Einstweilige Verfügung gegen namentliche Verdachtsberichterstattung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung, die Antragsgegnerin zu untersagen, ihn namentlich mit einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren in Verbindung zu bringen. Streitpunkt war, ob die Berichterstattung zulässige Verdachtsberichterstattung oder eine Persönlichkeitsverletzung ist. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da ein Mindestbestand an Beweistatsachen und zutreffende Äußerungen vorlagen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen namentliche Verdachtsberichterstattung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verdachtsberichterstattung über ein gegen eine Person geführtes Ermittlungsverfahren ist zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den gegen die Person gerichteten Verdacht vorliegt.
Die wörtliche Wiedergabe zutreffender Äußerungen des Betroffenen und von Drittaussagen kann als Anknüpfungstatsache die Rechtmäßigkeit einer Verdachtsberichterstattung begründen.
Ein Unterlassungsanspruch gegen eine Publikation besteht nicht, wenn die veröffentlichten Angaben auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen und nicht offenkundig unwahr sind.
Bei einstweiligen Verfügungen ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit vorzunehmen; überwiegen die Anknüpfungstatsachen die Pressefreiheit, ist das Verfügungsbegehren zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 15 W 44/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Streitwert: 20.000,- EUR
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 31.5.2021, mit dem der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, über ihn in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bezeichnung als „S.-X.“ und/oder „Verantwortliche[r] beim Deutschen S.-Verband“ und/oder „R.-C.“ über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Y. zu berichten, wie unter www.entfernt.de unter der Überschrift „U. ermittelt gegen S.-Funktionäre“ am 19.05.2021 geschehen, war zurückzuweisen.
Ein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht nicht; vielmehr handelt es sich bei der angegriffenen Veröffentlichung um eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung über ein gegen den Antragsteller geführtes Ermittlungsverfahren der U. Y. wegen des Vorwurfs "der Erpressung und anderer Straftaten". Konkret bezieht sich der dem Antragsteller gemachte Vorwurf nach dem angegriffenen Artikel (Anlage ASt 1) auf das "Abkassieren von Sporthilfe". Insoweit verweist die Berichterstattung auf einen zuvor erschienenen weiteren Artikel der Antragsgegnerin vom 15.5.2021 (Anlage 2), in welchem über nähere Einzelheiten zu den entsprechenden tatsächlichen Vorgängen, insbesondere über bestimmte Äußerungen des Antragstellers gegenüber den möglichen Geschädigten berichtet wird. Die Kammer bleibt bei ihrer mit Beschluss vom 9.6.2021, auf den Bezug genommen wird, mitgeteilten Auffassung, wonach die entsprechenden Angaben, insbesondere die wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers im vorliegenden Fall als Mindestbestand an Beweistatsachen für den Vorwurf des "Abkassierens von Sporthilfe" ausreichen. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.6.2021 mitteilt, die Antragsgegnerin auch wegen der Berichterstattung vom 15.5.2021 abgemahnt zu haben, fehlt es an einer Mitteilung darüber, ob der entsprechende Unterlassungsanspruch auch nach der - nahe liegenden - Zurückweisung der Abmahnung weiter verfolgt wird. Soweit sich der Antragsteller nun unmittelbar gegen die entsprechenden Angaben in der Berichterstattung vom 15.5.2021 wendet (mit Schriftsatz vom 14.6.2021, Bl. 63 ff. d.A.), wird nicht in Abrede gestellt, dass die wörtlich wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers zutreffen. Dass der Antragsteller meint, diese seien aus dem Zusammenhang gerissen, mag für die abschließende strafrechtliche Bewertung des Vorganges maßgeblich sein. Die Kammer hält indes daran fest, dass die Äußerungen (Spiegel 20/21, S. 95, 1. Spalte = Bl. 14 d.A.) zunächst einmal für das Zutreffen des Vorwurfs sprechen. Ob dies ggf. bei vollständigem Vorliegen des Chatwortlauts anders zu beurteilen wäre, kann die Kammer nicht beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.