Persönlichkeitsrecht: Unterlassung und Widerruf bei NS-„Arisierung“-Vorwürfen in Presseartikel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen Passagen eines Zeitschriftenartikels, die seine Familie als Profiteure von „Arisierungen“ darstellten und unlautere Grundstückserwerbe nahelegten. Das LG Köln stellte auf das Verständnis des unvoreingenommenen Durchschnittslesers ab und wertete den so erzeugten Eindruck als tatsachenbehauptungsfähig. Da die Beklagten die Wahrheit der Vorwürfe zu den drei Erwerbsvorgängen nicht hinreichend darlegten, wurden Unterlassungsansprüche zugesprochen. Zudem wurde ein Widerruf angeordnet, weil die Behauptung einer „Zwischenhändler“-Rolle des Verkäufers erweislich unwahr war; im Übrigen wurde die Klage teilweise abgewiesen.
Ausgang: Unterlassung und Widerruf überwiegend zugesprochen; Klage im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Inhalt und Bedeutung einer Presseäußerung ist maßgeblich, wie sie ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs versteht.
Ein durch Gesamtzusammenhang und wertende Begriffe erzeugter Eindruck, jemand habe sich unter Ausnutzung einer Zwangslage unrechtmäßig bereichert, ist als Tatsachenbehauptung einzuordnen, wenn der Wahrheitsgehalt einer Beweisaufnahme zugänglich ist.
Bei mehrdeutigen Äußerungen kann der Unterlassungsanspruch an der Deutungsvariante ausgerichtet werden, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen am stärksten belastet, wenn der Äußernde keine eindeutige Klarstellung vornimmt.
Der Äußernde trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit ehrverletzender Tatsachenbehauptungen; gelingt ihm dies nicht, ist die Verbreitung regelmäßig rechtswidrig.
Ein Widerruf kann zur Beseitigung fortdauernder Rufbeeinträchtigung verlangt werden, wenn eine konkrete Tatsachenbehauptung erweislich unwahr ist und für den Betroffenen reputationsschädigend fortwirkt.
Tenor
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,
I.
es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwi-derhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Falle der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Ge-schäftsführern der Komplementär-GmbH - zu unterlassen,
1.
den Eindruck zu erwecken, die Familie des Klägers habe sich in der Nazizeit unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
“Die Kölner Verlegerfamilie E inszeniert sich gerne als Opfer der Nazis. Tatsächlich zählte sie zu den Profiteuren der „Arisierungen“,
2.
mit der nachstehend wiedergegebenen Behauptung den Eindruck zu erwecken, die Mutter des Klägers habe ein in jüdischem Eigentum stehendes Grundstück deutlich unter dem wahren Wert erworben:
“Im Oktober 1941 erwarb Es Frau L1 danach ein großes Grundstück in der Nachbarschaft ihres Wohnhauses in der XXXXstraße, Kölns bester Wohngegend. Es gehörte P, einem jüdischen Stahlkaufmann, den die Nazis zur Emigration zwangen. Die E's zahlten einem „Abwesenheitspfleger“ dafür den Schleuderpreis von 29.130 RM“
3.
durch die nachstehend wiedergegebenen Behauptungen den Eindruck zu erwe-cken, der der Familie gehörende Verlag habe sich das Haus des Kaufmanns M unrechtmäßig verschafft:
“Und bereits im Januar 1938 griff sich der Verlag über seine Versorgungskasse ein Anwesen in der XX-straße.“
4.
mit der nachstehend wiedergegebenen Behauptung den Eindruck zu erwecken, die Familie des Klägers habe drei, zuvor im jüdischen Eigentum stehende Häuser in der XXX- Straße unrechtmäßig und weit unter Wert erworben:
“Ein besonderes Schnäppchen machen die E's im Oktober 1941. Neben der Verlagszentrale im Kölner Zentrum waren gleich 3 Häuser freigeworden, die ihnen der H verkaufte.“
II.
Den Beklagten wird aufgegeben, die Behauptung
“Hselbst fungierte nur als Zwischenhändler und hatte die Immobilie erst kurz zuvor bekommen.“
zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abge-schlossenen Ausgabe der Zeitschrift „T“ wie folgt in einer der in der Rubrik der Erstveröffentlichung entsprechenden einspaltigen (6 cm breiten) Aufmachung, das Wort “Widerruf” in einer der halben Größe der Überschrift “Klüngeln im Krieg” entsprechenden Größe, die Schrift im übrigen in der Schriftgröße der Erstmitteilung, zu veröffentlichen, und zwar als ein Widerruf (für die Kläger in den Rechtsstreiten LG Köln 28 O 235/06 und 28 O 236/06):
“Widerruf
In der Zeitschrift „T“, Ausgabe 7/2007 haben wir auf Seite 77 unter der Überschrift „Klüngeln im Krieg“ über den Verlag M. E und die Verlegerfamilie E berichtet und behauptet, der H Konzern habe im Oktober 1941 drei Grundstücke in der XXX-Straße, die zuvor in jüdischem Eigentum standen, an die E's verkauft, wobei der H Konzern nur als Zwischenhändler fungierte, da H die Immobilien erst kurz zuvor aus jüdischem Eigentum erhalten habe.
Die Behauptung, die H AG habe nur als Zwischenhändler fungiert, da H die Immobilien erst kurz zuvor bekommen hatte, widerrufen wir hiermit als unwahr. Die H AG erwarb die Grundstücke bereits 1938.“
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu je 50 % auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 100.000,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einzelner Äußerungen, die in einem Artikel in der Zeitschrift "T" (Ausgabe 7/2006) mit der Überschrift "Klüngeln im Krieg" enthalten sind und das Verhalten von Familienmitgliedern des Klägers in der Zeit des Nationalsozialismus betreffen.
Der Kläger ist Aufsichtsratsvorsitzender des Verlages M. E U Expedition der F Zeitung GmbH & Co. KG, der unter anderem die Tageszeitungen "F1", "F2" und "F3" verlegt, Herausgeber der Tageszeitungen "F1", "F3" und "F4 Zeitung", Honorarprofessor der Universität Halle-Wittenberg und Ehrenbürger der Stadt Köln. Er ist der Sohn des 1967 verstorbenen Verlegers Dr. L E und dessen 1978 verstorbener Ehefrau L1 E. Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin der Zeitschrift "T", der Beklagte zu 2) ist Autor des streitgegenständlichen und nachstehend wiedergegebenen Artikels.
Durch Beschluss vom 24.02.2006 ist den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung (Az. LG Köln 28 O 111/06) untersagt worden
1. den Eindruck zu erwecken, die Familie des Antragstellers habe sich in der Nazizeit unrechtmäßig an fremden Vermögen bereichert, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
"Die Kölner Verlegerfamilie E inszeniert sich gern als Opfer der Nazis. Tatsächlich zählte sie zu den Profiteuren der 'Arisierungen'."
"Bald ging es wieder aufwärts mit dem Verlag, Firma und Familie profitierten von der Kriegswirtschaft – und den Enteignungen ihrer jüdischen Nachbarn."
2. mit der nachstehend wiedergegebenen Behauptung den Eindruck zu erwecken, die Mutter des Antragstellers habe ein in jüdischem Eigentum stehendes Grundstück deutlich unter dem wahren Wert erworben:
"Im Oktober 1941 erwarb E's Frau L1 danach ein großes Grundstück in der Nachbarschaft ihres Wohnhauses in der XXXX-straße, Kölns bester Wohngegend. Es gehörte P, einem jüdischen Stahlkaufmann, den die Nazis zur Emigration zwangen. Die E's zahlten einem 'Abwesenheitspfleger' dafür den Schleuderpreis von 29.130 RM."
3. durch die nachstehend wiedergegebenen Behauptung den Eindruck zu erwecken, der der Familie gehörende Verlag habe sich das Haus des Kaufmanns M unrechtmäßig verschafft:
"Und bereits im Januar 1938 griff sich der Verlag über seine Versorgungskasse ein Anwesen in der XX-straße. Das Haus gehörte dem Kaufmann M, den die Nazis – wie viele Juden – der 'Rassenschande' verdächtigten und der wenig später starb."
