Einstweilige Verfügung: Unterlassung identifizierender Berichterstattung über Probsteigassen-Anschlag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen identifizierende Berichterstattung auf einer Internetseite zu einem Sprengstoffanschlag von 2000/2001. Das Landgericht Köln hat die Verfügung teilweise erlassen und die identifizierende Nennung untersagt, da für eine zulässige Verdachtsberichterstattung keine hinreichenden Beweistatsachen vorlagen und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt. Wertende Aussagen zur Jugendzeit bleiben wegen Meinungsfreiheit unversehrt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung teilweise stattgegeben: Identifizierende Berichterstattung untersagt, übrige Anträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sind mindestens konkrete, belastbare Anhaltspunkte erforderlich, die den Verdacht stützen und der Information Öffentlichkeitswert verleihen.
Überwiegt bei summarischer Abwägung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber dem Informationsinteresse, ist eine identifizierende Berichterstattung zu untersagen.
Bezeichnende Werturteile (Meinungsäußerungen) sind grundrechtlich geschützt und nur dann untersagbar, wenn ihnen ein überprüfbarer Tatsachenkern völlig fehlt.
Interne/privilegierte Quellen rechtfertigen die Veröffentlichung nur, wenn deren Inhalte nicht selbst bloße Mutmaßungen darstellen; insoweit begründen spekulative Vermerke keinen verlässlichen Tatsachenvortrag.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
I. Der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft 2 Jahre nicht übersteigen darf und hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist,
v e r b o t e n,
1. über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in der Probsteigasse in Köln aus dem Jahr 2000/2001 unter Angabe des Namens („J“ und/oder „J1“ und/oder „J2“) und/oder des Spitznamens („J3“) identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht, wie in den Artikeln
- „Das Phantom zu Köln“ vom 14.6.2015 und/oder
- „Die dubiosen Ermittlungen zum Kölner Neonazi „J3“ vom 14.6.2015 und/oder
- „V-Mann im Zwieliecht“ vom 16.6.2015
jeweils abrufbar auf der Internetseite anonym1.de
und/oder
2. über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in der Probsteigasse in Köln aus dem Jahr 2000/2001 unter Angabe des Namens („J“ und/oder „J1“ und/oder „J2“) identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht, wie in den Artikeln
- „Geheimdienst-Informant soll in Mordserie verwickelt sein“ vom 14.6.2015 und/oder
- „Neuer NSU-Verdacht“ vom 14.6.2015
jeweils abrufbar auf der Internetseite anonym1.de.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/7 und die Antragsgegner jeweils zu 5/14.
IV. Streitwert: 140.000 EUR (2x. 70.000 EUR)
Gründe
Auf den Antrag des Antragstellers vom 1.7.2015 sowie der Ergänzung vom 10.7.2015 war die begehrte einstweilige Verfügung teilweise zu erlassen, soweit er durch Vorlage der fünf – von dem Antragsgegner zu 2 mit verfassten - streitgegenständlichen Artikel von der – von der Antragsgegnerin zu 1) betriebenen - Internetseite anonym1.de, seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2.7.2015 nebst Lichtbilder, seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.7.2015, des vorprozessualen Schriftverkehrs sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, 937 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG, gegeben sind. Soweit dies – auch in Ansehung der im Namen der Antragsgegnerin zu 1) eingereichten Schutzschrift vom 23.6.2015 – nicht der Fall ist, war der Antrag zurückzuweisen.
1.
Ein Unterlassungsanspruch besteht hinsichtlich der Anträge 1 a) und 1 b). Denn bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Antragsstellers und der Antragsgegnerin überwiegen bei summarischer Prüfung diejenigen des Antragsstellers.
