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Landgericht Köln·28 O 157/12·25.09.2012

EV gegen Rundfunkbericht: „Organisation ist in der Krise“ untersagt, übrige Anträge mangels Dringlichkeit

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Naturschutzstiftung begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung mehrerer Aussagen aus einem TV-Beitrag einer Rundfunkanstalt. Das LG Köln bestätigte das Verbot nur hinsichtlich der Aussage, die Organisation sei „in der Krise“, weil diese wertend sei, aber einen unzutreffenden Tatsachenkern habe. Im Übrigen hob es die Verfügung wegen fehlenden Verfügungsgrundes auf, da die Aussagen bereits kerngleich in einer früheren Ausstrahlung enthalten waren und die Antragstellerin die Dringlichkeit durch zögerliche Vergleichsverhandlungen selbst widerlegt habe. Für eine weitere Aussage fehlte zudem ein Verfügungsanspruch, weil sie als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen sei.

Ausgang: Einstweilige Verfügung nur bzgl. Aussage „Organisation ist in der Krise“ bestätigt, im Übrigen aufgehoben und Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Äußerung besteht, wenn die Aussage trotz wertender Elemente einen fassbaren Tatsachenkern enthält und dieser unwahr ist.

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Eine rechtlich selbständige Unterorganisation ist von einer Kritik „an der Organisation“ aktivlegitimiert betroffen, wenn die Darstellung die Organisationsstruktur nicht hinreichend differenziert und das Publikum die Kritik auf die Gesamtorganisation bezieht.

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Die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung entfällt, wenn die angegriffene Äußerung bereits zuvor identisch oder kerngleich veröffentlicht wurde und der Anspruch nicht zeitnah gerichtlich verfolgt wird.

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Vergleichsbemühungen können die Dringlichkeit grundsätzlich wahren; führt der Antragsteller Verhandlungen jedoch nicht zielgerichtet und verzögert er die außergerichtliche Klärung, kann dies eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit begründen.

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Eine Äußerung, deren Meinungsgehalt im Gesamtzusammenhang überwiegt und die auf zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen beruht, ist auch dann zulässig, wenn der Betroffene die wertende Schlussfolgerung nicht teilt.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 823 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO§ 711 ZPO§ 925 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 16.04.2012 wird in Ziffer 1. a) bestätigt.

 

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Antragstellerin, eine Organisation in der Rechtsform einer Stiftung des Privatrechts, ist die deutsche Unterorganisation des A for Nature, A, einer internationalen Naturschutzorganisation.

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Die Antragsgegnerin, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, strahlte im Juni 2011 einen 45-minütigen Filmbeitrag unter dem Titel „Y“ aus, der sich kritisch mit dem Wirken des A auseinandersetzte und u.a. die folgenden Äußerungen enthielt:

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„Eine andere Plantage. Hier hat der A durchgesetzt, dass der Konzern nicht den ganzen Wald abhackt. 80 ha sind stehengeblieben. 80 von 14.500. Mitten auf der Palmöl-Baustelle finden wir den Restwald. In 20 Minuten kann man den A-Wald durchwandern. Vorher war hier ein bedeutendes Orang-Utan-Habitat.“

5

„Wir haben in Indonesien gedreht, auf einer neuen Plantage, die mit Zustimmung des A angelegt wurde. Da ist auch ein Naturwald, der erhalten bleibt, 80 ha, mit Orang-Utans. Die Plantage ist 14.000 ha. Also 0,5% des Waldes werden erhalten. Ist das ein Erfolg, wenn 99,5% vernichtet werden?“

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„Im Kampf um das Land hat sich der A auf die Seite Bs geschlagen. Am Runden Tisch für verantwortungsvolles Soja haben sich die beiden im Jahr 2010 geeinigt. Ab sofort kann auch Bs Gentec-Soja den Stempel „Aus nachhaltiger Produktion“ bekommen.“

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Mit Abmahnung vom 01.07.2011 (Anlage AG 8) wandte sich die Antragstellerin daraufhin an die Antragsgegnerin und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich einer Vielzahl der in dem Filmbeitrag enthaltenen Äußerungen, u.a. auch bezogen auf die Äußerung

