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Landgericht Köln·28 O 200/17·10.10.2017

Unterlassung der Veröffentlichung von Tonband-Mitschnitten aus Aufsichtsratssitzung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Unterlassung der Veröffentlichung von Passagen aus einer Tonaufnahme einer Aufsichtsratssitzung. Streitpunkt war, ob die (teils wörtliche) Wiedergabe vertraulicher Beratungen durch die Presse trotz Art. 5 Abs. 1 GG zulässig ist. Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb (§§ 823, 1004 BGB). Die Informationen hätten den Unternehmensbereich nur durch Rechtsbruch verlassen können; ein überwiegend historisches Berichterstattungsinteresse ohne Aufdeckung aktueller Missstände rechtfertige die Veröffentlichung nicht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung vertraulicher Aufsichtsratssitzungsinhalte bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch die Vertraulichkeit nicht offenkundiger Unternehmensinformationen und interner Beratungen.

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Die (teilweise wörtliche) Veröffentlichung von Inhalten einer Aufsichtsratssitzung kann als Aufhebung der Vertraulichkeit einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb begründen.

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Bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Vertraulichkeitsschutz wiegt die widerrechtliche Erlangung bzw. die erkennbare rechtswidrige Herkunft von Informationen regelmäßig schwer und spricht grundsätzlich gegen eine Veröffentlichung.

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Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn dadurch rechtswidrige Zustände oder Missstände von erheblichem Gewicht aufgedeckt werden und ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

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Ist Gegenstand der Berichterstattung im Wesentlichen ein abgeschlossener, lange zurückliegender Sachverhalt ohne relevanten Gegenwartsbezug, vermindert dies das Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses in der Abwägung erheblich.

Relevante Normen
§ Aktiengesetz§ 116 AktG§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 1 BGB§ 17 ff. UWG

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 10.7.2017 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin firmierte bis 2012 als G AG und bietet weltweit verschiedene industrielle Dienstleistungen an. Im Jahr 2010 ermittelte die Staatsanwaltschaft München gegen Mitarbeiter der G AG einschließlich des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden wegen Schmiergeldzahlungen zur Unterstützung des Auslandsgeschäftes, u.a. im Zusammenhang mit der Beschaffung von V im Wert von 2,85 Mrd. Euro durch Griechenland. Diverse Beschäftigte berichteten in diesem Zusammenhang von regelwidrigen Zahlungen. Im Dezember 2011 wurden ein ehemaliges Vorstandsmitglied und ein ehemaliger Prokurist der G AG wegen Bestechung ausländischer Amtsträger vom Landgericht München I verurteilt. Sie hatten zuvor gestanden, im Jahr 2000 in Griechenland und im Jahr 2003 in Portugal insgesamt etwa 62 Millionen Euro an Bestechungsgeldern an administrative Entscheidungsträger gezahlt zu haben, um an V -Aufträge zu kommen. Zur Abschöpfung der durch diese Vorgänge erzielten Unternehmensgewinne wurde die G AG zu einer Geldbuße von knapp 140 Millionen Euro verurteilt. Die geschilderten Vorgänge waren allesamt Gegenstand gerichtlicher Verfahren und der Berichterstattung in der Presse.

3

In einer Aufsichtsratssitzung im Dezember 2009, an welcher auch von der G AG mandatierte Rechtsanwälte sowie Buchprüfer teilnahmen, wurden u.a. Schmiergeldzahlungen aus dem Jahr 2007 thematisiert. Um die Anfertigung des Sitzungsprotokolls zu erleichtern, ließ die G AG mit Zustimmung der Teilnehmer eine Tonaufnahme von der Sitzung anfertigen, die im Anschluss an die Protokollfertigung wieder gelöscht werden sollte.

4

Seit dem 7.6.2017 hält die Verfügungsbeklagte, die die Internetseite www.entfernt betreibt, dort den Artikel „Die G -Tonbänder“ zum Abruf bereit, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K2 Bezug genommen wird. Die von dem Antrag erfasste Passage dieses Artikels stellt eine teils wörtliche, teils beschreibende Wiedergabe der während der genannten Aufsichtsratssitzung aus Dezember 2009 geführten Gespräche dar.

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Die Verfügungsklägerin behauptet, es liege nahe, dass die Tonbandaufzeichnung durch ihren früheren Mitarbeiter E, der die Verfügungsklägerin aufgrund wiederholter Verstöße gegen seine arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtungen vor wenigen Jahren habe verlassen müssen und inzwischen Prokurist der Verfügungsbeklagten sei, an die Verfügungsbeklagte gelangt sei.

