Verdachtsberichterstattung: Namensnennung zu frühem Ermittlungsverfahren unzulässig
KI-Zusammenfassung
Ein ehemaliger Technologievorstand verlangte im Eilverfahren Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung. Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung, weil es sich um Verdachtsberichterstattung handelte und ein Mindestbestand an Beweistatsachen nicht dargelegt war. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Amts wegen sowie eine nicht konkretisierte Unternehmens- und Staatsanwaltschaftsmitteilung genügen hierfür nicht. Zudem überwog wegen voller Identifizierbarkeit und frühen Ermittlungsstadiums das Anonymisierungsinteresse.
Ausgang: Widerspruch erfolglos; einstweilige Verfügung zur Unterlassung identifizierender Verdachtsberichterstattung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine identifizierende Berichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist als Verdachtsberichterstattung einzuordnen, wenn sie den Eindruck erweckt, die betroffene Person könne die vorgeworfene Tat begangen haben, ohne dass der Sachverhalt als erwiesen feststeht.
Zulässige Verdachtsberichterstattung setzt einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus; die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Amts wegen begründet für sich allein keinen hinreichenden Mindestbestand.
Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft entbinden Medien nicht von der eigenständigen Prüfung und Abwägung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit einer Namensnennung.
Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit sind Stigmatisierungswirkung, Umfang der Identifizierbarkeit, Stadium des Ermittlungsverfahrens und das öffentliche Informationsinteresse ex ante zu berücksichtigen.
Nennt eine Staatsanwaltschaft den Namen der beschuldigten Person nicht, kann dies ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass eine identifizierende Berichterstattung durch Medien besonderer Zurückhaltung bedarf.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 24.09.2024 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Der Verfügungskläger war bis zum 30.09.2024 Technologievorstand der T..
Die Verfügungsbeklagte ist verantwortlich für das Onlineangebot unter „Link entf.“.
Aufgrund eines Vorfalls bei einer Firmenveranstaltung und diesbezüglicher innerbetrieblicher Meldungen einigten sich die T. und der Verfügungskläger auf das Ausscheiden des Verfügungsklägers mit Wirkung zum 30.09.2024 aus dem Vorstand des Unternehmens. Dies gab T. am 03.09.2024 im Rahmen einer
Pressemitteilung bekannt. Der Verfügungskläger äußerte sich im Rahmen der Presseerklärung wie folgt:
„Bei einer vergangenen Firmenveranstaltung kam es zu einem Ereignis, bei dem ich mich unangemessen verhalten habe. Ich bedauere, dass ich unüberlegt gehandelt habe und entschuldige mich aufrichtig bei allein involvierten Personen. Ich habe erkannt, dass mein Verhalten in diesem Moment nicht unsere Werte bei T. widergespiegelt hat. Ich übernehme die volle Verantwortung und denke, dass mein Rücktritt das Beste für das Unternehmen ist. Dem Team wünsche ich weiterhin viel Erfolg.“
Für die weiteren Einzelheiten der Pressemitteilung wird auf die Anlage Ast 2 (Bl. 19 f.
d. A.) Bezug genommen.
Am 13.09.2024 veröffentlichte die Staatsanwaltschaft Heidelberg eine Pressemitteilung über ein Ermittlungsverfahren gegen eine ehemalige Führungskraft eines großen Softwareunternehmens wegen des Anfangsverdachts der sexuellen Belästigung. Für die weiteren Einzelheiten der Pressemitteilung wird auf die Anlage Ast 3 (Bl. 21 d. A.) Bezug genommen.
Am selben Tag veröffentlichte die Verfügungsbeklagte eine Berichterstattung mit dem Titel „Anfangsverdacht der sexuellen Belästigung Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Ex-Technologievorstand von T.“. Für den Inhalt der Berichterstattung wird auf die Anlage Ast 4 (Bl. 22 bis 30 d. A.) Bezug genommen.
