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Landgericht Köln·28 O 187/12·25.09.2012

Einstweilige Verfügung gegen WWF-Doku aufgehoben: fehlende Dringlichkeit und zulässige Kritik

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine WWF-Stiftung begehrte im Eilverfahren Unterlassung mehrerer Aussagen aus einem kritischen TV-Beitrag. Das LG Köln hob die zuvor erlassene einstweilige Verfügung auf: Für die meisten Passagen fehlte es an Dringlichkeit, weil identische bzw. kerngleiche Aussagen bereits 2011 ausgestrahlt waren und die Antragstellerin zu spät bzw. nicht zielgerichtet vorging. Hinsichtlich der erstmals 2012 verwendeten Aussage, der „WWF Indonesien kooperiert“ mit einem Konzern, verneinte das Gericht den Verfügungsanspruch, da die Äußerung als zulässige Meinungsäußerung auf unstreitiger Beratungstätigkeit beruhe. Der Antrag auf Erlass der Verfügung wurde insgesamt zurückgewiesen.

Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Unterlassungsantrag wegen fehlender Dringlichkeit bzw. fehlenden Anspruchs zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Äußerungsrecht fehlt, wenn identische oder kerngleiche Aussagen dem Antragsteller bereits früher bekannt waren und er gleichwohl nicht zeitnah gerichtlichen Rechtsschutz sucht.

2

Vergleichsverhandlungen stehen der Dringlichkeit grundsätzlich nicht entgegen; sie widerlegen sie jedoch, wenn der Antragsteller die Verhandlungen nicht zielgerichtet und zügig betreibt und dadurch die Rechtsverfolgung verzögert.

3

Für die Beurteilung der Dringlichkeit ist auf die konkrete Äußerung (einschließlich ihres Kontexts) abzustellen; eine bloß geänderte Schnittfassung desselben Beitrags begründet keine neue Dringlichkeit, soweit die angegriffenen Aussagen kerngleich bleiben.

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Die Begehungsgefahr wird durch den bloßen Hinweis, eine Ausstrahlung unterbleibe aus programmlichen Gründen, regelmäßig nicht ausgeräumt, wenn kein endgültiger Verzicht erklärt wird.

5

Die Bewertung einer unstreitigen Zusammenarbeit als „Kooperation“ kann im Kontext einer kritischen Berichterstattung eine zulässige Meinungsäußerung darstellen, wenn sie auf einem tatsächlichen Anknüpfungspunkt beruht und die Aussage im Schwerpunkt eine wertende Kritik an der Zusammenarbeit enthält.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 16.05.2012 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin, eine Organisation in der Rechtsform einer Stiftung des Privatrechts, ist die deutsche Unterorganisation des World Wide Fund for Nature, WWF, einer internationalen Naturschutzorganisation.

3

Die Antragsgegnerin, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, beabsichtigte am 13.07.2011 in ihrem Fernsehprogramm einen 45-minütigen Filmbeitrag unter dem Titel „Der Pakt mit dem Panda“, der sich kritisch mit dem Wirken des WWF auseinandersetzte, auszustrahlen. Der Filmbeitrag war zuvor bereits am 22.06.2011 im Gemeinschaftsprogramm der ARD gesendet worden war und enthielt u.a. die folgenden Äußerungen:

4

„Tatsächlich setzt sich der WWF für den Erhalt bestehender Nationalparks ein, in denen Orang-Utans leben. Aber das hier ist die Wirklichkeit ausserhalb der wenigen geschützten Parks. Regenwälder verschwinden, um Palmöl-Plantagen Platz zu machen. Verantwortlich dafür ist hier, in Zentral-Kalimantan, der multinationale Konzern Y, mit Sitz in Singapur. Der WWF hat mit diesem Konzern einen Vertrag geschlossen. Hier soll Palmöl nachhaltig, also naturschonend, gewonnen werden, für die Lebensmittelindustrie und als Biotreibstoff. Weltweit unterstützt der WWF die Energiegewinnung auf Pflanzenbasis…“

5

„Der WWF sagt, man könne Palmöl nachhaltig herstellen. Seht Euch um! Wie kann so etwas nachhaltig sein? Hier wächst nichts mehr nach. Die Partnerschaft des WWF mit dem Y-Konzern verbessert das Image des Unternehmens, nicht aber dessen Methoden.“

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„Ich habe keine Beweise dafür, dass der WWF bestechlich ist, aber er hilft der Industrie, sich noch weiter auszudehnen. Er nimmt Honorare für das Grünwaschen einer zerstörerischen Produktion.“             

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„Eine andere Plantage. Hier hat der WWF durchgesetzt, dass der Konzern nicht den ganzen Wald abhackt. 80 ha sind stehengeblieben. 80 von 14.500. Mitten auf der Palmöl-Baustelle finden wir den Restwald. In 20 Minuten kann man den WWF-Wald durchwandern. Vorher war hier ein bedeutendes Orang-Utan-Habitat.“

