Artikels zu bewerten. Aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Artikel, dass es sich bei allen Vermögensangaben um Schätzungen handelt und Bewertungsgrundlage Recherchen in Archiven und Registern sowie bei Vermögensverwaltern, Anwälten, Bankern sowie Vertreterinnen und Vertretern der Rangliste selbst sind, handelt es sich bei der Vermögensangabe nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine anhand der genannten Kriterien ermittelte wertende Angabe. Dem Rezipienten steht vor Augen, dass die exakten Vermögensverhältnisse der genannten Personen der Antragsgegnerin nicht bekannt sind und in vielen Fällen deutlich höher sein dürften, da die Antragsgegnerin mitteilt, dass die Vermögen konservativ bewertet würden. Dem Leser steht zudem vor Augen, dass der Antragsgegnerin nur eine begrenzte Anzahl von Quellen zur Verfügung steht. Eine andere Einordnung ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23.09.2021, Aktenzeichen 15 W 47/21. In dieser führt das OLG gerade aus, dass solche Rankings anerkanntermaßen – dies schon aufgrund der grundsätzlich bestehenden Verschlossenheit der bewerteten Protagonisten bei der öffentlichen Preisgabe finanzieller Details – keine exakte Wiedergabe der jeweiligen Vermögensverhältnisse darstellen, sondern lediglich eine wertende Einstufung anhand der öffentlich bekannten (Vermögens-) Informationen, die von Finanz- und Wirtschaftsmagazinen in regelmäßigen Abständen vorgenommen wird.

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Die Antragsgegnerin hat auch eine tatsächliche Grundlage für ihre Bewertung vorgetragen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen auf S. 9 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 27.11.2024 (Bl. 139 d. A.) verwiesen. Die dortigen Angaben hat der Antragsteller nicht bestritten. Soweit er sich darauf beruft, dass sich aus den mitgeteilten Angaben keine zum Privatvermögen des Antragstellers, beispielsweise über sein Barvermögen, fänden, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Aufgrund der von der Antragsgegnerin im Artikel mitgeteilten Methoden ist dem Rezipienten bewusst, dass die Antragsgegnerin über derartige Informationen gerade nicht verfügt und diesbezügliche Werte nicht in die Ermittlung des genannten Betrages mit einfließen können.

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Die angegriffene Äußerung ist auch nicht zu beanstanden, soweit von den reichsten Deutschen die Rede ist. Zwar hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, seit dem Jahr 2022 nicht mehr die deutsche Staatsbürgerschaft zu besitzen. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten werden in der Liste jedoch nicht Personen angeführt, die formal deutsche Staatsbürger sind. Über diese formale Einordnung macht sich der Leser keine Gedanken, da dies für ihn nicht im Vordergrund steht. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller in Deutschland geboren worden ist, sein Unternehmen in Deutschland gegründet und aufgebaut wurde, sich zentrale Teile der Produktion seiner Unternehmensgruppe in Deutschland befinden und er bis vor zwei Jahren deutscher Staatsbürger war, gehört er zum Personenkreis der reichsten Deutschen. Doch selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass einige Leser davon ausgingen, dass der Antragsteller auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, würde dies eine wertneutrale Falschbehauptung darstellen. Der Antragsteller war unstreitig viele Jahrzehnte deutscher Staatsbürger. Das Verschweigen der Tatsache, dass er die Staatsbürgerschaft vor zwei Jahren aufgegeben hat, beeinträchtigt sein Persönlichkeitsrecht nicht.

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Der Antragsteller hat die Meinungsäußerung hinzunehmen. Der Antragsteller ist lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen, da die Vermögensschätzung allein auf Grundlage einer Bewertung von allgemein ermittelbaren Vermögenswerten erfolgte, die letztlich von jedermann vorgenommen werden kann. Demgegenüber steht ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, wo bzw. bei wem große Vermögenswerte vorhanden sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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