Einstweilige Verfügung gegen Verdachtsberichterstattung zum Dieselskandal zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung identifizierender Verdachtsäußerungen über eine angebliche Unterstützung „illegaler Funktionen“ im Dieselskandal. Das LG Köln verneinte einen Verfügungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Zwar liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, dieser sei aber wegen zulässiger Verdachtsberichterstattung durch Art. 5 GG gerechtfertigt. Es fehle nicht an Mindestbeweistatsachen; zudem sei der Antragsteller ausreichend zur Stellungnahme konfrontiert worden und die Bezeichnung von Erprobungsfahrten als „Rennen“ sei als Meinung zulässig.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruchs (zulässige Verdachtsberichterstattung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen identifizierender Verdachtsberichterstattung setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, die durch Abwägung mit der Presse- und Meinungsfreiheit zu bestimmen ist.
Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, keine Vorverurteilung erfolgt und der Betroffene vor Veröffentlichung regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.
Die journalistische Anhörungspflicht erfordert grundsätzlich eine substantiierte Konfrontation des Betroffenen mit den für die geplante Berichterstattung maßgeblichen Details; eine pauschale Anfrage genügt regelmäßig nicht.
Die Presse ist im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Informanten offenzulegen, da der Quellenschutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst ist.
Wertende Bezeichnungen tatsächlicher Vorgänge (z.B. Einordnung von Vergleichs- oder Erprobungsfahrten als „Rennen“) können als Meinungsäußerungen zulässig sein, wenn sie auf einem zutreffenden Tatsachenkern beruhen und nicht den Eindruck erwiesener Schuld vermitteln.
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aufgrund des Fehlens eines Verfügungsanspruches i.S.d. §§ 935, 940 ZPO unbegründet.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
1.
Durch die Äußerung „(…) könnte T die Entwicklung der illegalen Funktionen nicht nur unterstützt (…) haben.“ liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vor.
Denn die Berichterstattung über einen Verdacht in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.).
Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist jedoch nicht rechtswidrig.
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager).
Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen vor.
Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Verdachtsberichterstattung ist nicht vorverurteilend, da sie nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Antragsteller sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite des „Diesel- oder Abgasskandals“ für die Öffentlichkeit, der nicht ganz untergeordneten Position des Antragstellers bei der Q AG und des nicht unbedeutenden Vorwurfs, der dem Antragsteller gemacht wird, liegt ferner ein erhebliches öffentliches Berichterstattungsinteresse vor.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde er durch die Antragsgegnerin ausreichend zu dem hier streitgegenständlichen Verdacht angehört.
Die Medien sind im Rahmen ihrer journalistischen Sorgfalt verpflichtet, vor der Veröffentlichung eines Verdachts die Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dabei dürfen sich die Medien nicht auf das pauschale Angebot eines Interviews oder auf eine allgemein gehaltene Frage nach einer Stellungnahme zu einem bestimmten Sachverhalt beschränken, sondern müssen den Betroffenen substantiiert mit allen Details konfrontieren, die in die geplante Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Nur auf diese Weise wird der von einer Verdachtsäußerung Betroffene in die Lage versetzt, in angemessener Weise den im Raum stehenden Verdacht zu entkräften (vgl. Lehr, NJW 2013, 728, 731).
Dies ist hier jedoch geschehen. Denn mit E-Mail vom 19.04.2018 stellte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin dem Antragsteller u.a. die folgenden Fragen:
„1. Ist es richtig, dass Her T nicht nur über die Dieselmanipulation bei Q informiert war, sondern sie gemeinsam mit Wolfgang Hatz sogar geplant und vorangetrieben hat?
2. Uns liegen Schilderungen vor, nach denen die beiden Wettrennen mit dem W und dem Q abgehalten haben, um den Q anschließend dynamischer abzustimmen – auf Kosten der Abgasreinigung. Stimmt das?“
Durch diese Fragen war dem Antragsteller jedoch der im Raum stehende Verdacht ebenso bekannt wie dessen Anknüpfungstatsache.