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„Wir haben in Indonesien gedreht, auf einer neuen Plantage, die mit Zustimmung des WWF angelegt wurde. Da ist auch ein Naturwald, der erhalten bleibt, 80 ha, mit Orang-Utans. Die Plantage ist 14.000 ha. Also 0,5% des Waldes werden erhalten. Ist das ein Erfolg, wenn 99,5% vernichtet werden?“

9

„Der Chaco im Norden Argentiniens ist einer der größten Savannenwälder der Erde. Jedenfalls war er es. Über die Hälfte ist schon gerodet. Schon heute ist die Soja-Wüste in Südamerika so groß wie die Fläche Deutschlands. Eine Verdoppelung ist geplant. Der WWF unterstützt das Vorhaben, weil viele Wälder hier – so der WWF – durch menschliche Nutzung degradiert seien.“

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„Im Kampf um das Land hat sich der WWF auf die Seite A geschlagen. Am Runden Tisch für verantwortungsvolles Soja haben sich die beiden im Jahr 2010 geeinigt. Ab sofort kann auch A Gentec-Soja den Stempel „Aus nachhaltiger Produktion“ bekommen.“

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„Wir besuchen einen Punkt auf der Landkarte des WWF. Hier sollen 1. Mio ha Ölpalmen hinkommen, ins Stammesgebiet der Kanume. Sie wissen noch nicht, dass ihre Zeit abgelaufen ist.“

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Wegen der Ausstrahlung des Filmbeitrages in der ARD wandte sich die Antragstellerin zunächst mit Schreiben vom 01.07.2011 an den WDR und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich einer Vielzahl der in dem Filmbeitrag enthaltenen Äußerungen, u.a. auch bezogen auf die Äußerung

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„Der WWF hat mit diesem Konzern einen Vertrag geschlossen.“

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„Der WWF sagt, man könne Palmöl nachhaltig herstellen. Seht Euch um! Wie kann so etwas nachhaltig sein? Hier wächst nichts mehr nach. Die Partnerschaft des WWF mit dem Y-Konzern verbessert das Image des Unternehmens, nicht aber dessen Methoden.“

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„Er nimmt Honorare für das Grünwaschen einer zerstörerischen Produktion.“             

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„Eine andere Plantage. Hier hat der WWF durchgesetzt, dass der Konzern nicht den ganzen Wald abhackt. 80 ha sind stehengeblieben. … In 20 Minuten kann man den WWF-Wald durchwandern.“

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„Der WWF unterstützt das Vorhaben, weil die Wälder hier – so der WWF – minderwertig sind und durch menschliche Nutzung degradieren.“

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Im Hinblick auf die Vorankündigung der Antragsgegnerin, den Filmbeitrag am 13.07.2011 ebenfalls senden zu wollen, forderte die Antragsstellerin mit Schreiben vom 06.07.2011 die Antragsgegnerin auf, von der Ausstrahlung Abstand zu nehmen und drohte an, andernfalls Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Widerrufsansprüche zu prüfen. Dem Schreiben fügte sie die Abmahnung gegenüber dem WDR vom 01.07.2011 bei. Mit Schreiben vom 08.07.2011 erklärte die Antragsgegnerin daraufhin, aus programmlichen Erwägungen (zeitgleiche Ausstrahlung eines Halbfinalspiels der Frauen-Fussball-WM) auf die Ausstrahlung zu verzichten und verwies darauf, dass die Antragstellerin im Übrigen ja mit dem WDR in Kontakt stehe. In vergleicherbarer Weise und ebenfalls unter Verweis auf den WDR äußerte sich der Saarländische Rundfunk, der gleichfalls angekündigt hatte, den Filmbeitrag auszustrahlen und von der Antragstellerin aufgefordert worden war, hiervon Abstand zu nehmen.

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Hieran anschließend korrespondierte die Antragstellerin lediglich mit dem WDR, der mit Schreiben vom 05.07.2011 (Anlage AG 35a) erklärte hatte, bevollmächtigt zu sein, Ansprüche auf Unterlassung auch mit Wirkung für die anderen ARD-Landesrundfunkanstalten verbindlich zu beantworten, einschließlich einer Absicherung durch Vertragsstrafeversprechen für den Fall von Unterlassungszusagen.  Mit Schreiben vom 08.07.2011 lehnte der WDR sodann die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab (Anlage AG 1). Hierauf antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.07.2011, in dem sie nochmals ihre Sicht der Dinge darstellte und u.a. darlegte, dass die Aussage „Im Kampf um das Land hat sich der WWF auf die Seite A geschlagen“ unzutreffend sei. Sie bat um Mitteilung bis zum 25.07.2011 bat, ob eine Lösung ohne gerichtliches Verfahren gefunden werden könne (Anlage AG 2). Mit Schreiben vom 25.07.2011 erklärte der WDR, die Sache innerhalb der gesetzten Frist nicht bearbeiten zu können, sagte aber eine Bearbeitung zu und bat die Antragstellerin um konkrete Vorschläge für eine außergerichtliche Lösung (AG 3), woraufhin die Antragstellerin erklärte, erst die Reaktion des WDR abwarten zu wollen (28.07.2012, AG 4). Nachdem der WDR mit Schreiben vom 01.08.2011 mitteilte, dass die Sache weiter bearbeitet würde, setzte die Antragsstellerin mit Schreiben vom 09.08.2011 eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 20.08.2011. Mit Schreiben vom 15.08.2011 teilte der WDR mit, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Film vorläufig aus der Mediathek genommen habe und auch der NDR von einer geplanten Ausstrahlung Abstand nehme. Mit Schreiben vom 22.08.2011 machte der WDR dann Vorschläge für alternative Formulierungen (AG 9) unter anderem erklärte er sich bereit, zukünftig statt der Formulierungen

