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Landgericht Köln·28 O 216/23·24.10.2023

Berichterstattung über angebliche Beziehung eines Ex-Landtagsabgeordneten: Unterlassung abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einem Online-Medium Unterlassung mehrerer Aussagen, die ihn als angeblichen Partner einer bekannten Sängerin darstellten. Das LG Köln bejahte zwar einen Eingriff in die Privatsphäre, hielt ihn aber nach Abwägung mit Presse- und Meinungsfreiheit für nicht rechtswidrig. Der Kläger sei keine unbekannte Person (u.a. ehemaliger Landtagsabgeordneter, öffentliches Auftreten/soziale Medien) und es bestehe zudem ein abgeleitetes Informationsinteresse wegen der Prominenz der Sängerin. Der Eingriff wurde als nicht schwerwiegend bewertet; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Unterlassungsklage gegen Berichterstattung über angebliche Beziehung nach Interessenabwägung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch wegen Berichterstattung über das Beziehungsleben setzt voraus, dass der Eingriff in die Privatsphäre bei Abwägung mit der Pressefreiheit rechtswidrig ist.

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Auch Personen des politischen Lebens behalten grundsätzlich einen Schutz der Privatsphäre; dessen Reichweite bestimmt sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Güterabwägung.

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Für die Gewichtung des Informationsinteresses ist die öffentliche Rolle der betroffenen Person bedeutsam; ein früheres politisches Amt und fortgesetztes öffentliches Auftreten können ein fortdauerndes öffentliches Interesse begründen.

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Ein durch eigenes Verhalten gewecktes öffentliches Interesse an privaten Umständen (Selbstöffnung) ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

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Die Mitteilung bzw. Spekulation, dass und mit wem eine Person liiert sein könnte, stellt nicht ohne Weiteres einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn keine zusätzlichen herabsetzenden oder kernbereichsrelevanten Umstände hinzutreten.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 8 Abs. 1 EMRK§ Art. 5 Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Der Kläger war zwischen 2004 und 2018 Mitglied der U.. In den Jahren 2011 bis 2017 war er Mitglied des Stadtrats von O. am F. und stellvertretender Bürgermeister der Stadt. Gleichzeitig wurde er zwischen 2013 und 2017 für die U. als Abgeordneter des E. Landtags tätig. 2017 schied er aus dem Landtag aus und verließ im Jahr 2018 die U.. Ebenfalls im Jahr 2018 kandidierte der Kläger erfolglos für die Partei des PG. Staatspräsidenten P. W. Q. J. im Rahmen der PG. Parlamentswahlen. Danach wurde er als Berater für den PG. Außenminister Z. A. tätig und trat regelmäßig an dessen Seite und im Rahmen offizieller politischer Veranstaltungen in Erscheinung – wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er auch heute noch diese Tätigkeit ausübt. Er war in dieser Funktion insbesondere für die diplomatischen Beziehungen zu Deutschland zuständig. So nahm der Kläger etwa 2021 an der Deutschlandreise des PG. Außenministers teil und war Teil der Delegation in außenpolitischen Gesprächen mit dem damaligen Bundesaußenminister K.. Eindrücke dieser Gespräche veröffentlichte der Kläger auf seinem Twitter-Account unter dem Benutzernamen „C. G.“ (vgl. S. 13 der Klageerwiderung). Im Jahr 2015 äußerte sich der Kläger in den Medien über die Verlobung mit seiner damaligen Partnerin H. und legte hierbei auch die Umstände seines Heiratsantrags offen (vgl. Anlage B 11). Der Kläger betreibt einen Instagram-Account und hat dort 124.000 Follower. Dort stellt er auch Lichtbilder von Treffen mit hochrangigen Politikern ein (vgl. S. 7 - 9 der Klageerwiderung) und weist auf seine Freundschaft mit Politikern wie D. V., WJ. WQ. oder dem PG. Außenminister Z. A. hin (vgl. S. 10 und 11 der Klageerwiderung). Daneben zeigt er sich regelmäßig in freundschaftlichem Umgang mit bekannten Sportgrößen wie etwa R. T. oder S. X. (vgl. S. 11 und 12 der Klageerwiderung). Der Kläger äußert sich zudem in den sozialen Netzwerken immer wieder zu politischen Themen, insbesondere auch zur deutschen Politik (vgl. S. 14 und 15 der Klageerwiderung).

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Die Beklagte ist u.a. für die Websites „www.entfernt.de“ und „www.entfernt.de“ verantwortlich. Am 20.01.2023 veröffentlichte die Beklagte auf „www.entfernt.de“ unter der Überschrift „Ist N. B. vergeben? Ihr vermeintlicher Freund ist kein Unbekannter!“ einen Artikel. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K1 verwiesen.  Am gleichen Tag veröffentlichte sie auf „www.entfernt.de“ unter der Überschrift „Medienbericht: Sängerin N. B. frisch verliebt – in höchst umstrittenen Politiker“ einen Artikel. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K2 verwiesen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.01.23 (Anlage K3) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.  Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 01.02.2023 (Anlage K4) ab. Am 24.02.2023 beantragte der Kläger bei dem Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. Anlage K7). Nachdem das Landgericht Hamburg auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags hingewiesen hatte (vgl. Anlage K10), nahm der hiesige Kläger den Antrag zurück.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verbreitung des Gerüchts, er führe eine Beziehung mit N. B., ihn in seiner Privatsphäre und damit in seinem Persönlichkeitsrecht verletze. Im Rahmen der gebotenen Abwägung überwögen seine Interessen. Es bestehe bereits kein (originäres) öffentliches Informationsinteresse an seinem Beziehungsstatus, da er in der Öffentlichkeit weitestgehend unbekannt sei. Er habe sich seines Privatsphärenschutzes auch nicht durch eine Selbstöffnung begeben. Soweit sich N. B. in der Vergangenheit allgemein zu ihrem Beziehungsstatus öffentlich geäußert habe, rechtfertigte dies jedenfalls keine spekulative Berichterstattung gegenüber dem Kläger. Er müsse sich etwaige Privatsphärenbegebungen von N. B. nicht als eigene zurechnen lassen. Er sei kein „Politiker“ oder sonstige „Person des öffentlichen Lebens“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er behauptet, dass er seit Juni 2023 nicht mehr Berater des PG. Außenministers bzw. des Ministeriums sei.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

