Einstweilige Verfügung: Vereins-E-Mail mit unwahren Tatsachen verletzt Persönlichkeitsrecht
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln hatte über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen vereinsinterner E-Mail-Äußerungen zu entscheiden. Maßgeblich war die Abgrenzung zwischen unwahren Tatsachenbehauptungen (unterlassungspflichtig) und zulässigen Meinungsäußerungen, die nur als Schmähkritik untersagt werden können. Das Gericht untersagte mehrere Passagen, weil sie nach Empfängerhorizont unwahre Tatsachen über Verhalten und Motive des Antragstellers behaupteten und von den Äußernden nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht wurden. Andere wertende Zuspitzungen wertete es als (noch) zulässige Kritik in der Sozialsphäre; im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Einstweilige Verfügung teilweise erlassen (Unterlassung mehrerer Passagen), im Übrigen zurückgewiesen; Kosten 1/3 zu 2/3.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht, wenn angegriffene Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten; für Meinungsäußerungen kommt ein Unterlassungsanspruch nur bei Schmähkritik in Betracht.
Der Aussagegehalt einer Äußerung ist aus der Sicht der Empfänger zu ermitteln; dabei kann auch ein kausaler Zusammenhang („daraufhin“) als Tatsachenbehauptung über Anlass und Motivation verstanden werden.
Bei Tatsachenbehauptungen trifft den Äußernden eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, auf die sich die Behauptung stützt; bleibt substantiierter Vortrag aus, kann die Äußerung als unwahr behandelt werden.
Wer eine fremde Äußerung in einer gemeinsam unterzeichneten Mitteilung nach außen als eigene verbreitet oder sich erkennbar zu eigen macht, ist als (Mit-)Störer passivlegitimiert.
Eine polemische oder drastische Kritik im vereinsbezogenen Kontext ist nicht ohne Weiteres Schmähkritik; entscheidend ist, ob die Auseinandersetzung in der Sache noch im Vordergrund steht.
Tenor
I. Auf den Antrag des Antragstellerin vom 4.5.2018 in der Fassung des Schriftsatzes vom 7.5.2018 wird gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG im Wege der
einstweiligen Verfügung
nach Anhörung der Antragsgegner angeordnet:
1. Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
a) „…sodass wir uns gehalten sahen, die Facebook-Seite der LG Mittelrhein zu schließen; daraufhin eröffnete er die Facebook-Seite ‚Freunde der LG Mittelrhein‘… und betrieb weiter seine Mätzchen gegen den Vorstand der LG“
b) „Es gibt Mitglieder, die uns fragen: Warum schmeißt Ihr dieses A……ch nicht endlich raus!“
wie geschehen in der E-Mail der Antragsgegner vom 8.4.2018 an die Mitglieder des BCD-Vorstandes,
2. Den Antragsgegnern zu 1 und 2 wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
a) „Immer wieder forderte er den Vorstand auf, die Weihnachtsfeier 2017 zu verlegen, ohne aber selber einen konstruktiven oder gar aktiven Beitrag zu leisten“
b) „Um die erste Wanderung 2018 (Veranstalter C/T) zu boykottieren, lud er über die vorgenannte Facebook-Seite Mitglieder und Gäste zum zeitgleichen Termin zu einer von ihm organisierten Wanderung ein, weil unsere Route zu gefährlich sei.“
wie geschehen in der E-Mail der Antragsgegner vom 8.4.2018 an die Mitglieder des BCD-Vorstandes,
II. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegner zu 2/3.
IV. Streitwert: 15.000 Euro.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im tenorierten Umfang begründet und im übrigen unbegründet.
Der Antragsteller kann nach §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG Unterlassung der angegriffenen Äußerungen wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit die Äußerungen nach dem unstreitigen oder glaubhaft gemachten Parteivortrag unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Im Falle der Äußerung einer Meinung kommt ein Unterlassungsanspruch dagegen nur in Frage, sofern es sich um Schmähkritik handelt, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern allein eine Herabsetzung der Person des Betroffenen beabsichtigt ist.