Nach Aufforderung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers wurde die Berichterstattung von der Verfügungsbeklagten entfernt. Nachdem der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers mitgeteilt hatte, dass keine Stellungnahme des Verfügungsklägers zu Veröffentlichungszwecken abgegeben werde, veröffentlichte die Verfügungsbeklagte die ursprüngliche Berichterstattung in abgewandelter Form am 15.09.2024. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 5 (Bl. 31 bis 35 d. A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 24.09.2024 hat die Kammer auf Antrag des Verfügungsklägers eine einstweilige Verfügung mit dem folgenden Inhalt erlassen:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt,
in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung („A. F.“) und/oder Bildnisveröffentlichung und/oder Positionsbezeichnung („Technologievorstand von T.“ bzw. „T.-Technologievorstand“) über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heidelberg wegen des Anfangsverdachts der sexuellen
Belästigung zu berichten, wie unter „Link entf.“ in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Ex-Technologievorstand von T.“ vom
13.09.2024 (Anlage Ast 4, mit diesem Beschluss verbunden), bzw. in der Fassung vom 15.09.2024 (Anlage Ast 5, mit diesem Beschluss verbunden) geschehen.
Gegen den Beschluss vom 24.09.2024 hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 08.10.2024 Widerspruch eingelegt
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass die Berichterstattung einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle. Auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft könne sich die Verfügungsbeklagte nicht berufen, da keinerlei identifizierbare Merkmale von der Staatsanwaltschaft veröffentlicht worden seien. Auch im Hinblick auf die besonders bemakelnden Vorwürfe überwiege das Interesse des Verfügungsklägers.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 24.09.2024 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 24. September 2024 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass einen Mindestbestand an Beweistatsachen in Form eines aus „kriminalistischer Erfahrung“ und damit auf Basis einer objektiven, professionellen und rechtlich fachkundigen (Erst-)Prüfung für bestehend erachteten Anfangsverdachts aufgrund der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen vorhanden sei. Eine Genese der Rechtsprechung und der Literatur spreche dafür, dass das von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen begründe. Die Medien dürften sich ferner auf
Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft verlassen.
Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund des Tatvorwurfs der sexuellen Belästigung einer Mitarbeiterin auf einer beruflichen (Firmen-)Veranstaltung durch eine Führungskraft ein überragendes öffentliches Interesse, da es sich bei
Machtmissbrauch und sonstigen Grenzüberschreitungen gerade in beruflichen Über-/ Unterordnungsverhältnissen – nicht erst seit der #MeToo-Bewegung – um ein brisantes und gesellschaftlich kontrovers diskutiertes Themengebiet handele. Das öffentliche Informationsinteresse zeige sich an den von T. und der Staatsanwaltschaft eigens veröffentlichten Pressemitteilungen, der Agenturmeldung der I. und den zahlreichen Berichterstattungen über den Fall. Auch bei lediglich einem „Vor-Ermittlungsverfahren“ bestehe ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit darin, dass die Staatsanwaltschaft aufsehenerregende Rücktritte von Vorständen allein wegen eingeräumten persönlichen Fehlverhaltens gegenüber hierarchisch nachgeordneten Mitarbeiterinnen zum Anlass von Ermittlungen nehme. Die Kammer habe ferner nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Eingriffsintensität durch die Vorbekanntheit der Vorwürfe aus den Pressemitteilungen abgemildert gewesen sei.
Der Verfügungskläger habe im Übrigen durch seine selbst öffentlich gemachte Begründung des Rücktritts nicht berechtigter Weise erwarten können, dass es kein weitergehendes Interesse der Öffentlichkeit auch an seinem konkreten Verhalten und/ oder dessen strafrechtlicher Bewertung gibt.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Berichterstattung aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB sowie Artt. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung.
