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Landgericht Köln·28 O 227/91·03.12.1991

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld 15.000 DM, Feststellung künftiger Schäden, keine Rente

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem unstreitig allein verschuldeten Auffahrunfall verlangte die Klägerin weiteres Schmerzensgeld, eine Geldrente wegen vermehrter Bedürfnisse und die Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das LG Köln sprach über bereits gezahlte 12.000 DM hinaus 3.000 DM Schmerzensgeld zu (insgesamt 15.000 DM), ließ behauptete fortbestehende psychovegetative Beschwerden mangels Substantiierung/Objektivierbarkeit unberücksichtigt. Ein Rentenanspruch nach § 843 BGB wurde mangels vermehrter Bedürfnisse abgewiesen. Die Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden wurde (ohne Stichtagsbegrenzung) festgestellt, jedoch nicht gestützt auf die behaupteten psychischen Beschwerden.

Ausgang: Schmerzensgeld in Höhe weiterer 3.000 DM zugesprochen und künftige Ersatzpflicht festgestellt; Rentenanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion; maßgeblich sind insbesondere Art, Dauer und Folgen der Verletzungen sowie verbleibende Dauerschäden.

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Dauerhafte unfallbedingte Beschwerden sind nur zu berücksichtigen, wenn sie hinreichend substantiiert vorgetragen und objektivierbar sind; rein subjektiv behauptete, nicht objektivierbare Störungen können außer Betracht bleiben.

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Ein Anspruch auf Geldrente wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass unfallbedingt ein konkreter, nachgewiesener zusätzlicher laufender Bedarf entsteht; bloße abstrakte Nachteile bei Versicherbarkeit oder nicht belegte Beitragsmehrbelastungen genügen nicht.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist zulässig und begründet, wenn aufgrund der Primärverletzung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Entstehen weiterer materieller oder immaterieller Schäden besteht.

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Bei der Feststellung künftiger immaterieller Schäden ist eine zeitliche Begrenzung (Stichtag) nicht geboten, wenn das zugesprochene Schmerzensgeld nach dem Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bemessen wurde.

Relevante Normen
§ 847 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 BGB§ 421 ff. BGB§ 288 Abs. 1 ZPO§ 284 ZPO

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeld-betrag von noch 3.000,-- DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 5.7.1991 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche in Zukunft entstehenden mate- riellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 20.8.1987 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klä- gerin zu 55% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45%

V.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für, die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- DM.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,-— DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe erbringen. Den Parteien wird nachgelassen, die erforderlichen Sicherheiten auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steurbürge zugelassenen Bank- oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

3

Die am 31.1.1958 geborene Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 20.8.1987 ereignete. Am besagten Tag befuhr die angeschnallte Klägerin gegen ca. 14.10 Uhr mit ihrem Pkw, amtliches Kennzeichen: XX-XX XXX, die BAB A 5 Frankfurt in Richtung Kassel. Sie fuhr auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 90-100 km/h. Plötzlich und für die Klägerin völlig unerwartet fuhr der Beklagte zu 1. aufgrund überhöhter Geschwindigkeit mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin auf, wodurch sich dieses um die eigene Achse drehte, ca. vier Spuren überquerte und letztendlich an der Leitplanke stehen blieb. Am Pkw der Klägerin entstand erheblicher Sachschaden. Die Klägerin selbst, die bei dem Unfall hin- und hergeschleudert worden und mit dem Stirnbereich auf das Lenkrad aufgeschlagen war, erlitt erhebliche Verletzungen. Das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1. an der Herbeiführung des Auffahrunfalls ist zwischen den Parteien unstreitig. Beide Seiten gehen für die von der Klägerin erlittenen: Unfallschäden von einer 100%igen Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus.

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Hinsichtlich der Schadenshöhe besteht zwischen den Parteien allerdings zum Teil Streit. Im einzelnen gilt insoweit folgendes:

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1.

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Die Klägerin meint, daß ihr über das beklagtenseits vorprozessual geleistete Schmerzensgeld von 7.500,-- DM ein weiterer Schmerzensgeldbetrag von noch 12.500,-- DM insgesamt also 20.000,-- DM - zustünde.

