Onlinebericht: Bezeichnung als „Hassprediger“ und Filmen „gegen deren Willen“ zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung gegen einen Onlineartikel, der ihn als „Hassprediger“ bezeichnete und ihm vorwarf, Passanten gegen deren Willen zu filmen. Das LG Köln wertete beide Aussagen als (von wertenden Elementen geprägte) Meinungsäußerungen mit Tatsachenkern. Angesichts der eigenen, im Internet verbreiteten Äußerungen des Klägers und der konkreten Videosituation sei die Bezeichnung „Hassprediger“ hinzunehmen; auch der Vorwurf des Filmens „gegen deren Willen“ sei im Kontext durch tatsächliche Umstände gedeckt. Die Klage und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche wegen der Äußerungen „Hassprediger“ und „Filmen gegen deren Willen“ abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit im Wege einer Gesamtwürdigung und Abwägung zwischen Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG positiv festzustellen.
Die Einordnung einer Äußerung als Meinungsäußerung schließt die Berücksichtigung eines enthaltenen Tatsachenkerns nicht aus; die Richtigkeit der tatsächlichen Grundlagen beeinflusst die Abwägung maßgeblich, sofern die Äußerung nicht substanzarm ist.
Eine ehrbeeinträchtigende Bewertung (wie die Charakterisierung als „Hassprediger“) kann zulässig sein, wenn sie auf hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen beruht, die aus öffentlichen eigenen Äußerungen des Betroffenen hergeleitet werden können.
Vermengen sich in einer Aussage tatsächliche und wertende Elemente untrennbar und prägen die wertenden Elemente die Aussage, ist sie insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln; dabei ist zu prüfen, ob die verarbeiteten tatsächlichen Elemente zutreffen.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, wenn die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht gegeben sind.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist islamischen Glaubens und hat keine islamische Erlaubnis zum Predigen. Er engagierte sich als Vorsitzender in dem Verein „Y“, der nicht mehr aktiv ist und in Kürze aufgelöst wird. Der Verein widmete sich der sog. „Dawa“, d.h. der Mission für die muslimische Religion. Hierfür sammelte er Spenden und führte Aktionen durch, bei denen in Innenstädten deutsche Übersetzungen des Korans verschenkt werden. An diesen Aktionen nahm auch der Kläger teil und führte in diesem Rahmen Gespräche und Diskussionen mit Passanten. Dabei filmte der Kläger den Stand und die dahinter befindlichen Personen, um – nach seinen eigenen Angaben, die von der Beklagten bestritten werden – präventiv gegen Angriffe vorzugehen und den Nachweis führen zu können, dass die Vertreter des Vereins keine aggressiven Handlungen am Stand durchführen. Wenn ein Passant mit den Mitgliedern des Vereins am Stand diskutiert, dann wird der Passant ebenfalls gefilmt. Zur Dokumentation der Arbeit des Vereins stellt der Kläger die so entstandenen Videos in vielen Fällen ins Internet.
Die Abteilung Verfassungsschutz der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat eine Handreichung zu „Aktivitäten islamistischer Akteure im Zusammenhang mit der Flüchtlingssituation“ herausgegeben, in welcher u.a. die Merkmale islamistischer, salafistischer und jihadistischer Ideologien sowie Wege in den Salafismus/Jihadismus beschrieben werden. Des weiteren werden islamistische und salafistische Hilfsorganisationen und Missionierungskampagnen sowie verbotene jihadistische Organisationen genannt; dabei wird unter der Überschrift „Moscheevereine, Hilfsangebote und Missionstätigkeiten des salafistischen Spektrums“ der Verein „Y“ als „[s]alafistische Missionierungskampagne, die u.a. in Berlin tätig ist“ genannt. Für die weiteren Einzelheiten der Handreichung wird auf Anlage B 1 verwiesen.
Des Weiteren hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Broschüre mit dem Titel „Extremistischer Salafismus als Jugendkultur“ herausgegeben, mit der es über den extremistischen Salafismus der islamischen Religion informieren und zu einer „Versachlichung der Debatte“ beitragen will. Auch in dieser Broschüre wird der Verein „Y“ als salafistische Organisation und Koranverteilungskampagne genannt. Laut der Broschüre bestehe eine „erhebliche Ähnlichkeit zur Lies!-Kampagne“. Die Lies!-Kampagne wird nach Angaben des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen von dem Netzwerk „Die Wahre Religion“ betrieben, bei der es sich „um eine lupenreine salafistische Kampagne“ handele, „die in Internet-Videos Demokratie als unislamische Staatsform ablehnt und sich von religiös-motivierter terroristischer Gewalt nicht distanziert“. Für die Einzelheiten der Broschüre wird auf Anlage B 2 verwiesen.