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„Eine andere Plantage. Hier hat der A durchgesetzt, dass der Konzern nicht den ganzen Wald abhackt. 80 ha sind stehengeblieben. … In 20 Minuten kann man den A-Wald durchwandern.“

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Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 08.07.2011 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab (Anlage AG 9). Hierauf antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.07.2011, in dem sie nochmals ihre Sicht der Dinge darstellte und u.a. darlegte, dass die Aussage „Im Kampf um das Land hat sich der A auf die Seite Bs geschlagen“ unzutreffend sei. Sie bat um Mitteilung bis zum 25.07.2011, ob eine Lösung ohne gerichtliches Verfahren gefunden werden könne (Anlage AG 10). Mit Schreiben vom 25.07.2011 erklärte die Antragsgegnerin, die Sache innerhalb der gesetzten Frist nicht bearbeiten zu können, sagte aber eine Bearbeitung zu und bat die Antragstellerin um konkrete Vorschläge für eine außergerichtliche Lösung (AG 11), woraufhin die Antragstellerin erklärte, erst die Reaktion der Antragsgegnerin abwarten zu wollen (28.07.2012, AG 12). Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01.08.2011 mitteilte, dass die Sache weiter bearbeitet würde, setzte die Antragsstellerin mit Schreiben vom 09.08.2011 eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 20.08.2011. Mit Schreiben vom 15.08.2011 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Film vorläufig aus der Mediathek genommen habe und auch der NDR von einer geplanten Ausstrahlung Abstand nehme. Mit Schreiben vom 22.08.2011 machte die Antragsgegnerin dann Vorschläge für alternative Formulierungen (AG 17) unter anderem erklärte sie sich bereit, zukünftig statt der Formulierung

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„Hier hat der A durchgesetzt, dass der Konzern nicht den ganzen Wald abhackt. 80 ha sind stehengeblieben. 80 von 14.500. Mitten auf der Palmöl-Baustelle finden wir den Restwald. In 20 Minuten kann man den A-Wald durchwandern.“

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die Formulierung

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„Hier hat der A durchgesetzt, dass der Konzern ein paar Waldflächen stehen ließ; wie diesen Restwald von 80 Hektar. In 20 Minuten kann man den Wald durchwandern.“

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zu verwenden. Die Antragstellerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 05.09.2011 (AG 18), dass man die Vorschläge nun prüfe und davon ausgehe, dass während der Dauer der Vergleichsverhandlungen die Nutzung des Filmes unterbleibe. Dies sagte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.09.2011 zu und brachte ihre Erwartung zum Ausdruck, dass eine zeitnahe Einigung herbeigeführt werden könne, weshalb sie die Antragstellerin aufforderte, bis zum 26.09.2011 Stellung zu nehmen zu dem Vorschlag vom 22.08.2011 (Anlage AG 19). Mit Schreiben vom 28.09.2011 (Anlage AG 19a) erklärte die Antragstellerin sodann, sich im Laufe der Woche zu melden. Nachdem dies nicht geschah, fasste die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.10.2011 (AG 21) nach, worauf die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.10.2011 zahlreiche Anmerkungen für Anfang nächster Woche in Aussicht stellte. Diese Stellungnahme blieb weiterhin aus, worauf die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.10.2011 (Anlage AG 22) erklärte, die angezeigte Veränderung einzuarbeiten, um wieder über eine ausstrahlungsfähige Fassung zu verfügen. Die Antragstellerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28.10.2011 (Anlage AG 23), bei ihrem Rechtsstandpunkt zu bleiben. Die vorgeschlagenen Änderungen seien nicht ausreichend; man werde rechtliche Schritte ergreifen, wenn der Film mit diesen Änderungen verbreitet werden sollte. Gleiches gelte bei einer Verbreitung der abgemahnten Äußerungen. Am 09.11.2011 erfolgte dann eine detailliertere Stellungnahme der Antragstellerin, die mit der Aussage abschließt „Nach alledem bleiben wir bei sämtlichen Unterlassungspunkten. Ich rege daher nachhaltig an, dass sie sich erneut mit uns ins Benehmen setzen, ob eine vergleichsweise Regelung in Betracht kommt“ (AG 24). Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.11.2011 ab und erklärte nunmehr wie in der Mitteilung vom 27.10.2011 beschrieben verfahren zu wollen, worauf die Antragstellerin erklärte, für den Fall der erneuten Ausstrahlung des Filmes sofort gerichtliche Schritte einzuleiten.

