Themis
Anmelden
Landgericht Köln·28 O 183/21·04.11.2021

Einstweilige Verfügung aufgehoben wegen fehlender Vollmachtsvorlage (§§ 88, 89 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen einer Instagram-Äußerung („krankes Schwein“) legte der Antragsgegner Widerspruch ein und rügte in der mündlichen Verhandlung den fehlenden Nachweis der Prozessvollmacht. Das LG Köln hielt die Vollmachtsrüge für zulässig und durchgreifend. Da die schriftliche Vollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wurde, wurde die vom OLG erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und der Verfügungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die materiellen Erfolgsaussichten kam es deshalb nicht an.

Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben; Verfügungsantrag wegen nicht rechtzeitiger Vollmachtsvorlage als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Mangel der Prozessvollmacht kann nach § 88 Abs. 1 ZPO vom Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden, auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung.

2

Wird eine schriftliche Prozessvollmacht trotz erhobener Vollmachtsrüge nicht spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt, ist der Antrag mangels wirksamer Prozessvertretung als unzulässig abzuweisen.

3

Eine kurz nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Vollmachtsurkunde ist nach § 296a ZPO grundsätzlich unbeachtlich, wenn keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgt.

4

Eine mündliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten ersetzt die nach Rüge erforderliche Vorlage der schriftlichen Vollmachtsurkunde nicht.

5

Neuer Tatsachenvortrag in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt grundsätzlich unberücksichtigt; eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geboten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 1 BGB analog§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB§ 88 Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 3 ZPO§ 89 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.06.2021, Az. 15 W 41/21, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Verfügungskläger ist ehemaliger Fußballnationalspieler, der Verfügungsbeklagte ein deutschlandweit bekannter Comedian.

2

Der Verfügungskläger wurde am 29.04.2021 durch das AG Düsseldorf wegen der Besitzverschaffung von 18 kinder- und jugendpornografischen Dateien zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

3

Der Verfügungsbeklagte äußerte sich wiederholt öffentlich über den Verfügungskläger. Gegenstand des hiesigen Antrages ist ein Beitrag, den der Verfügungsbeklagte auf seinem Instagram-Account „Q“ unter dem Titel „entferntl" am 02.05.2021 gepostet hat. Darin heißt es ab Min 33:48:

4

„Jetzt ja, bring doch mal ne Cousine oder ne Freundin mit, der Schritt weiter doch eigentlich angedacht war, jetzt kann er sich natürlich raus reden, das hat man nur so erzählt. „Ich glaub Dir kein Wort. Du bist ein krankes Schwein." Und Du hast das Geld und Du hast die Möglichkeiten und niemand weiß, ob Du vielleicht schon irgendwo gewesen bist, wo es relativ einfach ist, Osteuropa, Asien ... You never Know, Du wolltest den Schritt weiter gehen."

5

Mit Abmahnschreiben vom 05.05.2021 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten zur Unterlassung der vorgenannten, unterstrichenen Äußerung auf (vgl. Anlage ASt 5). Die mit dem Schreiben gesetzte Frist verstrich ohne Reaktion des Verfügungsbeklagten.

6

Nachdem die Kammer einen Antrag des Verfügungsklägers vom 18.05.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 07.06.2021, Az. 28 O 183/21, zurückgewiesen hatte (vgl. Bl. 86 GA), hat das das Oberlandesgericht Köln auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 15.06.2021 mit einstweiliger Verfügung vom 24.06.2021, Az. 15 W 41/21, dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt,

7

in Bezug auf den Anspruchsteller zu behaupten und/oder die Behauptung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen

8

„Jetzt ja, bring doch mal ne Cousine oder ne Freundin mit, der Schritt weiter doch eigentlich angedacht war, jetzt kann er sich natürlich raus reden, das hat man -nur so erzählt. „Ich glaub Dir kein Wort. Du bist ein krankes Schwein." Und Du hast das Geld und Du hast die Möglichkeiten und niemand weiß, ob Du vielleicht schon irgendwo gewesen bist, wo relativ einfach ist, Osteuropa, Asien ... You never Know, Du wolltest den Schritt weiter gehen. "

9

so wie im Rahmen eines am 02.05.2021 auf dem Instagram-Account Qunter dem Titel „entfernt" veröffentlichten Post bei TG 0:33:48 – wie aus der als Anlage ASt 4 (Stellvertreter-Dokument Bl. 25 d.A.) zu den Akten gereichten, auf Datenträger auf BI. 222 d.A. abgelegten und nachfolgend dann auch in das Entscheidungsdokument eingebetteten Datei „Anlage_Ast_4.MOV` ersichtlich –geschehen.