Laut eines Berichts des WDR mache dem Leiter des NRW-Verfassungsschutzes der Zulauf zu „salafistischen Predigern“ Sorgen. Nach seinen Angaben gehöre der Gründer des X-Instituts zu „denjenigen, die rekrutieren und damit den Nährboden schaffen auch für den gewaltbereiten Salafismus“ und die religiöse Missionierung finde nur vordergründig statt. Des Weiteren seien Gruppierungen, wie u.a. der Verein „Y", „darauf aus, für den politischen Salafismus zu werben und vor allem junge Menschen zu rekrutieren“. Für die weiteren Einzelheiten des Berichts wird auf Anlage B 4 verwiesen.
Laut der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 03.03.2016 legt er den Koran konservativ aus, hat aber – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet – „nie zum Dschihad aufgerufen oder zur Unterstützung des sogenannten IS aufgerufen“ sowie sich „immer von dem Gebahren des IS distanziert“ und unterstützt „keine extremistische oder menschenfeindliche Auffassung“.
Der Kläger verbreitet im Internet u.a. ein Video mit dem Titel „Offenkundige Polizeiwillkür an unseren Infoständen“. In dem Video führt er aus:
„Demokratie ist nicht unser Glauben, wir müssen uns nicht daran halten […]
Polizisten sind Menschen wir Roboter. Man tut sie programmieren. Sie haben keinen Grips zum Nachdenken. Die meisten sind Islamhasser, sie hassen uns, das macht ihnen sogar Spaß […] Sie werden frech zu uns, sie behandeln uns wie das Letzte. So hat man das damals auch mit den Juden gemacht. Bitte hier nicht einkaufen bei Juden, hier nicht heiraten mit Juden… Das wollen sie mit uns machen. Wir sind bereit, für die Religion zu sterben. Wir sind bereit, alles Erforderliche zu tun […]
Dieser Unfrieden wird von den Koffar [Ungläubigen] selber gestiftet […] Weil sie immer ein Feindbild brauchen. Das ist das Problem vom Deutschland […] Dieses Land speziell, das stinkt noch von früher. Dieser Geruch, ich merke das. Die brauchen das. Und dann benutzen sie dazu ihre zionistischen Medien, weil die Menschen hier in Deutschland, die meisten leider, haben keine eigene Meinung. Und deswegen versucht man sie immer mit Meinung zu versorgen gegen den Islam, damit sie ausrasten, damit sie ausflippen, damit sie unsere Stände angreifen.“
In einem weiteren Video mit dem Titel „Warum sind Sie nicht in ihrem Land und schützen Frauen und Kinder“, das der Kläger ebenfalls im Internet verbreitet, führt er aus:
„Weil ihr Land [gemeint Deutschland] dieses Land [gemeint: Syrien] finanziert, dass die Muslime abgestochen werden.
In dieses Land wird Giftgas von Deutschland transportiert. Es werden 2-3.000 Frauen und Kinder umgebracht […]
Was können die Menschen [in Syrien] dafür, dass der Westen so geil auf Krieg ist? Der Krieg wird vom Westen gesteuert.“
Am 21.02.2016 kam es bei einer Koran-Verteilaktion am Stand des Vereins „Y“ zu einer hitzigen Diskussion mit einem Passanten. Die Einzelheiten des Ablaufs der Diskussion und Filmaufnahmen sind zwischen den Parteien streitig. Für die von dem Kläger angefertigten Filmaufnahmen wird auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren (28 O 62/16) eingereichte Anlage AST 2 verwiesen.