4. den Eindruck zu erwecken, die Familie des Antragstellers habe drei, zuvor im jüdischen Eigentum stehende Häuser in der XXX- Straße weit unter Wert erworben und dies durch einen "Zwischenhändler" verschleiert, wie nachstehend wiedergegeben:
"Ein besonderes Schnäppchen machen die E's im Oktober 1941. Neben der Verlagszentrale im Kölner Zentrum waren gleich 3 Häuser freigeworden, die ihnen der H-Konzern (H) verkaufte. H selbst fungierte nur als Zwischenhändler und hatte die Immobilie erst kurz zuvor bekommen."
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung gaben die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung dahingehend ab, dass sie es unterlassen, "im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Verkauf dreier Häuser, die zuvor in jüdischem Eigentum standen, in der XXX- Straße, Köln, durch den H an die Familie E im Oktober 1941 zu behaupten und/oder zu verXXX-n bzw. behaupten und/oder verXXX-n zu lassen: H selbst fungierte nur als Zwischenhändler und hatte die Immobilie erst kurz zuvor bekommen." Im übrigen sind sie nach § 926 ZPO vorgegangen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unter Berücksichtigung der vorgenannten Unterlassungsverpflichtungserklärung Unterlassung und Widerruf hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen geltend. Dabei haben die Beklagten nach der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 eine weitere Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die der Kläger angenommen und zum Anlass einer Teilerledigungserklärung genommen hat, der sich die Beklagten angeschlossen haben. Der Kläger beruft sich hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf den fortwirkenden Achtungsanspruch seiner Eltern und auf eigene Persönlichkeitsrechte gegen den nach seiner Ansicht im Artikel enthaltenen und aus dem Gesamtzusammenhang folgenden Grundtenor, die Familie habe von der Arisierung profitiert, indem sie zwangsenteignete Grundstücke unter Wert erworben habe. Er macht geltend, es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen und behauptet hierzu, in allen Fällen sei ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden. Im Einzelnen geht es um Folgendes:
Seinerzeit waren die in dem Artikel erwähnten Grundstücke, die sämtlich zuvor jüdischen Bürgern gehört hatten, von der Mutter des Klägers bzw. der Versorgungskasse erworben worden. Eine Zwangsenteignung hatte hinsichtlich keines der Grundstücke stattgefunden, vielmehr war folgendes geschehen:
Grundstück X-straße19 in Köln-Marienburg:
Das Grundstück hatte dem Kölner Kaufmann P gehört, der als verfolgter Jude 1937 auswanderte. Sein deutsches Vermögen musste er liquidieren; es
wurde ein Abwesenheitspfleger bestellt. Auf dem mehrere 1000 m² großen Grundstück hatte zuvor ein Haus gestanden, das abgerissen worden war. Der Einheitswert war 1935 auf 33.100 RM festgelegt worden; in der Zeit danach wurde das Gebäude abgerissen und das Grundstück parzelliert. Nachdem Gläubiger gegen Herrn P die Zwangsvollstreckung betrieben, teilte der Abwesenheitspfleger – um diese abzuwenden - das Grundstück in mehrere Parzellen und verkaufte ein 1.842 m² großes Grundstück an die Mutter des Klägers. Der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von 32.150 RM wurde im Vergleichswege auf 29.130 RM herabgesetzt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich in dem Grundstück Kellermauern, Fundamentreste und Bauschutt befanden. Im September 1949 kam es zu einem Übereinkommen zwischen Herrn P1 (wie er sich jetzt nannte) und der Mutter des Klägers "zur endgültigen Erledigung aller Wiedergutmachungsansprüche" dahingehend, dass die Mutter des Klägers an Herrn P1 10.000 DM zahlte und sich die Eheleute E verpflichteten, ihn bei seinen Bemühungen hinsichtlich der Herausgabe des (an den Abwesenheitspfleger gezahlten) Kaufpreises an ihn bzw. bei Wiedergutmachungsansprüchen zu unterstützen. Im Gegenzug verzichtete Herr P1 auf die Geltendmachung weiterer Wiedergutmachungsansprüche gegen die Eltern des Klägers.
Grundstück XX- Straße 301:
Das Grundstück mit einer Fläche von 322 m² war mit einem kleineren Mehrfamilienhaus bebaut und gehörte Herrn M. Dieser bot 1937 das Grundstück der "Versorgungskasse für die gegen Gehalt Angestellten der Firma N.-E" (im Folgenden: Versorgungskasse), einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, zum Kauf an. 1938 einigten sich die Verhandlungsparteien auf einen Kaufpreis von 38.000 RM; die Versorgungskasse erwarb zum gleichen Zeitpunkt zwei weitere Mietshäuser von einem nicht-jüdischen und nicht-verfolgten Kölner zum Gesamtpreis von 75.000 RM. Die Versorgungskasse verkaufte das Grundstück 1952 für 33.000 DM. Die Erben des Herrn M verzichteten 1951 auf jegliche Rückerstattungsansprüche.
Grundstücke XXX- Straße 82, 86, 88 Die – vorwiegend im Hinterhof gelegenen - Grundstücke standen im Eigentum der C & V KG in Köln und waren seit 1926 mit einer Eigentümergrundschuld von 128.000 Goldmark und einer Grundschuld für die H Lebensversicherungs AG (im Folgenden: H) im Nennbetrag von 150.000 Goldmark belastet. 1934 kam eine Grundschuld zugunsten des Bankhauses A. Levy im Nennbetrag von 43.000 Goldmark hinzu. Anfang 1933 wurde die Zwangsverwaltung, im Oktober des gleichen Jahres die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet, wobei unbekannt ist, auf wessen Betreiben dies geschah. Nachdem im September 1937 erneut die Zwangsversteigerung angeordnet worden war, wurde sie 1938 durchgeführt. Den Zuschlag erhielt H gegen Zahlung eines Betrages von 46.000 RM. Die Eintragung von H in das Grundbuch erfolgte am 20.12.1938. Am 23.08.1941 veräußerte H die Grundstücke, die einen Einheitswert von 328.660 RM hatten, an die Mutter des Klägers zum Preis von 255.000 RM. Die nach dem Krieg zunächst von den Erben C und K gestellten Restitutionsansprüche wurden nach Feststellung des Sachverhalts zurückgenommen.
Der Kläger behauptet, der Kaufpreis für alle vorbezeichneten Grundstücke sei angemessen gewesen. Hierzu beruft er sich auf die von ihm vorgelegten Vergleichsangebote anderer in der Zeit zum Verkauf stehender Grundstücke. Er macht geltend, auch soweit der Einheitswert über dem Kaufpreis liege, sei das unbeachtlich, da dieser nicht mehr maßgeblich gewesen sei. Hinsichtlich des Grundstücks X-straße sei nämlich zu berücksichtigen, dass dessen Festlegung 1935 erfolgt sei, als das Grundstück noch nicht parzelliert und bebaut gewesen sei, während seine Mutter ein unbebautes Grundstück mit Betonfundamenten und Bauschutt erworben habe. Auch bei der XXX- Straße gelte dies: wegen des Krieges habe der sechsjährige Feststellungsturnus für den Einheitswert nicht eingehalten werden können, während die Grundstücke zur Zeit des Verkaufs Kriegsschäden und daher nicht mehr den Wert wie 1935 aufgewiesen hätten. Das Grundstück XX- Straße sei ebenfalls nicht unfreiwillig verkauft und unter Wert gekauft worden. Insbesondere dürfe der 1951 erzielte Kaufpreis nicht 1 DM :10 RM mit dem an Herrn M gezahlten Betrag umgerechnet werden, da durch die Währungsreform nur Verbindlichkeiten und sogenannte Altguthaben mit diesem Schlüssel berechnet worden seien, nicht aber Grundstücke. Aussagekräftig hinsichtlich der Wertverhältnisse der Grundstücke seien die vom Kläger ermittelten Vergleichspreise. Demgegenüber besage der von den Beklagten angeführte Verkauf des Grundstücks A in der XXX- Straße, das – unstreitig - 1942 für 415.000 RM bei einem Einheitswert von 304.000 RM verkauft wurde, nichts, da dieses Grundstück mit zwei Ladenfronten eine besonders exponierte Lage gehabt habe. Die Annahme, die Voreigentümer hätten die Objekte nicht freiwillig verkauft, sei Spekulation. Insgesamt entstehe durch den Artikel der – unzutreffende – Eindruck, der Verlag bzw. die Familie des Klägers hätten sich an jüdischen Mitbürgern unrechtmäßig bereichert, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Achtungsanspruchs der Verstorbenen führe. Dieser sei angesichts der Schwere der Herabwürdigung und des Umstandes, dass es sich um einen noch nicht vollständig aufgearbeiteten Zeitraum der Geschichte handele, jedenfalls noch nicht erloschen. Allerdings sei auch der Kläger selbst Ziel der abwertenden Äußerungen, zumal er selbst großformatig abgebildet sei und er im Hinblick auf den Antrag zu I 3 als Verlagschef habe Stellung nehmen sollen.