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Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin durch den Unfall an Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen ein schweres Halsschleudertrauma mit nachfolgendem HWS-Syndrom, einen Nasenbeinbruch mit Schiefnase nach links, ein Luftemphysem unter dem rechten Auge nach Nasenputzen (klare Flüssigkeit bei Kopfneigung nach, vorne) eine Blow out Fraktur des rechten Orbitalbodens mit Spiegel in der Kieferhöhle, im wesentlichen dadurch bedingt eine Teilläsion des II.Trigeminusastes rechts mit dauernder Taubheit der Oberkieferzähne 1-3 rechts inklusive Zahnfleisch sowie Druckschmerzhaftigkeit am Nervenaustrittspunkt erlitt.

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Die Klägerin wurde nach dem Unfall mit dem Rettungswagen in die Universitätsklinik in Frankfurt am Main eingeliefert. Dort wurde ihr das Tragen einer Schanz'schen Krawatte verordnet und eine weitere Behandlung in einer Hals-Nasen-Ohren- Klinik empfohlen. Vom 22.8. bis 26.8.1987 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der Hals-Nasen-Ohren-Abteilung im Dominikus-Krankhaus in Düsseldorf 11. Bis zum 15.1.1988 wurde die Klägerin vorn Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. T in Grevenbroich und vom 15.9. bis 21.9.1987 außerdem vom Orthopäden Dr. Y in Grevenbroich ambulant behandelt. Ferner suchte die Klägerin am 21.9.1987 den Neurologen Dr. C1 in Grevenbroich auf, weil sie unter Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Brechreiz, Hitzewallungen, Schweißausbrüchen, Ein- und Durchschlafstörungen, Geschmacksstörungen, vermehrter Müdigkeit und Schreckhaftigkeit litt. Außerdem klagte die Klägerin in der Folgezeit diesem Arzt gegenüber auch über Autofahrängste, Alpträume und vermehrtes Grübeln.

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Am 15.11.1988 wurden der Klägerin durch den Zahnarzt Dr. C in Köln drei Zähne, die wegen der unfallbedingten Nervenverletzung nicht mehr versorgt wurden, aus dem Oberkiefer entfernt und durch Teilprothese ersetzt. Am 22.1.1990 mußten zudem die Zähne 12, 11, 21 und 22 gezogen werden, da sie durch den Unfall stark gelockert worden waren. Um einen entsprechenden Ersatz zu schaffen, der kaufunktionell und dem Alter der Klägerin entsprechend sein sollte, wurden die Zähne 14, 13, 23 und 24 mit Kronen versehen. Die fehlenden Zähne wurden mit einer Stahlmodell-Gußprothese ersetzt. Am 10.5.1991 mußte zudem der Zahn 13 der Klägerin durch den Zahnarzt Dr. C2 infolge Fäulnis trepaniert werden, was ebenfalls auf die unfallbedingte Nervenschädigung zurückging. Am 4.7.1991 wurde die Klägerin in diesem Zusammenbang bislang letztmalig zahnärztlich behandelt.

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Wegen der erwähnten ärztlichen Behandlungen im einzelnen wird auf die in Kopie zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte von Prof.Dr. Q2 und X vom 3.3.1988 (B1. 1 des An-lagenheftes), Dr. T vom 10.3.1988 (B1. 2 des Anlagenheftes), Dr. T1 vom 10.3.1988 (Bl. 2 des Anlagenheftes), Dr. A vom 4.1.1988 (Bl. 3 des Anlagenheftes), des Arztes C1 vom 20.3.1989 (Bl. 4 des Anlagenheftes) und vom 22.1.1990 (Bl.66 des Anlagenheftes) und Dr.C2 vom 10.5.1991 Bezug genommen.

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Außerdem beauftragte die Klägerin im Jahre 1988 den Arzt Dr. C1 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang und zur Unfallbedingtheit der von ihr erlittenen Verletzungen, das dieser unter dem 22.8.1988 erstattete und wegen dessen Inhalt im einzelnen auf das in Kopie zu den Akten 31. 5-27 des Anlagenheftes, gereichte Gutachten verwiesen wird.

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Unstreitig betrug die unfallbedingte Minderung der Erwerbs-fähigkeit der Klägerin vom 20.8. bis 11.10.1987 100%, vom 12.10.1987 bis 19.1.1988 80%, vom 20.1. bis 19.4.1988 50%. Am 20.4.1988 bestand noch eine Minderung der Erwerbsfähgkeit von 30%.