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Am 00.00.00 strahlte die Antragsgegnerin sodann eine gekürzte und in Teilen geänderte 30-minütige Fassung des Films „Y“ aus. Darin heißt es u.a.:

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„Wer spendet kann sein Gewissen erleichtern – sofort. Die Menschen glauben, dass der A die großen wilden Tiere rettet, das Klima und die letzten Regenwälder. Doch das Vertrauen in den Panda ist durch diesen Film erschüttert worden. Seit seiner Erstausstrahlung im Juni 2011 sind Tausende aus dem A ausgetreten. Die Organisation ist in der Krise.“

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„Eine neue Plantage, 15.000 ha groß. Der A Indonesien hat gemeinsam mit dem Unternehmen einige kleine Waldflächen ausgesucht, die verschont bleiben, sogenannte hochwertige Wälder. Für den A ist das ein Erfolg. Wir finden eines dieser Restwäldchen, nach langem Suchen – ganze 80 ha groß. In 20 Minuten kann man diesen Wald durchwandern. Vorher war hier ein bedeutendes Orang-Utan-Habitat. Hunderte von Menschenaffen sind bei der Rodung verbrannt.“

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„Da ist auch ein Naturwald, der erhalten bleibt, 80 ha mit Orang Utans. Die Plantage ist 14.000 ha. Also 0,5% des Waldes werden erhalten. Ist das ein Erfolg, wenn 99,5% vernichtet werden?“

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„Im Kampf um das Land hat sich der A auch international auf die Seite Bs geschlagen. Am runden Tisch für Verantwortungsvolles Soja haben sich die beiden im Jahr 2010 geeinigt. Ab sofort darf Bs Gensoja den Stempel „Aus nachhaltiger Produktion“ tragen und ist damit als regenerative Energie in Europa zugelassen.“

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Gegen diese Äußerungen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung trägt sie vor, die Organisation befinde sich nicht in der Krise. Zum 31.12.2011 habe sie einige Tausend Unterstützer mehr gehabt als zum 31.10.2010. Mit 438.000 Förderern sei die Zahl der Unterstützer zum 31.12.2011 so hoch gewesen wie nie zuvor. Auch die Einnahmen seien gestiegen. Unzutreffend sei auch, dass lediglich ein „Restwäldchen“ von 80 ha erhalten geblieben sei. Vielmehr seien 4961 ha hochwertige Waldflächen und damit rund ein Drittel der Gesamtfläche der in Bezug genommenen Plantage von den Umwandlungen in Plantagenfläche ausgenommen worden. Schließlich habe man sich auch nicht am „Round Table for Responsible Soy“ mit dem Gentechnik-Konzern B geeignigt. Der A sei eines von seinerzeit rund 80 Mitgliedern des Runden Tischs gewesen, der die Standards für die nachhaltige Soja-Produktion erarbeitet habe. Diese Arbeiten seien bereits im Wesentlichen abgeschlossen gewesen, als B dem Runden Tisch beigetreten sei. Im Übrigen habe man auch nicht für die Aufnahme Bs in den Runden Tisch gestimmt.

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Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung vom 16.04.2012 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Beschlusswege untersagt,

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in Bezug auf den A zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

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a)               „Die Organisation ist in der Krise“

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b)               „Eine neue Plantage, 15.000 ha groß. Der A Indonesien hat gemeinsam mit dem Unternehmen einige kleine Waldflächen ausgesucht, die verschont bleiben, sogenannte hochwertige Wälder. Für den A ist das ein Erfolg. Wir finden eines dieser Restwäldchen, nach langem Suchen – ganze 80 ha groß. … Da ist auch ein Naturwald, der erhalten bleibt, 80 ha mit Orang Utans. Die Plantage ist 14.000 ha. Also 0,5% des Waldes werden erhalten. Ist das ein Erfolg, wenn 99,5% vernichtet werden?“

