Einstweilige Verfügung wegen Äußerungen zurückgewiesen: Meinungsfreiheit überwiegt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung zur Unterlassung bestimmter Äußerungen eines Beitrags vom 08.09.2024. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück, weil die beanstandete Äußerung als zulässige Meinungsäußerung mit einer hinreichenden Tatsachengrundlage zu bewerten ist. Scharfe Kritik im öffentlichen Meinungskampf ist hinzunehmen. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Äußerungen als unbegründet zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass die Äußerung rechtswidrig ist; scharfe oder überpointierte Meinungsäußerungen können durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil ist zu beachten, dass eine vorhandene Tatsachengrundlage die Rechtswidrigkeit eines darauf gestützten Werturteils entfallen lässt.
Im öffentlichen Meinungskampf ist eine erhöhte Toleranz für scharfe Kritik geboten; nur wiederholte oder aktuell nachweisbar unwahre Tatsachenbehauptungen begründen regelmäßig einen Unterlassungsanspruch.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtet sich nach § 91 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 15 W 116/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Streitwert: 10.000,- €
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.09.2024, der darauf gerichtet ist,
es dem Antragsgegner zu untersagen, im Bezug auf die Antragstellerin zu verbreiten (unterstrichene Stellen),
“„Zitat wurde entfernt“”
wenn dies geschieht wie im Beitrag der E. R.: „„Zitat wurde entfernt““ vom 08.09.2024, URL https://www.entfernt, Anlage K 01;
war zurückzuweisen.
Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist nicht gegeben. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die die Antragstellerin hinzunehmen hat. Eine Tatsachengrundlage ist bereits deshalb gegeben, weil sich die Antragstellerin für ein (…). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie (…), führt dies zu keiner anderen Einschätzung, da dies bereits 0,0 Jahre zurückliegt und in jüngerer Vergangenheit so gerade nicht von ihr wiederholt wurde. Die Meinungsäußerungsfreiheit erlaubt es dem Äußernden seinem Standpunkt auch überpointiert Ausdruck zu verleihen und beschränkt sich nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstellung. Dabei ist auch scharfe und als ungerecht empfundene Kritik hinzunehmen. Dies gilt insbesondere im (…) Meinungskampf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.