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Die Klägerin behauptet, es sei eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% verblieben. Sie leide, nach wie vor unfallbedingt an Angstzuständen, insbesondere an Angst beim Autofahren, an vegetativen Störungen sowie an depressiven Stimmungen, wobei davon auszugehen sei, daß dies auf Lebenszeit so bleiben würde.

14

2.

15

Die Klägerin beansprucht des weiteren wegen behaupteter vermehrter Bedürfnisse Zahlung einer monatlichen Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und zwar beginnend mit dem 1.11.1991. Hierzu trägt sie vor, daß sie - was unstreitig ist - ihren bisherigen Beruf einer Vertriebssekretärin nicht mehr habe ausüben können und statt dessen nunmehr als selbständige Handelsvertreterin tätig sei, sie allerdings wegen der unfallbedingt erlittenen Verletzungen von keiner Privatkrankenkasse krankenversichert werde, so daß sie in der für sie als Selbständige ungünstigen gesetzlichen Krankenversicherung mit einem monatlichen Krankenkassenbeitrag von 404,-- DM mit Krankengeldanspruch vom 22.Tag der Arbeitsunfähigkeit von 467,-- DM bleiben müsse, während etwa bei der DEVK im Rahmen der privaten Krankenversicherung monatlich insgesamt nur 382,60 DM von ihr zu zahlen gewesen wären. Im übrigen sei sie infolge der Unfallverletzungen gehindert, sich gegen eine eventuell eintretende Berufsunfähigkeit abzusichern.

16

3.

17

Des weiteren begehrt die Klägerin Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner wegen zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis Das Feststellungsinteresse ist nach Ansicht der Klägerin für auftretende Spätfolgen nach dem 4.7.1991, der. letzten zahnärztlichen Behandlung, gegeben, da eben eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden bestünde; dies würde auch die nach wie vor nach ihrer Behauptung bestehenden vegetativen Störungen und depressiven Stimmungen miteinschließen.

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Nach erfolgter Zustellung der von der Klägerin erhobenen Schmerzensgeldklage an die Beklagten am 4./5.7.1991 sind beklagtenseits am 11.7.1991 weitere 4.500,-- DM als Schmerzensgeld gezahlt worden. Daraufhin haben die Parteien hin sichtlich dieses Teilbetrages den Rechtsstreit betreffend den Schmerzensgeldanspruch übereinstimmend - mit widerstreitenden Kostenanträgen - in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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1.

21

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld über die hierauf bereits geleisteten 12.000,-- DM zu zahlen, dessen endgültige Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit;

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2.

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, beginnend ab dem 1.11.1991 jeweils vierteljährlich im voraus zum 1.2., 1.5. und 1.8.. seines jeden Jahres zu zahlen;

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3.

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festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immaterielle Schäden, letztere soweit die nach dem 4.7.1991 entstehen, aus dem Unfall vom 20.8.1987 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Klageanträge, die Klage abzuweisen.

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Sie meinen, daß mit den inzwischen gezahlten insgesamt 12.000,-- DM der immaterielle unfallbedingte Schaden der Klägerin hinreichend ausgeglichen sei. Unter Bezugnahme auf das unstreitig beklagtenseits vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten von Prof.Dr. L1 vom 15.11.1989 - wegen dessen genauen Inhalts wird auf das zu den Akten, Bl. 186-209 des Anlagenheftes, gereichte Gutachten Bezug genommen - behaupten die Beklagten, daß als Dauerschaden nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von 10% anzusetzen sei, und zwar wegen der Taubheit des Zahnfleisches im rechten Oberkieferbereich mit Verlust der Oberkieferschneidezähne und dadurch bedingter Notwendigkeit des Tragens einer Teilprothese.

28

Ebenfalls unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten von Prof.Dr. L1 bestreiten die Beklagten - sollten die von der Klägerin behaupteten vegetativen Störungen und Angstzustände, insbesondere beim Autofahren, immer noch vorliegen -daß diese Beschwerden und Beeinträchtigungen unfallbedingt seien. Vielmehr handele es sich bei diesen Störungen dann um abnorme Erlebnisreaktionen, die den Beklagten nicht anzulasten seien. Die Klägerin habe es zudem unterlassen, hinsichtlich der vegetativen Störungen - sollten sie noch vorliegen - ärztlichen Rat einzuholen. Bei einem ärztlich geleiteten abgestuften Kreislauftraining würden diese Beschwerden jedenfalls nicht mehr vorliegen.