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Sie ist der Auffassung, dass auch ohnedies die Verfügungsbeklagte nicht ohne Rechtsbruch an die Tonbandaufzeichnung habe gelangen können, schon weil die Inhalte von Beratungen eines Aufsichtsrats nach dem Aktiengesetz vertraulich seien. In dieser Situation überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Verfügungsklägerin das Berichterstattungsinteresse, weil durch die Berichterstattung keine erheblichen Missstände aufgedeckt würden vor dem Hintergrund, dass die in der früheren G AG begangenen Rechtsverstöße strafprozessual umfassend aufgeklärt und medial umfassend öffentlich gemacht worden seien, worauf auch der streitgegenständliche Beitrag hinweise. Jedenfalls bestehe mangels relevanten Gegenwartsbezuges der Gesprächsinhalte im Juni 2017 kein die berechtigte Vertraulichkeitserwartung überwiegendes Berichterstattungsinteresse hinsichtlich der Aufsichtsratssitzung aus dem Dezember 2009 mehr.

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Mit Beschluss vom 10.7.2017 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten zu 1 untersagt, in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

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„Der Mann klingt, als ob ihm der Schweiß auf der Stirn steht. Er sitzt an einem Konferenztisch in der Essener Zentrale von G und soll eine von vielen unklaren Zahlungen erklären. Den Aufsichtsräten erläutern, an wen der Konzern rund 30 Millionen Euro Provision gezahlt hat. Doch der Mann weiß es nicht. Er sagt: ‚Zur Zeit kennen wir den letztlichen Empfänger der Zahlungen nicht.’

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Kurze Stille – als müssten die Aufsichtsräte tief Luft holen. Dann hakt einer nach: ‚Diese 30 Millionen Euro, an wen wurden die gezahlt?’

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‚An (die Firma im) Vereinigten Königreich und da gibt es keine Organisation, da ist nur eine angemietete Wohnung ohne Personal’, lautete die Antwort, die für die Aufsichtsräte alles andere als beruhigend klingt.

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Vermutlich eine Briefkastenfirma also.

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Einer regt sich auf, der Stimme nach ist es U, der Aufsichtsratsvorsitzende. ‚Meiner Meinung nach ist das völlig inakzeptabel und ich muss sagen, wir haben in gewisser Weise keine funktionierende Organisation.’ Und fügt hinzu: Diese ‚Struktur macht mich nervös’. (...)

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‚Es ist ziemlich seltsam, eine derartige Struktur zu nutzen’, bestätigt ein weiterer Teilnehmer seine Einschätzung. (...)

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Das sorgt nun, bei der Sitzung Ende 2009, für Stirnrunzeln.

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‚In dem Bericht führten sie nur die Einträge auf und machten keine weiteren Kommentare?’, fragt verwundert der Aufsichtsrat N mit seiner unverkennbar tiefen Stimme. N kommt von J, dem Staatsfonds aus Abu Dhabi.

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‚Sie erstellten die Liste der Kreditoren, auch der Kreditoren in Steuerparadiesen und so weiter, aber gingen nicht in die Tiefe und schauten in die Konten’, erklärt einer der anderen Anwesenden. (...)

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‚Die Untersuchung wurde ohne konkreten Anlass im Rahmen der Präventivmaßnahmen der Gesellschaft durchgeführt’, heißt es in dem L-Bericht aus dem Jahr 2007. ‚Insbesondere ist uns kein aktueller Verdachtsfall bekannt gemacht worden, entsprechend fokussierte Auswertungen sollten daher nicht durchgeführt werden.’

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‚Und können Sie das jetzt tun, die wirtschaftlich Begünstigten finden?’, fragt N auf der Sitzung nach.

19

‚Das ist das, was F jetzt macht, die einzelnen Kreditoren zu analysieren’, entgegnet ihm jemand.  (...)

20

Einer der Teilnehmer der Sitzung sagt laut Mitschnitt: ‚Die Staatsanwälte in München wissen um die Übung im Jahr 2007 und sie wissen auch, dass L nicht weiter machte...die wurden damals gestoppt. Deswegen haben sie uns jetzt aufgefordert, die gleiche Übung noch mal bis zum Ende durchzuführen.’ (...)

21

‚Mein Verständnis vor zwei Monaten war, dass Sie so eine Art Eigen-Untersuchung machen’, wirft einer der Sitzungsteilnehmer ein.