Auch die Beklagten gestünden ein, dass in dem Artikel die Begriffe "Arisierung" und "Enteignung" als Synonym zu verstehen seien. Die Begriffe "Profit", "gegriffen", "Schleuderpreis" und "Schnäppchen" seien im Gesamtkontext mit dem eindeutig negativ belasteten Begriff der "Arisierung" und der Tendenz des Artikels insgesamt so zu verstehen, dass damit auf Zwangsenteignungen jüdischer Bürger Bezug genommen werde. Der hierdurch entstehende Eindruck sei unwahr. Der Kläger ist der Ansicht, dies sei auch ungeachtet der Textpassagen so, hinsichtlich derer strafbewehrte Unterlassungserklärungen vorliegen.
Soweit die Beklagten sich darauf beriefen, dass der Begriff der "Arisierung" bei Historikern in einem weiten Sinn verstanden werde, sei dies unerheblich, da es nur auf das Verständnis des unvoreingenommenen Durchschnittslesers ankomme. Nach dem allgemeinen sprachlichen Verständnis – wie es etwa im Duden erläutert sei – werde unter dem Begriff "Arisierung" die Enteignung bzw. der zwangsweise Verkauf jüdischen Eigentums verstanden. Dieses Verständnis sei auch dem Artikel zugrunde gelegt, z.B. durch die Verwendung der Passage "... profitierten von der Kriegswirtschaft – und den Enteignungen ihrer jüdischen Nachbarn. Der Kölner Historiker Ingo O hat die sogenannten "Arisierungen" recherchiert...". Soweit Widerruf geltend gemacht werde, sei es nachweisbar unwahr, dass H als Zwischenhändler fungiert habe. Durch die unwahre Tatsachenbehauptung sei eine
fortdauernde Rufbeeinträchtigung entstanden, die auch schuldhaft und nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen geäußert worden sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Historiker O, auf den sich der Artikel berufe, den Begriff "Zwischenhändler" nicht verwendet habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, I. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
1.
den Eindruck zu erwecken, die Familie des Klägers habe sich in der Nazizeit unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: a) "Die Kölner Verlegerfamilie E inszeniert sich gerne als Opfer der Nazis. Tatsächlich zählte sie zu den Profiteuren der "Arisierungen".
b)
"Bald ging es wieder aufwärts mit dem Verlag, Firma und Familie profitierten von der Kriegswirtschaft – und den Enteignungen ihrer jüdischen Nachbarn." 2.
mit der nachstehend wiedergegebenen Behauptung den Eindruck zu erwecken, die Mutter des Klägers habe ein in jüdischem Eigentum stehendes Grundstück deutlich unter dem wahren Wert erworben: "Im Oktober 1941 erwarb E's Frau L1 danach ein großes Grundstück in der Nachbarschaft ihres Wohnhauses in der XXXX-straße, Kölns bester Wohngegend. Es gehörte P, einem jüdischen Stahlkaufmann, den die Nazis zur Emigration zwangen. Die E's zahlten einem "Abwesenheitspfleger" dafür den Schleuderpreis von 29.130 RM."
3.
durch die nachstehend wiedergegebenen Behauptungen den Eindruck zu erwecken, der der Familie gehörende Verlag habe sich das Haus des Kaufmanns M unrechtmäßig verschafft: "Und bereits im Januar 1938 griff sich der Verlag über seine Versorgungskasse ein Anwesen in der XX-straße. Das Haus gehörte dem Kaufmann M, den die Nazis – wie viele Juden – der "Rassenschande" verdächtigten und der wenig später starb."
4.
mit der nachstehend wiedergegebenen Behauptung den Eindruck zu erwecken, die Familie des Klägers habe drei, zuvor im jüdischen Eigentum stehende Häuser in der XXX- Straße unrechtmäßig und weit unter Wert erworben: "Ein besonderes Schnäppchen machen die E's im Oktober 1941. Neben der Verlagszentrale im Kölner Zentrum waren gleich 3 Häuser freigeworden, die ihnen der H verkaufte. Geräumt wurden die Häuser allerdings nicht ganz freiwillig: Der Eigentümer Fritz C, der dort als langjähriger Nachbar der E's eine Wäschefabrik betrieb, war 1938 ins KZ Dachau eingeliefert worden, später konnte er emigrieren." II. den Beklagten aufzugeben, die Behauptung "H selbst fungierte nur als Zwischenhändler und hatte die Immobilie erst kurz zuvor bekommen." zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "T" wie folgt in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen: "Widerruf In der Zeitschrift "T", Ausgabe 7/2007 haben wir auf Seite 77 unter der Überschrift "Klüngeln im Krieg" über den Verlag M. E U und die Verlegerfamilie E berichtet und behauptet, der H habe im Oktober 1941 drei Grundstücke in der XXX- Straße, die zuvor in jüdischem Eigentum standen, an die E's verkauft, wobei der H nur als Zwischenhändler fungierte, da H die Immobilien erst kurz zuvor aus jüdischem Eigentum erhalten habe. Die Behauptung, die H AG habe nur als Zwischenhändler fungiert, da H die Immobilien erst kurz zuvor bekommen hatte, widerrufen wir hiermit als unwahr. Die H AG erwarb die Grundstücke bereits 1938."
Nachdem die Beklagten im – nachgelassenen – Schriftsatz vom 30.08.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben hatten, "... den Artikel "Klüngeln im Krieg" /T Nr. 7/2006, S. 77) erneut zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, sofern darin berichtet wird: "(Bald ging es wieder aufwärts mit dem Verlag, Firma und Familie profitierten von der Kriegswirtschaft) – und den Enteignungen ihrer jüdischen Nachbarn" haben die Parteien den Klageantrag zu I) hinsichtlich der unter I 1 b) wiedergegebenen Äußerung übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagten beantragen im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Im Schriftsatz vom 30.08.2006 haben die Beklagten höchst vorsorglich und hilfsweise beantragt,
den Beklagten im Fall einer antragsgemäßen Verurteilung zum Abdruck des Widerrufs gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kläger abzuwenden.
Die Beklagten behaupten, in keinem der drei Fälle sei ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden und berufen sich insoweit auf die Rückerstattungsrechtsprechung, wonach es als Erfahrungswert gelte, dass der Einheitswert für Immobilien regelmäßig die unterste Grenze des Verkehrswertes darstelle; ansonsten sei er unangemessen. Hiervon sei auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Einheitswertfestsetzung 1935 erfolgt sei keine Abweichung zu machen, da es nach § 22 RBewG die Möglichkeit gegeben habe, den Einheitswert herabzusetzen, wenn der Wert des Grundstücks sich verringert hatte. Da dies nicht erfolgt sei, sei zu vermuten, dass kein Wertverlust eingetreten sei.
Hinsichtlich des Grundstücks X-straße handele es sich um einen verfolgungsbedingten Verlust, da weder der Kaufpreis angemessen gewesen sei noch Herr P habe über ihn verfügen können. Auch die Tatsache des Restitutionsverfahrens sei ein starkes Indiz hierfür. Tatsächlich sei nur ein Schleuderpreis gezahlt worden, da nicht einmal ein Preis in Höhe des Einheitswertes gezahlt worden sei, zudem der ursprüngliche Eigentümer zur Emigration gezwungen gewesen sei und ihm der Kaufpreis nicht einmal zur Verfügung gestanden habe.