Die angegriffene Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren enthält die Äußerung des Verdachts, dass der Verfügungskläger eine sexuelle Belästigung begangen haben könnte. Es handelt sich nicht lediglich um die Äußerung von wahren Tatsachen. Der Verfügungskläger hat sich lediglich dahingehend geäußert, dass er sich bei einer vergangenen Firmenveranstaltung unangemessen verhalten habe. Dass es sich hierbei um ein Verhalten gehandelt hat, welches als sexuelle Belästigung verstanden werden konnte, hat der Verfügungskläger dagegen nicht eingeräumt. Die Formulierung "unangemessen verhalten" ist von der Bewertung des eigenen Verhaltens geprägt, ohne das konkrete Tatsachen mitgeteilt werden, wie sich der Verfügungskläger verhalten hat.
Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist rechtswidrig.
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGH, Urt. v. 30. 10. 2012 – VI ZR 4/12). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12).
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen
Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein
Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12).
Diese Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden
Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor.
Es fehlt bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen.
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten genügt die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens von Amts wegen für sich nicht für einen hinreichenden Mindestbestand.
Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Amts wegen ist lediglich das Vorliegend eines Anfangsverdachts (vgl. §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass auf Grund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist. Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (BGH, Urteil vom 16.2.2016 – VI ZR 367/15).
Die Kammer verkennt nicht, dass bereits im strafprozessualen Stadium des Ermittlungsverfahrens ein Mindestbestand gegeben sein kann. Dieser Mindestbestand folgt dann aber nicht aus dem Umstand des Ermittlungsverfahrens an sich, sondern aus hinreichenden daneben vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten, wie insbesondere Zeugenaussagen oder belastenden Unterlagen.
Soweit die Verfügungsbeklagte auf die Rechtsprechung des BGH verweist, bei der das Vorliegen eines Mindestbestandes in Fällen verneint wurde, in denen ein von Amts wegen eingeleitetes Ermittlungsverfahren jeweils nicht vorgelegen habe (BGH NJW 1977, 1288; BGH, NJW 1997, 1148; BGH NJW 2014, 2029), folgt daraus nicht, dass im Falle eines von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Mindestbestand an Beweistatsachen zwingend zu bejahen wäre.
Soweit die Verfügungsbeklagte auf Rechtsprechung des BGH verweist, bei der prozessual ein Ermittlungsverfahren für ausreichend erachtet wurde (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 2015, 778) verfängt dies ebenfalls nicht. Denn über das Ermittlungsverfahren hinaus waren jeweils weitere Anhaltspunkte gegeben. So lag bei BGH NJW 2000,1036 nicht bloß die Einleitung des Ermittlungsverfahrens als Anknüpfungspunkt für den Mindestbestand bezüglich des Verdachts der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit vor, sondern es war bei einer Durchsuchung zu einem Fund von auf dem dortigen Kläger lautenden Überweisungsbelegen gekommen, und unstreitig waren Zahlungen an den vom dortigen Kläger geleiten Verein erfolgt.
Bei der Entscheidung BGH NJW 2015, 778 befand sich das strafrechtliche Verfahren zwar im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Es lagen aber belastende Angaben eines „U“ mit nicht unerheblichen Beweiswert vor, und der dortige Kläger war suspendiert worden.
Vorliegend fehlt es indes an solchen über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens hinausgehenden Anhaltspunkten. Es mag sein, dass – wie von der
Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung betont wurde – die Einleitung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen darauf hindeutet, dass der Staatsanwaltschaft weiter gehende Erkenntnisse vorliegen, als sie bereits aus den genannten Stellungnahmen hervorgehen. Die Werthaltigkeit solcher – möglicher – Erkenntnisse kann die Kammer allerdings nicht selbst beurteilen, weil hierzu nichts Konkretes vorgetragen wurde.
Der Verfügungskläger hat sich zwar mit T. über sein Ausscheiden geeinigt und ein eigenes Fehlverhalten auf einer Firmenveranstaltung eingeräumt. Dafür sind aber eine Vielzahl an tatsächlichen Hintergründen denkbar. Ein Fehlverhalten, was den Kläger zum Ausscheiden und zur Entschuldigung erwogen hat, könnte in einer strafbaren sexuellen Belästigung liegen. Es könnte jedoch auch in einem unangemessenen Verhalten unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit oder auch in einem unangemessenen Verhalten ohne sexuellen Bezug liegen. Ein konkretes Geschehen wird gerade weder vom Kläger noch von T. mitgeteilt.
Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (Anlage Ast 3) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Mindestbestand zu begründen. Ihr lässt sich ausdrücklich entnehmen, dass die Einleitung wegen eines Anfangsverdachts erfolgt ist und dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen. Konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht lassen sich der Mitteilung nicht entnehmen.
Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft spricht zudem dagegen, da sie ausdrücklich ausschließlich Bezug nimmt auf die öffentliche Berichterstattung („Laut der öffentlichen Berichterstattung soll sich der Mann bei einer betrieblichen Veranstaltung einer Mitarbeiterin unangemessen genähert haben.“) und nicht auf Zeugenaussagen oder andere Erkenntnisquellen.
Ein Mindestbestand kann auch nicht aus der bloßen Dauer des Ermittlungsverfahrens hergeleitet werden. Auch wenn zugunsten der
Verfügungsbeklagten unterstellt wird, dass das Ermittlungsverfahren nach über zwei Monaten noch nicht eingestellt wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit des Verfügungsklägers bestehen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt im Ermittlungsverfahren umfassend zu erforschen und dabei die belastenden und entlastenden Umstände zu ermitteln, § 160 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Bei Vorliegen einer überwiegenden
Verurteilungswahrscheinlichkeit erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, § 170 Abs. 1
StPO, andernfalls stellt sie das Verfahren ein, § 170 Abs. 2 StPO. Auch eine längere Phase des Ermittlungsverfahrens, wobei bei den vorliegenden Zeitabläufen noch nicht von einer längeren Phase gesprochen werden kann, spricht damit weder für noch gegen eine Strafbarkeit des Beschuldigten, denn bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 170 StPO über die Anklageerhebung ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens offen.
Im Übrigen überwiegt auch das Anonymisierungsinteresse des Verfügungsklägers das Berichterstattungsinteresse.
An der Verbreitung des Verdachts muss ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehen, wobei maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt eine so genannte ex-ante-Betrachtung ist, also auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen ist. Insoweit muss das Interesse an einer Veröffentlichung schwerer wiegen als das Persönlichkeitsschutzinteresse des Betroffenen. Für den Verdacht ist also darauf abzustellen, dass das Berichterstattungsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsschutz jedenfalls dann als überwiegend zu bewerten ist, wenn der
Verdacht zutreffen sollte. Ein wesentliches und maßgebliches Kriterium für die
Bejahung der Wahrnehmung von berechtigten Interessen ist das sogenannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Erforderlich ist eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit, ein Thema von besonderem öffentlichem Interesse oder die Aufdeckung eines Missstandes (BGH NJW 2008, 2262 [2266 Rn. 34]; BGH NJW 1977, 1288 [1289] – Abgeordnetenbestechung). Vom Informationsinteresse sind das Sensations- und das Unterhaltungsinteresse abzugrenzen. Diese unterliegen zwar auch dem Schutz des Art. 5 GG (BVerfG NJW 2000, 1859 [1861] – Lebach II), die Bestimmung der Art des Informationsinteresses ist jedoch für die im Rahmen der Sorgfaltspflicht durchzuführende Güterabwägung von wichtiger Bedeutung. Wenn es um einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage im politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder gesellschaftlichen Bereich geht, hat der Betroffene grundsätzlich ein erheblich höheres Maß an Beeinträchtigungen hinzunehmen als bei einem Beitrag, der lediglich das Bedürfnis der Leser nach Sensation und Unterhaltung befriedigt (EGMR NJW 2004, 2647).
Es handelt sich bei dem Vorwurf der sexuellen Belästigung um einen Vorwurf aus dem Bereich der allenfalls mittleren Kriminalität, der jedoch für den Verfügungskläger mit einer erheblichen Stigmatisierungswirkung verbunden ist.
Der Verfügungskläger ist durch die Angabe seines vollständigen Namens und seiner Positionsbezeichnung bei T. voll identifizierbar.