Nach diesen Grundsätzen gilt für die einzelnen Anträge das Folgende:
1. Antrag zu 1a
„In der Folge kam es immer wieder zu wechselseitigen Verunglimpfungen und Beleidigungen zwischen verschiedenen Mitgliedern, sodass wir uns gehalten sahen, die Facebook-Seite der LG Mittelrhein zu schließen; daraufhin eröffnete er die Facebook-Seite ‚Freunde der LG Mittelrhein‘ (Bei diesem Freund brauchen wir keinen Feind.) und betrieb weiter seine Mätzchen gegen den Vorstand der LG“
a) Ein Unterlassungsanspruch besteht hinsichtlich der unterstrichenen Passage „…sodass wir uns gehalten sahen, die Facebook-Seite der LG Mittelrhein zu schließen; daraufhin eröffnete er die Facebook-Seite ‚Freunde der LG Mittelrhein‘… und betrieb weiter seine Mätzchen gegen den Vorstand der LG“
Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Empfänger des Schreibens,
auf deren Sicht es zur Ermittlung des Aussagegehaltes der Äußerung ankommt, verstehen die angegriffene Passage so, dass der Antragsteller als Reaktion („daraufhin“) auf eine Aufforderung zur Schließung der von ihm im Auftrag des Vereins betriebenen Facebook-Seite eine andere Seite eröffnete. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers verhielt es sich aber so, dass nach der von ihm vorgenommenen Umbenennung der Seite bis zur streitgegenständlichen Äußerung vom 8.4.2018 keine Aufforderung zur Schließung der Seite an ihn ausgesprochen wurde. Gegenteiliges haben auch die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegner nicht vorgebracht. Nachdem der Antragsgegner am 29.4.2018 nach der streitgegenständlichen E-Mail zur Schließung der Seite aufgefordert worden war, kann zwar die Äußerung, der Vorstand habe sich gehalten gesehen, die Seite zu schließen, nicht mehr angegriffen werden, worauf auch die Antragsgegner zu Recht hinweisen. Dies trägt aber nicht die Äußerung, wonach der Antragsteller „daraufhin“, also als Reaktion auf die Schließungsaufforderung, eine andere Seite eröffnet habe. Nach dem Vorgesagten ist es auch unwahr, dass – wie der Empfänger der Mitteilung entnimmt – der Antragsteller nach der Schließungsaufforderung („weiterhin“) „Mätzchen gegen den Vorstand der LG“ betrieben habe.
b) Kein Anspruch besteht hingegen bezüglich der Formulierung „Bei diesem Freund brauchen wir keinen Feind“. Dass hierin keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern eine kritische Meinungsäußerung über den Antragsteller zu sehen ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Eine Meinungsäußerung steht, zumal im Kontext mit dem Wirken des Antragstellers im Vereinsleben, mithin bezogen auf seine Sozialsphäre, grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 GG und ist im Ausgangspunkt auch unabhängig davon zulässig, ob die Meinung zutreffend, sachgerecht, ausgewogen und fair oder das Gegenteil von allem ist. Mit anderen Worten: Kritik muss man sich gefallen lassen, solange es – wie im Falle der Schmähkritik – nicht nur um die Herabsetzung der Person geht. Mit der Formulierung „Bei diesem Freund brauchen wir keinen Feind“ ist die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik bei weitem nicht erreicht. Sie steht im Zusammenhang mit der von den Antragsgegnern an dem Antragsteller – zum Teil auch von diesem nicht angegriffenen – geübten Kritik an seiner Person und seinem Verhalten, so dass dieser sie nach Abwägung der wechselseitigen Interessen hinzunehmen hat.
c) Im übrigen erfolgte die Kürzung und Unterstreichung des beantragten Tenors gemäß § 938 Abs. 1 ZPO, ohne dass hiermit eine teilweise Zurückweisung des Antrages verbunden wäre.
2.
Antrag zu 1b
„Immer wieder forderte er den Vorstand auf, die Weihnachtsfeier 2017 zu verlegen, ohne aber selber einen konstruktiven oder gar aktiven Beitrag zu leisten“
a) Hier besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zu 1 und 2, weil es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung (Anlage ASt 2) glaubhaft gemacht, dass er den Vorstand nicht zur Verlegung der Weihnachtsfeier aufgefordert hat. Die Antragsgegner haben keine Umstände vorgetragen – geschweige denn glaubhaft gemacht, die für die Wahrheit der Behauptung sprechen. Hierzu sind sie allerdings verpflichtet. Auch wenn die Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung zunächst bei dem Betroffenen liegt, hat der Äußernde die tatsächlichen Umstände, auf die sich eine Behauptung stützt, vorzubringen (sekundäre Darlegungslast).
b) Ein Unterlassungsanspruch besteht hingegen nicht mehr gegen die Antragsgegnerin zu 3, die den Anspruch mit Schriftsatz vom 6.6.2018 anerkannt hat. Das Gericht versteht die Erklärung so, dass die Antragsgegnerin den Anspruch wie geltend gemacht anerkennt, also sich einer dem gesetzlichen Ordnungsgeld entsprechenden Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen will, so dass die für das Fortbestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr entfällt. Da der Anspruch aber bis zur Abgabe dieser Erklärung begründet war, ergibt sich eine Kostentragungspflicht analog § 91a ZPO zu Lasten der Antragsgegnerin.