Dass hinsichtlich des Grundstücks XX- Straße kein angemessener Kaufpreis gezahlt worden sei, ergebe sich daraus, dass der 1951 erzielte Kaufpreis unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Währungsumstellung und des festgelegten Umrechnungskurses 1 DM = 10 RM umgerechnet 330.000 RM betragen habe, also fast das Zehnfache des Kaufpreises. Im übrigen sei es durch den Kläger vorgeschoben, dass die Versorgungskasse unabhängig gewesen sei; vielmehr ergebe sich aus der Festschrift des Verlags, dass die Versorgungskasse bis 1968 von denen geleitet worden sei, die auch den Verlag leiteten. Irreführend sei auch der Hinweis, der Verlag als Trägerunternehmen habe nicht von den Vermögensvorteilen der Versorgungskasse profitiert. Daran ändere auch die von dem Kläger vorgetragene Darlehensvergabe nichts.
Im Hinblick auf die Grundstücke auf der XXX- Straße berufen sich die Beklagten auf den Verkauf des weniger als halb so großen benachbarten Grundstücks im Jahr 1942, für das der Käufer A 415.000 RM bei einem Einheitswert von 304.000 RM gezahlt habe. Auch dass der Grundstückswert der streitgegenständlichen Grundstücke durch Kriegsschäden gemindert gewesen sei, bestreiten sie mit Nichtwissen und verweisen darauf, dass es 1941 noch keine massiven Fliegerangriffe gegeben habe. Auch ändere der Umstand, dass das Grundstück zwangsversteigert worden sei ,nichts daran, dass der Voreigentümer von der Arisierung betroffen und der Grundstücksverlust verfolgungsbedingt gewesen sei. Denn der deutsche Grundbesitz habe ab 1929 insgesamt Not gelitten, wobei von den ab 1933 einsetzenden Maßnahmen die Juden ausgeschlossen gewesen seien, zumal ihnen ab 1935 vermehrt der Vollstreckungsschutz verwehrt worden sei. Für die Verfolgungsbedingtheit spreche auch der von H
gezahlte niedrige Preis. Die Bewertung des Erwerbs als "Schnäppchen" sei wegen des Auseinanderklaffens von Einheitswert und gezahltem Kaufpreis gerechtfertigt.
Insbesondere sei der Kläger aber auch durch die Berichterstattung nicht unmittelbar betroffen, da die Berichterstattung das Verhalten seiner Eltern betreffe und es nicht suggeriert werde, dass der Kläger etwas damit zu tun gehabt habe. Der Kläger sei auch als Verlagschef nicht mit den Vorwürfen konfrontiert. Ihm helfe auch nicht die Berufung auf das postmortale Persönlichkeitsrecht seiner Eltern, da nicht der Schutz ihres Lebensbildes gegen schwere Verletzungen in Rede stehe. Eine grobe Entstellung ihres Lebensbildes liege nicht vor, da ihnen nicht vorgeworfen werde, an der wirtschaftlichen Ausbeutung beteiligt gewesen zu sein, sondern nur dargestellt werde, es seien ihnen Vorteile erwachsen. Im übrigen sei auch deren Schutzbedürfnis mittlerweile verblasst. Auch soweit über die Tätigkeit des Verlagshauses berichtet werde, sei der Kläger nicht betroffen, da dessen Leitung ihm weder damals noch heute oblegen hätte.
Die Beklagten weisen darauf hin, dass sich die Arisierung nicht allein über den Entzug des Vermögens durch staatlichen Hoheitsakt vollzogen habe, sondern gleichsam durch den Verkauf von Gütern aufgrund staatlicher oder wirtschaftlicher Repressalien oder sonstiger, mit der rassischen Verfolgung in Zusammenhang stehender Vermögensverluste. Durch die Benachteiligungen, denen Juden im Verhältnis zu Behörden oder anderen Wirtschaftsteilnehmern ausgesetzt waren, sei deren wirtschaftlicher Ruin vorangetrieben und so ein Verkauf von Wirtschaftsgütern an "arische" Käufer forciert worden. Die Käufer hätten nicht nur von den niedrigen Preisen, sondern auch von einem Angebot an Grundstücken profitiert, die sonst gar nicht auf den Markt gelangt wären.
Schließlich seien die beanstandeten Behauptungen auch nicht unwahr: tatsächlich zähle die Familie des Klägers zu den Profiteuren der Arisierungen. Der Artikel verwende den Begriff "Enteignungen" synonym für "Arisierungen", was auch der rechtlichen Einstufung entspreche, da nach § 1 Abs. 6 VermG der Vermögensverlust "auf andere Weise" Zwangsverkäufen und Enteignungen gleichstehe. Der Durchschnittsleser des "T" verstehe im übrigen "Arisierung" mit dem (zutreffenden) historischen Verständnis, nämlich als den Prozess der Entfernung der deutschen Juden aus
dem Wirtschafts- und Berufsleben. Auch sei durch den Artikel kein falscher Eindruck in dem Sinne entstanden, als dass dieser dem durchschnittlichen Leser als unabweisbare Schlussfolgerung erscheine. Das Begriffsverständnis von "Arisierungen" des Klägers entspreche nicht dem des Durchschnitts-T-Lesers. Unter Berücksichtigung der Unterlassungserklärungen liege der Eindruck fern, die jüdischen Voreigentümer seien enteignet worden. Auch werde nicht angedeutet, dass der Erwerb unvereinbar mit gesetzlichen Vorschriften gewesen sei. Im übrigen wende sich der Kläger insoweit gegen eine zulässige Wertung. Die Verwendung des Begriffs "griff" sei eine Bewertung der unstreitigen Tatsache, dass es zwischen Verlag und Versorgungskasse zahlreiche Verflechtungen gegeben habe, durch die der Verlag Einfluss auf die Kasse gehabt habe. Wenn in dem Artikel ausgeführt sei, es sei profitiert worden, so sei dies wertneutral und besage nur, dass aus bestimmten Umstände Vorteile erwachsen seien. Das erhelle sich besonders aus der Passage, wonach fast jeder Volksgenosse profitiert habe. Ein Profit sei bereits daraus zu entnehmen, dass es überhaupt möglich gewesen sei, die Grundstücke (zur Arrondierung eigener Grundstücke) zu erwerben, zumal diese keinesfalls freiwillig verkauft worden wären. "Profitieren" sei daher sogar bei angemessenen Preisen richtig. Der Artikel trete nur der Selbstdarstellung der Familie des Klägers entgegen, sie sei Opfer des NS-Regimes gewesen.
Ein Widerruf sei nicht erforderlich. Im übrigen handele es sich nicht um eine nachweisbar unwahre Tatsachenbehauptung; allenfalls sei ein eingeschränkter Widerruf gegeben. Insbesondere liege insoweit – im Hinblick auf das Parallelverfahren des Verlags gegen die Beklagten - eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Unterlassungs- und den Widerrufsanspruch, jeweils aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB, 186 StGB. Dabei besteht der Unterlassungsanspruch ungeachtet der im Nachhinein hinsichtlich zweier Äußerungen von den Beklagten abgegebener Unterlassungserklärungen, da aus dem Kontext des Artikels nach wie vor der Eindruck erweckt wird, die Familie des Klägers bzw. der Verlag hätten sich – nach heutigen Maßstäben – unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert, der Anspruch also über die Teilunterwerfung hinausgeht (vgl. zur Teilunterwerfung: BGH NJW-RR 2002, 1613, 1614) . Der Widerrufsanspruch besteht hinsichtlich der nachweisbar unwahren Tatsachenbehauptung, hinsichtlich derer die Beklagten sich vorprozessual zur Unterlassung verpflichtet haben, H habe bei dem Erwerb der Grundstücke in der XXX- Straße als Zwischenhändler fungiert.
I.
Der Kläger ist von den streitgegenständlichen Äußerungen betroffen.