10

Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte am 28.06.2021 Widerspruch eingelegt (Bl. 125 GA). In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 hat der Verfügungsbeklagte die Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers erhoben.

11

Der Verfügungskläger trägt vor, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts inhaltlich zutreffend sei. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 5. 2 BGB analog wie auch nach § 823 Abs. 2 BGB I.V. mit § 185 StGB. Unter Berücksichtigung der Gestaltung des von dem Verfügungsbeklagten verbreiteten Posts mitsamt Kommentierung sei eine Formalbeleidigung und damit ein Unterlassungsanspruch offensichtlich gegeben. Daher komme es schon nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Bezeichnung als „krankes Schwein“ einen Sachbezug aufweise oder nicht. Die Äußerung sei jedenfalls in der konkreten Form nicht hinzunehmen. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten ausgesprochene Rüge der Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers greife nicht durch.

12

Der Verfügungskläger beantragt,

13

die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.06.2021, Az. 15 W 41/21 zu bestätigen.

14

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

15

die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.06.2021, Az. 15 W 41/21 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

16

Der Verfügungsbeklagte rügt das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers im vorliegenden Verfahren. Sie trägt im Übrigen vor, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts rechtsfehlerhaft sei. Der Senat lege seiner Bewertung der streitgegenständlichen Äußerung insbesondere ein falsches Begriffsverständnis zugrunde, welches nicht dem des adressierten Empfängerkreises in der konkreten Situation und im gegebenen thematischen Kontext entspreche. Davon ausgehend gelange der Senat bei der rechtlichen Würdigung zu den unrichtigen Ergebnissen, eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten sei entbehrlich und selbst wenn man sie vornähme, ginge sie zu Lasten des Verfügungsklägers aus. Der Senat habe dabei die Vielschichtigkeit des Begriffs „Schwein" übersehen, bei dem in unterschiedlichen Kontexten verschiedene Bedeutungen und Abstufungen zur Geltung kommen würden. Besonders anschaulich werde dies daran, dass das Schwein auch als Ausdruck von (Selbst-) Mitleid („armes Schwein"/"arme Sau"), zur Verstärkung („saustark") oder aus Anlass von Gratulationen und Glückwünschen (Glücksschwein) Verwendung finde. Das bloße Ausdrücken eines herabwürdigenden Urteils an sich führe nicht zur Einordnung als Schmähung. Als weiteres plastisches, aus der Rechtswirklichkeit bekanntes Beispiel könne die Bezeichnung „Bulle(n)" für Polizeibeamte herangezogen werden. Die Bezeichnung mit Tiernamen sei nicht pauschal entwürdigend oder herabsetzend. Auch beim „Schwein“ müsse in Betracht gezogen werden, dass der Begriff in der modernen Gesellschaft keinesfalls allein und ausschließlich die Bedeutung eines dem Menschen untergeordneten, zur Nahrungsbeschaffung zusammengepfercht in dreckigen Ställen gemästeten Schlachttieres bezeichne, sondern mit anderen, davon völlig losgelösten eigenständigen Bedeutungen aufgeladen sei, die im jeweiligen Sachkontext zu bewerten seien.

17

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.10.2021 hat der Verfügungskläger weiter zur Sache vorgetragen (Bl. 248 ff GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Mangels rechtzeitiger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers war der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.06.2021, Az. 15 W 41/21, aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückzuweisen.

20

I.

21

Die Vollmachtsrüge des Verfügungsbeklagten greift hier durch.

