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Landgericht Köln·28 O 15/07·10.01.2007

Einstweilige Verfügung gegen Betreiber wegen öffentlicher Zugänglichmachung von Musikwerken

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber des Dienstes s und legte umfangreiche Unterlagen (Berechtigungsverträge, Screenshots, Download‑ und Linklisten, Whois‑Ergebnisse, DVD) zur Glaubhaftmachung vor. Streitgegenstand war die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke (§ 97 UrhG) und die Frage der Dringlichkeit. Das Landgericht Köln erließ die Verfügung nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO i.V.m. § 937 ZPO ohne mündliche Verhandlung und untersagte dem Antragsgegner die öffentliche Zugänglichmachung unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 97 UrhG stattgegeben; Unterlassungsverbot mit Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft und Kostenauferlegung an den Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung einer einstweiligen Verfügung nach § 97 UrhG reicht die glaubhafte Darlegung des Bestehens und der Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte; hierzu genügen Verträge, Screenshots, Download‑ bzw. Linklisten, Whois‑Ausdrucke und vergleichbare Beweismittel.

2

Bei glaubhaft gemachten Verletzungshandlungen rechtfertigt die Fortsetzung der Rechtsverletzung regelmäßig die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes; das Gericht kann die Verfügung wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO anordnen (§ 937 ZPO).

3

Zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung kann das Gericht Zwangsmittel androhen bzw. festsetzen; bei Zuwiderhandlung sind Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft als zulässige Sanktionen vorgesehen.

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Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind in der Regel dem Unterliegenden aufzuerlegen, soweit keine abweichende Kostenentscheidung geboten ist.

Relevante Normen
§ 935 ff. ZPO§ 916 ff. ZPO§ 97 UrhG§ 937 ZPO

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 10.01.2007 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich Berechtigungsverträge zwischen der Antragstellerin und den als Komponisten oder Textdichter beteiligten Personen an den im Tenor bezeichneten Musikwerken, der Satzung der Antragstellerin, des Impressums von www.s.de, der Startseite von www.s.de, der Rubrik -Frequently Asked Questions- (FAQ) von www.s.de, des Ergebnisses von -.org.whois.Search- zu www.s.org, der Startseite von www.s.org, der Rubrik -Add a link- - formular zur Publikation eines Links auf www.s.org, Screenshots von www.s.org/Music/, von www.s.org/Software/ und von www.s.org/Videos/, des Suchergebnisses zu -54, 74, 90, 2010- auf www.s.org und Detailanzeige hierzu, Screenshot zu http://s.de/files/25426538/Sportfreunde_Stiller_-_54_74_90_2010.rar (-Du willst die Datei Sportfreunde_Stiller_-_54_74_90_2010.rar runterladen-), Informationen über -s-Premium-Downloads- auf www.s.de , Download-Vorgang -54, 74, 90, 2010- auf www.s.de, Link für -Bravo-Hits 54- auf www.s.org, Link für -Einsteiger Top 100 Deutschland am 27.03.2006- auf www.s.org, Übersicht der von den Servern des Dienstes s heruntergeladenen Dateiarchive der streitgegenständlichen Titel nebst deren Inhalten, Screenshots der Download-Vorgänge der streitgegenständlichen Werke auf www.s.de, DVD mit den von den Servern des Dienstes s heruntergeladenen Dateiarchiven sowie den darin befindlichen Werken, Excel-Liste von Urheberrechtsverletzungen/Werke des GEMA-Repertoires vom 22. November 2006 inklusive der Links von www.s.de , www.s.org über die diese Werke verfügbar waren und Angaben über die bis zu diesem Zeitpunkz von Nutzern des Dienstes s durchgeführten Downloads, Excel-Liste von Urheberrechtsverletzungen/Werke des GEMA-Repertoires vom 17. Dezember 2006, Anwaltsschreiben Rechtsanwalt S vom 29. Dezember 2006 inklusive strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung, Excel-Liste von Urheberrechtsverletzungen/Werke des GEMA-Repertoires vom 3. Januar 2007 und sonstigen vorprozessualen Schriftverkehr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

die folgenden Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen:

Titel Interpret Komponist/Textdichter

-Es folgt eine Liste der Streitgegenstände.-

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Streitwert: 140.000,00 € (14 x 10.000,00 €)