a) Soweit in diesen Artikeln der Verdacht geäußert wird, der Antragssteller sei an dem Sprengstoffanschlag in der Probsteigasse in Köln aus dem Jahr 2000/2001 beteiligt gewesen, fehlt es bereits an den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Insbesondere liegt kein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, welche für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihm überhaupt erst Öffentlichkeitswert verleihen. Denn die Artikel stützen sich letztlich lediglich auf eine in einem mutmaßlichen Vermerk der ehemaligen Präsidentin des Verfassungsschutzes NRW, Frau L, aus dem Jahre 2012 festgehaltene Beobachtung, dass ein in diesem Zusammenhang mit dem Anschlag im Januar 2001 angefertigtes Phantombild Ähnlichkeiten zum Antragssteller aufweise. Der Antragsteller hat jedoch durch seine eidesstattliche Versicherung und den hierzu vorgelegten Lichtbildern aus dieser Zeit glaubhaft gemacht, dass er zu dieser Zeit kurze, braune Haare trug und eine Ähnlichkeit insofern nicht festzustellen ist. Der Vermerk teilte zudem selbst mit, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Antragstellers nicht bestehen. Ein tatsächlicher Vorwurf ist durch die Sicherheitsbehörden insofern auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Antragsteller erhoben worden. Auch die damals befragten Zeugen konnten eine Ähnlichkeit mit entsprechenden Fotos des Antragsstellers nicht feststellen, lediglich mit einem wesentlich jüngeren im Internet kursierenden Foto, auf dem der Antragsteller im Jahre 2011 – wie das Phantombild – lange Haare trug. Die Antragsgegner können sich auch nicht auf privilegierte Quellen berufen, da weder die Auskünfte aus dem beim OLG München geführten NSU-Prozess noch dem geheimen Vermerk der ehemaligen Präsidentin des Verfassungsschutzes ein entsprechender Inhalt zukommt, der auf feststehende, wahre Tatsachen schließen lässt. Vielmehr handelt es sich bei beiden „Quellen“ selbst um in sich relativierte Mutmaßungen. Dass der Antragssteller aufgrund seine Ausbildung und seiner Vorbestrafung die notwendigen Kenntnisse für einen derartigen Anschlag habe, stellt sich schließlich kaum als belastbare, jedenfalls nicht als hinreichende Beweistatsache dar.
b) Auch wenn man jedoch die Artikel nicht als Verdachtsberichterstattung, sondern als Berichterstattung über wahre Tatsachen der von den Sicherheitsbehörden durchgeführten Ermittlungstätigkeiten ansehen würde, überwiegt bei der Abwägung das Anonymitätsinteresse des Antragstellers. Die identifizierende Berichterstattung über den Antragssteller im konkreten Zusammenhang mit dem Anschlag bzw. Verstrickungen in rechtsradikale Gewalttaten ist in hohem Maße geeignet, eine empfindliche Prangerwirkung entstehen zu lassen, welche tiefgreifend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers eingreift. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist es jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Antragssteller im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Hintergründe der Aufarbeitung des NSU-Taten notwendigerweise identifiziert werden muss. Auch das in der Schutzschrift angeführte Berichterstattungsinteresse an der Aufarbeitung möglicherweise bestehender Ungereimtheiten im Vorgehen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit rechter Gewalt erfordert keine Nennung des Namens oder sonstiger identifizierender Merkmale des Antragsstellers. Auch der Umstand, dass er möglicherweise durch vorherige Berichterstattungen bereits – zumindest innerhalb der rechten Szene – identifiziert worden ist, rechtfertigt nicht per se, in Medien mit besonders hoher Breitenwirkung diese Information weiter zu verbreiten, mithin die Prangerwirkung zu erhöhen. Aufgrund der tiefgreifenden Beeinträchtigung, welche der Antragssteller hierdurch erfährt und dem Umstand, dass keine handfesten Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Antragsstellers sprechen, hat er der Antragsteller nach derzeitiger Auffassung der Kammer nach Abwägung der gegenseitigen Interessen eine identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit der Probsteigasse nicht hinzunehmen.
Da die Antragsgegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.
2.
Ein Verfügungsanspruch hinsichtlich der Aussage „J2 war schon als Jugendlicher rechtsradikal (…)“ ist nach derzeitigem Verfahrensstand jedoch nicht begründet.