Die Antragsgegnerin konnte auch davon ausgehen, dass sich der Antragsteller nicht zu diesen Fragen äußern werde. Denn sie richtete die E-Mail zwar an Herrn Dr. B, beendete diese jedoch u.a. mit dem Satz: „Über eine kurze Antwort durch Sie oder Herrn T bis etwa 16 Uhr würden wir uns freuen.“
Wenn Herr Dr. B sodann innerhalb der gesetzten Frist als „Leiter der Öffentlichkeitsarbeit und Presse“ der Q AG mitteilt, „dass wir uns vor dem Hintergrund der laufenden Ermittlungen nicht im Detail dazu äußern“ werden, konnte die Antragsgegnerin mangels Einschränkungen davon ausgehen, dass hiermit auch eine Stellungnahme des Antragstellers abgelehnt werden sollte.
Schließlich liegt auch ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der die Berichterstattung über den Verdacht rechtfertigt, der Antragsteller habe die „Entwicklungen der illegalen Funktionen unterstützt.“
Denn zum einen ist es unstreitig, dass es in Anwesenheit des Antragstellers Erprobungs- bzw. Vergleichsfahrten zwischen den Modellen der Pkw W und Q gab, um die Leistung des letztgenannten Modells auf Kosten der Abgaswerte zu steigern, da der Antragsteller lediglich argumentiert, dass es sich hierbei nicht um Rennen gehandelt habe. Zum anderen hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der Anlage AG6 glaubhaft gemacht, dass diese Erprobungs- bzw. Vergleichsfahrten der Entwicklung und Implementierung illegaler Funktionen in Bezug auf die Abgaswerte dienten.
Die Antragsgegnerin ist hierbei nicht verpflichtet, ihre Informanten zu nennen. Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 117, 244 [259], m.w.N.).
Diese – unstreitigen und glaubhaft gemachten Umstände - reichen jedoch nach Auffassung der Kammer als Mindestbestand an Beweistatsachen aus, den hier streitgegenständlichen Verdacht zu erheben. Nicht von Bedeutung ist insofern, dass der streitgegenständliche Verdacht nicht Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist, da es der Presse beim Vorliegen der Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung – wie hier der Fall – unbenommen bleibt, auch Verdachte zu thematisieren, den die Strafverfolgungsbehörden (noch) nicht nachgehen. Zwar hat die Presse in diesen Fällen besondere Sorgfalt walten zu lassen. In Anbetracht der außergewöhnlichen Bedeutung des „Diesel- oder Abgasskandals“ für die Öffentlichkeit, des Umstandes, dass der Verdacht allein die berufliche Sphäre des Antragstellers tangiert, seiner Position bei der Q AG und der zuvor dargestellten unstreitigen und glaubhaft gemachten Anknüpfungstatsachen, ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen jedoch gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers spielt es ferner keine Rolle, dass er nach seinem Vortrag nicht selbst weder einen Dieselmotor noch eine entsprechende Software konstruierte oder applizierte, da eine „Unterstützung“ – wie hier der Fall – auch durch die Teilnahme an Erprobungs- bzw. Vergleichsfahrten in Kenntnis des Zwecks derselben und dem Unterlassen eines Einschreitens gegen die hierdurch geförderte Entwicklung einer sog. „Manipulationssoftware“ bestehen kann.
2.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin ferner keinen Unterlassungsanspruch aus den eingangs genannten Normen hinsichtlich der Äußerung „(…) T soll an solchen Aktionen beteiligt gewesen sein.“
Denn dass der Antragsteller bei den in den Artikeln dargestellten Erprobungs- bzw. Vergleichsfahrten anwesend war, ist unstreitig bzw. glaubhaft gemacht. Die Bezeichnung derselben als „Rennen“ ist als Meinungsäußerung zulässig, da auch Erprobungsfahrten, bei denen nicht überholt werden darf und keine Rundenzeitnahme erfolgt, die jedoch dem Vergleich der Leistungen zweier Pkw bzw. deren Motoren dienen, als „Rennen“ bezeichnet werden können. Nicht von Bedeutung ist schließlich der Umstand, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag nicht selbst fuhr, da dies seitens der Antragsgegnerin nicht behauptet wurde.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.