Einstweilige Verfügung bestätigt: Unwahre Behauptung 'mit Zustimmung des X' untersagt
KI-Zusammenfassung
Die deutsche Unterorganisation der Organisation X begehrt Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegen eine Rundfunkanstalt wegen der Äußerung, X habe der Rodung des Chaco "mit Zustimmung" zugestimmt. Das Landgericht bestätigt die Verfügung: Die Aussage ist eine unwahre Tatsachenbehauptung, die die Antragstellerin betrifft. Eine konkludente Zustimmung ergibt sich aus den dargestellten Umständen nicht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Rundfunkanstalt bestätigt; Unterlassungsanspruch der Antragstellerin wegen unwahrer Tatsachenbehauptung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB besteht gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die eine Organisation in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigen.
Die inländische Unterorganisation einer internationalen Organisation ist aktivlegitimiert, wenn eine Äußerung allgemein die Organisation betrifft, ohne die Organisationsstruktur zu differenzieren.
Allein das Unterlassen konkreter Maßnahmen oder die Teilnahme an Dialogformaten (z. B. Runden Tischen) rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer konkludenten Zustimmung zu konkreten Handlungen.
Bei unrichtigen Tatsachenbehauptungen ist die Wiederholungsgefahr indiziert, sodass ein Verfügungsgrund für einstweilige Maßnahmen gegeben sein kann.
Abweichende Formulierungen in späteren Berichterstattungen können eigenständige Unterlassungsansprüche begründen, wenn sie einen überschießenden Gehalt gegenüber früheren Darstellungen enthalten.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 10.05.2012 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin, eine Organisation in der Rechtsform einer Stiftung des Privatrechts, ist die deutsche Unterorganisation des World Wide Fund for Nature, X, einer internationalen Naturschutzorganisation.
Die Antragsgegnerin, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, strahlte am 22.06. 2011 einen 45-minütigen Filmbeitrag unter dem Titel „Y“ aus, der sich kritisch mit dem Wirken des X auseinandersetzte und u.a. die folgende Äußerung enthielt:
„Der Chaco im Norden Argentiniens ist einer der größten Savannenwälder der Erde. Jedenfalls war er es. Über die Hälfte ist schon gerodet. Schon heute ist die Soja-Wüste in Südamerika so groß wie die Fläche Deutschlands. Eine Verdoppelung ist geplant. Der X unterstützt das Vorhaben, weil die Wälder hier – so der X – minderwertig sind und durch menschliche Nutzung degradieren.“
Mit Abmahnung vom 01.07.2011 wandte sich die Antragstellerin daraufhin an die Antragsgegnerin und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich einer Vielzahl der in dem Filmbeitrag enthaltenen Äußerungen, u.a. auch bezogen auf die Äußerung
„Der X unterstützt das Vorhaben, weil die Wälder hier – so der X – minderwertig sind und durch menschliche Nutzung degradieren.“
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 08.07.2011 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, woran sich eine Korrespondenz zwischen den Parteien anschloss, die jedoch nicht zu einer gütlichen Einigung führte.
Am 27.03.2012 strahlte die Antragsgegnerin sodann eine gekürzte und in Teilen geänderte 30-minütige Fassung des Films „Y“ aus. Darin heißt es u.a.:
„Der Chaco im Norden Argentiniens war eine der größten Savannen der Erde. Über die Hälfte ist schon gerodet, mit Zustimmung des X, der sich am Runden Tisch mit der Soja-Industrie geeinigt hat, Argentinien soll pro Jahr 100 Mio Tonnen Soja und Mais produzieren und damit Weltmarktführer für Biotreibstoffe werden.“
Gegen diese Äußerung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung trägt sie vor, dass es keine Zustimmung des X zu der Rodung der Hälfte des Chacos zugunsten der Anlage von Sojafeldern gegeben habe.
Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung vom 10.05.2012 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Beschlusswege untersagt,
in Bezug auf den X zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Der Chaco im Norden war eine der größten Savannen der Erde. Über die Hälfte ist schon gerodet, mit Zustimmung des X.“
Nachdem die Antragsgegnerin hiergegen Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin,
die einstweilige Verfügung vom 10.05.2012 zu bestätigen,
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 10.05.2012 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an der Betroffenheit der Antragstellerin. Die Aussage beziehe sich auf die argentinische Sektion des X. In der Sache liege zumindest konkludent eine Zustimmung vor, indem der X nicht aktiv gegen die Rodungen vorgehe. Außerdem arbeite der X mit der für die Rodungen verantwortlichen Firma N am Runden Tisch für verantwortungsvolles Soja zusammen, so dass es sich jedenfalls um eine zulässige Wertung im Rahmen kritischer Berichterstattung handele. Zudem fehle es an der Dringlichkeit: schon in der Erstausstrahlung des Films am 22.06.2011 sei eine zwar anders formulierte, inhaltlich aber identische Äußerung gefallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sie sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch der Antragsgegnerin weiterhin als gerechtfertigt erweist, §§ 924, 926 ZPO. Der Antrag auf ihren Erlass ist zulässig und begründet. Sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund sind gegeben.