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„Der WWF hat mit diesem Konzern einen Vertrag geschlossen.“

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und

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„Hier hat der WWF durchgesetzt, dass der Konzern nicht den ganzen Wald abhackt. 80 ha sind stehengeblieben. 80 von 14.500. Mitten auf der Palmöl-Baustelle finden wir den Restwald. In 20 Minuten kann man den WWF-Wald durchwandern.“

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die Formulierungen

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„Der WWF Indonesien kooperiert mit diesem Konzern“

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und

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„Hier hat der WWF durchgesetzt, dass der Konzern ein paar Waldflächen stehen ließ; wie diesen Restwald von 80 Hektar. In 20 Minuten kann man den Wald durchwandern.“

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zu verwenden, sowie die Äußerung „Er nimmt Honorare für das Grünwaschen einer zerstörerischen Produktion“ um den Zusatz zu ergänzen „Der WWF bestreitet das“. Die Antragstellerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 05.09.2011 (AG 10), dass man die Vorschläge nun prüfe und davon ausgehe, dass während der Dauer der Vergleichsverhandlungen die Nutzung des Filmes unterbleibe. Dies sagte der WDR mit Schreiben vom 14.09.2011 zu und brachte die Erwartung zum Ausdruck, dass eine zeitnahe Einigung herbeigeführt werden könne, weshalb er die Antragstellerin aufforderte, bis zum 26.09.2011 Stellung zu nehmen zu dem Vorschlag vom 22.08.2011 (Anlage AG 11). Mit Schreiben vom 28.09.2011 erklärte die Antragstellerin sodann, sich im Laufe der Woche zu melden. Nachdem dies nicht geschah, fasste der WDR mit Schreiben vom 11.10.2011 (AG 13) nach, worauf die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.10.2011 zahlreiche Anmerkungen für Anfang nächster Woche in Aussicht stellte. Diese Stellungnahme blieb weiterhin aus, worauf der WDR mit Schreiben vom 26.10.2011 (Anlage AG 14) erklärte, die angezeigte Veränderung einzuarbeiten, um wieder über eine ausstrahlungsfähige Fassung zu verfügen. Die Antragstellerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28.10.2011 (Anlage AG 15), bei ihrem Rechtsstandpunkt zu bleiben. Die vorgeschlagenen Änderungen seien nicht ausreichend; man werde rechtliche Schritte ergreifen, wenn der Film mit diesen Änderungen verbreitet werden sollte. Gleiches gelte bei einer Verbreitung der abgemahnten Äußerungen. Am 09.11.2011 erfolgte dann eine detailliertere Stellungnahme der Antragstellerin, die mit der Aussage abschließt „Nach alledem bleiben wir bei sämtlichen Unterlassungspunkten. Ich rege daher nachhaltig an, dass sie sich erneut mit uns ins Benehmen setzen, ob eine vergleichsweise Regelung in Betracht kommt“ (AG 16). Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.11.2011 ab und erklärte nunmehr wie in der Mitteilung vom 27.10.2011 beschrieben verfahren zu wollen, worauf die Antragstellerin erklärte, für den Fall der erneuten Ausstrahlung des Filmes sofort gerichtliche Schritte einzuleiten.

