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Landgericht Köln·28 O 253/10·18.01.2011

LG Köln: Keine Haftung für Verbands-Rundmail bei vertraulicher Beratungsanfrage

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Ersatz von Anwaltskosten, nachdem ein Hotelverband eine Anfrage des beklagten Hoteliers samt Entwurf als Rundmail an Mitglieder weitergeleitet hatte. Das Gericht verneinte eine Haftung des Beklagten, weil seine an den Verband gerichtete Bitte um rechtliche Prüfung vertraulich war und als privilegierte Äußerung geschützt ist. Die Weiterleitung erfolgte eigenmächtig durch den Verband, ohne willentlichen und adäquat kausalen Beitrag des Beklagten, sodass es an einer Verletzungshandlung fehlt. Zudem seien die Kosten einer strafrechtlichen Prüfung und Strafanzeige nicht adäquat und verstießen gegen die Schadensminderungspflicht.

Ausgang: Schadensersatzklage (Anwaltskosten) wegen Verbands-Rundmail mangels Störerhaftung und mangels ersatzfähigen Schadens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein an einen zur Rechtsberatung angerufenen Verband gerichtetes, als vertraulich intendiertes Schreiben kann als privilegierte Äußerung der Rechtsverfolgung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung entzogen sein, wenn der Äußernde auf Wahrung der Vertraulichkeit vertrauen durfte.

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Für eine Haftung als Störer wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist erforderlich, dass der Inanspruchgenommene willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung beiträgt oder eine rechtliche bzw. tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Rechtsgutsverletzung hatte.

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Leitet ein Dritter eine vertrauliche Beratungsanfrage eigenmächtig an einen nicht privilegierten Empfängerkreis weiter, begründet dies ohne weiteres keine Störerhaftung des Anfragenden, wenn dieser keinen Einfluss auf den Weiterleitungsprozess hatte.

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Kosten für eine anwaltliche strafrechtliche Bewertung und die Erstellung einer Strafanzeige sind nicht ohne weiteres als adäquater Schaden ersatzfähig, wenn die Anzeige ohne nennenswerten Aufwand auch unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden kann.

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Ein Ersatzanspruch scheidet aus, wenn der geltend gemachte Aufwand gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, weil eine deutlich kostengünstigere und naheliegende Schadensabwendung möglich gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 101 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz anlässlich eines per Rund-E-Mail seitens des Y e.V. verbreiteten Schreibens.

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Die Klägerin ist ein seit 10 Jahren tätiges Reisedienstleistungsunternehmen mit bis zu 27 Angestellten. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Vermittlung von Hotelzimmern an Unternehmen, insbesondere für Messen. Der Beklagte ist Inhaber eines Kölner Hotels und Mitglied bei dem Y NRW e.V. (im Folgenden: Y). Die Klägerin hatte in dem Hotel des Beklagten, L, für die Messe ANUGA 2009 Zimmer reserviert. Die insoweit von dem Beklagten erstellte, noch offene Rechnung über den Betrag von 2.978,25 € (unter Abzug einer geleisteten Anzahlung von 270,75 €) ist Gegenstand eines Zivilprozesses bei dem Amtsgericht Köln (Az.: 214 C 429/09).Vor Anreise der Messegäste hatte der Beklagte die Klägerin um eine weitergehende Kreditkartenautorisierung für den Betrag von 2.707,50 € ersucht. Die Klägerin übermittelte dem Beklagten per Fax unter dem 07.10.2009 eine Kreditkartenautorisierung, jedoch nur als Sicherheitsleistung und ohne Autorisierung der Abbuchung; anders als dies zuvor bei der Anzahlung der Fall gewesen war. Für die gebuchten 3 Doppelzimmer stellte der Beklagte der Klägerin unter dem 11.10. 2009 eine Rechnung über den nach seiner Berechnung noch offenen Restbetrag von 2.978,25 €. Dieser Betrag blieb offen. Auch ein anwaltliches Mahnschreiben vom 06.11.2009 blieb ohne Reaktion bei der Klägerin, worauf der Beklagte Zahlungsklage erhob.