3.
Antrag zu 1c
„Um die erste Wanderung 2018 (Veranstalter C/T) zu boykottieren, lud er über die vorgenannte Facebook-Seite Mitglieder und Gäste zum zeitgleichen Termin zu einer von ihm organisierten Wanderung ein, weil unsere Route zu gefährlich sei.“
Hier besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zu 1 und 2, weil es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Der Empfänger versteht die Äußerung dahingehend, dass der Antragsteller eine Konkurrenzveranstaltung zu der Vereinswanderung organisiert und im Vorfeld dazu eingeladen habe. Das ist unstreitig unwahr, nachdem sich die Antragsgegnerseite für die Zulässigkeit der Äußerung ausschließlich auf Facebook-Äußerungen des Antragstellers berufen, die nach der Wanderung erstellt wurden (Anlagen ASt 9 und 10) und damit von vornherein nicht als Boykottaufruf verstanden werden können. Ein solcher Aufruf müsste naturgemäß vor der zu boykottierenden Veranstaltung ausgesprochen werden. Soweit die Antragsgegner zu 1 und 2 sich darauf berufen, man könne die Äußerung „durchaus als Boykottaufruf jedenfalls für künftige Wanderungen“ verstehen, mag das zutreffen. Die Antragsgegner haben indes behauptet, der Antragsteller habe gehandelt, „um die erste Wanderung 2018 … zu boykottieren“.
Hinsichtlich des Anspruchs gegen die Antragsgegnerin zu 3 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 (a.E.) Bezug genommen.
4.
„Es gibt Mitglieder, die uns fragen: Warum schmeißt Ihr dieses A……ch nicht endlich raus! Denen antworte ich mit einem Zitat…“
a) Hier besteht ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang schon deswegen, weil die Antragsgegner nicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht haben, dass es – von den Antragsgegnern personenverschiedene – Mitglieder gab, die sich mit der zitierten Wortwahl bezogen auf den Antragsteller geäußert hätten. Insofern liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor, die den durch die Äußerung betroffenen Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Soweit die Antragstellerin zu 3 meint, für die Äußerung nicht passivlegitimiert zu sein, weil sie von dem Antragsteller zu 1 stamme, kann dem nicht gefolgt werden. Alle Antragsgegner haben treten als Verfasser der streitgegenständlichen Äußerung durch Angabe ihres Namens unter der E-Mail in Erscheinung, so dass alle Äußerungen in dem Text aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers allen Verfassern zugeordnet werden. Dies gilt auch, soweit im Text der Singular verwendet wird („Denen antworte ich…“); in diesem Fall machen die übrigen Verfasser der Mail sich die Äußerung des (im übrigen nicht offen gelegten „Ursprungsverfassers“) jedenfalls zu eigen, was ausreichend ist.
b) Ein Unterlassungsanspruch besteht hingegen nicht hinsichtlich der weiteren Passage „Denen antworte ich mit einem Zitat…“ Dieser ist keine unwahre Tatsachenbehauptung über den Antragsgegner, sondern vielmehr eine kritische Meinungsäußerung zu entnehmen. Da diese im Zusammenhang mit dem kritisierten Verhalten des Antragsgegners im Vereinsleben steht, handelt es sich trotz der drastischen Wortwahl („Idiot“) nicht um eine Schmähkritik, da die Kritik an dem Verhalten des Antragstellers im Vordergrund steht.
5.
„Narzisstisch veranlagte Einzelgänger…“
Insofern besteht kein Unterlassungsanspruch. Es handelt sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern eine kritische Bewertung der Person und des Verhaltens des Antragstellers im Vereinsleben, die mit diesem im Sachzusammenhang steht und deswegen nicht als Schmähkritik anzusehen ist, so dass der Antragsteller die Äußerungen auch unter Berücksichtigung seiner persönlichkeitsrechtlichen Belange hinzunehmen hat. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1b und 4b wird Bezug genommen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3 auf § 91a ZPO analog, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO (je Antrag und Antragsgegner 1.000 Euro, bei 5 Äußerungen und 3 Antragsgegnern mithin 15.000 Euro).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann, soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Gegen diesen Beschluss ist, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.