22

1)

23

Gemäß § 88 Abs. 1 ZPO kann der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. Geprüft wird die Vollmacht lediglich auf Rüge, auch in den Verfahrenslagen, in denen eine anwaltschaftliche Vertretung nach § 78 Abs. 3 ZPO nicht notwendig ist, zum Beispiel im Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter oder im Kostenfestsetzungsverfahren; das Gleiche gilt für selbständige Verfahren außerhalb des Klageverfahrens, wie zum Beispiel Prozesskostenhilfeverfahren, Arrest und einstweilige Verfügung (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 88 ZPO, Rn. 2). Wird innerhalb einer Frist oder auch noch nach ihrem Ablauf bis zum Schluss der darauf folgenden notwendigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, eine ordnungsgemäße Vollmacht beigebracht, so steht der Verkündung des Endurteils nichts mehr im Weg (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 89 ZPO, Rn. 7). Auch nach Fristablauf ist die Mangelbeseitigung noch möglich, letzter Zeitpunkt ist der des Schlusses der mündlichen Verhandlung bzw. der gem. § 128 Abs. 2 Satz 2 (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 80 ZPO, Rn. 12).

24

2)

25

Nach dieser Maßgabe hat die Vollmachtsrüge hier Erfolg.

26

a)

27

Der Ausspruch der entsprechenden Rüge ist in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 erfolgt, was ausweislich des Wortlauts von § 88 Abs. 1 ZPO einen zulässigen Zeitpunkt darstellt. Die Rüge als solche erweist sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zwar als bedenklich, da sich die Parteien und deren Prozessbevollmächtigten aus einer Vielzahl von Verfahren kennen und die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers nicht ernsthaft in Zweifel steht. Gleichwohl kann dem Verfügungsbeklagten die formelle Rüge angesichts des strengen Gesetzeswortlauts nicht ohne weiteres vorenthalten werden. Überdies war insoweit zu beachten, dass dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers demgegenüber die Beibringung der Vollmachtsurkunde ohne nennenswerten Aufwand möglich war und er zur Sicherstellung des rechtzeitigen Erreichens einen Antrag auf (kurze) Verlängerung der Beibringungsfrist hätte stellen können.

28

b)

29

Bis zum für diese Instanz gemäß § 296a ZPO maßgeblichen Zeitpunkt, also dem Schluss der mündlichen Verhandlung, ist eine Vorlage der schriftlichen Vollmacht des Verfügungsklägers nicht erfolgt. Angesichts der strengen Formvorschriften bleibt auch unbeachtlich, dass die Vollmachtsurkunde wenige Minuten nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Geschäftsstelle der Kammer eingegangen ist. Ein entsprechender Fristverlängerungsantrag wurde vom Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung wie ausgeführt nicht gestellt. Die mündliche eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vermag die schriftliche Vollmachtsurkunde nicht zu ersetzen.

30

c)

31

Soweit der Verfügungskläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.10.2021 weiter vorgetragen hat, war dieses Vorbringen – jedenfalls soweit es neuen Tatsachenvortrag betrifft – gemäß § 296a ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geboten.

32

3)

33

a)

34

Da die Vollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beigebracht worden war, liegt ein Mangel der Vollmacht vor und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war als unzulässig abzuweisen (vgl. etwa MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, ZPO § 89 Rn. 10).

35

b)

36

Indes dürfte sich das Ergebnis der Kammer insoweit als voraussichtlich vorläufig erweisen, da es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in einer möglichen Rechtsmittelinstanz auf den Zeitpunkt der Ausstellung und nicht der Beibringung der Vollmacht ankommen dürfte (vgl. etwa MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, ZPO § 88 Rn. 10; BeckOK ZPO/Piekenbrock, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 80 Rn. 14), der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers wie ausgeführt noch am 29.09.2021 eine Vollmacht vom 05.05.2021 vorgelegt hat und die Parteien in diesem, aber auch in weiteren Verfahren den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht weitergeführt haben.

37

II.

38

Auf eine etwaige Erfolgsaussicht des Widerspruchs kam es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr an. Die Kammer merkt aber an – wie bereits mit Hinweis vom 13.07.2021 und in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 geäußert –, dass sie an ihrer im Beschluss vom 07.06.2021 zum Ausdruck gebrachten Auffassung nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.06.2021 (15 W 41/21) nicht mehr festhält, und zwar auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Widerspruchsbegründungsschrift vom 08.07.2021.

39

III.

40

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und S. 2, 890 Abs. 2 ZPO.

41

Streitwert: 10.000 €.

42

Rechtsbehelfsbelehrung:

43

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

44

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

45

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

46

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

47

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

48

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

49

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.