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Die Beklagten treten des weiteren dem geltend gemachten Rentenzahlungsanspruch sowie dem Feststellungsantrag entgegen und führen hierzu näher aus.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist - soweit noch im Streit – teilweise begründet, im übrigen unbegründet.

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1.

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Die Beklagten haften der Klägerin als Gesamtschuldner über die als Schmerzensgeld bereits insgesamt geleisteten 12.000,-- DM hinaus auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von noch 3.000,-- DM (insgesamt also 15.000,-- DM) gemäß den §§ 847 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253, 421 ff. BGB, 3 Nr.. 1, 2 Pf1VG.

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Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Falles ist das Gericht der Überzeugung, daß die mit der Zuerkennung von Schmerzensgeld von Gesetzes wegen bezweckte Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion (vgl. hierzu Palandt-Thomas, BGB, 49.Aufl., § 847 Anm. 1 b) hier durch eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,-- DM angemessen, aber auch ausreichend erreicht und erfüllt wird. Bei der Bemessung dieses Schmerzensgeldbetrages hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Überlegungen und Abwägungen leiten lassen:

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Obgleich sich die Klägerin wegen der Unfallverletzungen nur wenige Tage in stationärer Krankenhausbehandlung - und zwar ohne Operation - befunden hat, ist zu beachten, daß die durch diese Gesundheitsschädigungen hervorgerufenen Beeinträchtigungen für die Klägerin von beträchtlichem Umfang und Ausmaß gewesen sind. So mußte sich die Klägerin über mehrere Monate in ambulante ärztliche Behandlung begeben, und zwar wegen der Verschiedenartigkeit der erlittenen Verletzungen bei mehreren Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen (Hals-Nasen-Ohren-Arzt; Arzt-für Orthopädie; Neurologe, Zahnarzt). Daß die erlittenen Verletzungen insbesondere im Kopfbereich schmerzhaft und unangenehm gewesen sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Hinzu kommt, daß die Klägerin eine zur Unfallzeit erst 29-jährige junge Frau war, die durch den erlittenen Bruch des Nasenbeins mit nachfolgender Schiefstellung der Nase sowie durch die Kieferverletzung mit der eingetretenen Folge den Verlusts mehrerer Zähne, was die Notwendigkeit des Tragens einer Teilprothese bedingte, in besonderem Maße auch äußerlich sichtbar und unter Schönheitsgesichtspunkten betroffen war. Für eine junge Frau im Alter der Klägerin bedeutet der Verlust mehrer Zähne und das Erfordernis des schon so frühzeitigen Tragens einer Teilzahn-prothese eine unverkennbare Beeinträchtigung, eine psychische Belastung.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mußte ferner die nicht unerhebliche Zeit der doch beträchtlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Notwendigkeit eines Berufswechsels der Klägerin Berücksichtigung finden. Immerhin war die Klägerin vom Unfall am 20.8.1987 bis Mitte Oktober 1987 zu 100%, danach gut drei Monate zu 80% und dann nochmals gute drei Monate zu 50% in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Unstreitig bestand am 20.4.1988 noch eine 30%ige Erwerbsminderung, und unstreitig ist auch eine dauernde Erwerbsminderung verblieben, wobei die Parteien sich allerdings darüber streiten, ob diese mit 10% (so die Beklagten) oder mit 20% (so die Klägerin) zu bewerten ist. Dieser Streit kann aber offen bleiben, da die im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigenden Dauerschäden feststehen und es im übrigen für die Entscheidung unerheblich ist, ob diese Dauerschäden prozentual eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 oder 20% ausmachen. Als Dauerschaden ist die Teilläsion des II.Trigeminusastes rechts mit Taubheit des Zahnfleisches im Bereich der Oberkieferzähne 1-3 sowie eine gelegentliche Druckschmerzhaftigkeit im Nervenaustrittspunkt zu berücksichtigen, wovon auch beide Parteien übereinstimmend ausgehen. Als Dauerschaden sind auch die unfallbedingt in Verlust geratenen Zähne zu erachten. Hingegen sind die von der Klägerin behaupteten vegetativen Störungen mit depressiven Stimmungen sowie die von ihr behaupteten Angstzustände insbesondere beim Autofahren, selbst wenn diese Störungen heute noch auftreten, nicht als unfallbedingter Dauerschaden zu bewerten. Zwar rechtfertigt sich aufgrund der Ausführungen der von den Parteien vorprozessual jeweils beauftragten Sachverständigen Dr.C2 und Prof.Dr. L1 in deren Gutachten, die von der Klägerin nach dem Unfall angegebenen vegetativen Störungen einschließlich depressiver Stimmungen und Angstzustände als durch den Unfall ursächlich ausgelöste Beschwerden und Beeinträchtigungen bis zu zwei Jahren nach dem Unfall anzusehen. So hat der Sachverständige Prof.Dr. L1 festgestellt, daß derartige psychovegetativen Syndrome durch das Unfalltrauma ausgelöst werden können, jedoch nach allgemeiner ärztlicher Auffassung innerhalb eines Zeitraumes von 1-2 Jahren ohne bleibende Folgen abklingen (vgl. Seite 25 des Sachverständigengutachtens von Prof.Dr.L1, Bl. 61 des Anlagenheftes unten). Sinngemäß hat Entsprechendes auch der Sachverständige Dr.C2, auf den sich die Klägerin beruft, in seinem Gutachten auf Seite 21 unten (= Bl. 25 des Anlagenheftes unten), ausgeführt:

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"Die Prognose der N.trigeminus-Teilläsion ist aufgrund der verschobenen Bruchenden im Bereich des Nervenaustrittspunktes als ungünstig anzusehen. Die übrigen Leiden werden sich erfahrungsgemäß im weiteren Verlauf zurückbilden. Eine Teilremission des Beschwerdebildes ist seit April diesen Jahres zu verzeichnen. Nach Ablauf von 2 Jahren vom Unfallzeitpunkt an gerechnet ist eine Schlußbegutachtung möglich."

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Obgleich die Klägerin entgegen dieser sachverständigen Einschätzung, und zwar beider der von den Parteien mit einer Gutachtenerstellung beauftragten Ärzte behauptet, bei ihr würden bis heute vegetative Störungen, depressive Stimmungen und Angstzustände, die unfallbedingt seien, fortbestehen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hätte die Klägerin ihren diesbezüglichen Sachvortrag schon näher substantiieren müssen, d.h. sie hätte nach Zeit, Häufigkeit und näheren Umständen das Auftreten der einzelnen behaupteten Beschwerden näher darlegen müssen. Vor allem aber ist entscheidend, daß sich die von der Klägerin geschilderten Störungen in keiner Weise objektivieren lassen. Die Klägerin selbst trägt nichts für eine entsprechende Objektivierbarkeit vor. Selbst wenn die Klägerin subjektiv noch heute die von ihr geschilderten Beschwerden und Ängste empfinden sollte, so können diese berechtigterweise nichtmehr als unfallbedingt anerkannt werden, so daß sie im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeld außer Betracht bleiben müssen.

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Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, zu denen nicht zuletzt auch das Faktum gehört, daß die Klägerin sich noch Mitte 1991 wegen unfallbedingter Zahnschäden hat behandeln lassen müssen, sowie auch die Tatsache, daß der Beklagte zu 1. den Unfall, auf den die unfallbedingten Verletzungen zurückgehen, allein verschuldet hat, ist eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von insgesamt 15.000,-- DM zum Ausgleich des immateriellen Schadens der Klägerin angemessen, aber auch ausreichend. Unter Abzug der bereits an die Klägerin erfolgten unstreitigen Zahlungen von 7.500,-- DM und 4.500,-- DM verbleibt eine noch offene Schmerzensgeldforderung in Höhe von 3.000,-- DM.

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Der diesbezügliche Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 284, 291 ZPO.

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II.