In einem Artikel mit der Überschrift „DIE POLIZEI MUSSTE SOGAR ANRÜCKEN Hassprediger legt sich mit Passanten an“, den die Beklagte am 22.02.2016 auf ihrer Internetseite www.anonym.de veröffentlichte, berichtete die Beklagte über diesen Zwischenfall. Für die Einzelheiten des Artikels wird auf Anlage K 2 verwiesen.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.106 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Kläger meint, dass er weder „Hasspredigen“ halte noch ein „Hassprediger“ sei. Die Voraussetzungen für eine zulässige Meinungsäußerung seien nicht erfüllt, da er nicht zum Dschihad aufrufe. Bei der Bezeichnung als „Hassprediger“ stehe die Herabwürdigung des Klägers im Vordergrund, ohne dass eine Auseinandersetzung mit seiner Tätigkeit oder der des Vereins „Y“ stattfinde. Wie auch aus der Handreichung des Berliner Verfassungsschutzes hervorgehe, bestehe der Salafismus aus unterschiedlichen Strömungen und nur weite Teile – aber eben nicht alle Teile – des Salafismus seien als islamistisch oder als extremistisch einzustufen. Die Beklagte könne nicht durch allgemeine Beschreibung einer ganzen Religionsbewegung, die nichts über Einstellungen und Aktivitäten des Klägers besagen, eine einzelne Person charakterisieren und qualifizieren. Dem entsprechend fehle der erforderliche Sachbezug für die Äußerung „Hassprediger“ völlig.
Der Kläger behauptet, dass er der Aufforderung des Passanten, ihn nicht mehr zu filmen, umgehend nachgekommen sei. Bei der Äußerung „T., der sich anfangs noch hinter dem Tisch aufhält, filmt Passanten mit einer Kamera – gegen deren Willen“, handele es sich seiner Ansicht nach deswegen um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Formulierung „gegen deren Willen“ impliziere dabei zumindest eine konkludente Äußerung des Willens. Aus der vorgelegten Videosequenz gehe hervor, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der Passant wegen der Filmaufnahmen anders besonnen habe, er nicht mehr identifizierend zu sehen sei, sondern nur noch Teile seines Oberkörpers bzw. seine Jacke. Da das Gesicht nicht mehr gezeigt werde, könne nicht von einem Filmen des Passanten gesprochen werden.
Der Kläger beantragt,
1. Der Beklagen zu verbieten,
a) in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„Hassprediger“
wie geschehen in dem Artikel mit der Überschrift „DIE POLIZEI MUSSTE SOGAR ANRÜCKEN Hassprediger legt sich mit Passanten an“, erschienen auf der Internetseite anonym.de am 22.02.2016;
b) in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„T., der sich anfangs noch hinter dem Tisch aufhält, filmt Passanten mit einer Kamera – gegen deren Willen“
wie geschehen in dem Artikel mit der Überschrift „DIE POLIZEI MUSSTE SOGAR ANRÜCKEN Hassprediger legt sich mit Passanten an“, erschienen auf der Internetseite anonym.de am 22.02.2016.
2. Der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die gerichtlichen Verbote zu Ziffer 1: als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft zu vollziehen ist an ihren jeweiligen Geschäftsführern, anzudrohen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10.03.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Äußerung „Hassprediger“ um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Im vorliegenden Fall liege der Sachbezug der inkriminierten Äußerung auf der Hand, da sich der Beitrag mit dem öffentlichen Wirken des Klägers und seines salafistischen Vereins auseinandersetze. Wer, wie der Verein des Klägers, jungen Menschen eine erfundene generelle Opferrolle einrede, eine imaginäre weltweite Verschwörung von „Ungläubigen“ (unter Führung oder zumindest führende Beteiligung Israels) propagiere und Extremisten, die den Tod von Menschen zu verantworten haben, als „Märtyrer“ des „Glaubens“ feiere, schüre den Hass gegen Menschen anderen Glaubens, gegen demokratische Institutionen und Staaten, in denen gerade keine religiös geprägte politische Ordnung bestehe. Der Kläger säe auch in seinen persönlichen Ansprachen den Hass auf „Ungläubige“, auf „Polizisten-Roboter“, auf die „zionistischen Medien“ der Bundesrepublik Deutschland an sich, die angeblich die heutigen Muslime wie die Nazidiktatur die Juden verfolgen würde, die angeblich Giftgas nach Syrien zur Tötung tausender Frauen und Kinder exportieren wurde.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass der Tatsachenkern der Äußerung „T., der sich anfangs noch hinter dem Tisch aufhält, filmt Passanten mit einer Kamera – gegen deren Willen“ wahr sei. Die Frage, ob eine Filmaufnahme „gegen den Willen“ der gefilmten Person erfolge, sei keine Tatsachenbehauptung, sondern eine (juristische) Wertung. Da auf dem im Eilverfahren als Anlage AST 2 vorgelegten Video zu sehen sei, dass der Kläger jeden Passanten, der sich dem Stand des Vereins genähert habe, gefilmt habe, ohne die Passanten um ihre Zustimmung zu den Filmaufnahmen zu fragen, filme er diese gegen ihren Willen. Ferner habe er sowohl die Passantin gefilmt, die den in die Diskussion verwickelten Passanten auf die Filmaufnahmen aufmerksam gemacht habe, als auch den diskutierenden Passanten, nachdem dieser die Vorlage eines Medienausweises gefordert und sich anschließend dreimal die Aufnahmen verbeten habe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor der Kammer, Az. 28 O 62/16, ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „Hassprediger“.
Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in weitgehendem Maße frei sind, sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nur zu dulden, soweit sie der Wahrheit entsprechen.
Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Auch bei einer Meinungsäußerung ist jedoch entscheidend, ob der tatsächliche Bestandteil einer Meinungsäußerung sich als zutreffend erweist. Denn wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, WRP 2008, 820). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (BGH, a. a. O.). Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, a. a. O.). Denn wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret-greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BVerfG, NJW-RR 2001, 411; BGH, a. a. O.).
Die Kammer verbleibt bei ihrer Auffassung, dass in der Äußerung „Hassprediger“ ein Tatsachenkern enthalten ist, so dass die Meinungsäußerung nicht substanzarm und die Un-/Wahrheit des Tatsachenkerns zu berücksichtigen ist. Der enthaltene Tatsachenkern ist dabei der Aufruf zu einer extremen / radikalen Form der Antipathie wie Hass oder zu Gewalt gegenüber einem Menschen oder einer Gruppe von Menschen. Unerheblich ist dabei, ob der Aufrufende, im religiösen Sinne predigt oder predigen darf.
Nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass aufgrund der eigenen Äußerungen des Klägers in seinem Videobeitrag „Offenkundige Polizeiwillkür an unseren Infoständen“ ein hinreichender Anlass bestand, um den Antragsteller als „Hassprediger“ zu bezeichnen und der Kläger diese ehrenrührige Äußerung hinnehmen muss. In diesem Videobeitrag kritisiert er nicht eine konkrete Situation oder ein konkretes Verhalten, sondern formuliert äußerst pauschale Herabsetzungen und Vorwürfe (gegen)über Polizisten und Menschen in Deutschland („Roboter“, „keinen Grips“, „sie hassen uns, das macht ihnen sogar Spaß“, „keine eigene Meinung“, „Weil sie immer ein Feindbild […] brauchen“). Diese pauschalen Vorverurteilungen – die der Kläger ja selbst, wenn sie gegenüber Muslimen geschehen, anprangert – können im Rahmen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit dahingehend aufgefasst werden, dass der Kläger – auf eher subtile Art und Weise – den Hass der Muslime gegen diese Menschen schüren will (ebenso wie der Kläger diesen Menschen in dem Videobeitrag pauschal vorwirft, „Islamhasser“ zu sein). Die Formulierung „Wir sind bereit, für die Religion zu sterben. Wir sind bereit, alles Erforderliche zu tun […]“ kann dahingehend verstanden werden, dass man sich aus Sicht des Klägers zumindest gegen Polizisten wehren soll und dabei auch zu Mittel greifen kann, die für denjenigen, der bereit ist, auch zum Tod führen können. Dies kann im Rahmen der Meinungsfreiheit in heutigen Zeiten als eine Andeutung auf Selbstmordattentate verstanden werden. Die Formulierung „Demokratie ist nicht unser Glauben, wir müssen uns nicht daran halten“ kann schließlich in diesem Zusammenhang dahingehend verstanden werden, dass die verfassungsrechtlich geschützten Werte der Demokratie in Deutschland – zu denen auch die Achtung der Menschenwürde, Gleichbehandlung und -berechtigung von Menschen aller Religionen und gleich welcher Herkunft, Rasse, Heimat etc. sowie von Männern und Frauen gehören – nicht unbedingt beachtet werden müssen. Die Formulierung „zionistische Medien“ kann schließlich als antisemitische Anspielung verstanden werden. Der vorgenannte Videobeitrag kann daher insgesamt als ein Beitrag des Klägers verstanden werden, der dazu dienen soll, die Fronten zwischen Muslimen und „Koffar“ (Christen, Juden, etc.) zu verhärten und Andersgläubige zu verachten, um letztlich den Hass auf Andersgläubige zu schüren.