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Mit E-Mail vom 11.11.2009 wandte er sich betreffend die Klägerin an den Y und teilte folgendes mit:„Nachfolgend ein Entwurf von einem Schreiben, dass ich an die Kölner und Düsseldorfer Hotels versenden will. Denken Sie, dass ich es so formuliert habe, dass die Firma mir keine Schwierigkeiten machen kann??“

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Es folgte ein unter dem 11.11.2009 datierter Entwurf eines Schreibens, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 24 f. d.A. verwiesen wird.

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Als Antwort erhielt der Beklagte von dem Y folgende E-Mail:„Ich werde Ihre Anfrage an Herrn C2 weiterleiten und wir werden sehen, ob und in welcher Form wir die Sache angehen.Mitteilen kann ich Ihnen allerdings, dass wir bereits in 2006 und 2007 Anfragen von Kollegen bezüglich Y1 – Anschrift F-Straße in Düsseldorf – hatten. Ich werde die Vorgänge schon mal raussuchen. Die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise war damals schon Kritikpunkt der Kollegen.“

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Am 12.11.2009 erhielt der Beklagte – wie sämtliche der rund 10.000 Mitgliedsunternehmen des Y Nordrhein e.V. – eine E-Mail, in der die Anfrage des Beklagten weitergeleitet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser E-Mail wird auf Bl. 26 ff. d. A. verwiesen.

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Hiervon erhielt die Klägerin am 13.11.2009 Kenntnis. Unter Hinweis auf die Warnmeldung baten Kunden um à-cto-Zahlungen oder ähnliche Sicherungen ihrer Forderungen gegen die Klägerin. Auch wurden Geschäftsabschlüsse zurückgestellt oder unterlassen.

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Hiernach beauftragte die Klägerin den Rechtsanwalt Dr. C mit der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beklagten sowie darauffolgend mit der Erstellung einer Strafanzeige. Hierbei wurde eine Abrechnung auf Zeithonorarbasis vereinbart, wodurch der Klägerin Kosten in Höhe von 8.168,33 € exklusive Umsatzsteuer entstanden, die sie sodann beglich.

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Die Klägerin behauptet, das Schreiben sei inhaltlich wahrheitswidrig; sie sei nicht in Zahlungsschwierigkeiten, ihre Unternehmensentwicklung sei konstant und die Auftragslage zufriedenstellend. Ihre Bonität und Solvenz seien gegeben. Es werde ihr in dem Schreiben weiter betrügerisches Handeln vorgeworfen.

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Sie ist ferner der Ansicht, der Beklagte sei verantwortlich für die Verbreitung des Schreibens.

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Sie beantragt,

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                            den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.188,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen.

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Der Beklagte und der Streithelfer beantragen jeweils,

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                            die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verweist darauf, dass der Y die Interessen der Mitglieder wahrnehme und sie gerichtlich und außergerichtlich vertrete. In diesem Zusammenhang habe er den Y am 11.11.2009 um eine rechtliche Auskunft gebeten, nämlich, ob das von ihm entworfene Schreiben in Ordnung sei oder zu rechtlichen Schwierigkeiten führen könne. Entgegen der Antwort des Y auf seine Anfrage und entgegen seiner Erwartung habe er keine Stellungnahme oder rechtliche Bewertung erhalten, sondern die Mail des Y vom 12.11.2009. Eine willentliche Verbreitung des Schreibens durch ihn liege nicht vor; er habe nur die rechtsberatende Tätigkeit des Verbandes in Anspruch nehmen wollen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz in der eingeklagten Höhe zusteht.