Die individuelle Betroffenheit setzt voraus, dass die Darstellung sich mit dem Anspruchsteller als Individuum befasst. Dabei kann gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, wobei allerdings auch eine Betroffenheit zu bejahen sein kann, wenn die Darstellung sich zwar mit den Verhältnissen anderer befasst, wenn sie aber auf die Verhältnisse des Anspruchsstellers ausstrahlt (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Rn. 12.44). Dies trifft auf den Kläger zu, ungeachtet der weiter von den Parteien aufgeworfenen Frage, ob der Kläger (noch) berechtigt ist, die ideellen Interessen seiner verstorbenen Eltern als deren Erbe geltend zu machen.
Wenngleich der Artikel das Verhalten der Eltern des Klägers in der Zeit des Nationalsozialismus zum Thema hat, sind er und der Verlag eindeutig ebenfalls Ziel der Angriffe. Der Kläger ist im Zentrum des Artikels mit einem Foto abgebildet. Darüber hinaus dient die heutige Selbstdarstellung des Verlagshauses, die nach dem Wortlaut des Artikels maßgeblich durch den Kläger betrieben wird, als Aufhänger dafür, die vermeintliche Falschdarstellung zu entlarven. Dies betrifft zunächst das Thema des Kölner Müllskandals, über den der Verlag die Leser nach eigener Darstellung informiert habe, während "der Verlagschef und Kölner Quasi-Monopolist Bert E" sich lange für die umstrittene Müllverbrennungsanlage eingesetzt habe. Im Anschluss
daran wird nochmals die Jubiläumsausgabe zum 200-jährigen Bestehen des Verlags im Jahr 1995 zitiert, in der der Kläger die antifaschistische Haltung des Hauses habe hochleben lassen und die gezielten Pressionen, denen sein Vater ausgesetzt gewesen sei, dargestellt habe. Dem wird zunächst das publizistische Verhalten des Verlags ab Herbst 1931 gegenübergestellt, woraufhin das Thema zu den durch Grundstückskäufe erzielten Gewinnen überschwenkt. Die Verbindung zu der heutigen Zeit – und damit zum Kläger – wird jedenfalls über die weitere Darstellung gezogen, dass auf einem der drei Grundstücke heute das – ebenfalls abgebildete – "E-Carré" steht, "wo die guten Geschäfte sind". Auch die Einleitung des Artikels, die Gegenstand des Antrags zu Ziffer I 1 ist und das heutige Verhalten der Kölner Verlegerfamilie betrifft, zeigt, dass der Kläger selbst Gegenstand der Angriffe ist. Dies betrifft, wie dargelegt, nicht nur die Art und Weise der Darstellung der Familienhistorie durch ihn selbst, sondern auch den Umstand, dass jedenfalls von einem der Grundstücksgeschäfte noch heute in Form eines Einkaufszentrums profitiert wird.
II.
Die Unterlassungsansprüche
1.
In dem streitgegenständlichen Artikel wird durch die unter I 1 bis 4 wiedergegebenen Äußerungen der Eindruck erweckt, die Familie des Klägers habe sich in der Nazi-Zeit - gemessen an heutigen Maßstäben - unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert. Maßgeblich für das Verständnis und den Inhalt einer Äußerung ist insoweit weder das subjektive Verständnis des Klägers als dem von den streitgegenständlichen Äußerung Betroffenen noch die subjektive Absicht der sich äußernden Beklagten, sondern allein der Sinn, der den Äußerungen nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zukommt (BVerfG NJW 2006, 207 – "IM-Sekretär" Stolpe). Abzustellen ist insoweit auf den unbefangenen Durchschnittsempfänger unter Berücksichtigung der Gesamtdarstellung, wie sie für ihn erkennbar ist (BVerfG NJW 1995, 3303 – Soldaten sind Mörder II; NJW 1999, 483; BGH NJW 2002, 1192). Es kommt auf Durchschnittsempfänger an, die mit der Materie nicht speziell vertraut sind (BGH NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco I). Dabei ist nicht auf das Verständnis des unkritischen Durchschnittslesers, sondern richtigerweise auf dasjenige des unvoreingenommenen und verständigen Publikums abzustellen (Wenzel-
Burkhardt, a.a.O., Rn 4.4). Aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers entsteht insbesondere durch die in den Anträgen wiedergegebenen Äußerungen im Zusammenhang mit dem Gesamtkontext der Eindruck, als sei es zu einer nach heutigen Maßstäben unrechtmäßigen Bereicherung der Familie des Klägers an fremdem – jüdischen – Vermögen dergestalt gekommen, dass unter Ausnutzung der seinerzeitigen Zwangslage der Juden von der Familie des Klägers Grundstücke ohne adäquaten Gegenwert erworben worden seien.
Die Kammer geht davon aus, dass vor dem Hintergrund, dass auf das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums abzustellen ist, folgerichtig davon auszugehen ist, wie die streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte nach heutigen Maßstäben beurteilt werden und nicht danach, ob – formell gesehen – nach den zur Zeit des Nationalsozialismus geltenden Gesetzen der Eigentumserwerb rechtmäßig war. Diesem Verständnis entspricht auch die Bezugnahme beider Parteien auf die Restitutionsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen, die vom 30. 1. 1933 bis zum 8. 5. 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden, voraussetzt, dass diese den zu restituierenden Vermögenswert "infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise" verloren haben, wobei bei Rechtsgeschäften nach Maßgabe der Art. 3 und 4 REAO die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust - und damit der Zwangscharakter des Rechtsgeschäfts - vermutet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte sowie dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat, z.B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland (vgl. BVerwG VIZ 1999, 334, 336). Dementsprechend geht die Kammer auch davon aus, dass das Wort "Arisierungen" für sich gesehen von einem unvoreingenommenen und verständigen Leser grundsätzlich
in der oben angegebenen allgemeinen Art verstanden wird. Allerdings ist es in dem Artikel durch den Gesamtkontext in einer Weise verwendet worden, die diesem Begriff für die dargestellten Grundstücksgeschäfte ein eingeengtes Verständnis dahingehend nahe legen, dass die Familie des Klägers die unrechtmäßigen staatlichen Repressionsmaßnahmen ausgenutzt hat, um fremdes Vermögen von Verfolgten unter Wert zu erwerben. Dies beginnt damit, dass der Artikel unter der Überschrift "Klüngeln im Krieg" steht. Insbesondere im Zusammenhang mit dem am Anfang des Artikels erwähnten Müllskandal, in dem der Begriff synonym für kriminelles Handeln zum eigenen Vorteil verwendet worden ist, bekommt der Obersatz, die Familie habe zu den Profiteuren der (in Anführungszeichen gesetzten) Arisierungen gehört, den vorerwähnten Beigeschmack. Dieser Eindruck wird weiterhin auch dadurch aufrecht erhalten, dass die – vom Kläger freilich nicht angegriffene – Haltung des Vaters und des Verlags zum Nationalsozialismus in den Zusammenhang mit den "sogenannten Arisierungen" gestellt wird. So wird geschildert, dass die F- Zeitung bereits im Herbst 1931 massiv für eine Regierungsbeteiligung der Nationalsozialisten eingetreten sei, dass sie im Mai 1933 die Bücherverbrennungen gefeiert habe, dass sie zunehmend zum publizistischen Erfüllungsgehilfen der Nazis geworden sei und dass schließlich der Vater des Klägers 1937 in die NSDAP eingetreten sei, woraufhin es bald wieder aufwärts gegangen sei mit dem Verlag und Firma und Familie von der Kriegswirtschaft profitiert hätten. Es folgt sodann die Schilderung der drei streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte. Richtig ist sicher, dass der in diesem Zusammenhang gebrauchte Begriff der Enteignungen, hinsichtlich dessen die Beklagten sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben und der bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr außer Betracht zu bleiben hat, insofern besonders stark das Verständnis eines unrechtmäßigen Profits nahe legte. Indes geht die Kammer davon aus, dass auch unter Außerachtlassung dieses – und des weiteren von der Unterlassungsverpflichtung umfassten Begriffs des Zwischenhändlers – der Artikel in seinem Gesamtzusammenhang im Ergebnis noch den vom Kläger gerügten Eindruck behält.