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Das sieht ein weiterer Teilnehmer auch so. ‚Es sei denn, (der Staatsanwalt) hat andere Informationen entdeckt und sagt uns ‚Euer Bericht ist nutzlos da gibt es andere Sachen, die wir gefunden haben‘.’

23

Davon geht der Sprecher aber nicht aus. Denn offenbar wissen die Anwälte der Firma, was die Staatsanwaltschaft vorliegen hat. (...)

24

‚Aber das mag nicht der Fall sein, weil sie uns alle ihre Informationen geben für eine Übersicht. Sie haben ihre Aktivitäten eingestellt, sie machen keine Interviews mehr mit Beschäftigten..., also hängen sie mehr oder weniger von unseren Ergebnissen ab.’

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Auch auf eine Nachfrage bestätigt der Sitzungsteilnehmer noch einmal seine Meinung, dass man von der Staatsanwaltschaft keine Überraschungen zu fürchten habe.

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‚Die haben gerade Personalmangel... das ist unmöglich, die haben nicht die Mittel, die Datenanalyse durchzuführen, so wie F das macht.‘ Das wichtigste sei Vertrauen. ‚Wir haben Vertrauen aufgebaut, die Staatsanwaltschaft vertraut uns, sie sagen ‘Wenn I diesen Bericht abliefert, sind wir sicher, das ist die Wahrheit’.’

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Es ist nicht klar, ob diese Einschätzungen von den Aufsichtsräten geteilt wurden. Diesen Wortmeldungen widersprach zumindest niemand.

28

Die Sitzungsteilnehmer unterschätzten zu jenem Zeitpunkt jedoch den Eifer der Staatsanwaltschaft. (...)“.

29

wenn dies geschieht wie in dem Beitrag „Die G -Tonbänder“ vom 7.6.2017 auf der Internetseite www.entfernt.

30

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 10.7.2017 zu bestätigen.

33

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 10.7.2017 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung allein wahre Informationen beinhalte und schon deshalb zulässig sei. Da es um die „alte“ G AG gehe und die Verfügungsklägerin heute ein komplett anderes Unternehmen sei, sei der Beitrag von vornherein nicht geeignet, sich auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin, so wie sie heute existiere, negativ auszuwirken. Auch könne die Verfügungsklägerin als GmbH nicht in den Genuss aktienrechtlicher Vorschriften wie § 116 AktG kommen.

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Sie meint ferner, ein besonderes Vertrauensverhältnis hinsichtlich des in der Sitzung gesprochenen Worts sei nicht erkennbar, ergebe sich aber jedenfalls nicht aus der Anwesenheit von Rechtsanwälten. Soweit Rechtsanwälte mit sog. Internal Investigations beauftragt worden seien, handele es sich um Ermittlungen gegen den Mandanten, die gerade zum Ziel hätten, im Auftrag der Aktionäre, der Behörden und der Öffentlichkeit Fehlverhalten aufzudecken, und deshalb nicht der Berufsverschwiegenheit unterlägen. Dass die veröffentlichten Informationen auch ihrem Inhalt nach „geheim“ seien, habe die Verfügungsklägerin zudem nicht vorgetragen. Zudem ist sie der Auffassung, dass sie sich die Informationen nicht rechtswidrig beschafft habe. Aber auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen falle in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Bei der deshalb anzustellenden Abwägung überwiege das Berichterstattungsinteresse hinsichtlich der veröffentlichten Informationen, die einen Teil der deutschen Wirtschaftsgeschichte beträfen, auch in Ansehung des Zeitablaufs.

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Sie ist ferner der Auffassung, dass die Verfügungsklägerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht glaubhaft gemacht habe.

38

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach wie vor begründet.

41

1.

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Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

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Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist durch die Rechtsprechung in lückenausfüllender Ergänzung des § 823 Abs. 1 BGB zu einem offenen Tatbestand entwickelt worden. Der darin dem Unternehmen gewährte Interessenschutz wird – anders als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten absoluten Rechte und Rechtsgüter – nicht durch den abgeschlossenen Geltungsbereich eines Schutzguts verkörpert. Seinen Umfang muss der Richter vielmehr von Fall zu Fall aufgrund der jeweils betroffenen Spannungslage ermitteln, in der die Interessen des Unternehmens in Konflikt mit den Interessen anderer stehen (BGH, NJW 1981, 1065).