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Der eingeklagte Rentenanspruch, für den als Anspruchsgrundlage allein § 843 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, ist unbegründet. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der "vermehrten Bedürfnisse". Zum einen hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, daß sie für die gleichen Versicherungsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr zu zahlen habe als in einer privaten Krankenversicherung. Es fehlt insoweit an der Darlegung eines entsprechenden Leistungsvergleichs. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin auch im Zeitpunkt des Unfalls Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war. Auch war sie vor dem Unfall nicht gegen Berufsunfähigkeit versichert. Daß sie sich nunmehr infolge der Unfallverletzungen nicht mehr "besser" versichern kann, ist dem Schädiger nicht anzulasten. Es bleibt der Klägerin unbenommen,im Einzelfall in Zukunft auftretende Vermögenseinbußen als Folge des Unfalls gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Ein Rentenanspruch ist indessen nicht gerechtfertigt.

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III.

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Dem Feststellungsbegehren der Klägerin ist entsprechend dem Ausspruch im Urteilstenor stattzugeben. Im Hinblick auf die unstreitige Kieferverletzung und die bislang eingetretenen Zahnschäden ist es für die Bejahung des Feststellungsinteresses hinreichend wahrscheinlich, daß im Zusammenhang mit dieser Unfallverletzung in Zukunft weitere unfallbedingte materielle wie auch immaterielle Schäden auftreten können, die die Beklagten als Gesamtschuldner zu weiteren Schadenersatzleistungen verpflichten. Anders als die Klägerin meint gilt dies indessen nicht für die von ihr behaupteten vegetativen Störungen mit depressiven Stimmungen und Angstzuständen. Wie unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe dargelegt, können bereits heute diese von der Klägerin behaupteten Beschwerden nicht mehr als unfallbedingt angesehen werden.

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Soweit die Klägerin in ihrem Feststellungsantrag die Schadensersatzpflicht für immeraterielle Schäden, soweit sie nach dem 4.7.1991 entstehen, festgestellt wissen will, so ist diese zeitliche Limitierung nicht vorzunehmen. Denn das der Klägerin zuerkannte Schmerzensgeld ist auf der Grundlage des insoweit relevanten Sachstandes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - und nicht abgestellt auf einen Stichtag 4.7.1991 - ermittelt worden.

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Die prozessuale Kostenentscheidung folgt aus den §,§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. I, 100 Abs. 4 ZPO.

49

Hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits betreffend die eingeklagte Schmerzensgeldforderung in Höhe von 4.500,-- DM haben die Beklagten als Gesamtschuldner nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung die auf diesen Verfahrensteil entfallenden Kosten zu tragen. Die Erledigung ist durch die am 11.7.1991 erfolgte Zahlung von 4.500,-- DM eingetreten. Zu dieser Zeit war die Schmerzensgeldklage durch Zustellung an die Beklagten bereits rechtshängig geworden. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer der Entscheidungsgründe ergibt, war die Schmerzensgeldforderung vor der Vornahme dieser Teilzahlung auch insoweit begründet. Der in § 93 ZPO zum Ausdruck kommende allgemeine Grundgedanke des Kostenrechts führt zu keiner anderen Kostenverteilung. Zwar haben die Beklagten den in Rede stehenden Teil der Schmerzensgeldforderung durch ihre nur wenige Tage nach Zustellung der Klage vorgenommene Zahlung im Sinne des § 93 ZPO "sofort" anerkannt. Es fehlt indessen an der Voraussetzung des § 93 ZPO, daß die Beklagten zur Klageerhebung insoweit keine Veranlassung gegeben haben. Da die Beklagten vorprozessual lediglich eine Schmerzensgeldzahlung von 7.500,-- DM geleistet hatten und sich eine Einigung über eine höhere Schmerzensgeldzahlung nicht erzielen ließ, durfte die Klägerin davon ausgehen, daß die Beklagten freiwillig keine weitergehende Schmerzensgeldleistung erbringen würden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert des Verfahrens:              21.500,-- DM

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(das sind 12.500,-- DM für den Schmerzensgeldantrag zuzüglich 6.000,-- DM <12 x 100,-- DM x 5 gem. § 17 Abs 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO> für den Rentenzahlungsantrag zuzüglich 3.000,-- DM für den Feststellungsantrag)

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ab Teilerledigungserklärung am 13.11.1991:              16.800,-- DM ,

54

(das 7.000,-- DM für den Schmerzensgeldantrag zuzüglich 800,-- DM als Kostenwert für den für erledigt erklärten Verfahrensteil zuzüglich 6.000,-- DM für den Rentenzahlungsantrag zuzüglich 3.000,--.DM für den Feststellungsantrag).