Denn bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich um eine wertende Aussage handelt, welche als Meinungsäußerung grundrechtlich geschützt ist. Die Annahme, hierbei handle es sich ausschließlich um eine innere, vollständig überprüfbare Tatsachenbehauptung über die geistige Einstellung des Antragsstellers in seiner Jugendzeit, würde in unzulässiger Weise die Meinungs-und Pressefreiheit verkürzen (vgl. EGMR, Brosa ./. Deutschland, NJW 2014, 3501). Die Bewertung, ob jemand als rechtsradikal bezeichnet werden kann, ist jedoch gleichzeitig auch nicht frei von einer Tatsachengrundlage. Vielmehr beruht sie auf einem überprüfbaren Tatsachenkern, nämlich der Mitgliedschaft des Antragstellers in einer radikalen, nach außen auch unter Verwendung allgemein als rechtsradial oder rechtsextrem angesehener Handlungen auftretenden Gruppierung.
Dass keine Anhaltspunkte für die aufgestellte Wertung vorliegen, hat der Antragssteller nicht glaubhaft gemacht. Dabei hat er zwar ausführlich und unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, wie sich seine politische innere Einstellung seit seiner Kindheit entwickelt haben soll und auch dazu Stellung genommen, wie er eine Vorliebe für Waffen und militärische Vorgänge entwickelt habe und wie er schließlich nach der Bundeswehrzeit in zwei Gruppierungen aktiv wurde, von denen die erste teilweise auch von Neonazis besucht wurde und die sich insgesamt Wehrübungen zugewandt hätten. Die eidesstattliche Versicherung verhält sich hingegen kaum zu der Frage, inwiefern im Zusammenhang mit der unstreitig erfolgten Verurteilung als Jugendlicher auch Umstände hervorgetreten sind, welche als Grundlage einer Beurteilung als rechtsextrem oder rechtsradikal herhalten können. Hierzu hat er vielmehr maßgeblich angegeben, dass er aktiv in einer linksextremen Gruppe, welche sich „ATF- Anarchistische Terror Front“ genannt habe, gewesen sei, man dort mit selbst gebauten Sprengkörpern experimentiert und in diesem Zusammenhang auch Streiche gespielt habe, wenn überhaupt dann jedoch mit linksextremistischen Äußerungen aufgetreten sei. Die Polizei sei ihnen schließlich auf die Schliche gekommen und er habe sodann seinen Ausbildungsplatz verloren.
Insbesondere verhält sich der Vortrag und die eidesstattliche Versicherung jedoch nicht zu den von der Antragsgegnerin zu 1) mit der Schutzschrift vorgelegten Artikel aus dem Kölner Stadtanzeiger vom 4.9.1985 (Anlage AG 7). In diesem wurde unter der Überschrift „Hakenkreuze und Rohrbomben“ erkennbar und ausdrücklich über den Prozess der Mitglieder dieser „ATF“ und die Verurteilung im Jahr 1985 berichtet. Darin heißt es sodann, dass das Jugendschöffengericht die politischen Überzeugungen der Bande von Jugendlichen als „total unausgegoren“ und „verworren“ bewertet habe. Diese seien im Vorjahr mit Hakenkreuzschmierereien, nächtlichen Wehrübungen und verschiedenen Sprengstoff-Experimenten aktiv geworden. Man sei sich auch nicht sicher gewesen, ob die Abkürzung für „anarchistische“ oder „anti“-Terrorfront gestanden habe, wobei letzteres für einen eher rechtsgerichteten Hintergrund stehen könnte. Mitgeteilt wird zwar auch, dass die Staatsanwaltschaft in dem Prozess ein Abdriften in den Extremismus noch nicht erkenne. Sowohl die Auffälligkeit der Gruppierung im Zusammenhang mit dem Hakenkreuz als klassischem Zeichen der rechtsextremen Szene als auch der Nähe der berichteten Wehrübungen zu den als radikal aufgetretenen Wehrsportgruppen stellen jedenfalls maßgebliche Ungereimtheiten für den Vortrag des Antragsstellers dar, der sich zu beidem nicht verhält. Es liegt damit eine Quelle für äußere Tatsachen vor, welche die in hohem Maße wertungsbezogene Äußerung einer „rechtsradikalen“ Einstellung stützen und die insofern als von der Meinungsfreiheit gedeckt anzusehen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.