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Am 04.04.2012 strahlte die Antragsgegnerin sodann eine in Teilen geänderte 45-minütige Fassung des Films „Der Pakt mit dem Panda“ aus. Darin heißt es u.a.:

29

„Tatsächlich setzt sich der WWF für den Erhalt bestehender Nationalparks ein, in denen Orang-Utans leben. Aber das hier ist die Wirklichkeit ausserhalb der wenigen geschützten Parks. Regenwälder verschwinden, um Palmöl-Plantagen Platz zu machen. Verantwortlich dafür ist hier, in Zentral-Kalimantan, der multinationale Konzern Y, mit Sitz in Singapur. Der WWF Indonesien kooperiert mit diesem Konzern. Hier soll Palmöl nachhaltig, also naturschonend, gewonnen werden, für die Lebensmittelindustrie und als Biotreibstoff. Weltweit unterstützt der WWF die Energiegewinnung auf Pflanzenbasis…“

30

„Der WWF sagt, man könne Palmöl nachhaltig herstellen. Seht Euch um! Wie kann so etwas nachhaltig sein? Hier wächst nichts mehr nach. Die Partnerschaft des WWF mit dem Y-Konzern verbessert das Image des Unternehmens, nicht aber dessen Methoden.“

31

„Ich habe keine Beweise dafür, dass der WWF bestechlich ist, aber er hilft der Industrie, sich noch weiter auszudehnen. Er nimmt Honorare für das Grünwaschen einer zerstörerischen Produktion.“             

32

„Eine andere Plantage. Hier hat der WWF Indonesien durchgesetzt, dass der Konzern ein paar Waldflächen stehenlässt, wie zum Beispiel diesen Restwald von 80 ha. In 20 Minuten kann man das Wäldchen durchwandern.“ 

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„Wir haben in Indonesien gedreht, auf einer neuen Plantage, die mit Zustimmung des WWF angelegt wurde. Da ist auch ein Naturwald, der erhalten bleibt, 80 ha mit Orang Utans. Die Plantage ist 14.000 ha. Also 0,5% des Waldes werden erhalten. Ist das ein Erfolg, wenn 99,5% vernichtet werden?“

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„Der Chaco im Norden Argentiniens ist einer der größten Savannenwälder der Erde. Jedenfalls war er es. Über die Hälfte ist schon gerodet. Schon heute ist die Soja-Wüste in Südamerika so groß wie die Fläche Deutschlands. Eine Verdoppelung ist geplant. Der WWF unterstützt das Vorhaben, weil viele Wälder hier – so der WWF – durch menschliche Nutzung degradiert seien.“

35

„Im Kampf um das Land hat sich der WWF auch international auf die Seite A geschlagen. Der Runde Tisch für Verantwortungsvolles Soja hat im Jahr 2010 beschlossen: Ab sofort kann auch A Gentec-Soja den Stempel „Aus nachhaltiger Produktion“ bekommen.“

36

„Wir besuchen einen Punkt auf der Landkarte des WWF. Hier sollen eine Mio. ha Ölpalmen hinkommen, ins Stammesgebiet der Kanume. Sie wissen noch nicht, dass ihre Zeit abgelaufen ist.“

37

Gegen diese Äußerungen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Sie kooperiere nicht mit dem Konzern Y; der WWF Indonesien habe lediglich beginnend im Jahr 2007 auf der Basis eines Memorandum of Understanding eine zweijährige Beratung für Y zum Ökosystemassessment HCVA geleistet, für die jedoch kein Honorar von Y geleistet worden sei. Auch die mit Bezug auf eine Plantage von Y getätigte Aussage der WWF nehme Honorare für das Grünwaschen einer zerstörerischen Produktion sei damit unzutreffend. Ohnehin sei die Plantage, vor der die Aussage getätigt werde „Seht Euch um! Wie kann so etwas nachhaltig sein?“, nicht nach Nachhaltigkeitskriterien zertifziert gewesen. Unzutreffend sei auch, dass im Zusammenhang mit der Plantage Rimba Harapna Sakti lediglich ein „Restwäldchen“ von 80 ha erhalten geblieben sei. Vielmehr seien 4961 ha hochwertige Waldflächen und damit rund ein Drittel der Gesamtfläche der in Bezug genommenen Plantage von der Umwandlungen in Plantagenfläche ausgenommen worden. Unzutreffend sei weiterhin, dass der WWF die großflächige Rodung des Chaco in Argentinien unterstütze. Darüber hinaus habe man sich auch nicht am „Round Table for Responsible Soy“ mit dem Gentechnik-Konzern A geeignigt. Der WWF sei eines von seinerzeit rund 80 Mitgliedern des Runden Tischs gewesen, der die Standards für die nachhaltige Soja-Produktion erarbeitet habe. Diese Arbeiten seien bereits im Wesentlichen abgeschlossen gewesen, als A dem Runden Tisch beigetreten sei. Im Übrigen habe man auch nicht für die Aufnahme A in den Runden Tisch gestimmt. Schließlich sei auch die Aussage unzutreffend, dass die Kanume in ihrer Existenz bedroht seien, weil in ihrem Stammesgebiet die Anlage von 1 Mio ha Ölpalmen geplant sei. Solche Planungen bestünden nicht.

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Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer der Antragsgegnerin – nach Rücknahme weitergehender Anträge bei einer Kostenquote von 3/10 zu 7/10 durch einstweilige Verfügung vom 16.05.2012 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Beschlusswege untersagt,

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in Bezug auf den WWF zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

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a)               „Verantwortlich dafür ist hier, in Zentral-Kalimantan, der multinationale Konzern Y, mit Sitz in Singapur. Der WWF Indonesien kooperiert mit diesem Konzern.