Die Tatsache, dass der Antragsteller als Vorstandsvorsitzender einer salafistischen Organisation („Y e.V.“) angehört(e), reicht als Anlass für die Äußerung „Hassprediger“ zwar nicht aus, solange nicht feststeht, dass der Verein dem gewaltbereiten, aggressiv antisemitischen oder anti-christlichen Salafismus zuzuordnen ist. Jedoch ist es vor dem Hintergrund der eigenen Äußerungen des Klägers auch der Sachvortrag der Beklagten zu den salafistischen Vertretern zu berücksichtigen. Von diesen Vertretern propagieren laut beispielsweise des Verfassungsschutzes der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport viele „den Abbruch aller Beziehungen zu der als ‚ungläubig‘ empfundenen Umwelt und einen Hass auf alle, die ihre salafistische Ideologie ablehnen“. Im Zusammenspiel mit den eigenen Äußerungen des Klägers, der ein Vertreter des Salafismus ist, ist es daher durch die Meinungsfreiheit geschützt, ihn als „Hassprediger“ bezeichnen.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „T., der sich anfangs noch hinter dem Tisch aufhält, filmt Passanten mit einer Kamera – gegen deren Willen“.
In der Formulierung „gegen deren Willen“ sind im vorliegenden Gesamtkontext nicht nur tatsächliche, sondern auch wertende Elemente enthalten. Denn es wird – neben den Tatsachen, dass Filmaufnahmen stattfanden und ein diesen entgegenstehender Wille vorhanden war – auch die aus Anlage AST 2 ersichtliche Situation bewertet.
Enthält eine Äußerung in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente, so ist sie zwar insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch die wertenden Elemente geprägt ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2009 – VI ZR 36/07, AfP 2009, 137 m.w.N.). In diesem Fall ist jedoch bei Prüfung der Zulässigkeit dieser Meinungsäußerung zu berücksichtigen, ob die in ihr verarbeiteten tatsächlichen Elemente zutreffend sind (BVerfG, Beschl. v. 13.2.1996 – 1 BvR 262/91, NJW 1996, 1529). Dies ist hier der Fall.
Ob bereits das Filmen der vorbeigehenden Passanten – deren Zustimmung der Klägerin nicht einholte, bevor er sie filmte – als Filmen „gegen deren Willen“ aufgefasst werden kann, kann offen bleiben. Jedenfalls hat der Kläger die Passantin gefilmt, die den in die Diskussion verwickelten Passanten darauf aufmerksam machte, dass er gefilmt wird. Aus Sicht eines objektiven Empfängers hat sie damit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mit den Filmaufnahmen einverstanden ist. Ansonsten hätte sie gegenüber dem Passanten nicht ihre Bedenken wegen der Filmaufnahmen geäußert. Trotz dieser Bedenken filmte der Kläger sie noch, als sie sich von dem Stand entfernte. Sie trat zwar freiwillig vor die Kamera, um den Passanten darauf hinzuweisen, dass er gefilmt wird. Damit erklärte sie aber nicht ihr Einverständnis, dass sie anstatt des Passanten und noch gefilmt werden kann, während sie sich von dem Stand entfernt. Des Weiteren wird auch, nachdem der diskutierende Passant sich die Filmaufnahmen ausdrücklich verbat, zwar zunächst nur der Schulterbereich weitergefilmt und die Tonaufnahmen laufen weiter. Dabei kann es aber – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht darauf ankommen, ob ein Mensch alleine anhand seines Schulterbereichs identifiziert werden kann. Denn kurz zuvor wurde auch sein Gesicht gefilmt, so dass für den Durchschnittsrezipienten eindeutig weiter der diskutierende Passant zu sehen ist. Aber auch die Frage, ob das Filmen des Schulterbereichs ausreichend ist, kann letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls kann die Beklagte der Meinung sein bzw. die zu sehende Situation dahingehend bewerten, dass auch der diskutierende Passant gegen seinen Willen weiter gefilmt wurde, wenn der Kläger zum Schluss des Videos ihn nochmals, wenn auch nur sehr kurz, beim Verlassen des Standes im Profil und von hinten filmt. Und selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei Äußerung vorwiegend um eine Tatsachenbehauptung handelt, so hat der Kläger den Passanten zumindest insoweit gegen seinen Willen weiter gefilmt, als die Tonaufnahmen weiter laufen.
3.
Mangels Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.