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Landgericht Köln·28 O 157/08·30.03.2008

Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung von E-Mails auf Webseite

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Einstellung seiner E-Mails auf der Domain www.anonym1.com zu untersagen. Streitpunkt war, ob Dringlichkeit und Glaubhaftmachung eines Urheberrechtsverstoßes nach § 97 UrhG vorliegen. Das Landgericht Köln gab der Verfügung statt und untersagte die Veröffentlichung unter Androhung von Ordnungsmitteln. Zur Glaubhaftmachung genügten Internet-Ausdrucke, E‑Mails und eine NIC‑Auskunft.

Ausgang: Einstweilige Verfügung untersagt Veröffentlichung der E‑Mails auf www.anonym1.com; Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff., 938 ZPO i.V.m. § 97 UrhG setzt die glaubhafte Darstellung eines Verletzungszustands und die Dringlichkeit nach § 937 ZPO voraus.

2

Zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs im Internet können Ausdrucke von Webseiten, vorgelegte E‑Mails und eine NIC‑Auskunft über die Domain ausreichen.

3

Bei fortdauernder oder drohender Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet kann dem Veröffentlicher untersagt werden, diese Inhalte bereitzustellen; zur Durchsetzung sind Ordnungsgeld und, subsidiär, Ordnungshaft statthaft.

4

Erfolgt dem Antragsteller durch die einstweilige Verfügung ein Erfolg, sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 935 ff. ZPO§ 938 ZPO§ 916 ff. ZPO§ 937 ZPO§ 97 UrhG

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers vom 20.03.2008 wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich Auszügen aus den Internetseiten unter den Domains „www.anonym1.com“ und „www.anonym1.de, E-Mails des Antragstellers an den Inhaber der Internetdomain „www.anonym1.com“ und einer NIC Auskunft hinsichtlich der Domain „www.anonym1.com“ sowie des vorprozessualen Schriftverkehrs glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Rubrum

1

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,

2

die als Anlagen Ast3a beigefügten E-Mails des Antragstellers auf einer Webseite eingestellt zu halten, insbesondere, wenn dies auf der Domain www.anonym1.com geschieht.

3

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

4

Streitwert: 20.000,00 €