Wenn nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den geschilderten Unterstützungshandlungen zugunsten des Nationalsozialismus mitgeteilt wird, bald sei es wieder aufwärts gegangen, Firma und Familie hätten von der Kriegswirtschaft und den "sogenannten "Arisierungen"" profitiert und im Zusammenhang mit der Darstellung der Grundstückskäufe mitgeteilt wird, es sei ein "Schleuderpreis" gezahlt worden, der Verlag habe sich ein Grundstück "gegriffen" und auf der XXX- Straße sei ein "besonderes Schnäppchen" gemacht worden, so wird das gezahlte Entgelt in unmittelbaren Zusammenhang mit dem den jüdischen Bürgern durch den Nationalsozialismus zugefügten Unrecht gesetzt. Auch die geschilderte Organisation des Eigentumstransfers von jüdischem in nicht-jüdischen Besitz durch die Oberfinanzpräsidenten und die in diesem Zusammenhang erwähnten "Entjudungsgewinne" in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke in der XXX- Straße als "besonderes Schnäppchen" legen auch bei dem unbefangenen und verständigen Durchschnittsleser den streitgegenständlichen Äußerungen das von Kläger gerügte Verständnis nahe.
Dieser Eindruck, als sei es zu einer nach heutigen Maßstäben unrechtmäßigen Bereicherung der Familie des Klägers an fremdem – jüdischen – Vermögen dergestalt gekommen, dass unter Ausnutzung der seinerzeitigen Zwangslage der Juden von der Familie des Klägers Grundstücke ohne adäquaten Gegenwert erworben worden seien, stellt sich als eine Tatsachenbehauptung dar, da der in diesem Sinne erweckte Eindruck einer Beweisaufnahme zugänglich ist. Insoweit mag sicherlich dem Begriff der "Unrechtmäßigkeit" eine Wertung innewohnen. Dies macht indes nicht den gesamten erweckten Eindruck zu einer Meinungsäußerung. Vielmehr ergibt sich der Eindruck der Unrechtmäßigkeit gerade aus den mitgeteilten Tatsachen, die somit aus der Sicht der Kammer im Vordergrund des erweckten Eindrucks stehen und diesem die Prägung geben. Keinesfalls beschränkt sich der Eindruck darauf, die Familie des Klägers bzw. der Verlag hätten ausschließlich deshalb von den Käufen profitiert, weil Grundstücke erworben seien, die sonst nicht auf dem Markt gewesen wären; ansonsten hätte es der Erwähnung der besonders günstigen Preise nicht bedurft.
Selbst wenn der Begriff der Arisierungen auch in dem von den Beklagten behaupteten Sinne verstanden werden könnte, läge nach den vorgeschilderten Umständen im Zusammenhang mit den dargestellten Profiten jedenfalls immer noch ein mehrdeutiger Begriff vor. Dieser wäre an den Maßstäben zu messen, die das Bundesverfassungsgericht in der "Stolpe-Entscheidung" (BVerfG NJW 2006, 207 – "IM-Sekretär" Stolpe) aufgestellt hat. Danach ist bei mehrdeutigen Äußerungen zu berücksichtigen, dass bei
der Unterlassung künftiger Äußerungen nicht in demselben Maße ein Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung des sich Äußernden besteht wie bei der Sanktionierung vergangener Äußerungen. Denn der sich Äußernde hat die Möglichkeit, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (vgl. BVerfG NJW 2006, 207 – "IM-Sekretär" Stolpe). Zu messen ist die presserechtliche Zulässigkeit dann an der Deutungsvariante, die dem Betroffenen am stärksten belastet. Auch wenn man von einer Mehrdeutigkeit des Begriffes ausgehen wollte, wäre die presserechtliche Zulässigkeit – und nur über diese hat die Kammer vorliegend zu befinden – daher auch insoweit an dem Verständnis, das der Durchschnittsempfänger dem Begriff des "Arisierungsprofits" beimisst, zu messen, da dieses den Kläger in einem stärkeren Maße belastet als die von den Beklagten zugrunde gelegte Deutungsmöglichkeit.
Die Kammer geht davon aus, dass der Vorwurf der Erzielung von unrechtmäßigen Gewinnen in der Zeit des Nationalsozialismus zum Nachteil von Juden einen besonders sensiblen Bereich betrifft und im Falle seiner Unwahrheit in besonderer Weise geeignet ist, die persönliche Ehre des hiervon Betroffenen zu beschädigen.
2.
Gemessen an dieser Deutung sind die Äußerungen der Beklagten unzulässig. Im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung ist die Wiederholungsgefahr auch indiziert.
Zulässig ist eine Behauptung jedenfalls dann, wenn sie wahr ist. Beweisbelastet für die Richtigkeit einer als üble Nachrede zu qualifizierenden Behauptung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sie aufgestellt hat (vgl. Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 139). Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 186 StGB, dessen Anwendung im Äußerungsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG NJW 2006, 207). Das Aufstellen unwahrer Behauptungen ist dagegen unzulässig. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (BVerfG NJW 2006, 207).
Die Beklagten beziehen die von ihnen behaupteten "Arisierungsprofite" auf den Erwerb der Grundstücke in der X-straße, der XXX- Straße und der XX- Straße. Dass die Familie des Klägers sich im Rahmen dieser Grundstückserwerbsvorgänge indes nach dem Verständnis des Durchschnittslesers unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert hat, haben die Beklagten für keinen der in dem Artikel genannten Grundstückserwerbsvorgänge hinreichend vorgetragen. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, die Behauptungen seien bereits deshalb wahr, weil Familie und Verlag von der Situation profitiert hätten, dass so der eigene Grundbesitz habe arrondiert werden können durch Grundstücke, die sonst auf dem Markt gar nicht angeboten worden seien, verkennen sie, dass ein derartiger Umstand – mag er auch zutreffend sein – zum Beleg der Richtigkeit der erweckten Eindrücke nicht geeignet ist, da diese eine viel weiter gehende Bedeutung haben.
a)
Hinsichtlich der Grundstücke auf der XXX- Straße (Antrag zu I 4) haben die Beklagten nicht dargelegt, dass mit Blick auf diese Grundstücke der erweckte Eindruck einer Bereicherung der Familie des Klägers unter Ausnutzung der Zwangslage der ursprünglichen jüdischen Eigentümer richtig ist. Im Gegenteil ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig, dass die Mutter des Klägers diese Grundstücke von der H Lebensversicherungs AG erworben hat, und zwar 3 ½ Jahre nach deren Erwerb durch Zwangsversteigerung und zu einem den von H gezahlten Preis um 209.000 RM übersteigenden Entgelt. Insoweit haben die Beklagten auch nicht substantiiert behauptet, dass die H Lebensversicherungs AG seinerzeit beim Erwerb der Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung im Auftrag der Familie des Verfügungsklägers als bloßer Zwischenkäufer hätte tätig geworden sein können, so dass der Grundstückserwerb durch diese der Familie des Klägers zugerechnet werden könnte. Einen sonstigen Anhaltspunkt für eine Zurechnung des Erstkaufs durch H haben die Beklagten auch nicht nennen können. Vielmehr dürfte die entsprechende Berichterstattung schlicht und einfach daran liegen, dass der Informant der Beklagten sich – wie sich aus der als Anlage K 16 eingereichten und insoweit unbestritten gebliebenen eidesstattlichen Versicherung des Zeugen O ergibt – mit den zeitlichen Zusammenhängen vertan und gemeint hatte, der Eigentumserwerb von H habe erst 1941 stattgefunden. Kann also nur davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Klägers die Grundstücke von der Versicherung erworben hat und fehlt es somit an der Ausnutzung einer Zwangslage von jüdischen Mitbürgern durch die Familie des Klägers, ist der erweckte Eindruck hinsichtlich dieses Grundstückes bereits aus diesem Grunde unwahr, ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob der an HGerling gezahlte Kaufpreis unter dem Einheitswert gelegen hat (was allerdings unstreitig der Fall war).
