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Landgericht Köln·28 O 238/04·31.08.2004

Einkaufsführer „Essen ohne Gentechnik“: Rote Bewertung als zulässige Meinungsäußerung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung und Schadensersatz wegen der Einordnung „G Fleisch“ in die „rote“ Kategorie eines Einkaufsführers zu Gentechnik. Streitpunkt war, ob dadurch eine unwahre Tatsachenbehauptung bzw. eine unzulässige Herabsetzung verbreitet wurde. Das LG Köln wies die Klage ab: Die rote Bewertung sei eine von Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung, die auf der zutreffenden Tatsache beruhe, dass auf die Umfrage nicht geantwortet wurde. Ein rechtswidriger Eingriff in Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. § 824 BGB liege nach Abwägung nicht vor.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen roter Bewertung im Einkaufsführer abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einordnung eines Unternehmens in eine Bewertungs- bzw. Empfehlungs-Kategorie eines Ratgebers stellt grundsätzlich eine Meinungsäußerung dar, wenn sie als wertende Schlussfolgerung im Rahmen eines Bewertungssystems erfolgt.

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Eine Meinungsäußerung ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ihr Tatsachenkern zutrifft und sie weder auf einer erwiesen unwahren Tatsachenbehauptung beruht noch Schmähkritik darstellt.

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Es ist im Rahmen öffentlicher Verbraucherinformation zulässig, das Ausbleiben einer angefragten Selbstauskunft als negatives Bewertungskriterium zu berücksichtigen und entsprechend einzuordnen.

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Bei der Abwägung zwischen Unternehmensschutz (§§ 823, 824 BGB) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) besteht eine grundsätzliche Vermutung zugunsten der freien Rede, insbesondere bei Beiträgen zu Fragen erheblichen öffentlichen Interesses.

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Ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO ist bei Presse- und Internetveröffentlichungen überall dort begründet, wo die Äußerung bestimmungsgemäß verbreitet bzw. abgerufen werden kann (fliegender Gerichtsstand).

Relevante Normen
§ 32 ZPO§ 35 ZPO§ Art. 5 GG§ 824 BGB§ 823 BGB§ Art. 5 Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über eine Veröffentlichung im Einkaufsratgeber der Beklagten betreffend den Einsatz von Gentechnik bei der Erzeugung von Lebensmitteln. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sich unter anderem mit Umwelt- und Tierschutz sowie Verbraucheraufklärung befasst.

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Der Beklagte führte über den Zeitraum April bis Dezember 2003 eine Umfrage zum Einsatz von Gentechnik in Lebensmitteln und Gentechnik in Futtermitteln durch. Im Rahmen dieser Umfrage wurde die Firma G GmbH in drei Schreiben vom 29.07.2003, vom 14.08.2003 und vom 10.12.2003 aufgefordert, sich an der Umfrage zu beteiligen. Diese Gesellschaft antwortete auf keines der Schreiben und gab auch auf telefonische Nachfrage seitens des Beklagten keine Erklärung ab. Mit Schreiben vom 10.12.2003 teilte der Beklagte der Firma G GmbH mit, dass er nunmehr die Ergebnisse seiner Umfrage veröffentlichen wolle. Dabei wurde die Bereitschaft bekundet, auf eine gewünschte Änderung der Kategorie sowie auf Rückfragen einzugehen.

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Die Veröffentlichung der Umfrageergebnisse erfolgte am 14.01.2004 im Rahmen einer Pressekonferenz sowie über einen Einkaufsführer mit dem Titel "Essen ohne Gentechnik”, der auch in elektronischer Form unter www.H.de/einkaufsnetz im Internet abrufbar ist. Auf den Seiten 10 und 11 der ersten Auflage dieses Einkaufsführers wurde seine Handhabung erläutert, insbesondere die Vergabe der Bewertungen mit grünen, gelben oder roten Punkten jeweils in Form eines stilisierten Gesichts, die jeweils folgendes symbolisieren:

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grüner Punkt: "Empfehlenswert sind Bio-Produkte sowie Firmen und Marken, die mit 2 grünen Punkten bewertet sind”,

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gelber Punkt: "Diese Firmen wollen Gentechnik vermeiden, können es aber noch nicht für alle Produkte garantieren”

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roter Punkt: "Hier finden Sie Firmen, die mindestens einen roten Punkt haben. Firmen mit zwei roten Punkten sind nicht empfehlenswert.”

