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Landgericht Köln·28 O 200/17·09.07.2017

Einstweilige Verfügung: Verbot der Veröffentlichung aus ‚Die G‑Tonbänder‘

ZivilrechtPersönlichkeitsrechtUnterlassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter Passagen des Beitrags „Die G‑Tonbänder“ (7.6.2017) zu untersagen. Entscheidend war, ob die Wortbeiträge Persönlichkeitsrechte verletzen und einen Unterlassungsanspruch nach §§823,1004 BGB/Art.2 GG begründen. Das Landgericht Köln erließ wegen Dringlichkeit die Verfügung nach §§935 ff., 916 ff. ZPO und verurteilte die Antragsgegnerin zur Tragung der Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung der streitgegenständlichen Passagen stattgegeben; Antragsgegnerin zur Kostentragung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO genügt die glaubhafte Darstellung eines Unterlassungsanspruchs sowie das Vorliegen der Dringlichkeit (Gefahr des Verzugs).

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Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 GG sowie § 1004 BGB ergeben, wenn eine Veröffentlichung in das Persönlichkeitsrecht eingreift und rechtswidrig ist.

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Bei der Abwägung zwischen Schutz des Persönlichkeitsrechts und Meinungs-/Berichterstattungspflichten überwiegt das Unterlassungsinteresse, sofern die Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen oder als schmähende, nicht schutzwürdige Äußerungen anzusehen sind.

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Die Kostenentscheidung im Eilverfahren trifft regelmäßig die unterliegende Partei; im vorliegenden Verfahren hat das Gericht die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Relevante Normen
§ 935 ff. ZPO§ 916 ff. ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 1004 BGB§ Art. 2 GG

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 3.7.2017 wird gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 BGB, Art. 2 GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Rubrum

1

 I.               Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollziehen ist,

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v e r b o t e n,

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in Bezug auf die Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

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„Der Mann klingt, als ob ihm der Schweiß auf der Stirn steht. Er sitzt an einem Konferenztisch in der Essener Zentrale von G und soll eine von vielen unklaren Zahlungen erklären. Den Aufsichtsräten erläutern, an wen der Konzern rund 30 Millionen Euro Provision gezahlt hat. Doch der Mann weiß es nicht. Er sagt: ‚Zur Zeit kennen wir den letztlichen Empfänger der Zahlungen nicht.’

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Kurze Stille – als müssten die Aufsichtsräte tief Luft holen. Dann hakt einer nach: ‚Diese 30 Millionen Euro, an wen wurden die gezahlt?’

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‚An (die Firma im) Vereinigten Königreich und da gibt es keine Organisation, da ist nur eine angemietete Wohnung ohne Personal’, lautete die Antwort, die für die Aufsichtsräte alles andere als beruhigend klingt.

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Vermutlich eine Briefkastenfirma also.

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Einer regt sich auf, der Stimme nach ist es R, der Aufsichtsratsvorsitzende. ‚Meiner Meinung nach ist das völlig inakzeptabel und ich muss sagen, wir haben in gewisser Weise keine funktionierende Organisation.’ Und fügt hinzu: Diese ‚Struktur macht mich nervös’. (...)

9

‚Es ist ziemlich seltsam, eine derartige Struktur zu nutzen’, bestätigt ein weiterer Teilnehmer seine Einschätzung. (...)

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Das sorgt nun, bei der Sitzung Ende 2009, für Stirnrunzeln.

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‚In dem Bericht führten sie nur die Einträge auf und machten keine weiteren Kommentare?’, fragt verwundert der Aufsichtsrat O mit seiner unverkennbar tiefen Stimme. O kommt von P, dem Staatsfonds aus Abu Dhabi.

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‚Sie erstellten die Liste der Kreditoren, auch der Kreditoren in Steuerparadiesen und so weiter, aber gingen nicht in die Tiefe und schauten in die Konten’, erklärt einer der anderen Anwesenden. (...)

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‚Die Untersuchung wurde ohne konkreten Anlass im Rahmen der Präventivmaßnahmen der Gesellschaft durchgeführt’, heißt es in dem KPMG-Bericht aus dem Jahr 2007. ‚Insbesondere ist uns kein aktueller Verdachtsfall bekannt gemacht worden, entsprechend fokussierte Auswertungen sollten daher nicht durchgeführt werden.’

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‚Und können Sie das jetzt tun, die wirtschaftlich Begünstigten finden?’, fragt O auf der Sitzung nach.

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‚Das ist das, was Z jetzt macht, die einzelnen Kreditoren zu analysieren’, entgegnet ihm jemand.  (...)

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Einer der Teilnehmer der Sitzung sagt laut Mitschnitt: ‚Die Staatsanwälte in München wissen um die Übung im Jahr 2007 und sie wissen auch, dass KPMG nicht weiter machte...die wurden damals gestoppt. Deswegen haben sie uns jetzt aufgefordert, die gleiche Übung noch mal bis zum Ende durchzuführen.’ (...)

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‚Mein Verständnis vor zwei Monaten war, dass Sie so eine Art Eigen-Untersuchung machen’, wirft einer der Sitzungsteilnehmer ein.

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Das sieht ein weiterer Teilnehmer auch so. ‚Es sei denn, (der Staatsanwalt) hat andere Informationen entdeckt und sagt uns ‚Euer Bericht ist nutzlos da gibt es andere Sachen, die wir gefunden haben‘.’

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Davon geht der Sprecher aber nicht aus. Denn offenbar wissen die Anwälte der Firma, was die Staatsanwaltschaft vorliegen hat. (...)

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‚Aber das mag nicht der Fall sein, weil sie uns alle ihre Informationen geben für eine Übersicht. Sie haben ihre Aktivitäten eingestellt, sie machen keine Interviews mehr mit Beschäftigten..., also hängen sie mehr oder weniger von unseren Ergebnissen ab.’

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Auch auf eine Nachfrage bestätigt der Sitzungsteilnehmer noch einmal seine Meinung, dass man von der Staatsanwaltschaft keine Überraschungen zu fürchten habe.

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‚Die haben gerade Personalmangel... das ist unmöglich, die haben nicht die Mittel, die Datenanalyse durchzuführen, so wie Z das macht.‘ Das wichtigste sei Vertrauen. ‚Wir haben Vertrauen aufgebaut, die Staatsanwaltschaft vertraut uns, sie sagen ‘Wenn K diesen Bericht abliefert, sind wir sicher, das ist die Wahrheit’.’

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Es ist nicht klar, ob diese Einschätzungen von den Aufsichtsräten geteilt wurden. Diesen Wortmeldungen widersprach zumindest niemand.

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Die Sitzungsteilnehmer unterschätzten zu jenem Zeitpunkt jedoch den Eifer der Staatsanwaltschaft. (...)“.

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wenn dies geschieht wie in dem Beitrag „Die G-Tonbänder“ vom 7.6.2017 auf der Internetseite www.anonym.org

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II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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III. Streitwert: 20.000 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.