Kostenwiderspruch im EV-Verfahren: § 93 ZPO bei fehlender Abmahnung
KI-Zusammenfassung
Im einstweiligen Verfügungsverfahren legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein, beschränkt auf die Kostenfolge. Das Gericht behandelte dies als sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO. Mangels vorheriger Abmahnung habe die Antragsgegnerin keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben; vorprozessuale allgemeine Hinweise genügten hierfür nicht. Daher wurde der Kostenausspruch der Verfügung aufgehoben und dem Antragsteller die Kosten auferlegt.
Ausgang: Kostenwiderspruch erfolgreich; Kostenausspruch der einstweiligen Verfügung aufgehoben und Antrag insoweit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf die Kostenfolge beschränkter Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung führt kostenrechtlich dazu, dass vom Unterliegen des Antragsgegners in der Hauptsache auszugehen ist und nur noch § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis/fehlende Veranlassung) zu prüfen ist.
Ein Kostenwiderspruch enthält regelmäßig ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung als verbindliche Regelung, soweit die Hauptsache nicht angegriffen wird.
Ein Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO ist „sofort“, wenn es bei der ersten prozessual möglichen Gelegenheit erklärt wird; beim Kostenwiderspruch ist dies der das Widerspruchsverfahren eröffnende Schriftsatz.
Ohne vorherige Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung fehlt es grundsätzlich an einer Veranlassung zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durch den Antragsgegner.
Allgemeine vorprozessuale rechtliche Hinweise, die nicht auf den konkreten Inhalt der später veröffentlichten Äußerung bezogen sind, machen eine Abmahnung nach Veröffentlichung nicht entbehrlich und begründen keine Veranlassung i.S.d. § 93 ZPO.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 04.09.2017 wird im Kostenausspruch aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass insofern zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derer des Widerspruchsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren.
Mit Beschluss vom 04.09.2017 hat die Kammer auf Antrag des Verfügungsklägers eine einstweilige Verfügung erlassen und der Verfügungsbeklagten untersagt, über den Verfügungskläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er habe Abgasmanipulationen bei der B AG zu verantworten, identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem am 28.08.2017 auf der Internetseite www.anonym.com und in der Printausgabe des Handelsblattes erschienenen Artikel mit der Überschrift „Bs ‚Y‘“.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2017 hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und diesen auf die Kostenfolge beschränkt.
Der Verfügungskläger ist der Meinung, dass die Verfügungsbeklagte durch ihr Verhalten Anlass zu einem unmittelbarem gerichtlichen Vorgehen gegeben habe und dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei, weil seine Prozessbevollmächtigten die Verfügungsbeklagte vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels im Rahmen der – unstreitig - geführten Korrespondenz darauf hingewiesen hätten, dass die Berichterstattung über die Vorwürfe rechtswidrig sei, weil weder ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliege noch eine ihm eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kommunikation wird auf die Anlagen Ast 4 bis 8 Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte habe sich folglich in Kenntnis seiner rechtlichen und tatsächlichen Argumente und damit vorsätzlich für eine Veröffentlichung entschieden. Deshalb wäre eine Abmahnung eine reine Förmelei gewesen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung im Kostentenor zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung im Kostentenor aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Meinung, dass der Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da er sie – unstreitig – nicht abmahnte. Hinsichtlich der Korrespondenz vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels ist die Verfügungsbeklagte der Meinung, dass die rechtlichen Ausführungen des Verfügungsklägers lediglich allgemeiner Natur gewesen seien. Ferner seien die Themen die Inhalt der Fragen gewesen seien, die ihr Redakteur gestellt und die von dem Verfügungskläger nicht beantwortet worden seien, in dem Artikel nicht erwähnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.09.2017 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 ZPO angeordnet. Schriftsätze konnten bis zum 18.10.2017 eingereicht werden.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten ist begründet und die einstweilige Verfügung vom 04.09.2017 im Kostenausspruch aufzuheben.
Bei der Überprüfung der Kostenentscheidung gemäß den §§ 91 ff. ZPO ist aufgrund des auf die Kostenfolge beschränkten Widerspruchs von einem Unterliegen der Verfügungsbeklagten in der Hauptsache auszugehen. Denn da sich die Verfügungsbeklagte gegen die einstweilige Verfügung in der Hauptsache nicht gewendet, sondern ihren Widerspruch auf die Kostenentscheidung beschränkt hat (sog. Kostenwiderspruch), steht ihr Unterliegen in der Hauptsache fest (Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 924 ZPO, Rn. 5 m.w.N.). Somit können die Verfügungsbeklagten nur noch geltend machen, dass sie das Verfahren unabhängig von der gegebenen oder fehlenden Begründetheit des erhobenen Anspruchs nicht veranlasst haben, so dass nicht § 91 ZPO, sondern § 93 ZPO zur Anwendung kommt, mithin die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vorliegen (vgl. Herget in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 93 ZPO, Rn. 6 „Kostenwiderspruch“).
Letzteres ist hier der Fall.
Mit dem lediglich auf die Kostenfolge beschränkten Widerspruch hat die Verfügungsbeklagte den Tenor zu I. der einstweiligen Verfügung vom 04.09.2017 als verbindliche Regelung zwischen den Parteien anerkannt.
Dieses Anerkenntnis erfolgte sofort i.S.d. § 93 ZPO, da es bereits mit Einlegung des Widerspruchs unmissverständlich erklärt wurde.
