Einstweilige Verfügung gegen Filesharing: Verbot der Bereitstellung von Musikaufnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung wegen unerlaubter Bereitstellung von Musikdateien über ein Filesharing-System und legte eine Dateiliste, IP-Auskunft, Schreiben der Staatsanwaltschaft, eidesstattliche Versicherungen und vorprozessuale Korrespondenz vor. Zentrales Problem war, ob die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nach §97 UrhG und den einschlägigen ZPO-Vorschriften vorliegen. Das Landgericht Köln erließ ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit die Verfügung und verbot dem Antragsgegner die Bereitstellung der Musikaufnahmen; Androhung hoher Ordnungsgelder/Ordnungshaft wurde angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Bereitstellung von Musikaufnahmen im Filesharing dem Antrag stattgegeben; Unterlassung mit Ordnungsmitteln angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen aus dem Urheberrecht kann einstweiliger Rechtsschutz nach §97 UrhG in Verbindung mit den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO gewährt werden, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind.
Für die Glaubhaftmachung einer rechtsverletzenden Bereitstellung in Filesharing-Systemen können Dateiliste, IP-Auskunft des Providers, behördliche Ermittlungsakten, eidesstattliche Versicherungen und vorprozessuale Korrespondenz ausreichen.
In dringenden Fällen ist die erlassene einstweilige Verfügung nach § 937 ZPO auch ohne vorherige mündliche Verhandlung anzuordnen.
Die Unterlassungsverfügung kann mit flankierenden Zwangsmitteln (Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft) versehen werden, um die Durchsetzbarkeit der Verpflichtung sicherzustellen.
Tenor
wegen Urheberrechtssache
Rubrum
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 11.05.2007 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich auszugsweiser Auflistung von 704 Audiodateien, die am 06.02.2007, 17:03:19 Uhr MEZ unter der IP-Nr. 84.129.90.102 zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden, Schreiben der StA München I vom 19.02.2007 an die Deutsche Telecom zu Az.: 309 UJs 705928/07, Auskunft der Telekom vom 22.02.2007/26. 02.2007 an die StA München I, eidesstattliche Versicherungen des Zeugen F vom 11.05.2007 und des Zeugen H vom 09.05.2007 und vorprozessualen Schriftverkehr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
die Musikaufnahmen
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der Künstlergruppe "T10"
auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Streitwert: 50.000,00 € (5 x 10.000,00 €)