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Sodann wurde die Bewertung bei Lebensmitteln einerseits und bei Futtermitteln andererseits anhand der jeweiligen farbigen Punkte erläutert. Mit einem grünen Punkt wurden nach der Textbeschreibung in den beiden Kategorien Firmen bezeichnet, die versichert haben, keine Zutaten zu verwenden, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellt wurden bzw. garantierten, dass ihre Produkte keine tierischen Rohstoffe wie z.B. Fleisch, Eier und Milch von Tieren enthalten, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden. Der gelbe Punkt stand für Firmen, die Zutaten aus gentechnisch veränderten Pflanzen ausschließen wollen oder gegenüber dem Beklagten glaubhaft gemacht haben, dass sie dies anstreben und derzeit aktiv prüfen bzw. anstreben, in ihren Produkten Rohstoffe wie z.B. Fleisch, Eier und Milch von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden, auszuschließen. Die Bezeichnung mit einem roten stilisierten Gesicht stand nach der Textbeschreibung für Firmen, die gegenüber dem Beklagten nicht zugesagt hatten, dass sie auf Zutaten verzichten, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellt wurden oder auf Rohstoffe von Tieren zu verzichten, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden. Unternehmen, die überhaupt nicht geantwortet hatten, waren ebenfalls hier gelistet.

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Der Name G Fleisch wurde auf Seite 21 des Einkaufsführers mit zwei roten Punkten aufgeführt. Hiergegen wendet sich die Klägerin.

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Aufgrund des hohen Interesses an dem Einkaufsführer erschien dieser bereits in mehreren Auflagen. Die vierte Auflage wurde teilweise neu gefasst. Es wurde jetzt pro Firma nur noch ein Punkt vergeben. Die Textbeschreibung zum grünen Punkt lautete nunmehr: "Diese Firmen garantieren, dass ihre Produkte keine tierischen Rohstoffe wie Fleisch, Eier und Milch von Tieren enthalten, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden.” Zum gelben Punkt wurde folgende Beschreibung abgedruckt: "Diese Firmen streben an, in ihren Produkten Rohstoffe wie z.B. Fleisch, Eier und Milch von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden, auszuschließen.” Die Textbeschreibung zum roten Punkt lautete schließlich: "Diese Firmen haben nicht zugesagt, auf Rohstoffe von Tieren zu verzichten, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden. Unternehmen, die nicht mit dem traurigen Gesicht geantwortet haben, sind ebenfalls rot markiert.” Der rote Punkt wurde nun wie folgt umschrieben: "Achtung! Hier unterstützen Sie möglicherweise den Anbau von Genpflanzen.” G Fleisch war nunmehr mit einem roten Punkt versehen.

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Am 12.07.2004 trat die G GmbH zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung sämtliche Ansprüche gegen H e.V. an die Klägerin, die G3 GmbH & Co., ab. Diese forderte den Beklagten außergerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, wozu dieser jedoch nicht bereit war.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zur Unterlassung der Einordnung von G Fleisch in die rote Kategorie und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei. Er verbreite dadurch eine unwahre Tatsachenbehauptung, die eine Herabsetzung der wirtschaftlichen Wertschätzung der Klägerin zur Folge habe.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in der elektronischen und in der gedruckten Version seines Einkaufsführers "Essen ohne Gentechnik” den Namen der Firma G3 GmbH & Co, ####1 Hamm/Sieg, so zu klassifizieren, dass der Leser nicht eindeutig erkennen kann, dass die Firma G keine Angaben zur Verwendung von gentechnisch veränderten Zutaten pflanzlichen Ursprungs oder von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden, gemacht hat, oder

