Einstweilige Verfügung: Unterlassung einer Passage im Magazin 'T' (Persönlichkeitsrecht)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, um die Veröffentlichung bestimmter Äußerungen im Magazin 'T' zu untersagen. Streitpunkt war die Verbreitung von Material aus einem angeblichen 'Hackerangriff' und die dadurch verletzte Privatsphäre bzw. das Steuergeheimnis. Das Landgericht Köln gab dem Antrag wegen Dringlichkeit statt und untersagte die konkret bezeichnete Passage. Grundlage waren Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB sowie Art. 1 und 2 GG.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Veröffentlichung in 'T' wurde stattgegeben; konkrete Passage untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich (Art. 1, 2 GG) ergeben, wenn rechtswidrige Eingriffe drohen.
Eine einstweilige Verfügung ist zu erlassen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch glaubhaft macht und Dringlichkeit besteht; das Gericht kann dies ohne mündliche Verhandlung anordnen (§§ 935 ff., 916 ff. ZPO) bei hinreichender Glaubhaftmachung.
Der Unterlassungsanspruch kann ausdrücklich die Untersagung der Veröffentlichung konkret bezeichneten Wortlauts umfassen, soweit dieser Wortlaut rechtswidrig in geschützte Interessen eingreift.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit die Verfügung erlassen wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird auf den Antrag des Antragstellers vom 27.6.2017 gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an den gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist,
v e r b o t e n,
in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
"Diesmal empörte er sich über eine angeblich ‚neue Qualität von journalistischer Verrohung‘. Der T nutze Material aus einem ‚Hackerangriff‘, die Fragen seien der ‚Privatsphäre… bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen‘. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen.“
wenn dies geschieht wie auf S. 99 in der Ausgabe Nr. ##/2017 von "T" vom 17. Juni 2017.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Streitwert: 10.000 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Köln, den 30.6.2017
Landgericht, 28. Zivilkammer