41

b)               durch die Einblendung von Herrn O von „Friends of the Earth“ vor einer bestimmten Plantage und die Verbreitung seiner Aussagen:

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„Der WWF sagt, man könne Palmöl nachhaltig herstellen. Seht Euch um! Wie kann so etwas nachhaltig sein? Hier wächst nichts mehr nach. Die Partnerschaft des WWF mit dem Y-Konzern verbessert das Image des Unternehmens, nicht aber dessen Methoden.“

43

              den Eindruck zu erwecken, bei der Plantage, vor der Herr O steht, handele es sich um eine nach den Nachhaltigkeitskriterien (zum Beispiel RSPO) zertifizierten Plantage.

44

c)              „Er nimmt Honorare für das Grünwaschen einer zerstörerischen Produktion.“             

45

d)               „Da ist auch ein Naturwald, der erhalten bleibt, 80 ha mit Orang Utans. Die Plantage ist 14.000 ha. Also 0,5% des Waldes werden erhalten. Ist das ein Erfolg, wenn 99,5% vernichtet werden?“

46

e)               „Der Chaco im Norden ist einer der größten Savannenwälder der Erde. Jedenfalls war er es. Über die Hälfte ist schon gerodet. Schon heute ist die Soja-Wüste in Südamerika so groß wie die Fläche Deutschlands. Eine Verdoppelung ist geplant. Der WWF unterstützt das Vorhaben, weil viele Wälder hier – so der WWF – durch menschliche Nutzung degradiert seien.“

47

f)              „Im Kampf um das Land hat sich der WWF auch international auf die Seite A geschlagen. Der Runde Tisch für Verantwortungsvolles Soja hat im Jahr 2010 beschlossen: Ab sofort kann auch A Gentec-Soja den Stempel „Aus nachhaltiger Produktion“ bekommen.“

48

g)               „Wir besuchen einen Punkt auf der Landkarte des WWF. Im Stammesgebiet der Kanume sollen 1 Mio. ha Ölpalmen hinkommen. Die Ureinwohner des Landes wissen noch nicht, dass ihre Zeit abgelaufen ist.“

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Nachdem die Antragsgegnerin hiergegen Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin,

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die einstweilige Verfügung vom 16.05.2012 zu bestätigen,

51

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 16.05.2012 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an der Betroffenheit der Antragstellerin, da sich die Kritik nicht gegen die Antragstellerin sondern gegen die ausländischen Sektionen des WWF International richte. Auch in der Sache sei die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen. Es handele sich um zulässige Meinungsäußerung bzw. zutreffende Tatsachenbehauptungen. Jedenfalls fehle es an einem Verfügungsgrund: die Aussagen seien wort- bzw. inhaltsgleich bereits Gegenstand der ersten Filmausstrahlung im Gemeinschaftsprogramm der ARD im Juni 2011 gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Vorbringens aus der Widerspruchsschrift war die einstweilige Verfügung vom 16.05.2012 aufzuheben. In Hinblick auf Ziffer 1 a) fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Hinsichtlich der weiteren Äußerungen fehlt es an einem Verfügungsgrund.

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1. In Hinblick auf die Äußerungen, die von Ziffer 1. b) – g) der einstweiligen Verfügung vom 16.05.2012 umfasst sind, fehlt es an dem Verfügungsgrund, den die besondere Rechtsschutzform der einstweiligen Verfügung erfordert. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Angelegenheit derart dringlich ist, dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, auf den Weg des Klageverfahrens verwiesen zu werden und er auf einen sofortigen gerichtlichen Titel angewiesen ist. Eine solche Situation ist vorliegend weder objektiv noch subjektiv gegeben.

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a) Die Äußerungen zu Ziffer 1. b) – g) der einstweiligen Verfügung vom 16.05.2012 waren identisch bzw. kerngleich bereits in dem Filmbeitrag enthalten waren, der am 22. Juni 2011 im Gemeinschaftsprogramm der ARD ausgestrahlt wurde und den auszustrahlen die Antragsgegnerin seinerzeit für den 13.07.2011 angekündigt hatte. Die Äußerungen zu b), c) und d) erfolgten dabei wortgleich. Die Äußerung zu e) ist lediglich insoweit verändert, als die Formulierung „degradieren“ durch „degradiert seien“ ersetzt worden ist, was keine inhaltliche Auswirkung hat. Die Äußerung zu f) ist lediglich um den Zusatz „auch international“ ergänzt, was an der den Kern der Äußerung nach der Angriffsrichtung der Antragstellerin bildenden Grundaussage, es habe eine Einigung mit A gegeben, inhaltlich ebenfalls nichts ändert. Dies gilt auch für die Aussage zu g), deren Kern trotz abweichender Formulierung darin liegt, dass im Stammesgebiet der Kanume 1 Mio ha Ölpalmen gepflanzt werden sollen.