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sonst irgendwie den Eindruck zu erwecken, die Firma G wolle oder könne Gentechnik nicht vermeiden, insbesondere nicht durch eine Ausdruckweise in der Beschreibung anderer Kategorien, welche im Umkehrschluss eben diesen Eindruck erweckt,

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2. festzustellen, dass der Beklagte für jeden Schaden gegenüber der Klägerin einzutreten hat, der auf die Handlung zurückzuführen ist gem. Unterlassungsantrag Ziff. 1.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat ursprünglich die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts gerügt. Darüber hinaus macht er geltend, die Klägerin, die in die Umfrage nicht eingebunden gewesen sei, sei nicht aktiv legitimiert. Er ist der Ansicht, es werde im Einkaufsratgeber deutlich gemacht, dass die Bewertung auf Selbstauskünften beruhe, wobei auch das Fehlen einer Antwort bewertbar sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO, da die Druckschrift und die Internetveröffentlichung auch im hiesigen Gerichtsbezirk bestimmungsgemäß verbreitet werden. Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die durch die Verbreitung von Äußerungen in dem Einkaufsführer "Essen ohne Gentechnik” und im Internet begangen worden sein soll. Nach dem "fliegenden Gerichtsstand” der Presse ist der Gerichtsstand außer am Erscheinungsort des Druckwerks auch an Orten begründet, an welche die Druckschrift gemäß der Bestimmung des Verbreiters gelangt ist (BGHZ 131, 335; München OLGZ 87, 217; Frankfurt NJW-RR 89, 491; Wenzel-Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12, Rn. 121; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 30.18; Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 32 Rn. 17; Thomas/Putzo-Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 32 Rn. 7). Bei Verbreitung von verletzenden Äußerungen im Internet ist die unerlaubte Handlung überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist (KG NJW 97, 3321; LG Düsseldorf NJW-RR 98, 980; LG München I RIW 2000, 466; Wenzel-Burkhardt, aaO., Kap. 12, Rn. 123; Zöller-Vollkommer, aaO., § 32 Rn. 17). Da der Einkaufsführer in ganz Deutschland verteilt wurde und zudem auch bundesweit in elektronischer Form im Internet abrufbar ist, konnte die Klägerin gemäß § 35 ZPO den Gerichtsstand Köln wählen.

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Die Klägerin ist zwar aktiv legitimiert, weil sie durch die Veröffentlichung des Beklagten presserechtlich betroffen ist, ihr stehen jedoch weder Unterlassungs- noch Schadensersatzansprüche zu, weshalb auch der dahingehende Feststellungsantrag unbegründet ist.

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Ungeachtet der Abtretung ihrer aus der Veröffentlichung resultierenden Anspruche durch die Firma G GmbH an die Klägerin war diese zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits deshalb berechtigt, weil sie durch die Veröffentlichung betroffen worden ist. Es mag sein, dass sich der Beklagte in dem Einkaufsführer mit der von ihm befragten Firma, der Firma G GmbH befassen wollte; dies hat er aber nicht deutlich gemacht, sondern ohne zu differenzieren eine Firma "G Fleisch” aufgeführt. Da auch in der Firmenbezeichnung der Klägerin die Worte "G Fleisch” enthalten sind, ist aus dem Empfängerhorizont des Verbrauchers nicht ersichtlich, dass sich die Angaben im Einkaufsführer nur auf die G2 GmbH beziehen soll. Er kann keine Unterscheidung treffen und wird die gesamte Unternehmensgruppe des Fleischgroßhändlers G, also auch die Klägerin, damit in Verbindung bringen. Die Klägerin, die Ladengeschäfte betreibt und Teil der Unternehmensgruppe ist, wird daher von Kunden mit der aufgeführten Firma in Verbindung gebracht und ist daher von der Nennung und Bewertung in dem Einkaufsratgeber jedenfalls presserechtlich betroffen und daher aktiv legitimiert.

