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Landgericht Köln·28 O 24/21·04.02.2021

Einstweilige Verfügung zu Berichterstattung über Beziehung und angebliche Polizeieinsätze

ZivilrechtAllgemeines PersönlichkeitsrechtMedienrecht/PresserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung gegen Berichte, die u.a. drei Polizeieinsätze und einen Corona-Verstoß im Zusammenhang mit seiner Beziehung behaupten. Das Gericht prüfte, ob die Berichterstattung die Privatsphäre verletzt und unzulässig ist. Die Kammer wies den Antrag zurück: Die Berichterstattung über Beziehung und Trennung ist wegen Selbstöffnung und überwiegen­dem Informationsinteresse zulässig; weitergehende Beschränkungsgründe wurden nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Berichterstattung über Beziehung und angebliche Polizeieinsätze als unbegründet abgewiesen; Berichterstattung wegen Selbstöffnung und Informationsinteresse zulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berichterstattung über eine private Beziehung ist zulässig, wenn der Betroffene durch eigene Veröffentlichungen in sozialen Medien seine Privatsphäre geöffnet hat.

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Die Berichterstattung über öffentlich wahrnehmbare Auseinandersetzungen fällt nicht in den Kernbereich der Privatsphäre; bei prominenten Personen überwiegt regelmäßig das Informationsinteresse, sofern nur sachlich berichtet wird.

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Ein Unterlassungsanspruch gegen Presseberichterstattung besteht nicht, soweit die Darstellung nicht in unzulässiger Weise in die Intimsphäre eindringt und keine nachgewiesene Unwahrheit oder Schmähkritik vorliegt.

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Bei Anträgen auf einstweilige Verfügung zur Unterbindung von Medienberichten ist in der Interessenabwägung die Presse- und Meinungsfreiheit zu berücksichtigen; das Fehlen entscheidungserheblicher Eingriffe in die Privatsphäre kann den Unterlassungsanspruch entfallen lassen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Tenor

I.                    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III.              Streitwert:              90.000,- EUR

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.1.2020, mit dem der Antragsteller begehrt, den Antragsgegnern zu untersagen,

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unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

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1. „Trennungs-Streit mit seiner Freundin.“

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2. „Sogar drei Polizei-Einsätze bei H!“

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3. „Neue Details im Streit zwischen C-Star H (00) und seiner (mittlerweile) Ex-Freundin K (00) aus der Nach vom 0. Auf den 0. Januar.“

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4. „ER soll insgesamt sogar dreimal die Polizei zur Hilfe gerufen haben!“

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5. „C1 fragte bei der Polizei nach. Die offizielle Antwort: „Zwischen 20.50 Uhr und 02.00 Uhr können wir drei Einsätze in der von Ihnen angegebenen Straße in München bestätigen. In allen Fällen wurden wir wegen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen zwei Personen verständigt und Streifen der Polizeiinspektion 00 (H1) fuhren zu Örtlichkeit. Bei den ersten beiden Einsätzen verließ eine der beteiligten Personen nach unserem Eintreffen die Örtlichkeit und beim dritten Einsatz wurde diese Person mit auf die Dienststelle genommen. Ein Verstoß gegen die aktuelle Infektionsschutzregelung (Ausgangssperre) wurde angezeigt. Nach dieser Anzeigenbearbeitung wurde die Person wieder entlassen.“

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6. „(In Bayern darf man sich zwischen 21 und 5 Uhr nur aus „triftigen Grund“ im Freien aufhalten.) Aus Sicht der Polizei zählt der Streit mit H offenbar nicht als solcher.“

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7. „Der C-Star und das T waren seit März 0000 ein Paar, ließen die ganze Welt mit gemeinsamen Fotos auf Instagram an ihrem Liebes-Glück teilhaben.

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8. „Anfang des Jahres kam es dann zur Trennung.“

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wenn dies geschieht wie in der Berichterstattung vom 00.00.0000, die unter https://www.entfernt mit der Überschrift „Sogar drei Polizei-Einsätze bei H!" abrufbar ist,

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war zurückzuweisen.

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Ein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht nicht.

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Soweit mit der Berichterstattung über die Tatsache der früheren Beziehung des Antragstellers zu Frau K und deren Beendigung berichtet wird, sind die angegriffenen Äußerungen zulässig, weil insofern von einer Selbstöffnung der Privatsphäre des Antragstellers auszugehen ist. Hierzu mag das eine von dem Antragsteller selbst gepostete Foto der beiden Personen zwar nicht ausreichend sein. Es ist aber unstreitig, dass der Antragsteller entsprechende Mitteilungen seiner Freundin in den sog. sozialen Medien nicht nur geduldet, sondern ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung z. T. auch mit Emojis und Textkommentaren versehen hat. Dies kann ohne weiteres als Zustimmung zu dem entsprechenden Öffnungsverhalten der Freundin verstanden werden, zumal der Inhalt der Textbeiträge nicht mitgeteilt wird. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die antragsgegnerseits vorgelegte Berichterstattung zu seiner Beziehung und die darin enthaltenen Behauptungen, er "zeige seine neue Liebe" bzw. das "Versteckspiel sei vorbei" etc., seinerzeit nicht angegriffen hat. Vor diesem Hintergrund verletzt es den Antragsteller nicht in seiner Privatsphäre, wenn über die Tatsache der Beziehung zu Frau K nunmehr (erneut) berichtet wird. Gleiches gilt dann auch für die Tatsache der Beendigung dieser Beziehung. Der zweite Halbsatz des Antrages zu 7 stellt vor diesem Hintergrund eine hinzunehmende Meinungsäußerung der Antragsgegner dar.

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Soweit die Antragsgegner über die Geschehnisse vom 0./00.00.0000 berichten, besteht ebenfalls - bezogen auf die antragsgegenständlichen Äußerungen - kein Unterlassungsanspruch. Dass es einen Streit zwischen dem Antragsteller und Frau K gab, war in der Öffentlichkeit wahrnehmbar und damit jedenfalls nicht mehr dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen. In der sodann vorzunehmenden Abwägung überwiegt aber im Hinblick auf Prominenz und Vorbildfunktion des Antragstellers (Nationalspieler) das Berichterstattungsinteresse hinsichtlich eines solchen Vorgangs, über den im Rahmen der antragsgegenständlichen Äußerungen eher detailarm berichtet wird. Hinzu kommt hinsichtlich der letzten drei Sätze des Antrages zu 5 sowie hinsichtlich des Antrages zu 6, dass der Antragsteller insofern nur durch die Passage "Streit mit H" betroffen ist; der Vorwurf eines "Corona-Verstoßes" wird soweit ersichtlich nur gegenüber Frau K in den Raum gestellt.

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Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und 3 ein Verfügungsgrund anzunehmen ist. Die Kammer neigt insofern aus den Gründen des Beschlusses vom 22.1.2021 dazu, die Frage zu verneinen.

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Die Kammer weist zu den Ausführungen auf S. 1-4 der Stellungnahme der Antragsgegnerin zu 1 vom 3.2.2021 darauf hin, dass sie nicht mehr daran festhält, dass eigene Ausführungen der Antragsgegner im Beschlussverfahren nicht berücksichtigt werden können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (je 30.000 € für die gegen drei Antragsgegner gerichteten Anträge).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

24

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

25

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

26

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.