Das Gericht hat im Rahmen der Abwägung zwar berücksichtigt, dass der Verfügungskläger bereits durch die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft durch einen nicht kleinen Kreis an Personen identifizierbar war. Auch wenn er namentlich nicht genannt wird, war er durch die Formulierung „ehemalige Führungskraft eines großen, im Rhein-Neckar-Kreises ansässigen Softwareunternehmens“ für einen Teil identifizierbar. Durch die namentliche Nennung und Bekanntgabe der genauen Position bei T. in der angegriffenen Berichterstattung ist der Verfügungskläger jedoch nunmehr für einen größeren Personenkreis identifizierbar.
Es wird ferner aus einem sehr frühen Stadium der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen berichtet. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Pressemitteilung vom 13.09.2024 selbst mitgeteilt, dass die Ermittlungen noch ganz am Anfang stehen würden (Anlage Ast 3).
Der Verfügungskläger hat zudem keine derart herausgehobene Stellung, dass deswegen im konkreten Fall die Berichterstattungsinteressen den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht noch als verhältnismäßig erscheinen lassen. Er war zwar Technologie-Vorstand bei T.. Die Kammer verkennt nicht, dass T. als größtes deutsches und europäisches Softwareunternehmen weltbekannt ist. Der
Verfügungskläger ist einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland jedoch nicht bekannt. Zudem handelt es sich bei T. um ein privates Unternehmen. Der Verfügungskläger nimmt damit – anders als etwa im Fall einer Position bei einer Behörde oder staatlichen Einrichtung – kein besonderes Vertrauen in seine Verlässlichkeit oder Integrität gegenüber der Öffentlichkeit in Anspruch.
Auch Personen in herausgehobener Stellung in privatwirtschaftlichen Unternehmen können zwar in den Fokus der Öffentlichkeit geraten, insbesondere, wenn die Vorwürfe sich auf ein Verhalten beziehen, dessentwegen das Unternehmen als solches oder zumindest der von den Vorwürfen betroffene Bereich im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229). Zwar besteht aufgrund der angeblichen Tatumstände – eine Firmenveranstaltung – ein Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Verfügungsklägers, es handelt sich jedoch nicht um ein Verhalten, dessentwegen T. als solches oder der Technologiebereich besonders im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehen.
Das Gericht verkennt dabei ebenfalls nicht, dass es bei dem Thema der Ausnutzung von beruflichen Machtstrukturen und der strafrechtlichen Aufarbeitung durch die Ermittlungsbehörden gerade im Zuge der „MeToo2–Bewegung in jüngerer Vergangenheit ein erhebliches öffentliches Berichterstattunginteresse gibt. Dies überwiegt jedoch angesichts der insbesondere vollen namentlichen Identifizierung des Verfügungsklägers und des frühen Stadiums des Ermittlungsverfahrens nicht.
Der Verfügungskläger hat auch nicht durch sein eigenes Verhalten ein berechtigtes Informationsinteresse bezüglich des Verdachts der sexuellen Belästigung begründet. Denn seine Äußerungen in der Presseerklärung von T. sind derart detailarm, dass er nicht damit rechnen musste, dass sich die Öffentlichkeit aufgrund dieser Äußerungen vermehrt für den Vorfall interessieren würde. Anhaltspunkte dafür, dass eine sexuelle Belästigung oder ein anderes strafbares Verhalten erfolgt ist, finden sich in seiner Stellungnahme nicht.
Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft als privilegierte Quelle vertraut habe. Zum einen entlasten selbst identifizierende Verlautbarungen amtlicher Stellen als sog. privilegierte Quellen die Presse nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom
16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 28).
Zum anderen hat die Staatsanwaltschaft gerade nicht den Namen des Verfügungsklägers – noch nicht einmal abgekürzt – genannt. Schon dies hätte der Verfügungsbeklagten Anhalt genug geboten, bei der Abwägung zurückhaltender zu verfahren (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2024, 15 W 59/24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 20.000,-€