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Landgericht Köln·28 O 262/07·13.05.2007

Einstweilige Verfügung gegen Filesharing: Verbot der Bereitstellung von T10-Musikdateien

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtUnterlassungs- und EilverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsgegner untersagt, Musikaufnahmen der Künstlergruppe „T10“ über Filesharing zum Abruf bereitzustellen. Das Gericht hielt die Glaubhaftmachung durch Dateiliste, IP-Angaben, Telekom-Auskunft und eidesstattliche Versicherungen für ausreichend. Wegen Dringlichkeit erging der Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Verfügung wurde mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft versehen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Bereitstellung von Musikaufnahmen via Filesharing stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung nach § 97 UrhG genügt, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht wurden.

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Für die Glaubhaftmachung können konkrete Auflistungen der angebotenen Dateien, die Zuordnung zu einer IP-Adresse sowie ergänzende Auskünfte des Internetanbieters und eidesstattliche Versicherungen zusammen ausreichend sein.

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Bei Vorliegen der Dringlichkeit kann das Gericht gemäß § 937 ZPO eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen.

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Eine Unterlassungsverfügung kann mit Zwangsmitteln wie der Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Durchsetzung verbunden werden.

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Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 935 ff., 916 ff. ZPO§ 97 UrhG§ 937 ZPO

Tenor

wegen Urheberrechtssache

Rubrum

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Auf den Antrag der Antragstellerin vom 11.05.2007 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich auszugsweiser Auflistung von 704 Audiodateien, die am 06.02.2007, 17:03:19 Uhr MEZ unter der IP-Nr. 84.129.90.102 zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden, Schreiben der StA München I vom 19.02.2007 an die Deutsche Telecom zu Az.: 309 UJs 705928/07, Auskunft der Telekom vom 22.02.2007/26. 02.2007 an die StA München I, eidesstattliche Versicherungen des Zeugen F vom 11.05.2007 und des Zeugen H vom 09.05.2007 und vorprozessualen Schriftverkehr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

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einstweiligen Verfügung

3

angeordnet:

4

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,

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die Musikaufnahmen

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E10 A E11 A1 L

  1. E10
  2. A
  3. E11
  4. A1
  5. L
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der Künstlergruppe "T10"

8

auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

9

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

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Streitwert: 50.000,00 € (5 x 10.000,00 €)