Einstweilige Verfügung gegen Filesharing: Verbot der Bereitstellung von T10-Musikdateien
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsgegner untersagt, Musikaufnahmen der Künstlergruppe „T10“ über Filesharing zum Abruf bereitzustellen. Das Gericht hielt die Glaubhaftmachung durch Dateiliste, IP-Angaben, Telekom-Auskunft und eidesstattliche Versicherungen für ausreichend. Wegen Dringlichkeit erging der Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Verfügung wurde mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft versehen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Bereitstellung von Musikaufnahmen via Filesharing stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung nach § 97 UrhG genügt, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Für die Glaubhaftmachung können konkrete Auflistungen der angebotenen Dateien, die Zuordnung zu einer IP-Adresse sowie ergänzende Auskünfte des Internetanbieters und eidesstattliche Versicherungen zusammen ausreichend sein.
Bei Vorliegen der Dringlichkeit kann das Gericht gemäß § 937 ZPO eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen.
Eine Unterlassungsverfügung kann mit Zwangsmitteln wie der Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Durchsetzung verbunden werden.
Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen.
Tenor
wegen Urheberrechtssache
Rubrum
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 11.05.2007 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich auszugsweiser Auflistung von 704 Audiodateien, die am 06.02.2007, 17:03:19 Uhr MEZ unter der IP-Nr. 84.129.90.102 zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden, Schreiben der StA München I vom 19.02.2007 an die Deutsche Telecom zu Az.: 309 UJs 705928/07, Auskunft der Telekom vom 22.02.2007/26. 02.2007 an die StA München I, eidesstattliche Versicherungen des Zeugen F vom 11.05.2007 und des Zeugen H vom 09.05.2007 und vorprozessualen Schriftverkehr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
die Musikaufnahmen
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- E10
- A
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- A1
- L
der Künstlergruppe "T10"
auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Streitwert: 50.000,00 € (5 x 10.000,00 €)