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c)              „Im Kampf um das Land hat sich der A auch international auf die Seite Bs geschlagen. Am runden Tisch für Verantwortungsvolles Soja haben sich die beiden im Jahr 2010 geeinigt.“

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Nachdem die Antragsgegnerin hiergegen Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin,

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die einstweilige Verfügung vom 16.04.2012 zu bestätigen,

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hilfsweise die einstweilige Verfügung zu Ziffer a) mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Tenor lautet:

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„Doch das Vertrauen in den Panda ist durch diesen Film erschüttert worden. Seit seiner Erstausstrahlung im Juni 2011 sind Tausende aus dem A ausgetreten. Die Organisation ist in der Krise.“

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 16.04.2012 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an der Betroffenheit der Antragstellerin, da sich die Kritik nicht gegen die Antragstellerin, sondern gegen die ausländischen Sektionen des A International richte. Auch in der Sache sei die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen. Die Äußerung zu a) enthalte eine zulässige Meinungsäußerung, zumal die Behauptung, dass seit der Erstausstrahlung des Films Tausende aus dem A ausgetreten seien, unangegriffen bleibe. Schon dies rechtfertige die zusammenfassende Bewertung, dass sich der A in der Krise befinde. Die weiter angegriffenen Aussagen seien zutreffend. Im Übrigen fehle es insoweit an einem Verfügungsgrund, da diese Aussagen schon Gegenstand der ersten Filmausstrahlung im Juni 2011 gewesen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Vorbringens aus der Widerspruchsschrift war die einstweilige Verfügung vom 16.04.2012 in Ziffer 1. a) zu bestätigen. Hinsichtlich der Äußerungen zu b) und c) war sie aufzuheben, da es insoweit an einem Verfügungsgrund fehlt; hinsichtlich der Äußerung zu c) fehlt es überdies auch an einem Verfügungsanspruch.

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1. Die Antragstellerin kann gemäß §§ 1004, 823 BGB Unterlassung der Äußerung

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„Die Organisation ist in der Krise“

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verlangen. Diese Aussage enthält zwar wertende Elemente, aber eben auch einen Tatsachenkern, der nach der Glaubhaftmachung der Antragstellerin unzutreffend ist.

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a) Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie ist von der streitgegenständlichen Äußerung betroffen. Zwar befassen sich die Äußerungen mit Sachverhalten, an denen die Antragstellerin als rechtlich selbständige deutsche Unterorganisation des A nicht beteiligt war. Allerdings wird die Organisationsstruktur des A nicht dezidiert dargestellt. Vielmehr wird allgemein vom A gesprochen. Zwar wird auch z.B. der A Indonesien erwähnt. Die Darstellung ist insoweit aber sprunghaft und dem Leser wird die rechtliche Selbstständigkeit dieser Organisationen nicht verdeutlicht. Der Film enthält eine Kritik am A generell. Davon ist grundsätzlich auch dessen deutsche Unterorganisation betroffen.

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b) Die Äußerung „Die Organisation ist in der Krise“ enthält zwar wertende Elemente, allerdings zugleich auch einen fassbaren Tatsachenkern. Die Aussage lautet in ihrem Zusammenhang:

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„Wer spendet kann sein Gewissen erleichtern – sofort. Die Menschen glauben, dass der A die großen wilden Tiere rettet, das Klima und die letzten Regenwälder. Doch das Vertrauen in den Panda ist durch diesen Film erschüttert worden. Seit seiner Erstausstrahlung im Juni 2001 sind Tausende aus dem A ausgetreten. Die Organisation ist in der Krise. Die A-Führung, mit juristischem Druck die Verbreitung dieses Films zu stoppen. Sie will nicht, dass noch mehr Menschen, das andere unbekannte Gesicht des A sehen.“

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Die Bewertung einer Krisensituation wird danach auf den tatsächlichen Umstand gestützt, dass Tausende aus dem A ausgetreten seien. Ein Austritt von Tausenden von Förderern würde zwar für sich betrachtet eine Bewertung als Krise rechtfertigen. Dies gilt jedoch vorliegend nicht, da dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass lediglich 1.500 Austritte infolge der Ausstrahlung des Filmbeitrages zu verzeichnen gewesen sind, die allerdings zugleich durch Neueintritte überkompensiert worden sind. So hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass zum 31.12.2011 die Zahl der Förderer um einige Tausend höher gelegen habe als zum 31.12.2010. Mit 438.000 habe es sich zudem um die höchste Zahl seit Gründung des A gehandelt. Auch die Einnahmen seien um 4% höher gewesen als im Vorjahreszeitraum.