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Grundsätzlich war zwar davon auszugehen, dass ein Aufruf wie der des Beklagten persönlichkeitsrechtsverletzend sein und daher möglicherweise auch Schadensersatzansprüche auslösen kann. Die rechtliche Beurteilung derartiger Aufrufe bereitet vor allem dann Schwierigkeiten, wenn sie sich gegen Einzelpersönlichkeiten oder private Vereinigungen richtet. Das Recht zu einem solchen Aufruf kann niemandem schon von vornherein und unter allen Umständen abgesprochen werden. Andererseits ist die für den Betreffenden unter Umständen existenzbedrohende Wirkung zu beachten, wenn z.B. in plakativer Form zur Mitteilung negativer Erfahrungen mit den Leistungen eines Freiberuflers aufgefordert wird, da derartige Aufrufe Prangerwirkung haben können. Enthält der Aufruf eine unwahre oder unrichtige Aussage, so ist er schon deswegen zu untersagen. Im Übrigen hängt die Zulässigkeit von Anlass, Form und Zweck ab; all dies ist ins Verhältnis mit der Beeinträchtigung des Betroffenen zu setzen (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 10.143). Insbesondere wenn der Aufruf für den Betroffenen eine nachhaltig beeinträchtigende Wirkung hat, setzt die Zulässigkeit einen konkreten und aktuellen Anlass voraus. Ein solcher Anlass kann allerdings die Beweisnot sein, in die ein durch arglistige Täuschung Betroffener geraten ist (Burkhardt, a.a.O., Rn. 10.146). Darüber hinaus ist der Zweck des Aufrufs zu beachten. Niemand braucht seine Bloßstellung durch namentliche Nennung in einem Medium zu dulden, der sich nicht einer Straftat schuldig gemacht hat, sondern nur seinem Gläubiger Geld schuldet, zumal zur Durchsetzung von Ansprüchen der Rechtsweg zur Verfügung steht (vgl. LG Oldenburg, AfP 1983, 83). Es ist zumindest zweifelhaft, ob die von dem Beklagten ins Feld geführten Umstände es überhaupt hätten rechtfertigen können, dass er einen derartigen Aufruf startete. Selbst unter Berücksichtigung seines Vortrags, die Klägerin schulde ihm knapp 3.000 € - ein Betrag, der für ihn als Betreiber eines kleinen Hotels recht hoch ist – scheint es eher nicht angemessen, die Klägerin innerhalb der Mitglieder des Verbandes Y in ein derart schlechtes Licht zu rücken.

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Dies kann indes unentschieden bleiben, da der Beklagte insoweit nicht Störer ist, da die von ihm an den Y gerichtete Anfrage nicht zur Weiterleitung bestimmt war, sondern der internen Klärung von Rechtsfragen diente und sein Entwurfsschreiben von dort und eigenmächtig an die Mitglieder des Y NRW versandt wurde.

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Indes ist die Anfrage des Beklagten an den Y als sogenannte privilegierte Äußerung anzusehen. Wenn das Aufstellen und Verbreiten von Behauptungen unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig erklärt und an ein solches Verhalten Rechtsfolgen geknüpft werden, so geschieht das zum Schutz des persönlichen und wirtschaftlichen Rufs des Betroffenen. Umgekehrt sind für die Persönlichkeitsentfaltung Bereiche erforderlich, in denen man sich frei aussprechen kann. Deswegen ist unbestritten, dass der Person bestimmte Bereiche zustehen, in denen Äußerungen unbeschränkt zulässig und von jeder Rechtsverfolgung ausgeschlossen sind. Äußerungen innerhalb dieser Bereiche sind per se geschützt (Burkhardt, a.a.O., Rn. 10.26).

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So können z.B. Äußerungen gegenüber dem eigenen Anwalt unter diese Privilegierung fallen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es für diese Frage unerheblich ist, ob die Äußerung mündlich oder schriftlich erfolgt sowie, ob sie erst der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses dient (vgl. Burkhardt, a.a.O., Rn. 10.28). Entscheidend für die Frage der Privilegierung ist es, ob der Behauptende davon ausgehen kann, dass die Vertraulichkeit sichergestellt ist. Die Kammer geht davon aus, dass der Y für den Beklagten, der dessen Mitglied ist, eine der Beratung dienende Stelle ist, an die er sich wie geschehen wenden konnte, ohne fürchten zu müssen, dass dies nach außen dringen würde. In diesem Zusammenhang ist die Stellung des Y derjenigen eines zur Beratung angerufenen Rechtsanwalts so sehr vergleichbar, dass auch hier eine Privilegierung zu sehen ist.