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Indes differenziert sie selbst nicht zwischen den einzelnen Firmenbezeichnungen, unter der die G3gesellschaften auftreten und geht auch selbst davon aus, dass sie selbst in die Korrespondenz mit dem Beklagten eingebunden ist und die Entscheidung, dem Beklagten nicht zu antworten, auch getroffen hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Nennung und Bewertung durch den Beklagten für die Firmengruppe, jedenfalls aber für die Klägerin gilt.

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Der Klägerin stehen keine Unterlassungs- und damit auch keine Schadenser-satzansprüche zu, weil die Veröffentlichung durch den Beklagten bereits keine Rechtsverletzung gegenüber der Klägerin darstellt. Weder die Nennung der G Fleisch in der "roten” Kategorie noch ihre Einordnung in diese sind äußerungs-rechtlich zu beanstanden.

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Die Kammer geht davon aus, dass die Bewertung mit einem bzw. früher zwei roten Punkten eine Meinungsäußerung darstellt, die ihrerseits nicht auf einer falschen Tatsachenbehauptung beruht und auch nicht in den Bereich der Schmähkritik fällt. Es erscheint insgesamt zulässig, dass der Beklagte bei seiner Bewertung Firmen, die auf die Umfrage gar nicht geantwortet haben in die gleiche Kategorie einordnet wie diejenigen, die keine Zusage abgegeben haben, auf die Verwendung von Zutaten zu verzichten, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellt wurden oder auf Rohstoffe von Tieren zu verzichten, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden.

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Dabei ist die dieser Bewertung zugrunde liegende Tatsache nach dem eigenen Vortrag der Klägerin richtig: Es trifft zu, dass die Anfrage des Beklagten nicht beantwortet wurde. Durch die Aufnahme von "G Fleisch” in die rote Kategorie wird entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Klägerin wolle Gentechnik nicht vermeiden und strebe dies auch nicht an. Es wird kein falscher Eindruck über das Verhalten der Klägerin erweckt, da der zu der Bewertung führende Weg darin richtig erläutert worden ist. Im Ratgeber wird deutlich darauf hingewiesen, dass in der roten Kategorie auch solche Unternehmen gelistet sind, die auf die Anfragen des Beklagten nicht geantwortet haben. Zwar kann der Leser in dieser Auflistung nicht erkennen, welche der aufgeführten Unternehmen keine Angaben gemacht haben und welche Unternehmen der Gentechnik nicht ablehnend gegenüber stehen. Die von der Klägerin gezogene Folgerung, dass nach der Kategorisierung alle rot gelisteten Unternehmen Gentechnik befürworten, lässt sich daraus aber nicht ziehen. Die Zusammenfassung der Unternehmen in einer Kategorie verdeutlicht vielmehr die Meinung des Beklagten.

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Für die Einordnung der Bewertung als Meinungsäußerung kommt es in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung darauf an, ob die Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGHZ 139, 95, 102 = AfP 1998, 506 m.w.N.). Im Falle von Meinungsäußerungen ist eine solche Überprüfung nicht möglich, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zu dem Inhalt seiner Erklärung und durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind. Sie lassen sich daher im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen nicht als wahr oder unwahr beweisen (BGH a.a.O.). Es stellt hiernach eine Bewertung im Rahmen der Zielsetzung des Einkaufsratgebers dar, dass der Beklagte Firmen, die überhaupt nicht geantwortet haben und solche, die ihm gegenüber nicht zugesagt haben, auf Gentechnik zu verzichten, in eine Kategorie einordnet. Es geht hierbei darum, es dem Kunden bei seinem Einkauf zu ermöglichen, möglichst Produkte zu erkennen, deren Hersteller unter Verzicht auf Gentechnik hergestellte Erzeugnisse anbieten. Die Einordnung dieser Firmen als in gleicher Weise negativ für den Verbraucher beruht auf der Bewertung des Beklagten im Rahmen der Zielsetzung der Veröffentlichung. Diese Bewertung ist durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt.

