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Landgericht Köln·28 O 201/12·09.05.2012

Einstweilige Verfügung gegen Unterstellung von Vorteilsvermittlung in Pressebericht

ZivilrechtDeliktsrechtMedienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten eine einstweilige Verfügung gegen Berichterstattung, die den Eindruck erweckt, fünf PR-Aufträge stünden im Zusammenhang mit Blog-Berichten unter Pseudonymen. Das Landgericht Köln ordnete die Unterlassung an, nachdem die Antragsteller glaubhaft gemacht hatten, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung sowie die Dringlichkeit gegeben sind. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsmittel angedroht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen berichterstattende Unterstellung von Vergabeverflechtungen stattgegeben; Unterlassung mit Androhung von Ordnungsmitteln angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen sowie Dringlichkeit besteht (§§ 935 ff., 937 ZPO).

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Eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen journalistische Berichterstattung ist zulässig, wenn behauptete Tatsachenbehauptungen ungeklärt oder unbelegt sind und dadurch schutzwürdige Persönlichkeits- oder Rufinteressen verletzt werden.

3

Bei Eingriffen in die Pressefreiheit (Art. 5 GG) ist eine Abwägung vorzunehmen; die Pressefreiheit weicht, wenn die Berichterstattung auf nicht tragfähigen Verdachtsäußerungen beruht und dadurch der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts überwiegt.

4

Zur Sicherstellung der Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung können angemessene Ordnungsgelder und Ordnungshaft angedroht werden, um die Wirksamkeit richterlicher Anordnungen zu gewährleisten.

Relevante Normen
§ 935 ff. ZPO§ 916 ff. ZPO§ 937 ZPO§ 823 BGB§ 1004 BGB

Tenor

Auf den Antrag der Antragsteller vom 09.05.2012 in der Fassung des Schriftsatzes vom 10.05.2012 wird – nachdem die Antragsteller durch Vorlage einer Kopie des unter der Überschrift „XXX“ in dem Magazin „T5“, Auflage 20/2012 vom 10.05.2012 auf Seite 52 veröffentlichten Artikels, Leistungsbeschreibungen zu Vergabeverfahren, mehreren eidesstattllichen Versicherungen, zwei Anfragen der Antragsgegnerin zu 2) vom 04.05.2012 und 07.05.2012 sowie zweier Antwortschreiben aus dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 07.05.2012 glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihnen begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Rubrum

1

1.             Den Antragsgegnern wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft im Fall der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken am Geschäftsführer der Komplementär GmbH - für jeden Fall der Zuwiderhandlung

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v e r b o t e n,

3

durch die Berichterstattung

4

„XXX

5

[Vor zwei Jahren trug das BLOG ‚X5’ zum Sturz von Jürgen Rüttgers bei.] Jetzt zeigt sich, wie mutmaßliche Hintermänner vom Machtwechsel profitierten.

6

[…]

7

Er [B3] beteuerte: ‚Wir bekommen auch kein Geld von einer Partei, nicht von einer Gewerkschaft oder einer anderen Institution.’

8

[…]

9

Doch jetzt gibt es Zweifel an der Unabhängigkeit der Blogger, wie Recherchen des T5 zeigen. [Der Rüttgers-Skandal half Hannelore Kraft (SPD) ins Amt.] Und die neue Landesregierung bedachte mutmaßliche Hintermänner des Blogs mit PR-Aufträgen über mehrere hunderttausend Euro.

10

[…]

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[Besonders scharf hatte vor allem ‚Theobald Tiger’ gegen Rüttgers geschossen.] In Düsseldorfer Politik- und Medienkreisen gilt es als offenes Geheimnis, dass der ehemalige Büroleiter des ‚G3’ T3 hinter dem von Kurt Tucholsky geklauten Pseudonym steckt – wie auch hinter ‚Leo Loewe’.

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[…]

13

[Fakt ist: Nach dem SPD-Sieg verlor der Tiger [gemeint ist T3] seine Zähne. Aus dem Journalisten T3 wurde flugs ein PR-Mann mit Linksdrall. Als ‚Partnerin’ bei T3-com präsentierte er zunächst eine ehemalige ‚X9’-Redakteurin, die ‚ehrenamtlich’ für die SPD Wahlkampf gemacht hatte. Dann lobte der Tiger im September 2010 die SPD-Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: ‚Gut, dass es T2 gibt.’] Zwei Monate später erhielt er den ersten von später fünf Aufträgen aus dem T2-Ministerium im Gesamtwert von 345 000 Euro vom Staat.

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Bei jenem ersten Auftrag ging es um 23 500 Euro für die Broschüre ‚Lebensbildung’. Drei Unternehmen wurden angesprochen, am Ende erhielt PR-Neuling T3 den Zuschlag.

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[…]

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Macht hier der Tiger spät fette Beute?“

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den Verdacht zu erwecken,

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die Erteilung von fünf Aufträgen an T3 und das Unternehmen T3-com durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen stünde im Zusammenhang mit der unter dem Pseudonymen „Theobald Tiger“ und „Leo Loewe“ in dem Blog „X5“ veröffentlichten Berichterstattung,

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wenn dies geschieht wie in der Anlage ASt 2 (T5 Nr. 20/2012 vom 10.05.2012, S. 52).

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2.               Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner zu je 1/5.

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3.               Streitwert:              EUR 100.000,00

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Köln, den 10.05.2012

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Landgericht, 28. Zivilkammer