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Der Y als Spitzenorganisation des Gastgewerbes hat ausweislich der Angaben auf seiner Internetseite die Aufgabe, die wirtschafts- und sozialpolitischen Interessen des Gastgewerbes zu vertreten. Weitergehend bietet er seinen Mitgliedern nebst Weiterbildungs- und Beratungsangebot der Serviceeinrichtungen auch Rechtsberatung durch die Juristen des Verbandes an. So können Mitglieder Verträge durch Verbandsjuristen prüfen lassen oder sich bei Auseinandersetzungen vor Arbeits- und Sozialgerichten durch Y-Spezialisten vertreten lassen. Dieser Bereich der Tätigkeit des Y ist im Termin nochmals ausdrücklich angesprochen worden. Diesen Service wollte der Beklagte ersichtlich in Anspruch nehmen, als er sich mit Anschreiben vom 11.11.2009, dem der Entwurf des Anschreibens an andere Hoteliers beigefügt war. Er bat ausdrücklich um Beratung und nicht um Weiterleitung. Zudem sollte die Angelegenheit, wie ausdrücklich auf dem auch als solchen bezeichneten Entwurf vermerkt war, persönlich/vertraulich behandelt werden. Diese Anfrage des Beklagten wurde in dem Verband auch entsprechend verstanden, wie die Antwort des Y vom selben Tag zeigt. Hiernach sollte die Anfrage an Herrn C2 weitergeleitet werden und man wollte dann sehen, ob und in welcher Form der Y die Sache angeht. Hieraus ergab sich für den Beklagten zugleich, dass er von der Einhaltung von Vertraulichkeit ausgehen konnte, insbesondere dass sein Anliegen verstanden worden war, zu vermeiden, eine Äußerung über die Klägerin herauszugeben, durch die er Schwierigkeiten erhalten könnte.

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War mithin im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Y im Hinblick auf die erbetene juristische Beratungsleistung von vertraulicher Behandlung auszugehen, so rechtfertigt dies aus der Sicht der Kammer, die dem Y in dem Entwurf zur Kenntnis gebrachten Passagen des Entwurfs, die vorliegend streitgegenständlich sind, als privilegierte Äußerungen anzusehen.

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Ging dann ein im Verhältnis zu dem Entwurf des Beklagten verändertes Anschreiben durch ein Versehen innerhalb des Y und ohne jedes Zutun des Beklagten an die Mitglieder heraus, so ist nicht erkennbar, dass der Beklagte als Verbreiter Störer sein könnte. Störer ist, wer auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH NJW-RR 2009, 1413 – Focus Online). Der Beklagte ist in dieser Hinsicht weder intellektueller noch technischer Verbreiter, denn er hatte willentlich keinen Einfluss auf die pflichtwidrige Herausgabe des privilegierten Schreibens durch den Y an einen Personenkreis, in Bezug auf den eine Privilegierung nicht mehr angenommen werden kann. Insbesondere hatte er keine tatsächlichen Einflussmöglichkeiten in den Ablauf des Geschäftsbetriebs des Y, wo dieses Versehen unterlief.

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Es mangelt daher schon an einer für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen Verletzungshandlung des Beklagten.

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Darüber hinaus liegt – ohne, dass es hierauf noch ankäme – vorliegend auch kein Schaden vor. So stellte es keine adäquate Reaktion seitens der Klägerin dar, einen Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beklagten sowie mit der Erstellung einer Strafanzeige zu beauftragen. War die Klägerin der Ansicht, der Beklagte habe sich möglicherweise strafbar gemacht, so wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die zugrundeliegenden Umstände der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen, die ohne den entsprechenden Anfall von Kosten eine strafrechtliche Beurteilung vorgenommen und ggf. Anklage erhoben hätte. Vor diesem Hintergrund stellt die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot der Schadensminderungspflicht dar.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 8.188,33 €