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Dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes kann auch die Wahrung der Vertraulichkeit oder des Geheimschutzes von Unternehmensdaten, -kenntnissen, -fähigkeiten und -strategien unterfallen. Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere durch §§ 17 ff. UWG (strafrechtlich) geschützt. Nach der Rechtsprechung sind hierunter Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, NJW 1995, 2301). Vertraulichkeitsschutz genießen zudem Aufzeichnungen auch dann, wenn sie berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 5.41). Der Vertraulichkeitssphäre der Aktiengesellschaft unterfallen jedenfalls die Inhalte von Besprechungen der Aufsichtsratsmitglieder, wie § 116 Abs. 2 AktG zeigt, der diese insofern im Interesse des Unternehmens zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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Mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Passagen, die unstreitig teils den Wortlaut der Aufsichtsratsberatung wiedergeben, teils eine Beschreibung dessen darstellen, was auf der Tonbandaufzeichnung zu hören ist, hat die Verfügungsbeklagte mithin in den so definierten Schutzbereich des Rechts der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen, indem die Vertraulichkeit des in der Aufsichtsratssitzung gesprochenen Worts aufgehoben wurde. Auch unerheblich ist, dass die Verfügungsklägerin nach Umfirmierung eine GmbH ist; da die Verfügungsklägerin mit der früheren G AG identisch ist, ist sie von dem Eingriff betroffen. Auf ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit wirkt sich auch aus, was über sie aus der Zeit vor der Umfirmierung berichtet wird.

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Der Eingriff ist auch rechtswidrig; eine Abwägung der widerstreitenden Interessen – Vertraulichkeitsschutz auf Seiten der Verfügungsklägerin, Berichterstattungsinteresse auf Seiten der Verfügungsbeklagten – ergibt, dass das Berichterstattungsinteresse aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles zurückzutreten hat.

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Dabei ist der Verfügungsbeklagten zuzugestehen, dass eine Abwägung nicht mit der Erwägung obsolet ist, dass der Verfügungsbeklagten selbst vorsätzlicher Rechtsbruch mit dem Ziel, die so erlangte Information zu publizieren, vorzuwerfen wäre. Hierzu reicht das spekulative Vorbringen der Verfügungsklägerin nicht aus, und davon ist die Kammer auch bei dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ausgegangen.

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Dennoch hat die Verfügungsbeklagte die Informationen rechtswidrig erlangt, weil anzunehmen ist, dass die Information den Bereich der G AG nicht ohne Rechtsbruch verlassen konnte. Die an der Sitzung teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder waren nach § 116 S. 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit weitere Personen an der Sitzung teilnahmen – nach dem Parteivorbringen Rechtsanwälte und Buchprüfer – ist davon auszugehen, dass auch diese Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass entsprechend dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten Rechtsanwälte zu „Internal Investigations“ gegen den Mandanten hinzugezogen worden seien. Ob möglicherweise entsprechend der Argumentation der Verfügungsbeklagten die Ermittlungsbehörden berechtigt sind, bei einem Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen Unterlagen zu beschlagnahmen, an welche dieser anlässlich von „Internal Investigations“ bei seinem Mandanten gelangt ist, ist unerheblich, weil daraus nicht folgt, dass der Rechtsanwalt von sich aus Information preisgeben darf, die zunächst einmal seiner Berufsverschwiegenheit unterliegen. Schließlich kommt auch eine rechtmäßige Weitergabe der Protokolle durch eine Schreibkraft o.ä. nicht in Betracht, denn bei lebensnaher Betrachtung kann nicht angenommen werden, dass die Protokolle innerhalb des Unternehmens rechtmäßig in die Verfügungsgewalt einer Person gelangt wären, welche nach ihren (arbeits)vertraglichen Verpflichtungen der Aktiengesellschaft gegenüber zu ihrer Weitergabe an Außenstehende befugt gewesen wäre. Nach dem Inhalt der Berichterstattung („Die Bänder sollen aufbewahrt werden, bis ein Protokoll erstellt wird… keiner kann sich vorstellen, dass diese Tonbänder je nach außen dringen. Als dann alle Protokolle geschrieben sind, dachte offenbar niemand mehr daran, die Bänder zu löschen. Die etwa 50 Stunden Tonbandmitschnitte liegen D vor…“) ist auch davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagten bewusst war, dass die Information das Unternehmen nicht auf rechtmäßigem Wege verlassen konnte.

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Zwar streitet auch in dieser Situation für die Verfügungsbeklagte das Recht der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), das weit zu verstehen ist und in dessen Schutzbereich alle Vorgänge von der Beschaffung der Information bis zu ihrer Verbreitung fallen. Geschützt ist daher grundsätzlich auch die Verbreitung unzulässig beschaffter Informationen, da die Presse u. U. nur so ihre Kontrollfunktion wahrnehmen kann. Allerdings ist das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Es findet seine Begrenzung in den allgemeinen Gesetzen und in den Grundrechten Dritter.