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Die Antragstellerin hätte gegen diese Äußerungen daher bereits seinerzeit vorgehen können und müssen. Ein damals etwaig erwirkter Unterlassungstitel hätte auch die nunmehr angegriffenen Äußerungen umfasst.

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b) Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Film mit dem Titel „Der Pakt mit dem Panda“ vor dem 04.04.2012 im Programm der Antragstellerin nicht ausgestrahlt worden sei. Die Antragstellerin hatte angekündigt, den Filmbeitrag, der am 22.06.2011 im Gemeinschaftsprogramm der ARD gelaufen war am 13.07.2011 in ihrem Programm zu zeigen. Damit bestand seinerzeit eine den Unterlassungsanspruch begründende Begehungsgefahr, die auch bereits hinreichend konkret war, da die Äußerungen aufgrund der vorherigen Ausstrahlung in der ARD bekannt waren. Dieser Unterlassungsanspruch ist auch nicht in der Folge entfallen, indem die Antragsgegnerin erklärt hat, von einer Ausstrahlung des Filmbeitrages Abstand zu nehmen und dann erst wieder durch die tatsächliche Ausstrahlung aufgelebt. Zwar ist eine solche Erklärung grundsätzlich geeignet, eine Begehungsgefahr auszuräumen. Allerdings hat die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausstrahlung an diesem Termin allein aus programmlichen Gründen unterbleibe. Sie hat damit gerade nicht erklärt, endgültig auf die Ausstrahlung zu verzichten. Der Unterlassungsanspruch bestand daher fort und hätte von der Antragstellerin gerichtlich verfolgt werden können und unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit auch verfolgt werden müssen.

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c) Die Antragstellerin kann sich desweiteren auch nicht darauf stützen, dass es sich bei den im Juni 2011 und am 04.04.2012 zur Ausstrahlung gekommenen Filmbeiträgen um unterschiedliche Fassungen gehandelt habe, die gesondert zu betrachten wären. Es handelt sich um denselben Film, der lediglich in Teilen geändert wurde. Medium und Verbreitungsgrad sind identisch. Es ist deshalb allein auf die Äußerungen abzustellen. Soweit diese bereits in der ersten von der Antragsgegnerin zur Ausstrahlung angekündigten Fassung identisch oder kerngleich enthalten waren, begründeten diese bereits damals einen etwaigen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, der zur Wahrung der Dringlichkeit bereits seinerzeit hätte verfolgt werden müssen. Aus einem damals erwirkten Unterlassungstitel hätte dann auch gegen identische oder kerngleiche Äußerungen in einer im Übrigen veränderten Filmfassung vorgegangen werden können. Die Frage der Eilbedürftigkeit knüpft mithin an die Äußerung in ihrem Kontext und nicht an die Schnittfassung des Filmes an.

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d) Die Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die aussergerichtliche Korrespondenz berufen.

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Zwar stehen ernsthafte Vergleichsbemühungen der Dringlichkeit nicht entgegen. Auch angesichts der Reputation der Antragsgegnerin durfte die Antragstellerin darauf vertrauen, das Rechtsschutzziel gegebenenfalls außergerichtlich zu erreichen und war daher im Ausgangspunkt nicht gehalten, zur Wahrung der Dringlichkeit bzw. zur Vermeidung einer Selbstwiderlegung schon damals unmittelbar im Wege der einstweiligen Verfügung vorzugehen. Dabei wirkt es sich nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus, dass diese ihr Begehren gegen die Antragsgegnerin selbst zunächst nicht weiter verfolgt sondern lediglich mit dem WDR korrespondiert hat. Insoweit gingen seinerzeit alle Beteiligten davon aus, dass der WDR federführend für alle seitens der Antragstellerin angegangenen Rundfunkanstalten handelte.