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Entsprechend trifft es nicht zu, dass sich die Organisation in der Krise befindet. Angesichts des Umstandes, dass sich die Zahl der Förderer absolut erhöht hat und auch angesichts des Verhältnisses der Austritte zur Gesamtzahl der Unterstützer fehlt es an einer Tatsachengrundlage, die eine Bewertung einer Krisensituation rechtfertigen würde. Die Aussage erfolgt vor diesem Hintergrund lediglich, um die Bedeutung des eigenen Filmes zu Lasten der Antragstellerin zu überhöhen. Dies muss die Antragstellerin nicht dulden.

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c) Die für die Unterlassungsverpflichtung weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Verletzungshandlung indiziert.

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d) Insoweit besteht auch der Verfügungsgrund. Diese Äußerung ist erstmalig in der Ausstrahlung vom 00.00.00 enthalten, gegen die die Antragstellerin unverzüglich vorgegangen ist. Die nachstehenden Erwägungen greifen daher insoweit nicht.

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2. Hinsichtlich der Aussage

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Eine neue Plantage, 15.000 ha groß. Der A Indonesien hat gemeinsam mit dem Unternehmen einige kleine Waldflächen ausgesucht, die verschont bleiben, sogenannte hochwertige Wälder. Für den A ist das ein Erfolg. Wir finden eines dieser Restwäldchen, nach langem Suchen – ganze 80 ha groß. … Da ist auch ein Naturwald, der erhalten bleibt, 80 ha mit Orang Utans. Die Plantage ist 14.000 ha. Also 0,5% des Waldes werden erhalten. Ist das ein Erfolg, wenn 99,5% vernichtet werden?“

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fehlt es an dem Verfügungsgrund, den die besondere Rechtsschutzform der einstweiligen Verfügung erfordert. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Angelegenheit derart dringlich ist, dass dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, auf den Weg des Klageverfahrens verwiesen zu werden und er auf einen sofortigen gerichtlichen Titel angewiesen ist. Eine solche Situation ist vorliegend weder objektiv noch subjektiv gegeben.

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a) Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht darauf stützen, dass es sich bei den im Juni 2011 und dem am 00.00.00 zur Ausstrahlung gekommenen Filmbeiträgen um unterschiedliche Fassungen gehandelt habe, die gesondert zu betrachten wären. Es handelt sich um denselben Film, der lediglich gekürzt und in Teilen geändert wurde. Medium und Verbreitungsgrad sind identisch. Es ist deshalb allein auf die Äußerungen abzustellen. Soweit diese bereits in der ersten Fassung identisch oder kerngleich enthalten waren, begründeten diese bereits damals einen etwaigen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, der zur Wahrung der Dringlichkeit bereits seinerzeit hätte verfolgt werden müssen. Aus einem damals erwirkten Unterlassungstitel hätte dann auch gegen identische oder kerngleiche Äußerungen in einer im Übrigen veränderten Filmfassung vorgegangen werden können. Die Frage der Eilbedürftigkeit knüpft mithin an die Äußerung in ihrem Kontext und nicht an die Schnittfassung des Filmes an.

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b) Maßgeblich ist daher, ob die angegriffene Äußerung bereits in dem in Juni 2011 zur Ausstrahlung gekommenen Filmbeitrag identisch oder kerngleich enthalten war.  In der Fassung des Filmes aus Juni 2011 hieß es:

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„Eine andere Plantage. Hier hat der A durchgesetzt, dass der Konzern nicht den ganzen Wald abhackt. 80 ha sind stehengeblieben. 80 von 14.500. Mitten auf der Palmöl-Baustelle finden wir den Restwald. In 20 Minuten kann man den A-Wald durchwandern. Vorher war hier ein bedeutendes Orang-Utan-Habitat.“

