Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung strafprozessualer Einzelheiten und DNA‑Behauptung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilige Unterlassung, nachdem eine Zeitschrift strafprozessuale Einzelheiten aus der Ermittlungsakte und die Behauptung veröffentlicht hatte, er habe die Abgabe einer DNA‑Probe verweigert. Das Landgericht sah die Voraussetzungen für Eilrechtsschutz als glaubhaft gemacht an und erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung. Es drohte Ordnungsmittel an und legte die Kosten der Antragsgegnerin auf.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung strafaktenbezogener Details und Behauptung der DNA‑Verweigerung stattgegeben; Ordnungsmittel angedroht, Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann einstweilige Verfügung nach den §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO ergehen, wenn der Kläger glaubhaft macht, dass eine gegenwärtige Verletzung seiner schutzwürdigen Rechte vorliegt und die Leistung nicht unerheblich verzögert werden darf.
Die Veröffentlichung schuld- und straffragebezogener Einzelheiten aus Ermittlungsakten ist untersagungsfähig, wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Unschuldsvermutung oder schutzwürdige Intim‑ und Privatsphäreninteressen des Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigt werden.
Die Verbreitung der Behauptung, eine betroffene Person habe die Abgabe einer DNA‑Probe verweigert, kann unter den Voraussetzungen des Unterlassungsrechts untersagt werden, insbesondere wenn sie unrichtig ist oder geeignet, die Ehre oder die Verteidigungslage des Betroffenen zu beeinträchtigen.
Zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit und des Unterlassungsanspruchs reichen die Vorlage von Artikeln/Impressum sowie tatsächliche Nachweise über die Verbreitung der beanstandeten Aussagen; das Gericht kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO entscheiden.
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers vom 00.00.00 wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich u.a. des Impressums zu der Zeitschrift T, Ausgabe ##/2010, des Artikels mit der Überschrift „"M"“ aus T Ausgabe ##/2010 vom 00.00.00, der Einwilligungserklärung des Antragstellers zur Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zu Vergleichszwecken (§§ 81 e, 81 f StPO) vom 00.00.00 sowie eines Auszugs der bisherigen Berichte über das gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren unter www.anonym1.de glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Rubrum
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin - für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft N geführten Ermittlungsakte zum Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Vergewaltigung hinsichtlich des Tat- und Nachtatgeschehens sowie der rechtsmedizinischen Untersuchung der mutmaßlichen Geschädigten zu veröffentlichen, so wie nachstehend wiedergegeben in T vom 00.00.00 geschehen:
- die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft N geführten Ermittlungsakte zum Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Vergewaltigung hinsichtlich des Tat- und Nachtatgeschehens sowie der rechtsmedizinischen Untersuchung der mutmaßlichen Geschädigten zu veröffentlichen, so wie nachstehend wiedergegeben in T vom 00.00.00 geschehen:
b)
die Behauptung zu verbreiten, der Antragsteller habe die Abgabe einer DNA-Probe verweigert, wie nachstehend wiedergegeben:
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 50.000,00 €