Einstweiliger Unterlassungsanspruch gegen Verbreitung falscher Tatsachen zum 'Motiv' einer Dienstpflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Verfügung die Unterlassung einer Äußerung, die ihn vorsätzliches Handeln ("Motiv" einer Dienstpflichtverletzung) unterstellt. Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt und verbot die streitgegenständliche Formulierung als unwahre Tatsachenbehauptung. Entscheidend war, dass der durchschnittliche Leser den Begriff 'Motiv' als Tatsachenunterstellung verstehen kann und der Antragsteller die Unwahrheit glaubhaft gemacht hat.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptung (Behauptung eines 'Motivs' für Dienstpflichtverletzung) erlassen; Antrag stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kann sich aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB in Verbindung mit den grundrechtlichen Persönlichkeitsrechten (Art. 1, 2 GG) ergeben.
Bei der Auslegung einer Äußerung ist entscheidend, wie der durchschnittliche Leser den Wortlaut versteht; begriffe wie "Motiv" können als Tatsachenbehauptung über vorsätzliches Handeln gewertet werden.
Hat der Betroffene die Unwahrheit einer behaupteten Tatsachenbehauptung glaubhaft gemacht, etwa durch eidesstattliche Versicherung, steht dies einem Unterlassungsanspruch und der Erteilung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht entgegen, soweit keine überwiegenden Gegeninteressen vorliegen.
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO erfolgen, wenn die Interessenlage dies rechtfertigt und den Antragsgegnern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Der Tenor einer einstweiligen Verfügung darf das Gericht im Rahmen von § 938 Abs. 1 ZPO auslegen und konkretisieren, soweit damit der Rechtsschutz des Antragstellers effektiv gewährleistet wird.
Tenor
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und im Falle der Antragsgegnerin zu 1. an einem Vorstandsmitglied zu vollstrecken ist,
v e r b o t e n,
in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten (Unterstreichungen maßgeblich):
„Auch beim Motiv für X Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest: (…)“
wenn dies geschieht wie in dem von dem Antragsgegner zu 2. verfassten und von der Antragsgegnerin zu 1. veröffentlichten Artikel vom 05.07.2022 mit dem Titel „Missbrauchsfall des T-Chefs X1 Q – Vorwürfe gegen L Kardinäle N und X“, abrufbar unter der URL Link entfernt“ und wie folgt wiedergegeben:
Bilddatei und Zeitungsartikel entfernt
Bilddatei und Zeitungsartikel entfernt
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II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
III. Streitwert: 20.000 €
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.08.2022 in der Fassung des Schriftsatzes vom 09.08.2022 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
1.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
2.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB sowie Artt. 1 und 2 GG. Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der im Tenor bezeichneten Äußerung, die sich als unwahre Tatsachenbehauptung über den Antragsteller darstellt. Wie die Kammer bereits im Hinweisbeschluss vom 10.08.2022 ausgeführt hat, versteht der durchschnittliche Leser die Äußerung nicht lediglich als Bewertung der Aussage von Herr Prof. T1, sondern als Verbreitung der Tatsachenbehauptung, dass sich der Antragssteller mit der Frage, ob zu Priester Q die (unter Kardinal N versäumte) Information des Bistums E – N1 nachgeholt wird, persönlich befasst hat und sich bewusst dagegen entschieden hat. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „Motiv“, der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur so verstanden werden kann, dass der Antragsteller vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung begangen hat.
Der Antragsteller hat die Unwahrheit dieser Äußerung durch eidesstattliche Versicherungen vom 04.08.2022 und 12.08.2022 glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat dabei versichert, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass das Erzbistum L2 nicht bereits in der Amtszeit seines Vorgängers Kardinal N das Bistum E-N1 über den Fall des Priesters Q bzw. das über das gegen diesen angeordnete Umgangsverbot informiert hatte und daher auch keinen Anlass gehabt habe, diese Frage eigenständig zu überprüfen. Soweit die Antragsgegner dagegen die Erinnerungslücken des Antragstellers bemängeln und ihm Versäumnisse bei der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle, insbesondere nach Vorlage der Excel-Liste mit den Namen aller beschuldigten Priester im Jahr 20XX, vorwerfen, verfängt dies nicht. Es geht bei der hier streitgegenständlichen Äußerung nicht darum, ob dem Antragsteller zu Recht oder zu Unrecht ein Fahrlässigkeitsvorwurf bei der Aufarbeitung gemacht werden kann, da dem Antragsteller durch Verwendung des Wortes „Motiv“ ein vorsätzliches Handeln unterstellt wird.
Ob die streitgegenständliche Äußerung auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig ist, etwa weil die Antragsgegner ein Zitat von Herrn Prof. T in einen falschen Kontext gesetzt haben, kann offen bleiben. Anders als der Antragsteller meint, handelt es sich insofern nicht um unterschiedliche Streitgegenstände, sondern unterschiedliche Begründungen für die Rechtswidrigkeit einer einzigen Aussage, die nur einen Streitgegenstand bildet. Aus diesem Grund musste der Antragsteller, anders als die Antragsgegner meinen, das Verhältnis der verschiedenen Begründungen auch nicht näher bestimmen.
3.
Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre. Die Kammer hat sich dabei an den vom Antragsteller unter I. und II. in Ziffer 1. gestellten Anträgen orientiert. Da lediglich ein einheitlicher Lebenssachverhalt und damit ein Streitgegenstand vorliegt, bedurfte es der Tenorierung der unter Ziffer I.2. und II.2. gestellten Anträge nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist vielmehr nach dem Verständnis der Kammer mit dem tenorierten Verbot vollständig abgedeckt, so dass die Kammer nicht nachzuvollziehen vermag, was der Antragsteller darüber hinaus noch begehrt.
4.
Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt angesichts der Beteiligung der Antragsgegnerseite von Amts wegen. Dies berührt die Pflichten aus §§ 936, 929 ZPO (Vollziehung) nicht.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung auf § 890 Abs. 2 ZPO.