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„Wir haben in Indonesien gedreht, auf einer neuen Plantage, die mit Zustimmung des A angelegt wurde. Da ist auch ein Naturwald, der erhalten bleibt, 80 ha, mit Orang-Utans. Die Plantage ist 14.000 ha. Also 0,5% des Waldes werden erhalten. Ist das ein Erfolg, wenn 99,5% vernichtet werden?“

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Nunmehr lautet die Äußerung:

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„Eine neue Plantage, 15.000 ha groß. Der A Indonesien hat gemeinsam mit dem Unternehmen einige kleine Waldflächen ausgesucht, die verschont bleiben, sogenannte hochwertige Wälder. Für den A ist das ein Erfolg. Wir finden eines dieser Restwäldchen, nach langem Suchen – ganze 80 ha groß. In 20 Minuten kann man diesen Wald durchwandern. Vorher war hier ein bedeutendes Orang-Utan-Habitat. Hunderte von Menschenaffen sind bei der Rodung verbrannt.“

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„Da ist auch ein Naturwald, der erhalten bleibt, 80 ha mit Orang Utans. Die Plantage ist 14.000 ha. Also 0,5% des Waldes werden erhalten. Ist das ein Erfolg, wenn 99,5% vernichtet werden?“

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Die Äußerung ist leicht abgewandelt, entspricht aber in ihrem Kern der Äußerung aus dem Filmbeitrag vom Juni 2011, wie sich auch daran zeigt, dass die Argumente, mit denen die Antragstellerin die Äußerung angreift, identisch sind. Gegen die Äußerung hat sich die Antragstellerin seinerzeit bereits mit Schreiben vom 01.07.2011 gewehrt, Anlage ASt 8.

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Dieser Anspruch hätte im gerichtlichen Verfahren verfolgt werden können und zur Wahrung der Dringlichkeit auch verfolgt werden müssen. Ein damals erwirkter Unterlassungstitel hätte auch die nunmehr angegriffene kerngleiche Äußerung umfasst.

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c) Die Antragstellerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die aussergerichtliche Korrespondenz berufen.

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Zwar stehen ernsthafte Vergleichsbemühungen der Dringlichkeit nicht entgegen. Auch angesichts der Reputation der Antragsgegnerin durfte die Antragstellerin darauf vertrauen, das Rechtsschutzziel außergerichtlich zu erreichen und war daher im Ausgangspunkt nicht gehalten, zur Wahrung der Dringlichkeit bzw. zur Vermeidung einer Selbstwiderlegung schon damals im Wege der einstweiligen Verfügung vorzugehen.