Ein Einlenken gemäß oder entsprechend § 93 ZPO erfolgt dann "sofort", wenn es bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht (KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011 – 5 W 75/11). Das ist hier geschehen, denn die erste prozessual für den Kostenwiderspruch in Betracht kommende Gelegenheit war die Einreichung des das Widerspruchsverfahren überhaupt erst eröffnenden Schriftsatzes. Und in diesem Schriftsatz ist der Widerspruch (bezüglich des maßgeblichen Streitgegenstands) „sofort" auf die Kosten beschränkt, also die Beschlussverfügung anerkannt worden. Der bis zur Einlegung des Kostenwiderspruchs verstrichene Zeitablauf ist unschädlich. Denn der Rechtsbehelf des Widerspruchs (und damit auch des Kostenwiderspruchs) ist - abgesehen von (hier nicht einschlägigen) Verwirkungsaspekten - unbefristet möglich (vgl. KG Berlin, a.a.O.).
Die Verfügungsbeklagte hat auch nicht durch ihr Verhalten zur Beantragung der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung Veranlassung gegeben.
Wann eine Veranlassung zur Klage gegeben ist, bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck des § 93 ZPO. Danach gibt man zur Erhebung einer Klage durch ein Verhalten Veranlassung, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (vgl. BGH, NJW 1979, 2040), wenn also der Kläger bei vernünftiger Würdigung annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht erreichen zu können (vgl. Herget, a.a.O., § 93 ZPO, Rn. 3). Entsprechendes gilt in Bezug auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren.
Hier hat die Verfügungsbeklagte mangels Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung keine Veranlassung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben.
Umstände, dass der Verfügungskläger aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der Verfügungsbeklagten davon ausgehen hätten können, dass entsprechende Aufforderungen keinen Erfolg gehabt hätten, liegen nicht vor.
Die vorherige Abmahnung ist unter anderem dann entbehrlich, wenn der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen, oder wenn die Veröffentlichung – wie hier nicht der Fall - eine so gravierende Ehrverletzung darstellt, dass bei vernünftiger Betrachtung das Bemühen um eine außergerichtliche Klärung keinen dauerhaften Erfolg verspricht oder unzumutbar erscheint (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01.08.1994 – 15 W 49/94).
Hier durfte der Verfügungskläger aufgrund des bisherigen Verhaltens der Verfügungsbeklagten nicht davon ausgehen, er werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu seinem Recht kommen.
Denn entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers führt sein pauschaler Hinweis auf das Fehlen eines Mindestbestands an Beweistatsachen im Rahmen der Korrespondenz und die zwischen den Parteien geführte Diskussion über die Reichweite des Quellenschutzes und den erforderlichen Umfang einer Möglichkeit zur Stellungnahme vor Veröffentlichung des konkreten Artikels nicht dazu, dass der Verfügungskläger davon ausgehen durfte, dass eine auf den konkreten Artikel bezogene Abmahnung nach Veröffentlichung desselben nicht erfolgversprechend sein werde. Dies folgt bereits aus der Überlegung, dass der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten vorwirft, ihn vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels nicht zu dem tatsächlich veröffentlichten Sachverhalt angehört zu haben. Sofern man dies als zutreffend unterstellen wollte, hätten sich die vor der Veröffentlichung seitens des Verfügungsklägers geäußerten Argumente jedoch nicht auf den sodann veröffentlichten Sachverhalt bezogen, weshalb er durch die Veröffentlichung desselben allenfalls den Schluss ziehen durfte, dass die Verfügungsbeklagte die bisherigen Argumente des Verfügungsklägers, die er in Unkenntnis des Artikels mitteilte, nicht für überzeugend hielt, nicht jedoch, dass die Verfügungsbeklagte sich seinen auf den zuvor nicht diskutieren und damit aus seiner Sicht neuen Sachverhalt bezogenen Argumenten verweigern werde. Vor dem Hintergrund, dass sich die rechtlichen Hinweise des Verfügungsklägers folglich auf einen ihm unbekannten Sachverhalt bzw. Artikel bezogen, wäre eine Abmahnung entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers nicht lediglich eine reine Förmelei gewesen, sondern hätte der Verfügungsbeklagten die Möglichkeit gegeben, sich mit den konkreten rechtlichen Argumenten des Verfügungsklägers hinsichtlich des konkret in dem streitgegenständlichen Artikel beschriebenen Sachverhalts auseinanderzusetzen, von dem der Verfügungskläger – nach eigenem Bekunden – vor der Veröffentlichung desselben keine Kenntnis hatte. Ferner hätte die Verfügungsbeklagte durch die auf den streitgegenständlichen Artikel und dessen konkreten Inhalt bezogene Abmahnung erkennen können, dass der Verfügungskläger nach Prüfung desselben rechtliche Bedenken hat, und ihren Artikel im Hinblick auf diese konkreten Rügen kritisch hinterfragen können.
Schließlich begegnet die Auffassung des Verfügungsklägers, dass eine in jedem Fall wünschenswerte und - bspw. beim Vorliegen einer Verdachtsberichterstattung - regelmäßig erforderliche Anhörung des von der Berichterstattung Betroffenen im Rahmen der journalistischen Recherche sowie der in Unkenntnis des konkreten Artikels – und deshalb denknotwendig unkonkrete – erteilte Hinweis des Betroffenen, die Berichterstattung sei – aus welchen Gründen auch immer – rechtswidrig, dazu führen sollen, dass im Falle der Veröffentlichung des Artikels diese Veröffentlichung bereits eine „Veranlassung der Klage“ i.S.d. § 93 ZPO darstellen soll, im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Pressefreiheit Bedenken der Kammer.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO.
Streitwert: bis zum 21.09.2017: 20.000,- EUR
danach: Summe der bis zum 21.09.2017 angefallenen Kosten
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.