1. Die Antragstellerin kann gemäß §§ 1004, 823 BGB Unterlassung der Äußerung
„Der Chaco im Norden Argentiniens war eine der größten Savannen der Erde. Über die Hälfte ist schon gerodet, mit Zustimmung des X.“
verlangen. Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da eine Zustimmung des X zu einer Rodung der Hälfte des Chaco zugunsten der Anlage von Sojafeldern nicht vorliegt.
a) Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie ist von der streitgegenständlichen Äußerung betroffen. Zwar handelt es sich um einen Vorgang in Argentinien. In Bezug genommen wird aber der X generell, der sich mit der Soja-Industrie am runden Tisch geeinigt habe. Wenn aber in dieser Form generell vom X gesprochen wird, ohne die Organisationsstruktur desselben aufzuzeigen, dann ist von der Kritik grundsätzlich auch dessen deutsche Unterorganisation betroffen sein.
b) Die Äußerung, nach welcher der X zur Rodung der Hälfte des Chaco seine Zustimmung erteilt habe, ist unwahr. Eine ausdrückliche Zustimmung ist unstreitig nicht erteilt worden.
Sie ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin angeführten Umständen. Allein der Umstand, dass der X nach Meinung des Beitrages zu wenig gegen die Rodungen unternehme, begründet keine konkludente Zustimmung. Denn eine Zustimmung wird der Rezipient als aktive Billigung verstehen. Daran fehlt es. Auch der weitere Verweis auf den Runden Tisch ändert daran nichts. Denn der Leser wird auch angesichts dessen davon ausgehen, dass es eine ausdrückliche Zustimmung des X zu der Rodung gegeben habe, was nicht zutrifft.
c) Die für die Unterlassungsverpflichtung weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Verletzungshandlung indiziert.
2. Der Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. In der Erstausstrahlung des Films lautet die Aussage:
„Der Chaco im Norden Argentiniens ist einer der größten Savannenwälder der Erde. Jedenfalls war er es. Über die Hälfte ist schon gerodet. Schon heute ist die Soja-Wüste in Südamerika so groß wie die Fläche Deutschlands. Eine Verdoppelung ist geplant. Der X unterstützt das Vorhaben, weil die Wälder hier – so der X – minderwertig sind und durch menschliche Nutzung degradieren.“
Nun lautet die Aussage:
„Der Chaco im Norden Argentiniens war eine der größten Savannen der Erde. Über die Hälfte ist schon gerodet, mit Zustimmung des X, der sich am Runden Tisch mit der Soja-Industrie geeinigt hat, Argentinien soll pro Jahr 100 Mio Tonnen Soja und Mais produzieren und damit Weltmarktführer für Biotreibstoffe werden.“
Man mag zwar mit der Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die grundsätzliche Kritik, der X unternehme zu wenig gegen die Rodungen oder unterstütze diese sogar in beiden Äußerungen zum Ausdruck kommt. Dennoch sind die Äußerungen nicht kerngleich, denn Gegenstand eines etwaigen Verbotes ist nicht die Kritik als solche, sondern ihre konkrete Äußerung. Darin aber unterscheiden sich die Äußerungen deutlich, insbesondere in Hinblick auf die allein von dem Verbot umfasste Äußerung „mit Zustimmung“, die einen überschießenden Gehalt hat.
Die Äußerungen sind danach nicht kerngleich, weshalb die nunmehr angegriffene Äußerung nicht von einem Verbot umfasst gewesen wäre, das die Antragstellerin gegen die Äußerung aus dem Beitrag vom 22.06.2011 gegebenenfalls hätte erwirken können. Die nunmehr streitgegenständliche Äußerung begründet vielmehr einen eigenständigen Unterlassungsanspruch, den die Antragstellerin unverzüglich gerichtlich verfolgt hat. Der Verfügungsgrund ist daher gegeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller/Vollkommer, 28. Aufl. 2010, § 925 ZPO Rn. 9).
4. Streitwert für das Widerspruchsverfahren: EUR 10.000,00