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1.       wie auf „www.entfernt.de“ vom 20. Januar 2023 (Anlage K1) geschehen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen,

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a.       „Ist N. B. vergeben? Ihr vermeintlicher Freund ist kein Unbekannter!“;

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und/oder

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b.      „N. B. datet angeblich diesen Politiker“;

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und/oder

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c.       „JN. zufolge soll die 34-jährige seit einigen Monaten den deutsch-PG. Politiker C. G. daten.“;

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und/oder

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d.      „Auch auf Instagram folgt der 38-Jährige bereits der Sängerin, nur andersrum gab es noch keinen Follow. Was an den Gerüchten wahr ist, werden am Ende nur die beiden wissen.“;

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2.       wie auf „www.entfernt.de“ vom 20. Januar 2023 (Anlage K2)  geschehen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen,

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a)       „Medienbericht: Sängerin N. B. frisch verliebt – in höchst umstrittenen Politiker“

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und/oder

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b)       „Der deutsch-PG.e Politiker C. G. soll nämlich B.s neuer Herzbube sein. Wie Bild berichtet, sollen die beiden seit einigen Monaten liiert sein“;

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Antrag gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO verstoße, da er nicht auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt sei. Der Kläger nenne lediglich „www.entfernt.de“ sowie „www.entfernt.de“ als Quelle der Äußerungen. An der Person des Klägers bestehe aufgrund seines öffentlichen Auftretens als Politiker ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Dieses überwiegt das geringfügig zu bewertende Interesse des Klägers an seinem Persönlichkeitsschutz. Der vom Kläger gezogenen Vergleich seiner Person mit einem „‘gewöhnliche[n] Staatsbedienstete[n]‘“, der nicht in gleichem Maße Kritik hinnehmen müsse wie ein Politiker, geht fehl. Zu dem originären öffentlichen Informationsinteresse an der Person des Klägers komme ein sog. „abgeleitetes“ Informationsinteresse an seiner prominenten Freundin, N. B., hinzu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

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Die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassagen beeinträchtigt zwar das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann, betroffen. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst. Darunter fallen auch Informationen über das Beziehungsleben, unabhängig davon, ob sie der Intimsphäre zuzurechnen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1502, Tz. 11). Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022).

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Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortberichterstattung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel werden Informationen über seine privaten Angelegenheiten, nämlich über eine vermeintliche Beziehung zu Frau B. wiedergegeben, deren Bekanntwerden er – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte.

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Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch die streitgegenständlichen Äußerungen ist jedoch nicht rechtswidrig.

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Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2005, 2844.).

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Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.

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Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BGH NJW-RR 2018, 1063).

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Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH NJW 2012, 763).

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Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2010, 751). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH NJW 2012, 763). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH, NJW-RR 2022, 1409).

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Die Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen führt dazu, dass die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten nicht rechtswidrig sind, da das Berichterstattungsinteresse der Beklagten das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt.

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Der Kläger ist keine in der Öffentlichkeit unbekannte Person. Er war bis 2017 Landtagsabgeordneter und trat in dieser Funktion öffentlich auf. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er zwischenzeitlich in Deutschland kein Mandat mehr innehat und auch bereits 2018 aus der U. ausgetreten ist. Zum einen führt die Aufgabe seiner Tätigkeit im Rahmen der deutschen Politik nicht dazu, dass das hierdurch zuvor begründete Interesse an seiner Person unmittelbar erlischt. Des Weiteren ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass er nunmehr – zumindest bis Juni 2023 - als Berater für den PG. Außenminister tätig war und regelmäßig an dessen Seite und im Rahmen offizieller politischer Veranstaltungen in Erscheinung trat. Dabei traf er auch auf bekannte deutsche Politiker und postete entsprechende Lichtbilder auf seinem Instagram-Account mit einer nicht unerheblichen Reichweite (124.000 Follower).

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Äußerungen gegenüber den Medien in der Vergangenheit betreffend eine frühere Verlobung selbst ein sein Privatleben betreffendes Interesse geweckt hat.

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Zudem ist N. B. eine in Deutschland sehr bekannte Schlagersängerin. An dem Umstand, wer der neue Lebensgefährte von N. B. ist, besteht ein öffentliches Informationsinteresse. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Parallelverfahren (Aktenzeichen 28 O 58/23) zu dem von ihr durch ihr eigenes Verhalten begründeten Informationsinteresse verwiesen werden.

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Schließlich wiegt der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht schwer. Zwar handelt es sich bei den Spekulationen über seine Beziehung mit N. B. nicht nur um eine Belanglosigkeit, die ihn lediglich oberflächlich betrifft. Denn er ist mit einem tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände verbunden. Allerdings stellte die Mitteilung, dass und mit wem der Kläger liiert sein könnte, schon für sich genommen keinen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre dar (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, juris Rn. 31). Insbesondere kann nach dem zuvor Gesagten zu der Mitteilung hinsichtlich seiner früheren Verlobung nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger stets um Geheimhaltung seines Beziehungslebens im Allgemeinen bemüht hätte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 20.000,- €

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