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Allerdings ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der Historie der außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien, dass diese von der Antragstellerin nicht mit der gebotenen Zielgerichtetheit geführt worden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Gegen die Erstausstrahlung in Juni 2011 ist die Antragsgenerin mit Abmahnung vom 01.07.2011 vorgegangen, die auch zu den hiesigen Äußerung b) und c) kerngleiche Äußerungen enthält (Anlage AG 8, Bl. 124). Die Antragsgegnerin lehnte sodann mit Schreiben vom 08.07.2011 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab (Anlage AG 9, Bl. 132). Hierauf antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.07.2011, in dem sie nochmals ihre Sicht der Dinge darstellte und um Mitteilung bis zum 25.07.2011 bat, ob eine Lösung ohne gerichtliches Verfahren gefunden werden kann (Anlage AG 10, Bl. 141). Mit Schreiben vom 25.07.2011 erklärte die Antragsgegnerin, die Sache innerhalb der gesetzten Frist nicht bearbeiten zu können, sagte aber eine Bearbeitung zu und bat die Antragstellerin um konkrete Vorschläge für eine außergerichtliche Lösung (AG 11, Bl. 153), woraufhin die Antragstellerin erklärte, erst die Reaktion der Antragsgegnerin abwarten zu wollen (28.07.2012, AG 12, Bl. 155). Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01.08.2011 mitteilte, dass die Sache weiter bearbeitet würde, setzte die Antragsstellerin mit Schreiben vom 09.08.2011 eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 20.08.2011. Mit Schreiben vom 15.08.2011 teilte die AG mit, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Film vorläufig aus der Mediathek genommen habe und auch der NDR von einer geplanten Ausstrahlung Abstand nehme. Mit Schreiben vom 22.08.2011 machte die Antragsgegnerin dann Vorschläge für alternative Formulierungen (AG 17, Bl. 162ff). Die Antragstellerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 05.09.2011 (AG 18, Bl. 166), dass man die Vorschläge nun prüfe und davon ausgehe, dass während der Dauer der Vergleichsverhandlungen die Nutzung des Filmes unterbleibe. Dies sagte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.09.2011 zu und brachte ihre Erwartung zum Ausdruck, dass eine zeitnahe Einigung herbeigeführt werden könne, weshalb sie die Antragstellerin aufforderte, bis zum 26.09.2011 Stellung zu nehmen zu dem Vorschlag vom 22.08.2011 (Anlage AG 19, Bl. 167). Mit Schreiben vom 28.09.2011 (Anlage AG 19a) erklärte die Antragstellerin sodann, sich im Laufe der Woche zu melden. Nachdem dies nicht geschah, fasste die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.10.2011 (AG 21, Bl. 170) nach, worauf die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.10.2011 zahlreiche Anmerkungen für Anfang nächster Woche in Aussicht stellte. Diese Stellungnahme blieb weiterhin aus, worauf die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.10.2011 (Anlage AG 22, Bl. 171) erklärte, die angezeigte Veränderung einzuarbeiten, um wieder über eine ausstrahlungsfähige Fassung zu verfügen. Die Antragstellerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28.10.2011 (Anlage AG 23, Bl. 172), bei ihrem Rechtsstandpunkt zu bleiben. Die vorgeschlagenen Änderungen seien nicht ausreichend; man werde rechtliche Schritte ergreifen, wenn der Film mit diesen Änderungen verbreitet werden sollte. Gleiches gelte bei einer Verbreitung der abgemahnten Äußerungen. Am 09.11.2011 erfolgte dann eine detailliertere Stellungnahme der Antragstellerin, die mit der Aussage abschließt „Nach alledem bleiben wir bei sämtlichen Unterlassungspunkten. Ich rege daher nachhaltig an, dass sie sich erneut mit uns ins Benehmen setzen, ob eine vergleichsweise Regelung in Betracht kommt (AG 24, Bl. 173). Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.11.2011 ab (AG 25, Bl. 178), worauf die Antragstellerin erklärte für den Fall der erneuten Ausstrahlung des Filmes sofort gerichtliche Schritte einzuleiten.

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Betrachtet man diesen Verlauf, so war es die Antragstellerin, die sich nicht konstruktiv eingebracht hat in die Vergleichsgespräche. Es ging offenkundig alleine darum, die Angelegenheit zu verzögern in der Hoffnung, dass sie sich von allein erledigen würde. So hat die Antragstellerin auf den Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin vom 22.08.2012 in der Sache bis zuletzt nicht geantwortet. Die hierauf angekündigte Stellungnahme, mit der letztlich allein das anfängliche Unterlassungsbegehren bekräftigt wird, erfolgte erst am 09.11.2011 und damit nahezu 3 Monate später. Von zügig geführten Verhandlungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung kann damit keine Rede sein. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es an der Antragstellerin gewesen wäre, diese Verhandlungen zügig zu führen, um die vermeintliche Dringlichkeit nicht selbst zu widerlegen. Daran fehlt es aber gerade: konstruktive Lösungsvorschläge von seiten der Antragstellerin sind bis zuletzt nicht erfolgt. Durch dieses Verhalten hat die Antragstellerin die Dringlichkeit selbst widerlegt.