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Die Meinungsäußerung des Beklagten berührt zwar das durch das Äußerungsrecht in §§ 824, 823 BGB geschützte Recht der Klägerin an ihrem Unternehmen. Die erforderliche Abwägung mit den Belangen der durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG gewährleisteten Kritik- und Meinungsfreiheit des Beklagten führt jedoch zu dem Ergebnis, dass ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht festgestellt werden kann. Der besondere Wertgehalt des Grundrechts der freien Meinungsäußerung in der freiheitlichen Demokratie führt zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen und damit auch für die Zulässigkeit der Kritik an Waren und Leistungen (BGH, NJW 1976, 620; NJW 1977, 2205, NJW 1997, 3302; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn 5.148, 6.15). Dies gilt besonders, wenn ein Beitrag zur Meinungsbildung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft. Dann dürfen bei der Auslegung der die Äußerungsfreiheit beschränkenden Gesetze an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, NJW 1976, 1680; NJW 1982, 2655; Wenzel-Burkhardt, aaO., Rn 5.148).

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Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sich u.a. mit Umwelt- und Tierschutz sowie Verbraucheraufklärung befasst. Mit der Erstellung des Einkaufsführers beabsichtigt er, den Verbraucher über die Risiken von gentechnisch manipulierten Lebensmitteln und dabei insbesondere auch die Auswirkungen von gentechnisch veränderten Futtermitteln auf tierische Erzeugnisse aufzuklären. Dem Verbraucher, der sichergehen will, auf genmanipulierte Inhaltsstoffe in seiner Nahrung zu verzichten, soll zudem durch die Kategorisierung der verschiedenen Unternehmen eine Hilfestellung bei der Auswahl von Produkten gegeben werden. Die Problematik von genmanipulierten Inhaltsstoffen in der Nahrung ist aufgrund der unkalkulierbaren Gefahren, die die Gentechnik für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bildet, von erheblichem öffentlichem Interesse. Dies zeigt auch die Vielzahl der Diskussionen in der breiten Öffentlichkeit. Dadurch dass der Beklagte sowohl Unternehmen, die ausdrücklich nicht zugesagt haben, auf gentechnisch veränderte Zutaten oder Futtermittel zu verzichten, als auch diejenigen, die überhaupt nicht geantwortet haben, in der roten Kategorie als nicht empfehlenswert darstellt, gibt er seine Meinung wieder. Für den Leser ist erkennbar, dass nach der Wertung des Beklagten beide Unternehmensgruppen ein Risiko darstellen und daher seiner Auffassung nach zu meiden sind. Die dadurch hervorgerufene Gefahr, dass sich Kunden gegen den Kauf von Produkten aus der roten Kategorie und damit auch von Produkten der Klägerin, entscheiden, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Wirtschaftliche Umsatzeinbußen muss die Klägerin hinnehmen (Soehring, aaO., Rn. 22.11; BGH NJW 1987, 2746, Münch/Kunig-Wendt, Grundgesetz-kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 5 Rn. 13). Dies gilt um so mehr als der Beklagte durch die Art und Weise der Darstellung im Einkaufsratgeber deutlich macht, dass die Kategorisierung auf Selbstauskünften der genannten Unternehmen beruht. Die Äußerung und Verbreitung von Meinungen, durch die sich ein Dritter in seinem wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigt fühlt, wird auch von § 824 BGB aber nicht erfasst (Wenzel-Burkhardt, aaO., Rn 5.246).

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Da insgesamt keine Verletzungshandlung vorliegt, bestehen seitens der Klägerin weder Unterlassungs- noch Schadensersatzansprüche, deren Feststellung mit dem – zulässigen - Feststellungsantrag geltend gemacht werden kann.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 20.000,00 € ( 2 x 10.000,00 €)