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Allerdings ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der Historie der außergerichtlichen Verhandlungen, dass diese von der Antragstellerin nicht mit der gebotenen Zielgerichtetheit geführt worden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Gegen die Erstausstrahlung in Juni 2011 ist die Antragsgenerin mit Abmahnung vom 01.07.2011 vorgegangen. Der WDR lehnte sodann mit Schreiben vom 08.07.2011 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Hierauf antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.07.2011, in dem sie nochmals ihre Sicht der Dinge darstellte und um Mitteilung bis zum 25.07.2011 bat, ob eine Lösung ohne gerichtliches Verfahren gefunden werden kann. Mit Schreiben vom 25.07.2011 erklärte der WDR, die Sache innerhalb der gesetzten Frist nicht bearbeiten zu können, sagte aber eine Bearbeitung zu und bat die Antragstellerin um konkrete Vorschläge für eine außergerichtliche Lösung, woraufhin die Antragstellerin erklärte, erst die Reaktion des WDR abwarten zu wollen (28.07.2012). Nachdem der WDR mit Schreiben vom 01.08.2011 mitteilte, dass die Sache weiter bearbeitet würde, setzte die Antragsstellerin mit Schreiben vom 09.08.2011 eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 20.08.2011. Mit Schreiben vom 15.08.2011 teilte der WDR mit, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Film vorläufig aus der Mediathek genommen habe und auch der NDR von einer geplanten Ausstrahlung Abstand nehme. Mit Schreiben vom 22.08.2011 machte der WDR dann Vorschläge für alternative Formulierungen. Die Antragstellerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 05.09.2011, dass man die Vorschläge nun prüfe und davon ausgehe, dass während der Dauer der Vergleichsverhandlungen die Nutzung des Filmes unterbleibe. Dies sagte der WDR mit Schreiben vom 14.09.2011 zu und brachte seine Erwartung zum Ausdruck, dass eine zeitnahe Einigung herbeigeführt werden könne, weshalb er die Antragstellerin aufforderte, bis zum 26.09.2011 Stellung zu nehmen zu dem Vorschlag vom 22.08.2011. Mit Schreiben vom 28.09.2011 erklärte die Antragstellerin sodann, sich im Laufe der Woche zu melden. Nachdem dies nicht geschah, fasste der WDR mit Schreiben vom 11.10.2011 nach, worauf die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.10.2011 zahlreiche Anmerkungen für Anfang nächster Woche in Aussicht stellte. Diese Stellungnahme blieb weiterhin aus, worauf der WDR mit Schreiben vom 26.10.2011 erklärte, die angezeigte Veränderung einzuarbeiten, um wieder über eine ausstrahlungsfähige Fassung zu verfügen. Die Antragstellerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28.10.2011, bei ihrem Rechtsstandpunkt zu bleiben. Die vorgeschlagenen Änderungen seien nicht ausreichend; man werde rechtliche Schritte ergreifen, wenn der Film mit diesen Änderungen verbreitet werden sollte. Gleiches gelte bei einer Verbreitung der abgemahnten Äußerungen. Am 09.11.2011 erfolgte dann eine detailliertere Stellungnahme der Antragstellerin, die mit der Aussage abschließt „Nach alledem bleiben wir bei sämtlichen Unterlassungspunkten. Ich rege daher nachhaltig an, dass sie sich erneut mit uns ins Benehmen setzen, ob eine vergleichsweise Regelung in Betracht kommt“. Dies lehnte der WDR mit Schreiben vom 15.11.2011 ab, worauf die Antragstellerin erklärte für den Fall der erneuten Ausstrahlung des Filmes sofort gerichtliche Schritte einzuleiten.

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Betrachtet man diesen Verlauf, so war es die Antragstellerin, die sich nicht konstruktiv eingebracht hat in die Vergleichsgespräche. Es ging offenkundig alleine darum, die Angelegenheit zu verzögern in der Hoffnung, dass sie sich von allein erledigen würde. So hat die Antragstellerin auf den Vergleichsvorschlag des WDR vom 22.08.2012 in der Sache bis zuletzt nicht geantwortet. Die hierauf angekündigte Stellungnahme, mit der letztlich allein das anfängliche Unterlassungsbegehren bekräftigt wird, erfolgte erst am 09.11.2011 und damit nahezu 3 Monate später. Von zügig geführten Verhandlungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung kann damit keine Rede sein. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es an der Antragstellerin gewesen wäre, diese Verhandlungen zügig zu führen, um die vermeintliche Dringlichkeit nicht selbst zu widerlegen. Daran fehlt es aber gerade: konstruktive Lösungsvorschläge von seiten der Antragstellerin sind bis zuletzt nicht erfolgt. Durch dieses Verhalten hat die Antragstellerin die Dringlichkeit selbst widerlegt.

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Spätestens aber als am 15.11.2011 klar war, dass eine gütliche Einigung nicht gefunden werden würde, hätte die Antragstellerin gerichtliche Maßnahmen bezüglich der ursprünglich angegriffenen Äußerungen ergreifen können und müssen. Der Unterlassungsanspruch war insoweit auch nicht zwischenzeitlich erloschen. Zwar hat die Antragsgegnerin Vorschläge für alternative Formulierungen gemacht, die im Rahmen einer Gesamtlösung denkbar wären. Zu einer solchen Gesamtlösung ist es indes nicht gekommen. Ohnehin genügt die schlichte Ankündigung, eine Äußerung zukünftig nicht wiederholen zu wollen, nicht, um die einmal infolge einer Verletzungshandlung entstandene Wiederholungsgefahr auszuräumen. Der durch die Ankündigung der Ausstrahlung des Filmbeitrages entstandene, auch die vorliegenden wort- bzw. kerngleichen Äußerungen umfassende Unterlassungsanspruch bestand daher fort. Die Antragstellerin konnte insoweit auch nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass es nicht zu einer Ausstrahlung oder aber zu einer veränderten Ausstrahlung kommen würde, weil sie durch ihr apodiktisches Verhalten, durch welches sie auch den avisierten Änderungen die Zulässigkeit abgesprochen hat, die Vertrauensgrundlage selbst entzogen hat.