b)
Auch hinsichtlich des Erwerbs des Grundstückes in der XX- Straße (Antrag zu I 3) ist seitens der Beklagten nicht die Wahrheit der beanstandeten Darstellung dargetan worden, dass sich nämlich der der Familie gehörende Verlag das Grundstück des Kaufmanns M unrechtmäßig verschafft habe. Das Grundstück ist unstreitig nicht von dem Verlag der Familie des Klägers erworben worden, sondern von der – von diesem getrennten und rechtlich selbstständigen – Versorgungskasse und befand sich auch ersichtlich niemals im Verfügungsbereich des Verlags. Eine etwaige Bereicherung wäre daher allenfalls der Versorgungskasse, nicht aber der Familie des Klägers zugute gekommen. An der Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Beklagten geltend machen, die Leitung der Versorgungskasse sei bis weit in die 60’er Jahre des letzten Jahrhunderts hinein in der Hand desjenigen gewesen, der auch den Verlag leitete. Es gibt vielmehr keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass tatsächlich der Verlag und nicht die Versorgungskasse einen konkreten Nutzen von dem Erwerb hatte oder dass etwa die Versorgungskasse nur stellvertretend für den Verlag tätig geworden wäre. Nur im letzteren Fall wäre es zutreffend, zu behaupten, der Verlag habe sich das Grundstück über seine Versorgungskasse "gegriffen". Darüber hinaus geht die Kammer aber auch nicht davon aus, dass die Beklagten hinreichend dargetan haben, dass das Grundstück unter Wert erworben worden sei. Zu den Umständen des Kaufs und den Preisvorstellungen von M, der das Grundstück immerhin von sich aus der Versorgungskasse angeboten hatte, ist weiter nichts
bekannt. Das gilt auch für die Höhe des Einheitswertes. Aus dem Umstand, dass das Grundstück 1952 – also nachdem die Erben des Herrn M auf Rückerstattungsansprüche verzichtet hatten – für 33.000 DM verkauft wurde, lässt sich nicht darauf schließen, es sei zum Zeitpunkt des Kaufs etwa 330.000 RM wert gewesen. Zum einen erlaubt der Verkauf des Objekts 13 Jahre später, nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der erfolgten Währungsumstellung keinen Rückschluss auf den Verkehrswert im Jahr 1938. Auch dass im Zuge der Währungsumstellung 10 RM mit 1 DM bewertet wurden, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da das Grundvermögen, wie der Kläger dargetan hat, gerade nicht abgewertet wurde.
c) Hinsichtlich des Grundstücks X-straße (Antrag zu I 2), bei dem sich die Verhältnisse keineswegs so eindeutig darstellen, geht die Kammer im Ergebnis aber auch davon aus, dass nicht von einem Kauf unter Wert durch die Mutter des Klägers ausgegangen werden kann. Richtig ist allerdings, dass von einem verfolgungsbedingten Verkauf ausgegangen werden muss, nachdem der jüdische Kaufmann P genötigt war auszuwandern und er sein deutsches Vermögen liquidieren musste. Der Verkauf erfolgte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, wobei die Mutter des Klägers einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 7.500 RM unmittelbar zu diesem Zweck an den Abwesenheitspfleger zahlte. Die weitere Zahlung in Höhe von 21.630 RM wurde ebenfalls an den Abwesenheitspfleger gezahlt, kam aber P nicht zugute, weil sein Vermögen aufgrund der "Verordnung zum Reichsbürgergesetz" eingezogen wurde. Auch erreichte unstreitig der Kaufpreis den 1935 festgesetzten Einheitswert des Grundstücks nicht. In dem streitgegenständlichen Artikel ist auch weiter mitgeteilt, dass die Eltern des Klägers nach dem Krieg 10.000 DM an Herrn P zahlten, der ihnen gegenüber im Gegenzug auf Wiedergutmachungsansprüche verzichtete.
Sprachen diese Umstände – ungeachtet der Frage, aus welchen Motiven die spätere Zahlung geleistet wurde – zunächst dafür, dass die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs einen (zu) niedrigen Preis gezahlt haben könnte, so ist doch seitens des Klägers dargetan worden, dass es sich nicht um einen "Schleuderpreis" handelte. Zum einen lag der ursprünglich vereinbarte Preis zwar unter dem Einheitswert, unterschritt diesen jedoch "nur" um 950 RM. Darüber hinaus war der vor dem Krieg festgesetzte Einheitswert bereits deshalb in Frage gestellt, weil unstreitig das bei seiner Bewertung berücksichtigte Gebäude – bis auf einige Fundamente – vollständig abgerissen worden war. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gibt es zwar den Erfahrungssatz, dass der Verkehrswert für ein Grundstück in der Regel höher, zumindest aber nicht niedriger als der Einheitswert gewesen ist. Der Einheitswert bildet regelmäßig die unterste Grenze des Verkehrswerts. Ein darunter liegender Kaufpreis stellt jedenfalls dann keine angemessene Gegenleistung dar, sofern nicht nach der letzten Feststellung eine erhebliche Minderung des Wirtschaftsguts eingetreten ist, wonach der Steuerpflichtige eine den Einheitswert senkende Wertfortschreibung hätte verlangen können (BVerwG, VIZ 1999, 334, 338 m.w.N.). Gerade dies ist unstreitig vorliegend mit dem Abriss der Fall. Soweit die Beklagten meinen, das vor dem Abbruch stehende Gebäude sei nicht werthaltig gewesen und nicht geeignet, die Einheitswertfestsetzung zu beeinflussen, ist dies spekulativ. Es ist vielmehr nicht bekannt, in welchem Zustand sich das Gebäude befand und aus welchem Grund der Abriss erfolgte; soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.09.2006 zur Darstellung der aufstehenden Gebäude die Anlage K 17 vorgelegt hat, ist dieser neue Vortrag nicht berücksichtigt worden. Er erscheint indes auch nicht weiter erheblich, so dass von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Darüber hinaus hat der Kläger unter Vorlage von Verkaufsanzeigen vom 19.10.1941 dargetan, dass vergleichbare unbebaute Grundstücke im Vorort Marienburg – also auch in vergleichbarer Lage – zu in etwa gleichen Preisen verkauft wurden. In der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass der Verkehrswert zuverlässig nur auf der Grundlage von Preisvergleichen für Verkäufe ähnlicher Objekte im selben Zeitraum und der gleichen Gegend oder auf der Grundlage von entsprechenden Gutachten ermittelt werden konnte. Dies gilt insbesondere auch für unbebaute Parzellen. Entscheidend ist demnach der Preis, der im gewöhnlichen Verkehr nach der Beschaffenheit des zu veräußernden Gegenstands im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags zu erzielen gewesen wäre, wenn das Verkaufsobjekt keinem Verfolgten gehört hätte. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen (neben dem Zeitpunkt des Verkaufs insbes. Lage, Art und Beschaffenheit des Objekts), wobei naturgemäß keine Genauigkeit im Sinne mathematischer Sicherheit gewonnen werden kann (BVerwG a.a.O, S. 336).
Insbesondere das vom Kläger herangezogene Angebot, wonach eine Villa mit 2000 m² Grund für 80.000 RM, mit nur 1000 m² für 60.000 RM angeboten wurde, ist mit dem Rückschluss, dass eine 1000 m² große Fläche alleine mit 20.000 RM angesetzt wurde, ein gewichtiger Hinweis für die seinerzeit geltenden Wertvorstellungen. Richtig ist zwar, dass aus den Anzeigen nicht erkennbar ist, ob die zum Verkauf stehenden Objekte jüdischen Mitbürgern gehörten, jedoch muss es dabei bleiben, dass die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten der Beklagten liegt, die hierzu weiter nichts vorgetragen haben. Insbesondere haben sie ihrerseits keine Vergleichsangebote ermittelt, die höhere Preise als richtig erscheinen lassen. Soweit sie geltend machen, die Parzellierung bringe eine Wertsteigerung mit sich, war dem nicht weiter nachzugehen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit war der Vortrag der Beklagten viel zu vage; eine Größenordnung war nicht erkennbar.
d)
Erwiesen sich die Äußerungen in Bezug auf die drei streitgegenständlichen Grundstücke nicht erweislich als wahr, so war auch die sich auf diese Beispielsfälle stützende Äußerung zu Antrag I 1 nicht zulässig.