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Insoweit bedarf es einer Abwägung im Einzelfall. Dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit kommt dabei umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Andererseits indiziert die widerrechtliche Beschaffung der Information in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich des Betroffenen. Darüber hinaus entsteht ein schwerwiegender Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts als Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Deshalb hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme hiervon kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind, denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116 – juris Rn. 57) Dies kann allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn die Bedeutung der Information für die Allgemeinheit eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung insgesamt nach sich zieht. Eine solche Situation ist vorliegend nach Auffassung der Kammer indes nicht gegeben.

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Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass von einem vorsätzlich durch die Verfügungsbeklagte ausgehenden Rechtsbruch nicht ausgegangen werden kann und sich die Situation vielmehr so darstellt, dass die Verfügungsbeklagte die Protokolle, die ein Dritter durch Rechtsbruch erlangt bzw. aus dem Bereich der G AG verbracht hat, ohne zusätzlichen eigenen Rechtsbruch, aber unter Perpetuierung eines von einem Dritten geschaffenen rechtswidrigen Zustandes erlangt hat, wodurch das Gewicht des der Verfügungsbeklagten gegenüber zu erhebenden Vorwurfs zu relativieren ist. Demgegenüber darf nicht verkannt werden, dass der Verfügungsbeklagten der Umstand, dass die Information nicht rechtmäßig in ihre Hände gelangt sein konnte, bewusst gewesen sein musste und ausweislich des Inhalts der Berichterstattung auch bewusst war.

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Zudem ist anzuerkennen, dass an dem Gegenstand der Berichterstattung ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Vorgänge in der G AG lösten nach dem Parteivorbringen seinerzeit großes Interesse aus und waren Gegenstand umfassender medialer Berichterstattung sowie von Strafverfahren. An tatsächlichen Einzelheiten aus diesem Kontext besteht auch heute noch ein anzuerkennendes Berichterstattungsinteresse.

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Auf der anderen Seite kann – und diese gibt letztlich den Ausschlag – nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Thema der Berichterstattung nicht aktuell ist. Vielmehr werden acht Jahre alte Gespräche zu einem noch zwei Jahre länger zurückliegenden Sachverhalt („Schmiergeldzahlungen aus dem Jahr 2007“), die in Zusammenhang mit einem seit mehreren Jahren medial und strafprozessual abgeschlossenen Tatkomplex stehen, veröffentlicht. Das Berichterstattungsinteresse hat also zuvörderst eine historische Dimension, wovon auch die Verfügungsbeklagte ausgeht („…betrifft einen betagten Sachverhalt, der einen Teil der deutschen Wirtschaftsgeschichte darstellt“). Schon gar nicht kann – vor dem Hintergrund der unstreitig justiziell und medial seit Jahren abgeschlossenen Thematik – davon die Rede sein, dass durch die hier streitgegenständliche Veröffentlichung etwas aufgedeckt würde; soweit erhebliche Missstände thematisiert werden, werden diese jedenfalls nicht aufgedeckt, denn sie sind seit Jahren bekannt und ihre Aufarbeitung ist abgeschlossen. Das Gewicht einer rückblickenden Berichterstattung auf eine abgeschlossene Thematik ist aber gegenüber einer aktuellen Berichterstattung, die zudem noch – bislang unbekannte – Missstände aufdeckt, erheblich vermindert und nach Auffassung der Kammer nicht mehr geeignet, den sie ermöglichenden Rechtsbruch zu kompensieren.

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2.

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Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben.

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Ein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Indes fehlt es an einer Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 940 ZPO, Rn. 4). Die Regelung eines einstweiligen Zustandes war jedenfalls vor dem Hintergrund der unverändert weiteren Bereithaltung der streitgegenständlichen Berichterstattung im Internet  zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Verfügungsklägerin notwendig. Insofern bedurfte es keiner gesonderten Glaubhaftmachung; es reichte aus, dass durch die Vorlage der Anlage K2 die Verfügbarkeit der Veröffentlichung als solcher glaubhaft gemacht war. Davon abgesehen und vor dem Hintergrund der von der Verfügungsbeklagten in der streitgegenständlichen Berichterstattung selbst behaupteten tatsächlichen Umstände stellten sich der Kammer ausschließlich Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine Glaubhaftmachungslast seitens der Verfügungsklägerin nicht bestand.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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4. Streitwert: 20.000 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

60

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

64

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

66

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.