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Landgericht Köln·28 O 258/21·12.07.2021

Einstweilige Verfügung: Mitteilungsanspruch bei Demonetarisierung eines Kanalangebots

ZivilrechtVertragsrechtInternetrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller ließ sich gegen die Demonetarisierung seines Kanals durch die Plattform A per einstweiliger Verfügung aussprechen. Zentral war, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, auf Aufforderung die konkreten Gründe und die jeweils verletzten Richtlinien zu benennen. Das Landgericht Köln gab den Hilfsantrag teilweise statt und verpflichtete zur Auskunft binnen sieben Tagen, weil dadurch die Beseitigung der Beeinträchtigung ermöglicht wird.

Ausgang: Hilfsantrag auf Auskunft über Gründe der Demonetarisierung per einstweiliger Verfügung teilweise stattgegeben; Verpflichtung zur Mitteilung binnen sieben Tagen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei bestehendem Vertragsverhältnis begründet § 241 Abs. 2 BGB eine Nebenpflicht, wonach eine Partei auf Aufforderung Auskunft über die Gründe einer von ihr getroffenen Maßnahme zu erteilen hat, wenn andernfalls dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Beseitigung der Beeinträchtigung erheblich erschwert wird.

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Ein Unterlassungs- und Auskunftsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind.

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Die Frist zur Erteilung der verlangten Auskunft kann im Beschluss angemessen konkretisiert werden; eine siebentägige Frist kann unter Abwägung der Interessen beider Seiten als angemessen gelten.

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Die Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO als Zwangsmaßnahme ist zulässig, um die Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung sicherzustellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Relevante Normen
§ 937 Abs. 2 ZPO§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB§ 938 Abs. 1 ZPO§ 92 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO (analog)§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Tenor

I.                    Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollstrecken ist,

v e r b o t e n,

den von dem Antragsteller auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform ‚‚A“ unter https://www.entfernt betriebenen Kanal zu demonetarisieren, ohne dem Antragsteller nach entsprechender Aufforderung innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, welche Videos auf seinem Kanal nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht den „Richtlinien des A-Partnerprogramms entsprechen“und gegen welche der Richtlinen welches Video verstoßen haben soll.

II.                  Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

III.               Streitwert: bis 12.7.2021: 20.000 €, seither: 10.000 €.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.7.2021 ist zulässig und - nach Rücknahme des Hauptantrages - im Hilfsantrag begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

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1.

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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der  bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 1.7.2021 abgemahnt und mit E-Mail vom 6.7.2021 nochmals dem Antrag entsprechend aufgefordert, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vorgetragenen Sachverhalt zu äußern. Die Schreiben der Antragsgegnerin an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurden der Kammer vorgelegt.

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2.

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Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag. Danach hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass ihm der Grund für die getroffene Maßnahme wie aus dem Tenor ersichtlich mitgeteilt wird. Dies folgt aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der zum einen ins Gewicht fällt, dass es dem Antragsgegner ohne die entsprechende Information wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, den Grund für die Demonetarisierung seines Kanals zu beseitigen. Hierauf Rücksicht zu nehmen ist die Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet. Ein gewichtiges Interesse der Antragsgegnerin am Vorenthalten der entsprechenden Information ist demgegenüber nicht ersichtlich. Aus ihrer Erwiderung geht hervor, dass ihr die beanstandeten ("vielen") Videos konkret bekannt sein müssen. Auch muss sie über Kenntnisse darüber verfügen, gegen welche Richtlinie die Videos angeblich verstoßen. Beides soll sich nämlich aus einer Überprüfung der Videos auf dem Kanal des Antragstellers durch "unsere Richtlinienexperten" ergeben. Da die Antragsgegnerin ausdrücklich die Möglichkeit einräumen möchte, den Antragsteller wieder in das Partnerprogramm aufzunehmen, entspricht es auch nicht ihrem Interesse, ihm diesen Weg faktisch zu verstellen.

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Dem Anspruch ist Genüge getan, wenn die geforderte Auskunft nach entsprechender Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird, die die Kammer mit sieben Tagen bemisst.

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3.

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Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. - insbesondere bei der Konkretisierung der Reaktionsfrist - von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 (analog) ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.