3
Wenn auch – wie dargestellt – die vier Behauptungen in der Form von Eindrücken geäußert werden, die jeweils in den Obersätzen der Anträge dargestellt werden, so geht die Kammer davon aus, dass die Anträge in ihrer Konkretisierung in Form der wiedergegebenen Behauptung auch Passagen enthalten, die unstreitig sind. Zwar erläutern diese Zitate insgesamt den entstandenen Eindruck, sie enthalten jedoch mehr als den Kern der zu untersagenden Äußerung. Die Kammer hat daher diese Passagen unterstrichen, um klarzustellen, was im Fall einer Wiederholung das Ordnungsgeld auslösen kann, soweit nicht die Konkretisierung ohnehin zu weit gefasst und deshalb zu kürzen war. II.
1. Dem Kläger steht ferner der geltend gemachte Widerrufsanspruch zu, §§ 823 Abs. 2,
1004 BGB, 186 StGB. Zweifellos stellt die Äußerung, H habe bei dem Kauf der Objekte in der XXX- Straße nur als Zwischenhändler fungiert, eine Tatsachenbehauptung dar, über die unschwer Beweis erhoben werden könnte und von der, wie dargestellt, der Kläger auch betroffen ist. Diese eindeutige Behauptung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch erweislich unwahr. Die Mutter des Klägers hat die Grundstücke drei Jahre nach ihrem Kauf durch H erworben, so dass eine Tätigkeit der Versicherung als Zwischenhändler ausscheidet. Richtig ist zwar, dass die Unwahrheit , unbeschadet der im Rahmen des § 186 StGB erfolgten Risikoverteilung, seitens des Anspruchsstellers zu beweisen ist (Wenzel-Gamer, a.a.O., Rn. 13.18), dies nach den allgemeinen Regeln jedoch nur, wenn eine Tatsache beweisbedürftig ist. Allein der Umstand, dass die Beklagten geltend machen, es könne trotz der Zeitspanne nicht ausgeschlossen werden, dass H als Zwischenhändler fungiert habe, wofür der niedrige Preis spreche, reicht jedoch als Bestreiten nicht aus. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger vorliegend eine negative Tatsache beweisen müsste, obliegt dem Kritiker eine gewisse Darlegungslast (Wenzel-Gamer, a.a.O.), der allein mit der Äußerung einer Spekulation nicht Genüge getan ist.
Den Beklagten kann nicht in der Annahme gefolgt werden, wegen des Umstandes, dass sie sich auf Forschungsergebnisse des Zeugen O berufen hätten, könne ihnen die zu widerrufende Äußerung nicht zugerechnet werden. Die Klägerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen O – unbestritten von den Beklagten – dargetan, dass die Formulierung des "Zwischenerwerbers" nicht von diesem, sondern den Beklagten stammt.
Die Äußerung war auch rechtswidrig und schuldhaft. Dass die Beklagten insbesondere ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nachgekommen wären und diesen schweren Vorwurf recherchiert hätten, ist ihrerseits nicht vorgetragen worden. Es ist weiter davon auszugehen, dass dieser unschwer nachprüfbare Umstand leicht hätte recherchiert werden können. Die unwahre Tatsache wurde daher auch fahrlässig verXXX-t.
Die Kammer geht ferner davon aus, dass der Abdruck des Widerrufs zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung notwendig ist und dass der Widerruf unter der gebotenen Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten ist.
Hierbei hat die Kammer bedacht, dass der Schwerpunkt des (unwahren) Vorwurfs zwar die Eltern des Klägers trifft und dass der Kläger über seine eigenen Publizierungsorgane ebenfalls ein XXX-s Publikum ansprechen kann. Indes ist zwar eine Verbreitung über das Internet auch weltweit möglich, im übrigen werden aber die Zeitungen des E-Verlages im wesentlichen regional vertrieben. Ein bundesweites Publikum wie die Zeitschrift T erreichen sie keinesfalls. Darüber hinaus wäre eine eigene Richtigstellung nicht in demselben Maße geeignet, die aus der Berichterstattung folgende Rufbeeinträchtigung zu beseitigen wie eine ausdrückliche Erklärung des Verletzers. Die Kammer geht ferner davon aus, dass der Ruf des Klägers selbst durch die Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung beeinträchtigt ist, da gerade im Hinblick auf die Grundstücke auf der XXX- Straße noch heute das "E-Carré" steht, auf das die Beklagten auch ausdrücklich hingewiesen haben ("wo die guten Geschäfte sind") und somit der Kläger mit dem Vorwurf konfrontiert ist, von der Zwischenhändlereigenschaft von H noch heute zu profitieren. Die beantragte Erklärung ist ferner zur Beseitigung der Rufbeeinträchtigung geeignet. Ein Wegfall des Berichtigungsbedürfnisses ist nicht erkennbar, dies insbesondere, als der streitgegenständliche Artikel nach der Kenntnis der Kammer zum Gegenstand vieler weiterer Publikationen gemacht worden ist, so dass auch aus diesem Grund eine Erklärung erforderlich erscheint.
Der Umfang der geforderten Erklärung überschreitet nicht das Maß dessen, was zur Beseitigung erforderlich ist. Die Größe der Veröffentlichung ergibt sich aus dem Tenor. Allerdings ist den Beklagten dahingehend zu folgen, dass die Klägerin nur eine gemeinsame Veröffentlichung des Widerrufs mit demjenigen der Klägerin in dem Rechtsstreit 28 O 236/06 verlangen kann. Anders als im Gegendarstellungsrecht führt eine Mehrheit von Betroffenen nicht ohne weiteres zu einer Vervielfältigung der Berichtigungsverpflichtung. Die Berichtigungserklärung muss auch bei einer Mehrheit von Betroffenen grundsätzlich nur einmal abgegeben werden (Wenzel-Gamer, a.a.O., Rn. 13.49). Der Ausnahmefall, dass mehrere Berechtigte jeweils hinsichtlich unterschiedlicher Aspekte Berichtigung verlangen können, liegt nicht vor. Der Text des Widerrufs
ist allerdings bereits dahingehend formuliert, dass sie beide Anspruchsberechtigte umfasst, so dass die Einschränkung nur klarstellend erfolgt
2. Die Kammer geht davon aus, dass die Verurteilung zum Widerruf vorläufig vollstreckbar ist, ungeachtet der Bedenken, die hiergegen teilweise geäußert werden (vgl. Wenzel-Gamer, a.a.O, Rn. 13.105).
Soweit die Beklagten (erst) im nachgelassenen Schriftsatz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben, ist dieser verspätet, § 714 ZPO. Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sieht die Kammer ab, da der Antrag nicht Reaktion auf die Replik des Klägers ist. Der Antrag hätte auch vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden können, zumal der Widerruf stets Gegenstand der Klage gewesen ist. Sollte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werden, ist der Antrag weiterhin möglich. Andererseits ist es fraglich, ob allein der Umstand, dass die Vollstreckung aus dem Widerrufsausspruch das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ein unersetzlicher Nachteil sein kann (vgl. BGH GRUR 1991, 159, 160).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO. Soweit der Kläger in seinen Klageanträgen die Passagen, durch die der Eindruck entstanden ist – auch um die Äußerungen in einen sinnhaften Zusammenhang zu stellen – weiter gefasst hat als notwendig, ist dies, wenn überhaupt, eine geringfügige Zuvielforderung, die keinen eigenen Streitwert aufweist, so dass ihm insoweit keine Kostenquote aufzuerlegen war. Soweit das Verfahren im Hinblick auf die Äußerung zu Ziffer I 1 a nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes den Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ebenfalls unterlegen wären. Die Gleichsetzung der Arisierung mit der Enteignung bewirkte über die sonstigen Darlegungen hinaus eine Verstärkung des unrichtigen Eindrucks, die Familie des Klägers habe sich unrechtmäßig an fremdem, zudem noch enteigneten Eigentum bereichert. Eine – grundsätzlich mögliche – Anwendung des Rechtsgedankens von § 93 ZPO war bereits deshalb nicht möglich, weil die Beklagten nach dem Ablauf des einstweiligen Verfügungsverfahrens insoweit Anlass zur Klageerhebung gegeben haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: Antrag zu I: 200.000,00 € (4 x 25.000,00 € x 2) Antrag zu II: 100.000,00 € (50.000,00 € x 2)