68

Indem die Antragstellerin den durch die Ankündigung der Ausstrahlung des Filmbeitrages entstandenen Unterlassungsanspruch, der auch die vorliegenden wort- bzw. kerngleichen Äußerungen umfasst, danach nicht unmittelbar weiter gerichtlich verfolgt hat, hat sie die subjektive Dringlichkeit durch ihr Verhalten selbst widerlegt. Ihr ist daher zuzumuten, bezüglich der Äußerungen, die kerngleich bereits in der Filmfassung von Juni 2011 enthalten waren, auf den Weg der Hauptsacheklage verwiesen zu werden. Die für die besondere Rechtsschutzform der einstweiligen Verfügung erforderliche besondere Dringlichkeit ist danach nicht gegeben.

69

2. Hinsichtlich der Äußerung „Der WWF Indonesien kooperiert mit diesem Konzern“ ist ein Verfügungsgrund demgegenüber gegeben. Insoweit fehlt es aber an einem Verfügungsanspruch.

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a) Der Verfügungsgrund besteht. Die Äußerung  „Der WWF Indonesien kooperiert mit diesem Konzern.“ erfolgte erstmals in dem Filmbeitrag, der am 04.04.2012 zur Ausstrahlung gekommen ist. In der Fassung des Filmbeitrags vom 22.06.2012 lautete die Äußerung „Der WWF hat mit diesem Konzern einen Vertrag geschlossen.“. Insoweit besteht keine Kerngleichheit der Äußerungen: die jüngere Äußerung bezieht sich ausdrücklich auf den WWF Indonesien und enthält eine inhaltliche Abschwächung dahingehend, dass nicht mehr von einem Vertragsschluss sondern lediglich von einer Kooperation gesprochen wird. Die Zulässigkeit dieser Äußerungen kann daher unterschiedlich zu beurteilen sein; ein Verbot der ersten Äußerung würde folglich nicht zwangsläufig auch die folgende Äußerung umfassen.

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b) Allerdings steht der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Äußerung zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin von dieser Äußerung, die sich ausdrücklich auf den WWF Indonesien bezieht, überhaupt betroffen ist. Denn im Ergebnis handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.

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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Behauptung, der WWF Indonesien kooperiere mit dem Konzern Y. Diesbezüglich ist aber unstreitig, dass der WWF Indonesien jedenfalls von 2007 bis 2009 den Konzern im Rahmen eines Memorandum of Understanding zu Fragen der nachhaltigen Palmöl-Bewirtschaftung beraten hat. Auch wenn dies unentgeltlich erfolgte, rechtfertigt dieser Sachverhalt eine Bewertung als Kooperation: der WWF Indonesien und Y wirkten zusammen, um jeweils ihre Ziele zu erreichen – der WWF beabsichtigte Nachhaltigkeit im Anbau durchzusetzen, Y wiederum konnte von dem Image profitieren, dass derartige Projekte für sich in Anspruch nehmen können. Insoweit von einer Kooperation zu sprechen, ist nach Auffassung der Kammer nicht unzulässig.

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Soweit die Antragstellerin sich weiterhin darauf stützt, die Beratung sei bereits seit 2009 beendet, so dass es nicht zutreffe, dass aktuell kooperiert werde, verhilft dies dem Anspruch nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht zum Erfolg.

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Die Äußerung lautet in ihrem Gesamtzusammenhang

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„Tatsächlich setzt sich der WWF für den Erhalt bestehender Nationalparks ein, in denen Orang-Utans leben. Aber das hier ist die Wirklichkeit ausserhalb der wenigen geschützten Parks. Regenwälder verschwinden, um Palmöl-Plantagen Platz zu machen. Verantwortlich dafür ist hier, in Zentral-Kalimantan, der multinationale Konzern Y, mit Sitz in Singapur. Der WWF Indonesien kooperiert mit diesem Konzern. Hier soll Palmöl nachhaltig, also naturschonend, gewonnen werden, für die Lebensmittelindustrie und als Biotreibstoff. Weltweit unterstützt der WWF die Energiegewinnung auf Pflanzenbasis…“

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Ihr Schwerpunkt liegt danach in der grundsätzlichen Kritik, dass der WWF mit dem Konzern überhaupt kooperiert. Der Schwerpunkt liegt nicht darin, dass dies aktuell der Fall sei. Insoweit ist die Antragstellerin durch eine solche Aussage allenfalls marginal verletzt, weshalb von einem Überwiegen der Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin auszugehen ist.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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4. Streitwert:               bis zum 14.05.2012:               EUR 50.000,00

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                            danach:                            EUR 35.000,00