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Spätestens aber als am 15.11.2011 klar war, dass eine gütliche Einigung nicht gefunden werden könnte, hätte die Antragstellerin gerichtliche Maßnahmen bezüglich der ursprünglich angegriffenen Äußerungen ergreifen können und müssen. Der Unterlassungsanspruch war insoweit auch nicht zwischenzeitlich erloschen. Zwar hat die Antragsgegnerin Vorschläge für alternative Formulierungen gemacht, die im Rahmen einer Gesamtlösung denkbar wären. Zu einer solchen Gesamtlösung ist es indes nicht gekommen. Ohnehin genügt die schlichte Ankündigung, eine Äußerung zukünftig nicht wiederholen zu wollen nicht, um die einmal infolge einer Verletzungshandlung entstandene Wiederholungsgefahr auszuräumen. Der durch die Ausstrahlung in Juni 2011 entstandene, auch die vorliegenden kerngleichen Äußerungen umfassende Unterlassungsanspruch bestand daher fort. Die Antragstellerin konnte insoweit auch nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass es nicht zu einer erneuten Ausstrahlung oder aber zu einer veränderten Ausstrahlung kommen würde, weil sie durch ihr apodiktisches Verhalten, durch welches sie auch den avisierten Änderungen die Zulässigkeit abgesprochen hat, die Vertrauensgrundlage selbst entzogen hat.

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Indem die Antragstellerin den durch die Ausstrahlung des Filmbeitrages in Juni 2011 entstandenen Unterlassungsanspruch, der auch die vorliegenden kerngleichen Äußerungen umfasst, danach nicht unmittelbar weiter gerichtlich verfolgt hat, hat sie die subjektive Dringlichkeit durch ihr Verhalten selbst widerlegt. Ihr ist daher zuzumuten, bezüglich der Äußerungen, die kerngleich bereits in der Ausstrahlung von Juni 2011 enthalten waren, auf den Weg der Hauptsacheklage verwiesen zu werden. Die für die besondere Rechtsschutzform der einstweiligen Verfügung erforderliche besondere Dringlichkeit ist danach nicht gegeben.

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3. Dies gilt auch bezüglich der Aussage

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„Im Kampf um das Land hat sich der A auch international auf die Seite Bs geschlagen. Am runden Tisch für Verantwortungsvolles Soja haben sich die beiden im Jahr 2010 geeinigt.“

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Auch insoweit fehlt es an einem Verfügungsgrund. Die Aussage ist im Vergleich zu der Fassung aus Juni 2011 lediglich um den Zusatz „auch international“ verändert, was den Kern der Aussage unverändert lässt. Die vorstehenden Erwägungen, aus denen die Kammer einen Verfügungsgrund verneint, gelten daher entsprechend. Hinzu kommt noch, dass diesbezüglich die Antragsgegnerin bereits keine abweichende Formulierung in Aussicht gestellt hat, so dass die Antragstellerin insoweit davon ausgehen musste, dass diese Aussage unverändert zur Ausstrahlung kommen würde.

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Insoweit fehlt es aber überdies auch an einem Verfügungsanspruch. Im Gesamtkontext lautet die Äußerung:

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„Im Kampf um das Land hat sich der A auch international auf die Seite Bs geschlagen. Am runden Tisch für Verantwortungsvolles Soja haben sich die beiden im Jahr 2010 geeinigt. Ab sofort darf Bs Gensoja den Stempel „aus nachhaltiger Produktion“ tragen und ist damit als regenerative Energie in Europa zugelassen. Der Panda hat sich mit der Gentechnik-Industrie verbündet. Nur merken soll es keiner.“

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In dieser Aussage überwiegt der Meinungsäußerungsgehalt. Die Äußerung enthält die Kritik daran, dass der Runde Tisch, den der A initiiert hat, auch das Gensoja als nachhaltig deklariert. Beide Seiten sind Teil des Runden Tisches für nachhaltiges Soja und arbeiten insoweit zusammen. Sie haben gemeinsam mit den anderen Teilnehmern die Standards für nachhaltige Soja-Produktion beschlossen unter Einschluss des Umstandes, dass darunter auch der Anbau gentechnisch veränderten Sojas fällt. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass man nicht direkt geeinigt habe, ändert dies nichts: dies ist nicht Gegenstand der angegriffenen Aussage. Die Aussage enthält alleine Kritik daran, dass sich der A mit einem Gentechnik-Konzern an einen Tisch setzt und ihm die Möglichkeit eröffnet, gentechnisch verändertes Soja als nachhaltig deklarieren zu können. Diese Kritik ist zulässig.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Soweit die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, wirkt das Urteil wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller/Vollkommer, 28. Aufl. 2010, § 925 ZPO Rn. 9)

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5. Streitwert: EUR 30.000,00